Direkte Demokratie in den Ländern
Ein Gesetz muss nicht aus dem Parlament kommen. In allen 16 Bundesländern können Bürgerinnen und Bürger selbst eines auf den Weg bringen — über Volksbegehren und Volksentscheid. Die Hürden dafür sind von Land zu Land sehr verschieden.
Kurz zusammengefasst
- Direkte Demokratie gibt es in Deutschland auf Landes- und Kommunalebene — über einfache Bundesgesetze kann nicht abgestimmt werden.
- Das Verfahren läuft in drei Stufen: erst wenige Unterschriften an den Landtag, dann das Volksbegehren mit der eigentlichen Hürde, zuletzt die Abstimmung.
- Beim Volksentscheid genügt meist nicht die Mehrheit der Abstimmenden: Zusätzlich muss ein Mindestanteil aller Stimmberechtigten zustimmen.
- Von 463 Verfahren seit 1946 kamen 28 bis zum Volksentscheid — rund 6,6 Prozent.
So funktioniert es
In drei Stufen zum eigenen Gesetz
In allen 16 Ländern läuft direkte Demokratie nach demselben Grundmuster — nur die Hürden unterscheiden sich, teils erheblich. Wer eine Stufe nicht schafft, kommt nicht zur nächsten.
- 1
Volksinitiative oder Volksantrag
Eine vergleichsweise kleine Zahl Unterschriften bringt ein Anliegen in den Landtag. Das Parlament muss sich damit befassen — mehr nicht. Stimmt es zu, ist das Verfahren hier schon am Ziel.
- 2
Volksbegehren
Lehnt der Landtag ab, folgt die eigentliche Hürde: Je nach Land unterschreiben mehrere Prozent aller Wahlberechtigten, oft binnen weniger Monate. Ob nur im Amt (Amtseintragung) oder auch auf der Straße (freie Sammlung) gesammelt werden darf, entscheidet in der Praxis häufig über Erfolg oder Scheitern.
- 3
Volksentscheid
Zuletzt stimmen alle Wahlberechtigten ab. Meist genügt nicht die einfache Mehrheit: Ein Zustimmungsquorum verlangt zusätzlich, dass ein Mindestanteil ALLER Stimmberechtigten zustimmt — wer nicht hingeht, wirkt damit faktisch wie eine Gegenstimme.
Auf Bundesebene geht das nicht
Über einfache Bundesgesetze kann in Deutschland nicht per Volksentscheid abgestimmt werden. Das Grundgesetz sieht Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung ausschließlich für die Neugliederung des Bundesgebiets vor.
Rechtsgrundlage: Art. 29 GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 29 — gesetze-im-internet.de ↗
Die Hürden unterscheiden sich stark. Entscheidend ist selten die erste Stufe, sondern das Quorum beim Volksbegehren und die Frage, ob frei gesammelt werden darf. Jede Zeile nennt ihre amtliche Quelle.
Baden-Württemberg
letzte Änderung: 2015- Volksantrag
- 0,5 %
- Volksbegehren
- 10 % · ≈ 776.500 Unterschriften
- Zustimmungsquorum
- 20 % (Gesetz) · 50 % (Verfassung)
Frist: 3 Monate (amtliche Sammlung) bzw. 6 Monate (freie Sammlung). Sammlung: beides.
Art. 59, 60, 64 Abs. 3 Landesverfassung Baden-Württemberg; Volksabstimmungsgesetz (2016); Stimmordnung (2016) · Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg ↗
Bayern
- Zulassungsantrag
- ≈ 25.000 Unterschriften
- Volksbegehren
- 10 %
- Zustimmungsquorum
- nicht amtlich belegt
Frist: 14 Tage (zwei Wochen). Sammlung: amtseintragung.
