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Sich zu versammeln und zu demonstrieren ist ein Grundrecht (Art. 8 GG ↗). Diese Seite zeigt konkret, wie du eine Demo richtig anmeldest: Checkliste, Ablauf am Tag der Versammlung, Fristen und die zuständige Behörde für jedes Bundesland — sachlich und belegt.
48 Stunden vorher
Anmelden spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe (§ 14 VersammlG). In BY, NI und HE zählen Wochenenden/Feiertage nicht mit.
Art. 8 Grundgesetz
Jeder darf sich friedlich und ohne Waffen versammeln — ohne Erlaubnis. Ein Grundrecht, kein Gnadenakt.
Anmeldung ≠ Genehmigung
Du zeigst die Versammlung nur an. Sie ist nicht genehmigungspflichtig — die Behörde kann nur Auflagen machen.
Wo melde ich an? — alle 16 Bundesländer
Versammlungsrecht ist seit 2006 Ländersache: 8 Länder haben ein eigenes Gesetz, die übrigen wenden das Bundesgesetz weiter an. Suche dein Land für die zuständige Behörde und die genaue Frist.
16 von 16 Ländern
Baden-Württemberg
Bundesrecht- Frist:
- 48 Stunden vor Bekanntgabe (§ 14 VersammlG des Bundes)
- Anmelden bei:
- Örtliche Versammlungsbehörde (Kreis- bzw. Stadtverwaltung, Ordnungsamt)
- Hinweis:
- Kein eigenes Vollgesetz; es gilt das Bundes-VersammlG, ergänzt um eine Zuständigkeitsverordnung.
Bayern
eigenes Gesetz- Frist:
- 48 Stunden vor Bekanntgabe (Art. 13 BayVersG); Samstage, Sonn- und Feiertage zählen bei der Frist nicht mit
- Anmelden bei:
- Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt bzw. kreisfreie Stadt); in München die Polizei
- Hinweis:
- Reale Vorlaufzeit länger als 48 Stunden, weil Wochenenden und Feiertage nicht mitzählen. Wesentliche Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Berlin
eigenes Gesetz- Frist:
- 48 Stunden vor der Bekanntgabe/Einladung (§ 12 VersFG BE)
- Anmelden bei:
- Polizei Berlin (Versammlungsbehörde beim Polizeipräsidenten)
- Hinweis:
- Die Behörde muss Ort, Zeit und Thema angezeigter Versammlungen veröffentlichen (Veröffentlichungspflicht).
Brandenburg
Bundesrecht- Frist:
- 48 Stunden vor Bekanntgabe (§ 14 VersammlG des Bundes)
- Anmelden bei:
- Polizei Brandenburg (Anmeldung u. a. online über das Bürgerportal der Polizei)
Bremen
Bundesrecht- Frist:
- 48 Stunden vor Bekanntgabe (§ 14 VersammlG des Bundes)
- Anmelden bei:
- Örtliche Versammlungsbehörde (in Bremen das Stadtamt/Ordnungsamt, in Bremerhaven das Ordnungsamt)
Hamburg
Bundesrecht- Frist:
- 48 Stunden vor Bekanntgabe (§ 14 VersammlG des Bundes)
- Anmelden bei:
- Polizei Hamburg (Versammlungsbehörde)
Hessen
eigenes Gesetz- Frist:
- 48 Stunden vor Bekanntgabe (§ 13 HVersFG); Sonn- und Feiertage zählen bei der Frist nicht mit
- Anmelden bei:
- Örtliche Versammlungsbehörde (Kreis-/Stadtverwaltung, Ordnungsbehörde); Eilanzeige auch bei der Polizei
- Hinweis:
- Eigenes Gesetz seit 2023. Eine Anzeige ist frühestens zwei Jahre vor Beginn möglich.
Mecklenburg-Vorpommern
Bundesrecht- Frist:
- 48 Stunden vor Bekanntgabe (§ 14 VersammlG des Bundes)
- Anmelden bei:
- Örtliche Versammlungsbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt, Ordnungsamt); Kontakt zur Polizei
Niedersachsen
eigenes Gesetz- Frist:
- 48 Stunden vor Bekanntgabe (§ 5 NVersG); Samstage, Sonn- und Feiertage zählen bei der Frist nicht mit
- Anmelden bei:
- Landkreise, kreisfreie und große selbständige Städte; im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover die Polizeidirektion Hannover
Nordrhein-Westfalen
eigenes Gesetz- Frist:
- 48 Stunden vor der Bekanntgabe/Einladung (§ 10 VersG NRW)
- Anmelden bei:
- Örtliche Versammlungsbehörde (Kreispolizeibehörde bzw. zuständige Behörde); Anzeige u. a. bei der Polizei NRW
- Hinweis:
- Eigenes Gesetz seit 2022. Die Anzeige nennt Teilnehmerzahl, Ort, Zeit, Thema sowie Kontaktdaten von Anmelder und Leiter.
