Direkte Demokratie in den Ländern
Ein Gesetz muss nicht aus dem Parlament kommen. In allen 16 Bundesländern können Bürger selbst eines auf den Weg bringen — über Volksbegehren und Volksentscheid. Die Hürden dafür sind von Land zu Land sehr verschieden.
Wie oft es tatsächlich klappt
Der Weg ist offen, aber lang. Die Zahlen zeigen, wie viele Verfahren überhaupt bis zur Abstimmung kommen — und wie viele vorher enden.
- 463
- Verfahren insgesamt
- 423
- von Bürgern eingeleitet
- 111
- erreichten das Volksbegehren
- 28
- kamen zum Volksentscheid
- 6,6 %
- Quote bis zum Volksentscheid
- 11,4
- Verfahren pro Jahr
1946 bis Ende 2025
Schnitt der letzten 15 Jahre
Warum hier andere Zahlen stehen als anderswo
Verbreitete Übersichtsseiten führen an mehreren Stellen überholte Quoren — geprüft und korrigiert wurden unter anderem Hessen (20 % → 5 % seit der Verfassungsreform 2018), Saarland (20 % → 7 %) und Sachsen-Anhalt (9 % → 7 % seit der Parlamentsreform 2020). Maßgeblich ist hier jeweils die amtliche Landesquelle, die je Land ausgewiesen ist.
Meine Anlaufstelle
Wo Sie vor Ort ansetzen
Direkte Demokratie ist Ländersache — je nach Wohnort ist eine andere Stelle zuständig. Geben Sie Ihre Postleitzahl ein; wir zeigen die richtige Anlaufstelle in Ihrem Bundesland, wie der erste Schritt läuft und wohin Sie sich mit Fragen wenden können.
Noch keine Auswahl getroffen — Postleitzahl eingeben oder Bundesland wählen.
In drei Stufen zum eigenen Gesetz
In allen 16 Ländern läuft direkte Demokratie nach demselben Grundmuster — nur die Hürden unterscheiden sich, teils erheblich. Wer eine Stufe nicht schafft, kommt nicht zur nächsten.
- 1
Volksinitiative oder Volksantrag
Eine vergleichsweise kleine Zahl Unterschriften bringt ein Anliegen in den Landtag. Das Parlament muss sich damit befassen — mehr nicht. Stimmt es zu, ist das Verfahren hier schon am Ziel.
- 2
Volksbegehren
Lehnt der Landtag ab, folgt die eigentliche Hürde: Je nach Land unterschreiben mehrere Prozent aller Wahlberechtigten, oft binnen weniger Monate. Ob nur im Amt (Amtseintragung) oder auch auf der Straße (freie Sammlung) gesammelt werden darf, entscheidet in der Praxis häufig über Erfolg oder Scheitern.
- 3
Volksentscheid
Zuletzt stimmen alle Wahlberechtigten ab. Meist genügt nicht die einfache Mehrheit: Ein Zustimmungsquorum verlangt zusätzlich, dass ein Mindestanteil ALLER Stimmberechtigten zustimmt — wer nicht hingeht, wirkt damit faktisch wie eine Gegenstimme.
Auf Bundesebene geht das nicht
Über einfache Bundesgesetze kann in Deutschland nicht per Volksentscheid abgestimmt werden. Das Grundgesetz sieht Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung ausschließlich für die Neugliederung des Bundesgebiets vor.
Rechtsgrundlage: Art. 29 GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 29 — gesetze-im-internet.de ↗
Die Hürden unterscheiden sich stark. Entscheidend ist selten die erste Stufe, sondern das Quorum beim Volksbegehren und die Frage, ob frei gesammelt werden darf. Jede Zeile nennt ihre amtliche Quelle.
Volksbegehren-Quorum im Ländervergleich
Anteil aller Stimmberechtigten, der ein Volksbegehren unterschreiben muss — je niedriger, desto leichter erreichbar.
Ohne Balken (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein): Das Quorum ist dort als feste Unterschriftenzahl geregelt oder nicht als amtlicher Prozentwert belegt — Details in der jeweiligen Länder-Karte unten.
Baden-Württemberg
letzte Änderung: 2015- Volksantrag
- 0,5 %
- Volksbegehren
- 10 % · ≈ 776.500 Unterschriften
- Zustimmungsquorum
- 20 % (Gesetz) · 50 % (Verfassung)
Frist: 3 Monate (amtliche Sammlung) bzw. 6 Monate (freie Sammlung). Sammlung: beides.
