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Orientierung

Zuständigkeits-Lotse

„Da ist doch der Staat zuständig“ — aber welcher?

Schule, Müll, Rente, Asyl, Klima, Verbraucherschutz: Für jedes Anliegen gibt es eine zuständige Ebene — Kommune, Land, Bund oder EU. Der Lotse zeigt dir, wer entscheidet und mit welchem Werkzeug du dich genau dort einbringen kannst. Grundlage ist die Kompetenzordnung des Grundgesetzes.

Direkt zu den Verantwortlichen

Egal welches Anliegen: deine Abgeordneten erreichst du direkt — mit Adresse, E-Mail und Telefon. Der Lotse unten zeigt zusätzlich, WER je Thema zuständig ist.

Wer ist für dein Anliegen zuständig?

Wähle ein Thema — der Lotse zeigt dir die zuständige Ebene und das Bürger-Werkzeug, das dort greift. Neutral: gezeigt wird nur, wer entscheidet und welcher Beteiligungs-Weg offensteht.

Die vier Ebenen — und wer was darf

Deutschland ist ein Bundesstaat (Föderalismus). Das Grundgesetz verteilt die Aufgaben: nicht der Bund regelt alles, sondern jede Ebene das Ihre.

Stadt / Gemeinde / Kreis

Regelt die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung — von der Bauleitplanung bis zur Abfallentsorgung.

Art. 28 Abs. 2 GG (kommunale Selbstverwaltung)

Bundesland

Zuständig, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt — u. a. für Schule, Polizei, Hochschulen und den Vollzug vieler Gesetze.

Art. 30, 70 GG (Länder-Zuständigkeit als Regelfall)

Bund (Bundestag / Bundesregierung)

Regelt die im Grundgesetz aufgezählten Bereiche — etwa Sozialversicherung, Steuern, Aufenthaltsrecht und Verteidigung.

Art. 71–74 GG (ausschließliche / konkurrierende Gesetzgebung)

Europäische Union

Setzt gemeinsame Regeln für den Binnenmarkt, Handel, Teile des Umwelt- und Verbraucherrechts — als Verordnung oder Richtlinie.

Art. 23 GG (Mitwirkung in EU-Angelegenheiten)

Regel des Grundgesetzes: Staatliche Aufgaben sind grundsätzlich Sache der Länder (Art. 30 GG), soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Der Bund ist nur für die aufgezählten Bereiche zuständig — ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebung (Art. 70 ff. GG). Die Gemeinden regeln die örtlichen Angelegenheiten selbst (Art. 28 Abs. 2 GG), und in EU-Angelegenheiten wirkt Deutschland nach Art. 23 GG mit. Mehr dazu im Subsidiaritätsprinzip.

Grundlage: Grundgesetz — Art. 28 (kommunale Selbstverwaltung), Art. 30 / Art. 70 ff. (Länder/Bund), Art. 23 (EU) und Art. 17 (Petitionsrecht). Die Themen-Zuordnung ist eine kuratierte Orientierung; bei geteilten Kompetenzen sind mehrere Ebenen genannt. Im Einzelfall entscheidet die konkrete Rechtslage.

Siehe auch

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