📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 10.07.2026
„Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen" — was drinsteht
„Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen" — verkündet am 10. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 200 vom 10.07.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.
veröffentlicht am 10.07.2026
Kurz zusammengefasst
- Worum geht es?
- Es geht um den Transport gefährlicher Güter — also um Stoffe, die nur unter besonderen Sicherheitsauflagen befördert werden dürfen. Mehrere Verordnungen aus diesem Bereich werden zugleich geändert.
- Was ändert sich?
- Der Text fasst unter anderem 19 Stellen der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung neu, die für transportable Druckbehälter wie Gasflaschen gilt. Angefasst werden zum Beispiel die Abschnitte zu Notfallverfahren und dazu, wie in einer Krise die Prüfung besonders wichtiger Waren vorgezogen werden kann. Außerdem enthält der Text ein Muster für den Kontrollbericht mit Ort, Datum, Uhrzeit und Kennzeichen des kontrollierten Fahrzeugs. Erlassen hat die Verordnung das Bundesministerium für Verkehr, nachdem Sicherheitsbehörden, Verbände und Sachverständige der Wirtschaft angehört worden waren; sie gilt seit dem Tag nach der amtlichen Bekanntmachung vom 10. Juli 2026.
- Was heißt das für mich?
- Betroffen sind Speditionen, Hersteller und Prüfstellen für Druckbehälter sowie die Behörden, die Gefahrguttransporte kontrollieren. Für den Alltag der meisten Menschen ändert sich nichts Sichtbares.
Beispiele
- Bei der Kontrolle eines Gefahrguttransports hält die Behörde das Ergebnis im Berichtsmuster fest, samt Ort, Zeit und Fahrzeugkennzeichen.
- Ein Prüfunternehmen für Gasflaschen findet die für Krisenlagen geltenden Sonderwege in den neu gefassten Abschnitten der Druckgeräte-Verordnung.
Worum geht es in der neuen Verordnung?
Am 10. Juli 2026 wurde im Bundesgesetzblatt eine Verordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 200 vom 10.07.2026). Erlassen hat sie das Bundesministerium für Verkehr, ausgefertigt am 6. Juli 2026. Der amtliche Volltext umfasst 3 Artikel; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.
- Amtlicher Titel: „Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen" ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- Amtliches Sachgebiet: Güterbeförderung · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [27.08.26]
- Eingangsformel im Wortlaut: „Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 4 Buchstabe b und c, Nummer 16 und 17 sowie Absatz 2 Satz 1, des § 5 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 und des § 9 Absatz 3d des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), nach Anhörung der in § 7a Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Sicherheitsbehörden und -organisationen sowie der Verbände und der Sachverständigen der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft nach § 7a Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
Was ändert sich durch die Verordnung konkret?
Die Verordnung besteht aus 3 Artikeln. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz, dazu die Auflistung, in der der eigentliche Regelungsinhalt steht — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.