Ausgeschlossen: Staatshaushalt · Vorlagen mit nicht nur unwesentlicher Haushaltsrelevanz · unzulässige Verfassungsänderungen (Art. 75 Abs. 1 S. 2 BV) · verfassungswidrige Grundrechtseinschränkungen (Art. 98 BV) · Rechtsverordnungen · Materien außerhalb der Landesgesetzgebungskompetenz
Art. 71–75 Bayerische Verfassung (u.a. Art. 73 BV Ausschluss Staatshaushalt); Art. 62–80 Landeswahlgesetz (LWG); Landeswahlordnung (LWO) · Bayerisches Staatsministerium des Innern – Volksbegehren und Volksentscheide in Bayern: Gesetzliche Voraussetzungen und Verfahren ↗
Berlin
letzte Änderung: 2008- Volksinitiative bzw. Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens
- ≈ 20.000 Unterschriften
- Volksbegehren
- 7 % · ≈ 170.000 Unterschriften
- Zustimmungsquorum
- 25 % (Gesetz) · 50 % (Verfassung)
Frist: 4 Monate. Sammlung: beides.
Ausgeschlossen: Landeshaushaltsgesetz · Dienst- und Versorgungsbezüge · Abgaben (z.B. Steuern, Studiengebühren) · Tarife der öffentlichen Unternehmen · Personalentscheidungen
Art. 59, 61–63 und 100 Verfassung von Berlin (VvB); §§ 29–40 Abstimmungsgesetz (AbstG); Abstimmungsordnung (AbstO) · Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin – Volksbegehren und Volksentscheid ↗
Brandenburg
letzte Änderung: 2023- Volksinitiative
- ≈ 20.000 Unterschriften
- Volksbegehren
- ≈ 80.000 Unterschriften
- Zustimmungsquorum
- 25 % (Gesetz) · 50 % (Verfassung)
Frist: 6 Monate. Sammlung: beides.
Ausgeschlossen: Landeshaushalt · Dienst- und Versorgungsbezüge · Abgaben · Personalentscheidungen
Art. 75–78 Verfassung des Landes Brandenburg; Volksabstimmungsgesetz (VAGBbg), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 · BRAVORS Brandenburg – Volksabstimmungsgesetz (VAGBbg) ↗
Bremen
- Erste Stufe
- nicht amtlich belegt
- Volksbegehren
- 5 %
- Zustimmungsquorum
- 20 % (Gesetz) · 40 % (Verfassung)
Art. 70 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid vom 27.02.1996 · Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid (Bremen) i. V. m. Art. 70 Landesverfassung — Transparenzportal Bremen ↗
Hamburg
letzte Änderung: 2015- Volksinitiative
- ≈ 10.000 Unterschriften
- Volksbegehren
- 5 % · ≈ 65.652 Unterschriften
- Zustimmungsquorum
- 20 % (Gesetz)
Frist: 3 Wochen. Sammlung: beides.
Ausgeschlossen: Bundesratsinitiativen · Haushaltspläne · Abgaben · Tarife der öffentlichen Unternehmen · Dienst- und Versorgungsbezüge
Art. 50 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Volksabstimmungsgesetz (VAbstG) · Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Art. 50 (Wortlaut) / Behörde für Inneres und Sport Hamburg ↗
Hessen
letzte Änderung: 2018- Zulassungsantrag
- 1 % · ≈ 43.323 Unterschriften
- Volksbegehren
- 5 % · ≈ 216.612 Unterschriften
- Zustimmungsquorum
- 25 % (Gesetz)
Frist: 6 Monate. Sammlung: amtseintragung.
Art. 116, 117, 124 Verfassung des Landes Hessen; Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid · Der Landeswahlleiter Hessen – Verfahren für ein Volksbegehren und Volksentscheid ↗
Mecklenburg-Vorpommern
letzte Änderung: 2016- Volksinitiative
- ≈ 15.000 Unterschriften
- Volksbegehren
- ≈ 100.000 Unterschriften
- Zustimmungsquorum
- 25 % (Gesetz) · 50 % (Verfassung)
Frist: 5 Monate.
Ausgeschlossen: Haushalt · Abgaben · Besoldung
Art. 59, 60 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Volksabstimmungsgesetz (VaG M-V) nebst Durchführungsverordnung · Landtag Mecklenburg-Vorpommern – Direkte Demokratie ↗
Niedersachsen
letzte Änderung: 2015- Volksinitiative
- ≈ 70.000 Unterschriften
- Volksbegehren
- 10 %
- Zustimmungsquorum
- 25 % (Gesetz) · 50 % (Verfassung)
Frist: Zweistufig: 25.000 gültige Eintragungen binnen 6 Monaten nach der Bekanntmachung (§ 19 Abs. 1 NVAbstG); die Unterschriftenbögen sind spätestens 6 Monate nach Feststellung der Zulässigkeit bei der Wohnsitzgemeinde einzureichen (§ 17 Abs. 1 NVAbstG). Sammlung: freie sammlung.