Anlaufstelle: Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg (Landeswahlleiter) · Willy-Brandt-Straße 41, 70173 Stuttgart · 0711 231-3210 · landeswahlleiter@im.bwl.de · Website ↗
Art. 59, 60, 64 Abs. 3 Landesverfassung Baden-Württemberg; Volksabstimmungsgesetz (2016); Stimmordnung (2016) · Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg ↗
Bayern
- Zulassungsantrag
- ≈ 25.000 Unterschriften
- Volksbegehren
- 10 %
- Zustimmungsquorum
- nicht amtlich belegt
Frist: 14 Tage (zwei Wochen). Sammlung: amtseintragung.
Anlaufstelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration · Odeonsplatz 3, 80539 München · 089 2192-01 · poststelle@stmi.bayern.de · Website ↗
Ausgeschlossen: Staatshaushalt · Vorlagen mit nicht nur unwesentlicher Haushaltsrelevanz · unzulässige Verfassungsänderungen (Art. 75 Abs. 1 S. 2 BV) · verfassungswidrige Grundrechtseinschränkungen (Art. 98 BV) · Rechtsverordnungen · Materien außerhalb der Landesgesetzgebungskompetenz
Art. 71–75 Bayerische Verfassung (u.a. Art. 73 BV Ausschluss Staatshaushalt); Art. 62–80 Landeswahlgesetz (LWG); Landeswahlordnung (LWO) · Bayerisches Staatsministerium des Innern – Volksbegehren und Volksentscheide in Bayern: Gesetzliche Voraussetzungen und Verfahren ↗
Berlin
letzte Änderung: 2008- Volksinitiative bzw. Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens
- ≈ 20.000 Unterschriften
- Volksbegehren
- 7 % · ≈ 170.000 Unterschriften
- Zustimmungsquorum
- 25 % (Gesetz) · 50 % (Verfassung)
Frist: 4 Monate. Sammlung: beides.
Anlaufstelle: Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin / Der Landeswahlleiter für Berlin (Landeswahlamt) · Klosterstraße 47, 10179 Berlin · 030 90223-1800 · post@landeswahlamt.berlin.de · Website ↗
Ausgeschlossen: Landeshaushaltsgesetz · Dienst- und Versorgungsbezüge · Abgaben (z.B. Steuern, Studiengebühren) · Tarife der öffentlichen Unternehmen · Personalentscheidungen
Art. 59, 61–63 und 100 Verfassung von Berlin (VvB); §§ 29–40 Abstimmungsgesetz (AbstG); Abstimmungsordnung (AbstO) · Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin – Volksbegehren und Volksentscheid ↗
Brandenburg
letzte Änderung: 2023- Volksinitiative
- ≈ 20.000 Unterschriften
- Volksbegehren
- ≈ 80.000 Unterschriften
- Zustimmungsquorum
- 25 % (Gesetz) · 50 % (Verfassung)
Frist: 6 Monate. Sammlung: beides.
Anlaufstelle: Landtag Brandenburg – Präsidentin/Präsident des Landtags (Volksinitiative); Landeswahlleiter beim Ministerium des Innern und für Kommunales (Volksbegehren/Volksentscheid) · Alter Markt 1, 14467 Potsdam · 0331 966-0 · post@landtag.brandenburg.de · Website ↗
Ausgeschlossen: Landeshaushalt · Dienst- und Versorgungsbezüge · Abgaben · Personalentscheidungen
Art. 75–78 Verfassung des Landes Brandenburg; Volksabstimmungsgesetz (VAGBbg), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 · BRAVORS Brandenburg – Volksabstimmungsgesetz (VAGBbg) ↗
Bremen
- Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens
- ≈ 5.000 Unterschriften
- Volksbegehren
- 5 %
- Zustimmungsquorum
- 20 % (Gesetz) · 40 % (Verfassung)
Frist: 3 Monate (Einreichung spätestens 3 Monate nach Bekanntmachung der Zulassung, § 18 Abs. 1). Sammlung: freie sammlung.
Anlaufstelle: Der Landeswahlleiter der Freien Hansestadt Bremen (Statistisches Landesamt Bremen) · An der Weide 14-16, 28195 Bremen · 0421 361-68692 · landeswahlleiter@statistik.bremen.de · Website ↗
Art. 70 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid vom 27.02.1996 · Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid (Bremen) i. V. m. Art. 70 Landesverfassung — Transparenzportal Bremen ↗
Hamburg
letzte Änderung: 2015- Volksinitiative
- ≈ 10.000 Unterschriften
- Volksbegehren
- 5 % · ≈ 65.652 Unterschriften
- Zustimmungsquorum
- 20 % (Gesetz)
Frist: 3 Wochen. Sammlung: beides.