Rheinland-Pfalz
Bundesrecht- Frist:
- 48 Stunden vor Bekanntgabe (§ 14 VersammlG des Bundes)
- Anmelden bei:
- Örtliche Versammlungsbehörde (Kreis-/Stadtverwaltung, Ordnungsamt); Kontakt zur Polizei
Saarland
Bundesrecht- Frist:
- 48 Stunden vor Bekanntgabe (§ 14 VersammlG des Bundes)
- Anmelden bei:
- Landkreise, Regionalverband und Landeshauptstadt Saarbrücken bzw. kreisangehörige Städte (Ordnungsbehörden)
Sachsen
eigenes Gesetz- Frist:
- 48 Stunden vor der Einladung oder dem Aufruf zur Teilnahme (§ 14 SächsVersG)
- Anmelden bei:
- Örtliche Versammlungsbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt, Ordnungsamt); Kontakt zur Polizei
- Hinweis:
- Neu gefasst 2024. Anzeige schriftlich, elektronisch, mündlich oder zur Niederschrift möglich.
Sachsen-Anhalt
eigenes Gesetz- Frist:
- 48 Stunden vor der Bekanntgabe (§ 12 VersammlG LSA)
- Anmelden bei:
- Örtliche Versammlungsbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt, Ordnungsbehörde); Kontakt zur Polizei
- Hinweis:
- Pflichtangaben: Gegenstand und verantwortlicher Leiter. Keine Anmeldepflicht bei Spontan- und Eilversammlungen.
Schleswig-Holstein
eigenes Gesetz- Frist:
- 48 Stunden vor der Bekanntgabe/Einladung (§ 11 VersFG SH)
- Anmelden bei:
- Örtliche Versammlungsbehörde (Kreis/kreisfreie Stadt, Ordnungsbehörde); Kontakt zur Polizei
- Hinweis:
- Eigenes Gesetz seit 2015. Wesentliche Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Thüringen
Bundesrecht- Frist:
- 48 Stunden vor Bekanntgabe (§ 14 VersammlG des Bundes)
- Anmelden bei:
- Örtliche Versammlungsbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt, Ordnungsbehörde); Kontakt zur Polizei
In neun Schritten von der Idee zur angemeldeten Versammlung — der rote Faden. Details je Bundesland stehen unter „Wo, wie, was?".
- 1
Thema und Form festlegen: Zweck, Ort, Datum, Uhrzeit — und ob es eine ortsfeste Kundgebung oder ein Aufzug (mit Route) werden soll.
- 2
Zuständige Versammlungsbehörde ermitteln: je nach Land Kreis-/Stadtverwaltung bzw. Ordnungsamt, in Stadtstaaten und Teilen die Polizei. Prüfe, ob dein Land ein eigenes Gesetz hat (siehe „Wo, wie, was?").
- 3
Anmeldefrist beachten: mindestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe. In Bayern, Niedersachsen und Hessen zählen Wochenenden und Feiertage nicht mit — dort früher anmelden.
- 4
Schriftlich (oder elektronisch bzw. zur Niederschrift) anmelden — mit allen Pflichtangaben: Ort, Zeit, Thema, verantwortlicher Leiter, Kontaktdaten, bei Aufzügen die Route, dazu erwartete Teilnehmerzahl und Hilfsmittel.
- 5
Verantwortlichen Versammlungsleiter benennen (Pflichtangabe nach § 14 VersammlG bzw. Landesrecht).
- 6
Kooperationsgespräch mit der Behörde wahrnehmen: Ablauf, Ordnungsmaßnahmen und mögliche Auflagen werden besprochen (Kooperationsprinzip).
- 7
Genügend Ordner einplanen und einweisen; Ordner müssen volljährig, unbewaffnet und erkennbar sein.
- 8
Etwaige Auflagen prüfen: Bei belastenden Auflagen oder einem Verbot sind Rechtsmittel möglich (Widerspruch, Eilantrag beim Verwaltungsgericht).
- 9
Durchführung vorbereiten: Leiterpflichten, Lautsprecher, Umgang mit Störungen und das Verhalten bei einer möglichen Auflösung klären.
Was bei der Durchführung gilt — Rollen, Pflichten und der Rahmen des Art. 8 GG.