- Artikel 1 — Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung: „Die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- Zu Artikel 1 — Spalten der Auflistung: „1. Ort und Land der Kontrolle:" → „2. Datum:" → „3. Uhrzeit:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- Daten zu Fahrzeug/Ladung · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 4. Länderkennzeichen und Zulassungs nummer(n) des Fahrzeugs/der Fahr zeuge · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 5. Transportunternehmen/Anschrift: · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 6. Name(n) der Fahrer/Beifahrer und deren Bescheinigungsnummern1 (ADR 8.2, falls zutreffend): · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 7. Anschrift und Datum der letzten Be- oder Entladung:1 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 8. Anschrift und Datum der nächsten Be- oder Entladung:1 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 9. UN-Nummer, Verpackungsgruppe und Menge der Gefahrgüter, bei de nen Verstöße festgestellt wurden:2 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 10. Befreiung anwendbar und, wenn ja, welche?3 · □ nein · □ ja · Abschnitt: · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 11. Umschließungsmittel · □ Schütt gut · □ Tank · □ Versand stück · □ MEMU · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- Dokumente · Prüfstatus4 · Verstoß · ADR-Abschnitt + Beteiligte6 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- G · n. m. · n. z. · Gefahren- kategorie5 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 12. Beförderungspapiere (wie ADR 8.1.2.1 Buchstabe a, 5.4.1, 5.4.2) · □ · □ · □ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 13. Schriftliche Weisungen (ADR 8.1.2.1 Buchstabe b, 5.4.3) · □ · □ · □ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 14. Zulassungsbescheinigung für Fahr zeuge (ADR 8.1.2.2 Buchstabe a, 9.1.3) · □ · □ · □ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 15. Schulungsbescheinigung des Fahrers (ADR 8.1.2.2 Buchstabe b) und Ausweisdokument (ADR 1.10.1.4, 8.1.2.1 Buchstabe d) · □ · □ · □ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- Beförderung · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 16. Zur Beförderung zugelassene Güter (ADR 1.1.2.1) · □ · □ · □ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 17. Umschließungsmittel (wie ADR 4.1 bis 4.7) · □ · □ · □ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 18. Beförderungsvorschriften (wie ADR 7.1 bis 7.4) · □ · □ · □ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 19. Zusammenladungsverbote und Mengenbegrenzungen (wie ADR 7.5.2, 7.5.4, 7.5.5) · □ · □ · □ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 20. Handhabung und Verstauung (wie ADR 7.5.7) · □ · □ · □ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 21. Kennzeichnung des Versandstücks/ Tanks/Schüttguts (wie ADR Teil 6) · □ · □ · □ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 22. Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken (wie ADR 3.3 bis 3.5, 4.1.4.1, 5.1, 5.2) · □ · □ · □ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- Artikel 2: „Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen Die Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3104), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- Zu Artikel 2 — Spalten der Auflistung: „23. Großzettel (Placards), organgefar bene Tafeln, Kennzeichnung von Fahrzeugen/Tanks usw. (wie ADR 3.4.13, 5.3, 5.5, 7.3, 7.5.11)" → „□" → „□" → „□" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 24. Fahrzeuganforderungen (ADR Teil 9) · □ · □ · □ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- Ausrüstung an Bord · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 25. Allgemeine und spezifische Ausrüstung (wie ADR 8.1.4, 8.1.5) · □ · □ · □ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- Sonstiges · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 26. Bilaterale/multilaterale Vereinbarun gen (wie ADR 1.5.1), nationale Vorschriften, Genehmigung der zuständigen Be hörde (wie ADR 8.1.2.2 Buchstabe c): · □ · □ · □ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 27. Sonstige Verstöße: · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- Ergebnis · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 28. Abhilfemaßnahmen vor Ort □ □ vor Beendigung der Fahrt □ auf dem Betriebsgelände · □ Art der Maßnahme: Anzeige □ Verwarnung □ Untersagung d. Weiterfahrt · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 29. Anmerkungen7: · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 30. Siegel gebrochen/angebracht? · Gebrochen am · Angebracht am · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 31. Behörde/Beamter/delegierte Stelle, die/der die Kontrolle durchgeführt hat · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- Artikel 3 — Inkrafttreten: „Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
Für wen gilt die Verordnung?
Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in Artikel 1 („Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung"). Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.
- Regelungskern — Artikel 1 (Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung): „Die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- Erlassen von: Bundesministerium für Verkehr · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- Beteiligt laut Eingangsformel: „nach Anhörung der in § 7a Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Sicherheitsbehörden und -organisationen sowie der Verbände und der Sachverständigen der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft nach § 7a Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
Ab wann gilt die Verordnung — und wie lange?
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Artikel 3). Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.
- Ausgefertigt am 6. Juli 2026, verkündet am 10. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 200 vom 10.07.2026) · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- Inkrafttreten — Artikel 3: „Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- Laufende Gesetzgebung und weitere Verkündungen: Gesetz für mich
Was ändert sich dadurch für mich konkret?
