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📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 30.09.2026

„Verordnung über den elektronischen Austausch zwischen Notaren und…“ — was drinsteht

„Verordnung über den elektronischen Austausch zwischen Notaren und Finanzämtern im Bereich der Grunderwerbsteuer“ — verkündet am 30. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 281 vom 30.09.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.

veröffentlicht am 30.09.2026

← 30.09.26 · Erste Verordnung zur Änderung der…

Kurz zusammengefasst

Worum geht es?
Es geht um den elektronischen Austausch zwischen Notaren und Finanzämtern im Bereich der Grunderwerbsteuer.
Was ändert sich?
Der Text trifft die Regelung selbst. Sein Kernstück heißt „Anwendungsbereich"; dort heißt es: „Diese Verordnung regelt die elektronische Übermittlung der Anzeige von Notaren an Finanzämter nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Grunderwerbsteuergesetzes." Die neuen Regeln gelten ab dem 1. Oktober 2026.
Was heißt das für mich?
Der Text nennt ausdrücklich den Einzelnen und das Land. Für alle anderen behauptet er nichts — dann tun wir das auch nicht. Amtlich zugeordnet ist der Text dem Bereich Allgemeines Steuerrecht.
Worum geht es in der neuen Verordnung?

Am 30. September 2026 wurde im Bundesgesetzblatt eine Verordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 281 vom 30.09.2026). Erlassen hat sie das Bundesministerium der Finanzen, ausgefertigt am 29. September 2026. Rechtsgrundlage ist § 22a des Grunderwerbsteuergesetzes. Der amtliche Volltext umfasst 3 Paragrafen; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.

Was ändert sich durch die Verordnung konkret?

Die Verordnung besteht aus 3 Paragrafen. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.

  • § 1 — Anwendungsbereich: „Diese Verordnung regelt die elektronische Übermittlung der Anzeige von Notaren an Finanzämter nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Grunderwerbsteuergesetzes.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.10.26]
  • § 2 — Übermittlung der Anzeige: „(1) Die elektronische Anzeige nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 87b Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung) nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung zu übermitteln.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.10.26]
  • § 3 — Inkrafttreten: „Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.10.26]
Für wen gilt die Verordnung?

Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in § 1 („Anwendungsbereich“). Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.

  • Regelungskern — § 1 (Anwendungsbereich): „Diese Verordnung regelt die elektronische Übermittlung der Anzeige von Notaren an Finanzämter nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Grunderwerbsteuergesetzes.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.10.26]
  • Erlassen von: Bundesministerium der Finanzen · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.10.26]
  • Beteiligt laut Eingangsformel: „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.10.26]
Ab wann gilt die Verordnung — und wie lange?

Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft (§ 3). Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.

Was bedeutet die Verordnung für den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund?

Unmittelbar berührt der Regelungstext den Einzelnen, das Land. Die übrigen Ebenen nennt er nicht — und dann behaupten wir hier auch keine Betroffenheit. Jede Ebene unten steht mit ihrem Beleg aus dem Text.

  • Für den Einzelnen: § 1 (Anwendungsbereich) — „Diese Verordnung regelt die elektronische Übermittlung der Anzeige von Notaren an Finanzämter nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Grunderwerbsteuergesetzes.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.10.26]
  • Für die Kommune: Der Regelungstext nennt keine Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung als Adressat. Über mittelbare Folgen sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.10.26]
  • Für das Land: Schlussformel des Regelungstextes — „Der Bundesrat hat zugestimmt." Die Länder haben also über den Bundesrat mitentschieden. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.10.26]
  • Für den Bund: Das Bundesministerium der Finanzen hat die Verordnung erlassen (Rechtsgrundlage: § 22a des Grunderwerbsteuergesetzes). Neue Aufgaben für Bundesbehörden nennt der Regelungstext nicht. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.10.26]
Welche Begriffe muss man für die Verordnung kennen?

4 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.

Wo steht der amtliche Text?

Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.

Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.

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