Ausgeschlossen: Landeshaushalt · Öffentliche Abgaben · Dienst- und Versorgungsbezüge
Artikel 47-49 Niedersächsische Verfassung; Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz (NVAbstG) vom 23.06.1994 · Landeswahlleiterin Niedersachsen – Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheid (mit NVAbstG im Volltext) ↗
Nordrhein-Westfalen
letzte Änderung: 2002- Volksinitiative
- 0,5 %
- Volksbegehren
- 8 %
- Zustimmungsquorum
- 15 % (Gesetz)
Frist: 18 Wochen Auslegung der Eintragungslisten in den Gemeinden; parallel freie Sammlung bis zu 1 Jahr nach Bekanntmachung der Zulassung. Sammlung: beides.
Ausgeschlossen: Finanzfragen · Abgabengesetze · Besoldungsordnungen
Artikel 67a, 68, 69 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) nebst Durchführungsverordnung · Landtag NRW – Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Volltext, Art. 67a/68/69) sowie Ministerium des Innern NRW, Leitfaden 'Direkte Demokratie' ↗
Rheinland-Pfalz
- Volksinitiative
- ≈ 30.000 Unterschriften
- Volksbegehren
- ≈ 300.000 Unterschriften
- Zustimmungsquorum
- nicht amtlich belegt
Frist: 2 Monate Eintragungsfrist, die innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Zulassung beginnen muss (Art. 109 Abs. 3 LV). Sammlung: beides.
Ausgeschlossen: Finanzfragen · Abgabengesetze · Besoldungsordnungen
Artikel 107, 108a, 109 und 129 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Landeswahlgesetz (§§ 60d ff.) und Landeswahlordnung · Verfassung für Rheinland-Pfalz, amtliche Ausgabe des Landes (rlp.de), Art. 108a, 109, 129 ↗
Saarland
letzte Änderung: 2013- Volksinitiative bzw. Zulassungsantrag zum Volksbegehren
- ≈ 5.000 Unterschriften
- Volksbegehren
- 7 %
- Zustimmungsquorum
- 25 % (Gesetz)
Frist: 3 Monate. Sammlung: amtseintragung.
Ausgeschlossen: Landeshaushaltsgesetze · Abgaben · Besoldung · Entgelts- und Entschädigungszahlungen · Staatsleistungen · sonstige finanzwirksame Gesetze oberhalb von 0,3 % (einmalig) bzw. 0,5 % (wiederkehrend) des Landeshaushalts
Artikel 98a, 99, 100, 101 Verfassung des Saarlandes; Volksabstimmungsgesetz (VAbstG) und Volksabstimmungsordnung (VAbstO) · Landtag des Saarlandes – Verfassung des Saarlandes (amtliche Ausgabe, Art. 98a-101) ↗
Sachsen
letzte Änderung: 2024- Volksantrag
- ≈ 40.000 Unterschriften
- Volksbegehren
- ≈ 450.000 Unterschriften
- Zustimmungsquorum
- nicht amtlich belegt
Frist: 8 Monate ab Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt (§ 20 VVVG); die Verfassung garantiert mindestens 6 Monate. Sammlung: freie sammlung.
Ausgeschlossen: Abgabengesetze · Besoldungsgesetze · Haushaltsgesetze
Artikel 70-74 Verfassung des Freistaates Sachsen; Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG) vom 19.10.1993 · REVOSax – Verfassung des Freistaates Sachsen (Art. 70-74) und VVVG (rechtsbereinigt mit Stand 20.01.2024) ↗
Sachsen-Anhalt
letzte Änderung: 2020- Volksinitiative
- ≈ 30.000 Unterschriften
- Volksbegehren
- 7 %
- Zustimmungsquorum
- 25 % (Gesetz) · 50 % (Verfassung)
Frist: 6 Monate Eintragungsfrist; auf Antrag der Vertrauenspersonen nach frühestens drei Monaten vorzeitig beendbar (VAbstG). Sammlung: beides.
