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📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 10.09.2026

„Verordnung für Bürokratierückbau und Vereinfachungen in der Seeschifffahrt“ — was drinsteht

„Verordnung für Bürokratierückbau und Vereinfachungen in der Seeschifffahrt" — verkündet am 10. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 257 vom 10.09.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.

veröffentlicht am 10.09.2026

← 10.09.26 · Verordnung zur Änderung der…14.09.26 →

Kurz zusammengefasst

Worum geht es?
Der amtliche Titel nennt das Ziel: weniger Bürokratie und einfachere Regeln in der Seeschifffahrt. Erlassen hat den Text das Bundesministerium für Verkehr. Er greift sechs bestehende Regelwerke der Schifffahrt an: die Vorschriften über die Besatzung von Schiffen, die Befähigungsnachweise für Seeleute, die Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt, die Gebühren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, die Regeln zur Medizin an Bord und die Abgaben für Fahrten durch den Nord-Ostsee-Kanal.
Was ändert sich?
Der Text ändert bestehende Regeln. Er sagt, welche Stellen neu gefasst werden — nicht, wie die Regeln danach insgesamt lauten. Bei der Schiffsbesetzungsverordnung sind es sieben Stellen, darunter die Vorschriften zum Kapitän (§ 4), zu Schiffsoffizieren, Schiffsmechanikern und wachbefähigten Besatzungsmitgliedern (§ 5), zu Ausnahmen (§ 10) und zu Übergangsregeln (§ 12). Der größte Teil gilt seit dem 11. September 2026, dem Tag nach der Veröffentlichung. Die Änderung bei den Abgaben für den Nord-Ostsee-Kanal gilt erst ab dem 1. Januar 2027.
Was heißt das für mich?
Der Text richtet sich an Reedereien, Schiffsbesatzungen und die Behörden der Schifffahrt, nicht an den Alltag an Land. Was sich für die Betroffenen im Ergebnis ändert, lässt sich aus dem Änderungstext allein nicht bestimmen: Er nennt die geänderten Stellen, nicht den neuen Gesamtwortlaut. Wer wissen will, was künftig gilt, muss die geänderten Regelwerke in ihrer neuen Fassung lesen.

Beispiele

  • Eine Reederei stellt die Besatzung eines Schiffes zusammen und richtet sich dabei nach der Schiffsbesetzungsverordnung. Sieben Stellen dieser Verordnung sind seit dem 11. September 2026 neu gefasst.
  • Wer ein Schiff durch den Nord-Ostsee-Kanal steuert, zahlt dafür eine Abgabe. Diese eine Änderung greift später als der Rest: erst ab dem 1. Januar 2027.
Worum geht es in der neuen Verordnung?

Am 10. September 2026 wurde im Bundesgesetzblatt eine Verordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 257 vom 10.09.2026). Erlassen hat sie das Bundesministerium für Verkehr, ausgefertigt am 7. September 2026. Der amtliche Volltext umfasst 8 Artikel; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.

  • Amtlicher Titel: „Verordnung für Bürokratierückbau und Vereinfachungen in der Seeschifffahrt" ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [11.09.26]
  • Amtliches Sachgebiet: Nord-Ostsee-Kanal; Schiffsbesatzung; Verwaltungsgebühren · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [11.09.26]
  • Eingangsformel im Wortlaut: „Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund – des § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, – des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 3a, 3b, 3c, Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 156) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, – des § 13 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhörung der Küstenländer, – des § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, – des § 92 Nummer 8 des Seearbeitsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und nach Anhörung der für Berufsbildungsfragen zuständigen obersten Landesbehörden der Küstenländer, und – des § 113 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 des Seearbeitsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit sowie dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [11.09.26]
Was ändert sich durch die Verordnung konkret?

Die Verordnung besteht aus 8 Artikeln. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz, dazu die Auflistung, in der der eigentliche Regelungsinhalt steht — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.

