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📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 04.09.2026

Krisendestillationsverordnung 2026 (KDV 2026): Was die neue Verordnung regelt

„Verordnung zur Krisendestillation von Wein im Wirtschaftsjahr 2026/2027" — verkündet am 4. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 248 vom 04.09.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.

veröffentlicht am 04.09.2026

04.09.26

Kurz zusammengefasst

Worum geht es?
Es geht um Hilfsgeld für Winzer, die Wein nicht verkaufen können. Statt ihn wegzuschütten, dürfen sie ihn zu Alkohol brennen lassen — Fachwort: Krisendestillation — und bekommen dafür Geld aus einem EU-Topf. Diese Verordnung regelt, wie das im Weinjahr 2026/2027 in Deutschland abläuft: wer Geld beantragen kann, bei wem, und was er dafür nachweisen muss.
Was ändert sich?
Insgesamt stehen 14,16 Millionen Euro aus EU-Mitteln bereit. Davon gehen 10,325 Millionen Euro nach Rheinland-Pfalz und 3,835 Millionen Euro nach Baden-Württemberg — andere Länder nennt der Text nicht. Einen Antrag kann nur stellen, wer mindestens 300 Liter Wein brennen lässt. Wer Geld will, muss nach dem Brennen bis zum 1. April 2027 die Nachweise vorlegen. Bearbeitet werden die Anträge von den Stellen, die das jeweilige Land dafür bestimmt. Mindestens jeder zwanzigste Antragsteller wird kontrolliert. Die Regeln gelten ab dem 5. September 2026 und laufen am 4. März 2027 aus.
Was heißt das für mich?
Betroffen ist ein sehr enger Kreis: Weinbaubetriebe und Brennereien, vor allem in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg. Für alle anderen ändert sich nichts. Der Text sagt nicht, wie viel Geld je Liter fließt — diese Höhe steht in den EU-Regeln, auf die er verweist, nicht in der Verordnung selbst.

Beispiele

  • Ein Winzer an der Mosel bleibt auf Wein sitzen, den er nicht verkaufen kann. Lässt er mindestens 300 Liter davon zu Alkohol brennen, kann er bei der zuständigen Stelle seines Landes Geld aus dem EU-Topf beantragen.
  • Wer weniger als 300 Liter brennen lässt, bekommt nichts — diese Grenze steht ausdrücklich im Text.
  • Als Weinkäufer merken Sie davon nichts: Die Verordnung regelt Zahlungen an Betriebe, nicht Preise im Laden.
Was ist die Krisendestillationsverordnung 2026?

Am 4. September 2026 wurde im Bundesgesetzblatt die Krisendestillationsverordnung 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 248 vom 04.09.2026). Erlassen hat sie das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, ausgefertigt am 2. September 2026. Der amtliche Volltext umfasst 10 Paragrafen; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.

  • Amtlicher Titel: „Verordnung zur Krisendestillation von Wein im Wirtschaftsjahr 2026/2027" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [05.09.26]
  • Kurzbezeichnung laut Regelungstext: „Krisendestillationsverordnung 2026 – KDV 2026" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [05.09.26]
  • Amtliches Sachgebiet: Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [05.09.26]
  • Eingangsformel im Wortlaut: „Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), aufgrund – des § 52b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und Absatz 5 und des § 54 Absatz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, sowie – des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5, des § 8 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 und 2 und Satz 3, des § 15, des § 16 und des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [05.09.26]
Was ändert sich durch die Krisendestillationsverordnung 2026 konkret?

Die Verordnung besteht aus 10 Paragrafen. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.