- Der Versammlungsleiter ist für den ordnungsgemäßen Ablauf verantwortlich und Ansprechpartner für Polizei und Behörde; er kann störende Teilnehmer ausschließen.
- Ordner unterstützen den Leiter — sie müssen erkennbar gekennzeichnet, volljährig und unbewaffnet sein.
- Kooperation mit der Polizei: Absprachen einhalten und erreichbar bleiben; die Polizei sichert die Versammlung und den Grundrechtsschutz.
- Erteilte Auflagen (z. B. zu Route, Uhrzeit, Lautstärke) sind einzuhalten.
- Die Versammlung muss friedlich und ohne Waffen verlaufen (Art. 8 Abs. 1 GG); Waffen und gefährliche Gegenstände sind verboten.
- Vermummungsverbot und Verbot von Schutzwaffen beachten (§ 17a VersammlG des Bundes bzw. entsprechendes Landesrecht).
- Presse- und Medienvertreter dürfen berichten; sie sind keine Teilnehmer und genießen den Schutz der Pressefreiheit.
- Bei einer behördlichen Auflösung müssen sich alle Teilnehmer unverzüglich entfernen.
Was in die Anmeldung gehört (§ 14 VersammlG)
- Gegenstand der Versammlung — also Thema und Zweck (§ 14 Abs. 1)
- Ort und geplante Zeit (Beginn und voraussichtliches Ende)
- Bei einem Aufzug: der beabsichtigte Streckenverlauf (Route)
- Der verantwortliche Leiter der Versammlung (§ 14 Abs. 2)
- Kontaktdaten des Anmelders (Name, Anschrift, Erreichbarkeit)
- Nach behördlicher Praxis zusätzlich: erwartete Teilnehmerzahl und geplante Hilfsmittel (z. B. Lautsprecher, Fahrzeuge, Bühne)
Spontan- und Eilversammlungen
Eine Spontanversammlung bildet sich ungeplant aus einem aktuellen Anlass, ohne Veranstalter — eine Anmeldung ist naturgemäß nicht möglich, die Anmeldepflicht entfällt (anerkannt durch das Bundesverfassungsgericht zu Art. 8 GG). Eine Eilversammlung hat zwar einen Veranstalter, muss aber wegen eines akuten Anlasses so kurzfristig stattfinden, dass die 48-Stunden-Frist nicht eingehalten werden kann — sie ist unverzüglich, spätestens mit ihrer Bekanntgabe, anzumelden.
Wichtige Hinweise
- Anmeldung ist keine Genehmigung: Versammlungen unter freiem Himmel sind nur anzeige-/anmeldepflichtig, nicht genehmigungspflichtig. Art. 8 GG schützt auch nicht angemeldete Versammlungen — eine fehlende Anmeldung führt nicht automatisch zum Verbot.
- Freier Himmel vs. geschlossene Räume: Die 48-Stunden-Anmeldepflicht gilt für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und für Aufzüge. Versammlungen in geschlossenen Räumen sind grundsätzlich anmeldefrei.
- Spontan- und Eilversammlungen: Spontanversammlungen (ohne Veranstalter, aus aktuellem Anlass) sind ohne Anmeldung zulässig; Eilversammlungen sind unverzüglich, spätestens mit der Bekanntgabe, anzumelden.
- Rechtsschutz: Gegen Auflagen, Beschränkungen oder ein Verbot kann Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht — meist im Eilverfahren — Rechtsschutz beantragt werden. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung; im Zweifel die zuständige Versammlungsbehörde fragen.
Primärquellen
Du willst aktiv werden?
Eine Demo ist ein starkes Mittel — aber nicht das einzige. Finde heraus, welche Ebene für dein Anliegen zuständig ist und welche Wege es noch gibt, dich einzubringen.
Grundlage: Versammlungsgesetz des Bundes und die Landesgesetze (siehe Tab „Recht & Grundlagen"). Stand: 01.07.2026. §43: nur belegte Angaben aus amtlichen Quellen, §6 keine Wertung. Diese Seite informiert und ersetzt keine Rechtsberatung — im Zweifel die zuständige Versammlungsbehörde fragen.
Siehe auch
Konkrete Wege, selbst Einfluss zu nehmen — von Wählen über Petition bis Engagement vor Ort.
Wie eine Petition an den Bundestag funktioniert — Art. 17 GG, Quorum 30.000, Ablauf Schritt für Schritt.
Die Grundrechte des Grundgesetzes — kurz erklärt mit amtlicher Quelle.
Wer entscheidet über mein Anliegen — Kommune, Land, Bund oder EU? Und welches Bürger-Werkzeug greift dort. Grundlage: die Kompetenzordnung des Grundgesetzes.