  • Artikel 1 — Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung: „Die Schiffsbesetzungsverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2575), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1849) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:"
  • Artikel 2 — Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung1: „Die Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:"
  • Artikel 3: „Änderung der Verordnung über die Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt Die Verordnung über die Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2578) wird wie folgt geändert:"
  • Artikel 4: „Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt Die Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:"
  • Artikel 5 — Änderung der Maritime-Medizin-Verordnung2: „Die Maritime-Medizin-Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:"
  • Artikel 6 — Änderung der Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal: „Die Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 28. September 1993 (BAnz."
  • Artikel 7 — Änderung der See-Berufsausbildungsverordnung: „Die See-Berufsausbildungsverordnung vom 10. September 2013 (BGBl. I S. 3565), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:"
  • Artikel 8 — Inkrafttreten: „Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft."
  • Spalten der Auflistung: „Nummer" → „Gegenstand" → „Abgekürzte Rechtsgrundlage" → „Gebühren/Auslagen in Euro"
  • „25 · Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für den Neubau, die Grundsanierung und den Rückbau einer Brücke · § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG · 2 110 – 14 066“.
  • Spalten der Auflistung: „Nummer" → „Gegenstand" → „Abgekürzte Rechtsgrundlage" → „Gebühren/Auslagen in Euro"
  • „133 · Ausstellung einer Haftungs- oder Pflichtversicherungsbescheinigung · § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 ÖlSG § 5 Absatz 2 sowie § 8 Absatz 2 SeeVersNachwG § 2 Absatz 2 und § 6 HNSG § 4 Absatz 1 ÖlPflichtVersBeschV § 4 Absatz 1 und 2 SeeVersNachwV § 3 Absatz 1 HNSPflichtVersBeschV · 118“.
  • Spalten der Auflistung: „Nummer" → „Gegenstand" → „Abgekürzte Rechtsgrundlage" → „Gebühren/Auslagen in Euro"
  • „3203 · Genehmigung für Abweichungen von den Nationalitätenvorgaben zur Schiffsbesetzung inkl. Verlängerung um maximal 54 Monate · § 4 SchBesV § 5 SchBesV · 219“.

Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 11.09.2026

Für wen gilt die Verordnung?

Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in Artikel 1 („Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung"). Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.

  • Regelungskern — Artikel 1 (Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung): „Die Schiffsbesetzungsverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2575), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1849) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:"
  • Erlassen von: Bundesministerium für Verkehr
  • Beteiligt laut Eingangsformel: „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, – des § 13 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und"
  • Beteiligt laut Eingangsformel: „nach Anhörung der Küstenländer, – des § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, – des § 92 Nummer 8 des Seearbeitsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und nach Anhörung der für Berufsbildungsfragen zuständigen obersten Landesbehörden der Küstenländer, und – des § 113 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 des Seearbeitsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit sowie dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat"

Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 11.09.2026

Ab wann gilt die Verordnung — und wie lange?

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Artikel 8). Einzelne Teile treten zu anderen Zeitpunkten in Kraft — die betreffende Klausel steht unten im Wortlaut. Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.

  • Ausgefertigt am 7. September 2026, verkündet am 10. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 257 vom 10.09.2026)
  • Inkrafttreten — Artikel 8: „Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft."
  • Inkrafttreten eines einzelnen Teils — Artikel 6; im Regelungstext heißt es dazu in Artikel 8: „Artikel 6 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft."
  • Laufende Gesetzgebung und weitere Veröffentlichungen im Gesetzblatt: Gesetz für mich

Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 11.09.2026

Was ändert sich dadurch für mich konkret?

Diese Verordnung ist eine ÄNDERUNGS-Verordnung: Der Text sagt, welche Stellen einer bestehenden Regelung neu gefasst werden. Geändert wird die Schiffsbesetzungsverordnung — amtlich: „Schiffsbesetzungsverordnung". Der Änderungstext fasst 7 Stellen dieser Norm an (unten mit ihren amtlichen Überschriften aufgeführt — daran ist ablesbar, WORUM es bei der Änderung geht). Den neuen Wortlaut im Zusammenhang zeigt erst die konsolidierte Fassung auf gesetze-im-internet.de, sobald sie dort eingearbeitet ist.

Quelle (wo am Eintrag keine andere steht): gesetze-im-internet.de ↗ · abgerufen 11.09.2026

Welche Begriffe muss man für die Verordnung kennen?

5 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.

Wo steht der amtliche Text?

Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.

Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.

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