Anlaufstelle: Landeswahlamt Hamburg (Behörde für Inneres und Sport) · Johanniswall 4, 20095 Hamburg · 040 42839-2444 · landeswahlamt-hamburg@bis.hamburg.de · Website ↗
Ausgeschlossen: Bundesratsinitiativen · Haushaltspläne · Abgaben · Tarife der öffentlichen Unternehmen · Dienst- und Versorgungsbezüge
Art. 50 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Volksabstimmungsgesetz (VAbstG) · Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Art. 50 (Wortlaut) / Behörde für Inneres und Sport Hamburg ↗
Hessen
letzte Änderung: 2018- Zulassungsantrag
- 1 % · ≈ 43.323 Unterschriften
- Volksbegehren
- 5 % · ≈ 216.612 Unterschriften
- Zustimmungsquorum
- 25 % (Gesetz)
Frist: 6 Monate. Sammlung: amtseintragung.
Anlaufstelle: Der Landeswahlleiter für Hessen (Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz) · Friedrich-Ebert-Allee 12, 65185 Wiesbaden · 0611 353-1681 · wahlen@innen.hessen.de · Website ↗
Art. 116, 117, 124 Verfassung des Landes Hessen; Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid · Der Landeswahlleiter Hessen – Verfahren für ein Volksbegehren und Volksentscheid ↗
Mecklenburg-Vorpommern
letzte Änderung: 2016- Volksinitiative
- ≈ 15.000 Unterschriften
- Volksbegehren
- ≈ 100.000 Unterschriften
- Zustimmungsquorum
- 25 % (Gesetz) · 50 % (Verfassung)
Frist: 5 Monate.
Anlaufstelle: Landtag Mecklenburg-Vorpommern – Präsidentin/Präsident des Landtags (Volksinitiative); Landeswahlleiter für Volksbegehren/Volksentscheid · Lennéstraße 1, 19053 Schwerin · 0385 525-0 · poststelle@landtag-mv.de · Website ↗
Ausgeschlossen: Haushalt · Abgaben · Besoldung
Art. 59, 60 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Volksabstimmungsgesetz (VaG M-V) nebst Durchführungsverordnung · Landtag Mecklenburg-Vorpommern – Direkte Demokratie ↗
Niedersachsen
letzte Änderung: 2015- Volksinitiative
- ≈ 70.000 Unterschriften
- Volksbegehren
- 10 %
- Zustimmungsquorum
- 25 % (Gesetz) · 50 % (Verfassung)
Frist: Zweistufig: 25.000 gültige Eintragungen binnen 6 Monaten nach der Bekanntmachung (§ 19 Abs. 1 NVAbstG); die Unterschriftenbögen sind spätestens 6 Monate nach Feststellung der Zulässigkeit bei der Wohnsitzgemeinde einzureichen (§ 17 Abs. 1 NVAbstG). Sammlung: freie sammlung.
Anlaufstelle: Niedersächsischer Landeswahlleiter (Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport) · Schiffgraben 12, 30159 Hannover · 0511 120-4792 · landeswahlleitung@mi.niedersachsen.de · Website ↗
Ausgeschlossen: Landeshaushalt · Öffentliche Abgaben · Dienst- und Versorgungsbezüge
Artikel 47-49 Niedersächsische Verfassung; Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz (NVAbstG) vom 23.06.1994 · Landeswahlleiterin Niedersachsen – Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheid (mit NVAbstG im Volltext) ↗
Nordrhein-Westfalen
letzte Änderung: 2002- Volksinitiative
- 0,5 %
- Volksbegehren
- 8 %
- Zustimmungsquorum
- 15 % (Gesetz)
Frist: 18 Wochen Auslegung der Eintragungslisten in den Gemeinden; parallel freie Sammlung bis zu 1 Jahr nach Bekanntmachung der Zulassung. Sammlung: beides.
Anlaufstelle: Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlleiterin) · Friedrichstraße 62-80, 40217 Düsseldorf · 0211 871-2450 · Landeswahlleiterin@im.nrw.de · Website ↗
Ausgeschlossen: Finanzfragen · Abgabengesetze · Besoldungsordnungen
Artikel 67a, 68, 69 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) nebst Durchführungsverordnung · Landtag NRW – Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Volltext, Art. 67a/68/69) sowie Ministerium des Innern NRW, Leitfaden 'Direkte Demokratie' ↗
Rheinland-Pfalz
- Volksinitiative
- ≈ 30.000 Unterschriften
- Volksbegehren
- ≈ 300.000 Unterschriften
- Zustimmungsquorum
- nicht amtlich belegt
Frist: 2 Monate Eintragungsfrist, die innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Zulassung beginnen muss (Art. 109 Abs. 3 LV). Sammlung: beides.
