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📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 14.07.2026

„Verordnung zur Ablösung der Emissionshandelsverordnung 2030 zur…" — was drinsteht

„Verordnung zur Ablösung der Emissionshandelsverordnung 2030 zur Umsetzung des TEHG-Europarechtsanpassungsgesetzes 2024" — verkündet am 14. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 201 vom 14.07.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.

veröffentlicht am 14.07.2026

10.07.2614.07.26

Kurz zusammengefasst

Worum geht es?
Es geht um den Handel mit Verschmutzungsrechten: Wer Treibhausgase ausstößt, braucht dafür Zertifikate. Die Durchführungsregeln für die Handelsperiode 2021 bis 2030 werden vollständig neu gefasst; Anlass ist die Anpassung an europäische Vorgaben.
Was ändert sich?
Die Bundesregierung ersetzt die Emissionshandelsverordnung 2030 von 2019 durch eine neue Fassung. Sie regelt unter anderem, wie Emissionen berechnet und berichtet werden; eine Anlage nennt Standardwerte je Brennstoff — für Benzin 0,99, für Flugbenzin 0. Die neue Fassung gilt seit dem Tag nach der amtlichen Bekanntmachung vom 14. Juli 2026.
Was heißt das für mich?
Die Regel richtet sich an Unternehmen, die am Emissionshandel teilnehmen, und an die zuständigen Behörden. Ob und wie Kosten des Emissionshandels bei Verbrauchern ankommen, sagt der Text nicht — und wir sagen es dann auch nicht.

Beispiele

  • Ein Brennstoffhändler berechnet seine berichtspflichtigen Mengen künftig nach den Standardwerten der neuen Anlage.
  • Bei der direkten energetischen Nutzung von Industrieabfällen kann die zuständige Behörde erlauben, auf die Berechnung der Treibhausgaseinsparung zu verzichten.
Worum geht es in der neuen Verordnung?

Am 14. Juli 2026 wurde im Bundesgesetzblatt eine Verordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 201 vom 14.07.2026). Erlassen hat sie die Bundesregierung, ausgefertigt am 10. Juli 2026. Der amtliche Volltext umfasst 3 Artikel; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.

Was ändert sich durch die Verordnung konkret?

Die Verordnung besteht aus 3 Artikeln. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz, dazu die Auflistung, in der der eigentliche Regelungsinhalt steht — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.

  • Artikel 1: „Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030 (Emissionshandelsverordnung 2030 – EHV 2030) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften Unterabschnitt 1 Emissionsberichterstattung § 3 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Anlagen § 4 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nichtbiogenen Ursprungs im Bereich Anlagen § 5 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Luftverkehr § 6 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Seeverkehr § 7 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in den Bereichen Luft- und Seeverkehr § 8 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Brennstoffemissionshandel § 9 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs im Bereich Brennstoffemissionshandel Unterabschnitt 2 Überwachung § 10 Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung; Fortgeltung des Überwachungsplans Unterabschnitt 3 Versteigerung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten § 11 Versteigerung Unterabschnitt 4 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen § 12 Erhebung von Bezugsdaten § 13 Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik § 14 Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage Abschnitt 3 Anlagen Unterabschnitt 1 Verfahren zur Feststellung einheitlicher Anlagen § 15 Einheitliche Anlage Unterabschnitt 2 Kleinemittenten § 16 Befreiung von Kleinemittenten § 17 Form und Inhalt des Antrags § 18 Gleichwertige Maßnahme § 19 Ausgleichsbetrag § 20 Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen § 21 Erlöschen der Befreiung § 22 Öffentlichkeitsbeteiligung § 23 Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung Abschnitt 4 Brennstoffemissionshandel Unterabschnitt 1 Anwendungsbereich § 24 Anwendungsbeschränkungen Unterabschnitt 2 Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen und zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten im Brennstoffemissionshandel § 25 Eröffnung von Besitzkonten für Verantwortliche § 26 Vereinfachungen bei steuerfreier Verwendung nach dem Energiesteuergesetz § 27 Einlagerer § 28 Ermittlung der Brennstoffmenge § 29 Vermeidung von Doppelerfassungen innerhalb des Brennstoffemissionshandels § 30 Ermittlung des Anteilsfaktors § 31 Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung bei Luftfahrzeugbetreibern § 32 Vereinfachende Maßnahmen im Rahmen der Verifizierung Abschnitt 5 CO2-Grenzausgleichssystem § 33 Verwendung der Sicherheitsleistung Abschnitt 6 Beleihung § 34 Aufhebung der Beleihung Anlage Standardwerte für den Anteilsfaktor Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. § 2 Begriffsbestimmungen Für diese Verordnung gelten ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandels­ gesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
  • Zu Artikel 1 — Spalten der Auflistung: „Brennstoff" → „Kombinierte Nomenklatur" → „Standardwert für den Anteilsfaktor" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
  • Benzin · 2710 12 mit Ausnahme von 2710 12 31 und 2710 12 70 3811 11 10 3811 11 90 3811 19 00 3811 90 00 2707 10 2707 20 2707 30 2707 50 · 0,99 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
  • Flugbenzin · 2710 12 31 · 0 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
  • Gasöl zu Heizzwecken (Heizöl EL) · 2710 19 43 bis 2710 19 48 2710 20 11 bis 2710 20 19 · 0,98 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
  • Heizöl (Heizöl S) · 2709 2710 19 51 bis 2710 19 68 2710 20 31 bis 2710 20 39 2710 20 90 · 1 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
  • Kerosin · 2710 12 70 2710 19 21 · 0 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
  • Erdgas · 2711 11 2711 21 · 0,99 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
  • Kohle · 2701 2702 2704 · 0,99 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
  • Artikel 2 — Außerkrafttreten: „Die Emissionshandelsverordnung 2030 vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 538), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 47) geändert worden ist, tritt am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
  • Artikel 3 — Inkrafttreten: „Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
Für wen gilt die Verordnung?

Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in Artikel 1. Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.

  • Regelungskern — Artikel 1: „Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030 (Emissionshandelsverordnung 2030 – EHV 2030) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften Unterabschnitt 1 Emissionsberichterstattung § 3 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Anlagen § 4 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nichtbiogenen Ursprungs im Bereich Anlagen § 5 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Luftverkehr § 6 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Seeverkehr § 7 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in den Bereichen Luft- und Seeverkehr § 8 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Brennstoffemissionshandel § 9 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs im Bereich Brennstoffemissionshandel Unterabschnitt 2 Überwachung § 10 Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung; Fortgeltung des Überwachungsplans Unterabschnitt 3 Versteigerung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten § 11 Versteigerung Unterabschnitt 4 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen § 12 Erhebung von Bezugsdaten § 13 Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik § 14 Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage Abschnitt 3 Anlagen Unterabschnitt 1 Verfahren zur Feststellung einheitlicher Anlagen § 15 Einheitliche Anlage Unterabschnitt 2 Kleinemittenten § 16 Befreiung von Kleinemittenten § 17 Form und Inhalt des Antrags § 18 Gleichwertige Maßnahme § 19 Ausgleichsbetrag § 20 Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen § 21 Erlöschen der Befreiung § 22 Öffentlichkeitsbeteiligung § 23 Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung Abschnitt 4 Brennstoffemissionshandel Unterabschnitt 1 Anwendungsbereich § 24 Anwendungsbeschränkungen Unterabschnitt 2 Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen und zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten im Brennstoffemissionshandel § 25 Eröffnung von Besitzkonten für Verantwortliche § 26 Vereinfachungen bei steuerfreier Verwendung nach dem Energiesteuergesetz § 27 Einlagerer § 28 Ermittlung der Brennstoffmenge § 29 Vermeidung von Doppelerfassungen innerhalb des Brennstoffemissionshandels § 30 Ermittlung des Anteilsfaktors § 31 Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung bei Luftfahrzeugbetreibern § 32 Vereinfachende Maßnahmen im Rahmen der Verifizierung Abschnitt 5 CO2-Grenzausgleichssystem § 33 Verwendung der Sicherheitsleistung Abschnitt 6 Beleihung § 34 Aufhebung der Beleihung Anlage Standardwerte für den Anteilsfaktor Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. § 2 Begriffsbestimmungen Für diese Verordnung gelten ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandels­ gesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
  • Erlassen von: Bundesregierung · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
Ab wann gilt die Verordnung — und wie lange?

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Artikel 3). Für sich selbst ordnet der Regelungstext kein Außerkrafttreten an — er ist nicht befristet. Er lässt aber eine andere Regelung außer Kraft treten; was dort steht, geben wir unten wörtlich wieder.

  • Ausgefertigt am 10. Juli 2026, verkündet am 14. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 201 vom 14.07.2026) · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
  • Inkrafttreten — Artikel 3: „Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
  • Außerkrafttreten einer anderen Regelung — Die Emissionshandelsverordnung 2030 vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 538), die zuletzt durch Artikel 1 der …; im Regelungstext heißt es dazu in Artikel 2: „Die Emissionshandelsverordnung 2030 vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 538), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 47) geändert worden ist, tritt am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
  • Laufende Gesetzgebung und weitere Verkündungen: Gesetz für mich
Was bedeutet die Verordnung für den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund?

Unmittelbar berührt der Regelungstext den Einzelnen. Die übrigen Ebenen nennt er nicht — und dann behaupten wir hier auch keine Betroffenheit. Jede Ebene unten steht mit ihrem Beleg aus dem Text.

  • Für den Einzelnen: Artikel 1 — „Bei der direkten energetischen Nutzung von Industrieabfällen kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf die Berechnung der Treibhausgaseinsparung verzichtet werden." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
  • Für die Kommune: Der Regelungstext nennt keine Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung als Adressat. Über mittelbare Folgen sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
  • Für das Land: Der Regelungstext nennt weder eine Landesbehörde noch eine Zustimmung des Bundesrates. Über mittelbare Folgen für die Länder sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
  • Für den Bund: Die Bundesregierung hat die Verordnung erlassen. Neue Aufgaben für Bundesbehörden nennt der Regelungstext nicht. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
Welche Begriffe muss man für die Verordnung kennen?

7 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.

Wo steht der amtliche Text?

Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.

Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.

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