Diese Verordnung ist eine ÄNDERUNGS-Verordnung: Der Text sagt, welche Stellen einer bestehenden Regelung neu gefasst werden. Geändert wird die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung — amtlich: „Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung *)". Der Änderungstext fasst 19 Stellen dieser Norm an (unten mit ihren amtlichen Überschriften aufgeführt — daran ist ablesbar, WORUM es bei der Änderung geht). Den neuen Wortlaut im Zusammenhang zeigt erst die konsolidierte Fassung auf gesetze-im-internet.de, sobald sie dort eingearbeitet ist.
- Geändert wird: „Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung *)" (Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung, vom 29. November 2011) — der vollständige, aktuelle Text steht auf gesetze-im-internet.de. ↗ · Quelle: gesetze-im-internet.de [27.08.26]
- Angefasst werden laut Änderungstext: § 27 Anwendung der Notfallverfahren; § 28 Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften ortsbeweglichen Druckgeräten; § 29 Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer Benannten Stelle vorgeschrieben ist, und Maßnahmen zur Überwachung; § 30 Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden; § 31 Ordnungswidrigkeiten; § 32 Übergangsbestimmungen; § 33 Anerkennung der Gleichwertigkeit; § 2 Begriffsbestimmungen — und 11 weitere Stellen. Die Überschriften stammen aus der amtlichen Gliederung der Stammnorm. · Quelle: gesetze-im-internet.de [27.08.26]
- So liest sich ein Änderungsbefehl im Original — Artikel 1: „Die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
Welche Begriffe muss man für die Verordnung kennen?
6 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.
- Verkündung: Amtliche Bekanntmachung eines Gesetzes im Bundesgesetzblatt — der letzte Schritt der Gesetzgebung (Art. 82 GG). Erst nach der Verkündung kann ein Gesetz in Kraft treten; nennt es kein Datum, gilt der 14. Tag nach Ausgabe des Blattes. ↗
- Bundesgesetzblatt (BGBl.): Amtliches Verkündungsorgan der Bundesgesetze. Ein Gesetz tritt erst in Kraft, wenn es im BGBl. veröffentlicht ist — meist Tage bis Wochen nach der Bundestagsabstimmung. ↗
- Rechtsverordnung: Rechtsnorm, die nicht das Parlament, sondern die Regierung oder eine Behörde erlässt. Muss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen — das Parlament legt den Rahmen fest, die Verordnung füllt Details aus. ↗
- Sicherheitsbehörden: Sammelbegriff für Polizeien, Nachrichtendienste und Zollbehörden. Sie haben getrennte Aufgaben und getrennte Gesetze — die Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten ist ein tragendes Prinzip. ↗
- Bundesrat: Verfassungsorgan, in dem die 16 Bundesländer auf Bundesebene mitwirken. 69 Stimmen, je Land 3–6 Stimmen abhängig von der Bevölkerungsgröße. Wirkt bei zustimmungspflichtigen Gesetzen mit. ↗
- Europäische Kommission: Exekutivorgan der EU mit Sitz in Brüssel. Sie schlägt als Einzige EU-Gesetze vor (Initiativrecht), überwacht die Einhaltung der Verträge als „Hüterin der Verträge" und verwaltet den EU-Haushalt. Je ein Mitglied pro Mitgliedstaat, Präsidentin: Ursula von der Leyen. ↗
Wo steht der amtliche Text?
Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.
- Verkündungsseite: „Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen" ↗ · Quelle: recht.bund.de [27.08.26]
- Regelungstext im amtlichen Volltext (PDF) ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 200 vom 10.07.2026 · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [27.08.26]
- Alle Verkündungen und laufenden Verfahren im Überblick
- Weitere Artikel dieser Reihe: Blog-Rubrik Gesetze
Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.
Siehe auch
Tagesaktuelle Nachrichten rund um Bundestag, Parteien und Wahlen — mit Quelle und Datum.
Tagesaktuelle Schlagzeilen etablierter und alternativer Medien nebeneinander — im Originalwortlaut, mit Quelle. Keine Wertung.
Regierungszufriedenheit + Partei-Zustimmung aus zwei Primärquellen.
Die acht Parteien mit bundesweiter Bedeutung plus SSW (Sitze, Wahlprogramme, Finanzen) sowie Schlüsselpersonen, Regierung, Länder und Werkzeuge zu den Abgeordneten.