Was steht in Artikel 10?
Artikel 10 Absatz 1 ist kurz und klar: Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Drei Begriffe, ein Gedanke: Was du privat mit anderen austauschst, bleibt privat. Das Briefgeheimnis schützt den verschlossenen Brief. Das Postgeheimnis schützt alles, was ein Postdienst befördert, auch Pakete. Das Fernmeldegeheimnis schützt jede Kommunikation über Distanz: Telefon, SMS, E-Mail, Messenger, Videocall.
Absatz 2 erlaubt Einschränkungen, aber nur auf Grundlage eines Gesetzes. Für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung kann das Gesetz sogar vorsehen, dass die betroffene Person nicht informiert wird. Dann prüfen statt eines Gerichts besondere Kontrollgremien des Parlaments, etwa die G10-Kommission des Bundestages.
Was bedeutet das im Alltag?
Ein Beispiel: Du schreibst deiner Schwester eine WhatsApp-Nachricht über einen Familienstreit. Niemand vom Staat darf diese Nachricht abfangen und lesen, nur weil er neugierig ist. Auch dein Arbeitgeber, dein Vermieter oder die Polizei dürfen nicht einfach dein Postfach öffnen oder dein Handy überwachen.
Wichtig: Geschützt ist nicht nur der Inhalt. Auch die Umstände zählen. Wer mit wem, wann und wie lange telefoniert hat, sind sogenannte Verkehrsdaten. Aus ihnen lässt sich ein erstaunlich genaues Bild deines Lebens zeichnen: Arztanrufe, Anrufe bei der Schuldnerberatung, nächtliche Chats. Deshalb fallen auch diese Daten unter das Fernmeldegeheimnis.
Der Schutz endet, wenn die Nachricht angekommen und gespeichert ist. Eine E-Mail auf deinem eigenen Rechner schützt dann nicht mehr Artikel 10, sondern andere Grundrechte, etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Grenzen und Konflikte
Der Staat darf in engen Grenzen eingreifen. Bei schweren Straftaten kann ein Gericht eine Telefonüberwachung anordnen. Nachrichtendienste dürfen unter den Voraussetzungen des sogenannten G10-Gesetzes Kommunikation überwachen, kontrolliert durch die G10-Kommission.
Der Dauerkonflikt heißt: Sicherheit gegen Freiheit. Befürworter weitreichender Überwachungsbefugnisse argumentieren, dass Ermittler bei Terrorismus und organisierter Kriminalität digitale Spuren brauchen. Kritiker halten dagegen, dass anlasslose Massenüberwachung alle Menschen unter Generalverdacht stellt und das Vertrauen in freie Kommunikation zerstört. Beide Positionen berufen sich auf das Grundgesetz: die einen auf die Schutzpflicht des Staates, die anderen auf Artikel 10. Was der Begriff Vorratsdatenspeicherung genau bedeutet, erklärt unser Glossar.
Konkreter Fall: Das Urteil zur Vorratsdatenspeicherung
Am 2. März 2010 entschied das Bundesverfassungsgericht über die damalige Vorratsdatenspeicherung (Az. 1 BvR 256/08). Telefon- und Internetanbieter mussten sechs Monate lang die Verbindungsdaten aller Kunden speichern, ganz ohne Anlass oder Verdacht. Rund 35.000 Menschen hatten dagegen Verfassungsbeschwerde eingelegt, eine der größten Massenbeschwerden der deutschen Geschichte.
Das Gericht erklärte die Regelungen für nichtig. Die anlasslose Speicherung verstieß gegen Artikel 10 Absatz 1. Karlsruhe stellte strenge Bedingungen für jede Neuregelung auf: hohe Datensicherheit, klare Zweckbindung, Transparenz und Abruf nur bei schweren Straftaten oder konkreten Gefahren. Der Streit um die Vorratsdatenspeicherung geht bis heute weiter, auch auf europäischer Ebene.
Was du tun kannst
Wenn du glaubst, dass deine Kommunikation rechtswidrig überwacht wurde, kannst du dich an die Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern wenden. Gegen staatliche Maßnahmen stehen dir der Rechtsweg und am Ende die Verfassungsbeschwerde offen.
Du willst wissen, wie geplante Überwachungsgesetze dich persönlich betreffen würden? Unser Werkzeug Gesetz-für-mich übersetzt Gesetzentwürfe in deinen Alltag. Wie die Abgeordneten über solche Gesetze abgestimmt haben, siehst du in unseren Abstimmungsanalysen. Und wenn du dich grundsätzlich orientieren willst: Alle Grundrechte im Überblick findest du auf unserer Grundrechte-Seite.