Anlaufstelle: Ministerium des Innern Rheinland-Pfalz · Schillerplatz 3-5, 55116 Mainz · 06131 16-0 · poststelle@mdi.rlp.de · Website ↗
Ausgeschlossen: Finanzfragen · Abgabengesetze · Besoldungsordnungen
Artikel 107, 108a, 109 und 129 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Landeswahlgesetz (§§ 60d ff.) und Landeswahlordnung · Verfassung für Rheinland-Pfalz, amtliche Ausgabe des Landes (rlp.de), Art. 108a, 109, 129 ↗
Saarland
letzte Änderung: 2013- Volksinitiative bzw. Zulassungsantrag zum Volksbegehren
- ≈ 5.000 Unterschriften
- Volksbegehren
- 7 %
- Zustimmungsquorum
- 25 % (Gesetz)
Frist: 3 Monate. Sammlung: amtseintragung.
Anlaufstelle: Ministerium für Inneres, Bauen und Sport des Saarlandes (Landeswahlleiterin) · Mainzer Straße 136, 66121 Saarbrücken · 0681 501-2640 · landeswahlleiterin@innen.saarland.de · Website ↗
Ausgeschlossen: Landeshaushaltsgesetze · Abgaben · Besoldung · Entgelts- und Entschädigungszahlungen · Staatsleistungen · sonstige finanzwirksame Gesetze oberhalb von 0,3 % (einmalig) bzw. 0,5 % (wiederkehrend) des Landeshaushalts
Artikel 98a, 99, 100, 101 Verfassung des Saarlandes; Volksabstimmungsgesetz (VAbstG) und Volksabstimmungsordnung (VAbstO) · Landtag des Saarlandes – Verfassung des Saarlandes (amtliche Ausgabe, Art. 98a-101) ↗
Sachsen
letzte Änderung: 2024- Volksantrag
- ≈ 40.000 Unterschriften
- Volksbegehren
- ≈ 450.000 Unterschriften
- Zustimmungsquorum
- nicht amtlich belegt
Frist: 8 Monate ab Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt (§ 20 VVVG); die Verfassung garantiert mindestens 6 Monate. Sammlung: freie sammlung.
Anlaufstelle: Sächsischer Landtag – Präsidentin/Präsident des Landtags (Volksantrag); Landeswahlleiter für Volksentscheid · Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden · 0351 493-50 · post@slt.sachsen.de · Website ↗
Ausgeschlossen: Abgabengesetze · Besoldungsgesetze · Haushaltsgesetze
Artikel 70-74 Verfassung des Freistaates Sachsen; Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG) vom 19.10.1993 · REVOSax – Verfassung des Freistaates Sachsen (Art. 70-74) und VVVG (rechtsbereinigt mit Stand 20.01.2024) ↗
Sachsen-Anhalt
letzte Änderung: 2020- Volksinitiative
- ≈ 30.000 Unterschriften
- Volksbegehren
- 7 %
- Zustimmungsquorum
- 25 % (Gesetz) · 50 % (Verfassung)
Frist: 6 Monate Eintragungsfrist; auf Antrag der Vertrauenspersonen nach frühestens drei Monaten vorzeitig beendbar (VAbstG). Sammlung: beides.
Anlaufstelle: Landtag von Sachsen-Anhalt – Präsidentin/Präsident des Landtags (Volksinitiative); Landeswahlleiterin für Volksbegehren/Volksentscheid · Domplatz 6-9, 39104 Magdeburg · 0391 560-0 · landtag@lt.sachsen-anhalt.de · Website ↗
Ausgeschlossen: Haushaltsgesetze · Abgabengesetze · Besoldungsregelungen
Artikel 80 und 81 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Volksabstimmungsgesetz (VAbstG) und Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO) · Landtag von Sachsen-Anhalt – Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Handbuch-Ausgabe, Art. 80/81); Landeswahlleiterin Sachsen-Anhalt ↗
Schleswig-Holstein
letzte Änderung: 2014- Volksinitiative
- ≈ 20.000 Unterschriften
- Volksbegehren
- ≈ 80.000 Unterschriften
- Zustimmungsquorum
- 15 % (Gesetz) · 50 % (Verfassung)
Frist: ein halbes Jahr (6 Monate). Sammlung: beides.
