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📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 30.09.2026

„Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der…“ — was drinsteht

„Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbe…“ — verkündet am 30. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 278 vom 30.09.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.

veröffentlicht am 30.09.2026

← 24.09.2630.09.26 · Erste Verordnung zur Änderung der… →

Kurz zusammengefasst

Worum geht es?
Es geht um den Bereich Umweltschutz. Die bestehenden Regeln dazu werden an einzelnen Stellen geändert.
Was ändert sich?
Geändert wird eine bestehende Regelung. Was dort künftig im Zusammenhang gilt, zeigt erst die neue Gesamtfassung — unten im Beitrag stehen die geänderten Stellen im Wortlaut. Die neuen Regeln gelten ab dem Tag nach der Veröffentlichung.
Was heißt das für mich?
Ob Sie davon etwas merken, lässt sich aus diesem Text allein nicht ablesen — er nennt nur die geänderten Stellen, nicht das Ergebnis im Zusammenhang. Amtlich zugeordnet ist der Text dem Bereich Umweltschutz. Die Einzelheiten stehen unten im Beitrag, jeweils mit Wortlaut und Quelle.
Worum geht es in der neuen Verordnung?

Am 30. September 2026 wurde im Bundesgesetzblatt eine Verordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 278 vom 30.09.2026). Erlassen hat sie die Bundesregierung, ausgefertigt am 25. September 2026. Rechtsgrundlage ist § 40 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Der amtliche Volltext umfasst 2 Artikel; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.

  • Amtlicher Titel: „Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung“ ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.10.26]
  • Amtliches Sachgebiet: Umweltschutz · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [01.10.26]
  • Eingangsformel im Wortlaut: „Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 40 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise, das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit verordnen aufgrund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 1, Absatz 6 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) und das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Straßenverkehrs­ gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.10.26]
Was ändert sich durch die Verordnung konkret?

Die Verordnung besteht aus 2 Artikeln. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.

  • Artikel 1: „Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung Die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.10.26]
  • Artikel 2 — Inkrafttreten: „Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.10.26]
Für wen gilt die Verordnung?

Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in Artikel 1. Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.

  • Regelungskern — Artikel 1: „Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung Die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.10.26]
  • Erlassen von: Bundesregierung · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.10.26]
  • Beteiligt laut Eingangsformel: „nach Anhörung der beteiligten Kreise, das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit verordnen aufgrund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 1, Absatz 6 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) und das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Straßenverkehrs­ gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131)“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.10.26]
Ab wann gilt die Verordnung — und wie lange?

Ein Datum für das Inkrafttreten nennt der Regelungstext nicht — er knüpft es an ein Ereignis (Artikel 2). Den Wortlaut geben wir unten wieder, statt ihn in ein Datum zu übersetzen. Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.

Was ändert sich dadurch für mich konkret?

Diese Verordnung ist eine ÄNDERUNGS-Verordnung: Der Text sagt nur, welche Stellen einer bestehenden Regelung neu gefasst werden. Was das praktisch bedeutet, steht deshalb nicht in diesem Text, sondern in der geänderten Norm. Wir geben unten wieder, was hier wörtlich verfügt wird; welche Folgen das für Sie hat, können wir aus diesem Text allein nicht seriös sagen — und behaupten es darum auch nicht.

  • Der Text ändert eine bestehende Regelung; deren aktuelle Fassung ist die Grundlage. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.10.26]
  • So liest sich ein Änderungsbefehl im Original — Artikel 1: „Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung Die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. …“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.10.26]
Welche Begriffe muss man für die Verordnung kennen?

4 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.

Wo steht der amtliche Text?

Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.

Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.

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