Ausgeschlossen: Haushaltsgesetze · Abgabengesetze · Besoldungsregelungen
Artikel 80 und 81 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Volksabstimmungsgesetz (VAbstG) und Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO) · Landtag von Sachsen-Anhalt – Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Handbuch-Ausgabe, Art. 80/81); Landeswahlleiterin Sachsen-Anhalt ↗
Schleswig-Holstein
letzte Änderung: 2014- Volksinitiative
- ≈ 20.000 Unterschriften
- Volksbegehren
- ≈ 80.000 Unterschriften
- Zustimmungsquorum
- 15 % (Gesetz) · 50 % (Verfassung)
Frist: ein halbes Jahr (6 Monate). Sammlung: beides.
Ausgeschlossen: Haushalt des Landes · Dienst- und Versorgungsbezüge · Öffentliche Abgaben · Initiativen, die den Grundzügen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats widersprechen
Artikel 48 und 49 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (Fassung vom 02.12.2014); Volksabstimmungsgesetz (VAbstG) vom 05.04.2004 nebst Durchführungsverordnung · Schleswig-Holsteinischer Landtag – Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (amtliche Ausgabe, Art. 48/49) ↗
Thüringen
- Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens
- ≈ 5.000 Unterschriften
- Volksbegehren
- 8 %
- Zustimmungsquorum
- 25 % (Gesetz) · 40 % (Verfassung)
Frist: bei Amtseintragung 2 Monate (8 %), bei freier Sammlung 4 Monate (10 %). Sammlung: beides.
Ausgeschlossen: Landeshaushalt · Dienst- und Versorgungsbezüge · Abgaben · Personalentscheidungen · innerhalb von zwei Jahren bereits abgelehnte gleichlautende Vorlagen
Artikel 82 und 83 Verfassung des Freistaats Thüringen (ergänzend Art. 45, 46, 68); Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG) nebst Verfahrensverordnung · Thüringer Landtag – Direkte Demokratie: FAQ Volksbegehren und Volksentscheid ↗
Wie oft es tatsächlich klappt
Der Weg ist offen, aber lang. Die Zahlen zeigen, wie viele Verfahren überhaupt bis zur Abstimmung kommen — und wie viele vorher enden.
- 463
- Verfahren insgesamt
- 423
- von Bürgern eingeleitet
- 111
- erreichten das Volksbegehren
- 28
- kamen zum Volksentscheid
- 6,6 %
- Quote bis zum Volksentscheid
- 11,4
- Verfahren pro Jahr
1946 bis Ende 2025
Schnitt der letzten 15 Jahre
Warum hier andere Zahlen stehen als anderswo
Verbreitete Übersichtsseiten führen an mehreren Stellen überholte Quoren — geprüft und korrigiert wurden unter anderem Hessen (20 % → 5 % seit der Verfassungsreform 2018), Saarland (20 % → 7 %) und Sachsen-Anhalt (9 % → 7 % seit der Parlamentsreform 2020). Maßgeblich ist hier jeweils die amtliche Landesquelle, die je Land ausgewiesen ist.
Stand 2026-07-19 · 58 von 64 Kernwerten amtlich belegt; nicht belegte Werte sind als solche gekennzeichnet und werden nicht geschätzt.
Selbst etwas anstoßen
Ein Volksbegehren ist der große Weg. Für kleinere Anliegen gibt es näherliegende Werkzeuge — und die Frage, wer überhaupt zuständig ist, klärt sich vorher.
Siehe auch
Die acht relevanten Parteien (Sitze, Wahlprogramme, Finanzen) plus Schlüsselpersonen, Regierung, Länder und Werkzeuge zu den Abgeordneten.
Alle Bundestagswahlen seit 1949 — Ergebnisse, Sonntagsfrage, Koalitionsrechner.
Politik-Begriffe — kurz erklärt mit amtlicher Quelle.
Alle verwendeten Quellen kategorisiert + direkt verlinkt.