Anlaufstelle: Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein (Landeswahlleiter) · Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel · 0431 988-0 · wahlen@im.landsh.de · Website ↗
Ausgeschlossen: Haushalt des Landes · Dienst- und Versorgungsbezüge · Öffentliche Abgaben · Initiativen, die den Grundzügen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats widersprechen
Artikel 48 und 49 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (Fassung vom 02.12.2014); Volksabstimmungsgesetz (VAbstG) vom 05.04.2004 nebst Durchführungsverordnung · Schleswig-Holsteinischer Landtag – Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (amtliche Ausgabe, Art. 48/49) ↗
Thüringen
- Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens
- ≈ 5.000 Unterschriften
- Volksbegehren
- 8 %
- Zustimmungsquorum
- 25 % (Gesetz) · 40 % (Verfassung)
Frist: bei Amtseintragung 2 Monate (8 %), bei freier Sammlung 4 Monate (10 %). Sammlung: beides.
Anlaufstelle: Thüringer Landtag – Präsidentin/Präsident des Landtags (Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens / Bürgerantrag); Landeswahlleiter für Volksentscheid · Jürgen-Fuchs-Straße 1, 99096 Erfurt · 0361 377-2003 · poststelle@thueringer-landtag.de · Website ↗
Ausgeschlossen: Landeshaushalt · Dienst- und Versorgungsbezüge · Abgaben · Personalentscheidungen · innerhalb von zwei Jahren bereits abgelehnte gleichlautende Vorlagen
Artikel 82 und 83 Verfassung des Freistaats Thüringen (ergänzend Art. 45, 46, 68); Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG) nebst Verfahrensverordnung · Thüringer Landtag – Direkte Demokratie: FAQ Volksbegehren und Volksentscheid ↗
Stand 02.08.2026 · 58 von 64 Kernwerten amtlich belegt; nicht belegte Werte sind als solche gekennzeichnet und werden nicht geschätzt.
Selbst etwas anstoßen
Ein Volksbegehren ist der große Weg. Für kleinere Anliegen gibt es näherliegende Werkzeuge — und die Frage, wer überhaupt zuständig ist, klärt sich vorher.
Häufige Fragen zur direkten Demokratie
Was ist direkte Demokratie?
Bei der direkten Demokratie entscheiden die Bürger selbst über eine Sachfrage – etwa per Volksbegehren und Volksentscheid – statt nur gewählte Vertreter darüber abstimmen zu lassen.
Was ist der Unterschied zwischen Volksbegehren und Volksentscheid?
Das Volksbegehren ist die Vorstufe: Eine bestimmte Zahl von Wahlberechtigten muss ein Anliegen mit Unterschriften unterstützen. Erreicht es die Hürde, kommt es zum Volksentscheid – der eigentlichen Abstimmung, bei der alle Wahlberechtigten mit Ja oder Nein stimmen.
Was ist ein Quorum?
Ein Quorum ist eine Mindesthürde – etwa ein Mindestanteil an Unterschriften oder eine Mindestbeteiligung bei der Abstimmung –, die erreicht sein muss, damit ein Volksbegehren oder Volksentscheid gültig ist. Die genauen Werte legt jedes Bundesland selbst fest.
Reicht beim Volksentscheid die einfache Mehrheit?
Meist nicht. In den meisten Ländern gilt ein Zustimmungsquorum: Neben der Mehrheit der Abstimmenden muss zusätzlich ein Mindestanteil aller Stimmberechtigten zustimmen. Wer nicht teilnimmt, wirkt dadurch faktisch wie eine Gegenstimme.
Gibt es Volksentscheide auf Bundesebene?
Das Grundgesetz sieht einen bundesweiten Volksentscheid nur für die Neugliederung des Bundesgebiets vor (Artikel 29) – über Bundesgesetze kann nicht per Volksentscheid abgestimmt werden. Die eigentlichen Instrumente der direkten Demokratie liegen deshalb bei den Ländern und Kommunen – dort sind Volksbegehren und Bürgerentscheide möglich.
Wie kann ich selbst etwas anstoßen?
Neben den Länder-Instrumenten kannst du jederzeit eine Petition einreichen – der niedrigschwelligste Weg, ein Anliegen an ein Parlament zu richten. Mehr dazu unter Petitionen.
Siehe auch
Wie eine Petition an den Bundestag funktioniert — Art. 17 GG, Quorum 30.000, Ablauf Schritt für Schritt.
Konkrete Wege, selbst Einfluss zu nehmen — von Wählen über Petition bis Engagement vor Ort.
Schritt für Schritt zur angemeldeten Demo — Checkliste, Ablauf, 48-Stunden-Frist und die zuständige Behörde je Bundesland.
Die 16 Landesparlamente an einem Ort: wer die Fraktionen führt (mit Kontakt, Quelle und Zugriffsdatum) und was im Plenum wörtlich gesagt wird — Reden ab 2026, filterbar nach Landtag.