Was steht in Artikel 104?
Art. 104 GG ist die Verfahrenssicherung für eines der ältesten Freiheitsrechte überhaupt: die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 GG. Die Grundregel: Die Freiheit darf nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Kein Erlass, keine Verordnung, keine Dienstanweisung reicht aus, es muss ein vom Parlament beschlossenes Gesetz sein.
Dazu kommt ein absolutes Verbot: Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden. Dieses Verbot gilt ohne jede Ausnahme, auch gegenüber Schwerverbrechern und auch in Krisenlagen.
Der Richtervorbehalt: nur der Richter sperrt ein
Das Herzstück ist der Richtervorbehalt. Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Nicht die Polizei, nicht das Ordnungsamt, nicht der Bürgermeister. Bei jeder Freiheitsentziehung, die nicht auf richterlicher Anordnung beruht, muss unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden.
Für die Polizei zieht das Grundgesetz eine harte zeitliche Grenze: Sie darf niemanden aus eigener Machtvollkommenheit länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen festhalten. Wer am Montagabend festgenommen wird, muss also spätestens am Dienstag um Mitternacht entweder frei sein oder einem Richter vorgeführt worden sein. Bei Festnahmen wegen des Verdachts einer Straftat gilt: Vorführung vor den Richter spätestens am Tag nach der Festnahme. Der Richter muss dann Haftbefehl erlassen oder die Freilassung anordnen.
Was zählt alles als Freiheitsentziehung?
Freiheitsentziehung ist mehr als Untersuchungs- und Strafhaft. Auch der Polizeigewahrsam, die Abschiebungshaft, die zwangsweise Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik und die Unterbringung eines Betreuten gehören dazu. Immer gilt: förmliches Gesetz, vorgeschriebene Formen, richterliche Entscheidung.
Das Grundgesetz denkt auch an das Umfeld: Von jeder richterlichen Entscheidung über Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Niemand soll spurlos verschwinden können. Diese Regel ist eine direkte Lehre aus der NS-Zeit, in der Menschen ohne Richter, ohne Fristen und ohne Nachricht an die Familie in Lagern verschwanden.
Ein konkreter Fall: das Fixierungs-Urteil
Wie weit der Schutz reicht, zeigt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 (Az. 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16). Zwei Männer waren in psychiatrischen Kliniken über Stunden ans Bett fixiert worden, also mit Gurten festgeschnallt. Das Gericht entschied: Eine nicht nur kurzfristige Fixierung ist eine eigenständige Freiheitsentziehung. Sie braucht deshalb grundsätzlich eine eigene richterliche Anordnung, zusätzlich zur bereits angeordneten Unterbringung.
Das Urteil verpflichtete die Gesetzgeber, klare Rechtsgrundlagen zu schaffen, und stärkte den täglichen Rechtsschutz: Auch innerhalb einer geschlossenen Unterbringung bleibt jede zusätzliche Fesselung an den Richtervorbehalt gebunden. Der Fall zeigt, dass Art. 104 GG kein Papierrecht ist, sondern in Kliniken, Heimen und Polizeiwachen konkret wirkt.
Was du tun kannst
Wirst du festgehalten, hast du klare Rechte: Frag nach dem Grund der Maßnahme. Verlange, dass ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson benachrichtigt wird. Du musst keine Angaben zur Sache machen und kannst einen Verteidiger verlangen. Und du kannst jederzeit eine richterliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung beantragen.
Auch für Angehörige ist Art. 104 wichtig: Wird ein Familienmitglied etwa in einer Klinik untergebracht oder fixiert, kannst du prüfen lassen, ob eine richterliche Anordnung vorliegt. Die Grundlagen der Justizgrundrechte findest du in unserer Grundrechte-Übersicht, den Weg zur Verfassungsbeschwerde erklärt das Glossar. Welche Behörde oder welches Gericht in deinem Fall zuständig ist, zeigt dir der Zuständigkeitsfinder.