  • § 1 — Anwendungsbereich und Zuständigkeit: „(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung einer befristeten außergewöhnlichen Maß­ nahme der Krisendestillation von Wein in Deutschland im Wirtschaftsjahr 2026/2027 nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 (Krisendestillation). (2) Zuständig für die Durchführung des für die Krisendestillation maßgeblichen Unionsrechts, insbesondere der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913, sowie der Vorschriften dieser Verordnung sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [05.09.26]
  • § 2 — Krisendestillation: „(1) Von den der Bundesrepublik Deutschland insgesamt für die Krisendestillation zur Verfügung stehenden Finanzmitteln der Europäischen Union in Höhe von 14,16 Millionen Euro stehen dem Land Baden-Württemberg 3,835 Millionen Euro und dem Land Rheinland-Pfalz 10,325 Millionen Euro zur Verfügung. * Diese Verordnung dient der Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 der Kommission vom 31. Juli 2026 über eine befristete außergewöhnliche Krisendestillationsmaßnahme zur Behebung der Marktstörungen im deutschen Weinsektor im Wirtschaftsjahr 2026/2027 (ABl." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [05.09.26]
  • § 3 — Antragsverfahren: „(1) Unterstützung für eine Krisendestillation kann in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 ausschließlich von folgenden Begünstigten beantragt werden:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [05.09.26]
  • § 4 — Bewilligungsverfahren; Subdelegation: „(1) Die zuständige Stelle hat nach Eingang eines Antrags auf Unterstützung die Vollständigkeit der Angaben und der beigefügten Nachweise zu prüfen." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [05.09.26]
  • § 5 — Nachweis der Destillation; Auszahlung der Unterstützung: „(1) Nach Abschluss der Destillation hat der Begünstigte der zuständigen Stelle bis zum 1. April 2027 Folgendes vorzulegen:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [05.09.26]
  • § 6 — Kontrollquote; Mitteilung an die Europäische Kommission: „(1) Die nach Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 von den zuständigen Stellen durchzuführenden Kontrollen umfassen mindestens 5 Prozent aller Begünstigten, die einen Antrag auf Unterstützung gestellt haben, und mindestens 5 Prozent der bewilligten Finanzmittel. (2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung teilt der Europäischen Kommission bis spätestens zum 31. Juli 2027 die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 mit." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [05.09.26]
  • § 7 — Datenschutz: „Die zuständigen Stellen dürfen personen- und betriebsbezogene Daten nach der Anlage des Marktorganisations­ gesetzes verarbeiten und übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 6 erforderlich ist." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [05.09.26]
  • § 8 — Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten: „(1) Zum Zweck der Überwachung hat ein Begünstigter den Bediensteten der zuständigen Stelle, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Union, des Bundes oder der Länder 1. das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, 2. auf Verlangen die in Betracht kommenden Register, Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, 3. Auskunft zu erteilen und 4. die erforderliche Unterstützung zu gewähren." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [05.09.26]
  • § 9 — Außerkrafttreten: „Diese Verordnung tritt am 4. März 2027 außer Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [05.09.26]
  • § 10 — Inkrafttreten: „Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [05.09.26]
Für wen gilt die Krisendestillationsverordnung 2026?

Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in § 1 („Anwendungsbereich und Zuständigkeit"). Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.

  • Regelungskern — § 1 (Anwendungsbereich und Zuständigkeit): „(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung einer befristeten außergewöhnlichen Maß­ nahme der Krisendestillation von Wein in Deutschland im Wirtschaftsjahr 2026/2027 nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 (Krisendestillation). (2) Zuständig für die Durchführung des für die Krisendestillation maßgeblichen Unionsrechts, insbesondere der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913, sowie der Vorschriften dieser Verordnung sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [05.09.26]
  • Erlassen von: Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [05.09.26]
  • Beteiligt laut Eingangsformel: „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [05.09.26]
Ab wann gilt die Krisendestillationsverordnung 2026 — und wie lange?

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (§ 10). Mit Ablauf des 4. März 2027 tritt sie wieder außer Kraft (§ 9) — sie ist also von vornherein befristet.

Was bedeutet die Krisendestillationsverordnung 2026 für den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund?

Unmittelbar berührt der Regelungstext den Einzelnen, das Land, den Bund. Die übrigen Ebenen nennt er nicht — und dann behaupten wir hier auch keine Betroffenheit. Jede Ebene unten steht mit ihrem Beleg aus dem Text.

  • Für den Einzelnen: § 3 (Antragsverfahren) — „Ein Antrag auf Unterstützung ist erst ab einer Menge von mindestens 300 Litern zu destillierendem Wein je Antragsteller zulässig." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [05.09.26]
  • Für die Kommune: Der Regelungstext nennt keine Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung als Adressat. Über mittelbare Folgen sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [05.09.26]
  • Für das Land: § 1 (Anwendungsbereich und Zuständigkeit) — „Zuständig für die Durchführung des für die Krisendestillation maßgeblichen Unionsrechts, insbesondere der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913, sowie der Vorschriften dieser Verordnung sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [05.09.26]
  • Für den Bund: § 6 (Kontrollquote; Mitteilung an die Europäische Kommission) — „Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung teilt der Europäischen Kommission bis spätestens zum 31. Juli 2027 die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 mit." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [05.09.26]
Welche Begriffe muss man für die Krisendestillationsverordnung 2026 kennen?

4 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.

Wo steht der amtliche Text?

Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.

Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.

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