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📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 15.07.2026

„Verordnung zur Ergänzung der Anlage A des Übereinkommens vom 25. Janua…" — was drinsteht

„Verordnung zur Ergänzung der Anlage A des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersa…" — verkündet am 15. Juli 2026 (BGBl. 2026 II Nr. 137 vom 15.07.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.

veröffentlicht am 15.07.2026

16.07.26

Kurz zusammengefasst

Worum geht es?
Seit 1988 gibt es ein internationales Abkommen, mit dem sich Staaten in Steuerfragen gegenseitig Amtshilfe leisten. In einer Anlage dazu listet jedes Land auf, welche seiner Steuern das Abkommen erfasst.
Was ändert sich?
Deutschland ergänzt seine Liste. Die dafür nötige Erklärung wird mit dieser Verordnung wirksam. Ein festes Startdatum nennt der Text nicht — er koppelt den Beginn an den Tag, an dem die Erklärung international wirksam wird.
Was heißt das für mich?
Für den Alltag der meisten Menschen ändert sich dadurch nichts. Der Text nennt keine einzelne Person als Adressat. Es geht um die Zusammenarbeit von Steuerbehörden verschiedener Staaten.

Beispiele

  • Wer seine Steuererklärung wie immer abgibt, muss deswegen nichts anders machen.
  • Wer als Behörde Auskünfte aus dem Ausland anfragt, kann sich auf die erweiterte Liste stützen.
Worum geht es in der neuen Verordnung?

Am 15. Juli 2026 wurde im Bundesgesetzblatt eine Verordnung verkündet (BGBl. 2026 II Nr. 137 vom 15.07.2026). Erlassen hat sie das Bundesministerium der Finanzen, ausgefertigt am 10. Juli 2026. Der amtliche Volltext umfasst 2 Artikel; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.

Was ändert sich durch die Verordnung konkret?

Die Verordnung besteht aus 2 Artikeln. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.

  • Artikel 1: „Die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zur Ergänzung der Anlage A des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967), geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 (BGBl. 2015 II S. 966, 986), wird hiermit in Kraft gesetzt." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [17.07.26]
  • Artikel 2: „(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die in Artikel 1 Satz 1 genannte Erklärung nach Artikel 2 Absatz 3 Satz 2 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [17.07.26]
Für wen gilt die Verordnung?

Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in Artikel 1. Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.

  • Regelungskern — Artikel 1: „Die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zur Ergänzung der Anlage A des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967), geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 (BGBl. 2015 II S. 966, 986), wird hiermit in Kraft gesetzt." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [17.07.26]
  • Erlassen von: Bundesministerium der Finanzen · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [17.07.26]
Ab wann gilt die Verordnung — und wie lange?

Ein Datum für das Inkrafttreten nennt der Regelungstext nicht. Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.

Was bedeutet die Verordnung für den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund?

Unmittelbar berührt der Regelungstext das Land. Die übrigen Ebenen nennt er nicht — und dann behaupten wir hier auch keine Betroffenheit. Jede Ebene unten steht mit ihrem Beleg aus dem Text.

  • Für den Einzelnen: Der Regelungstext nennt keine natürliche Person als Adressat. Ob sich für Einzelne mittelbar etwas ändert, sagt er nicht — und wir sagen es dann auch nicht. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [17.07.26]
  • Für die Kommune: Der Regelungstext nennt keine Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung als Adressat. Über mittelbare Folgen sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [17.07.26]
  • Für das Land: Artikel 2 — „(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die in Artikel 1 Satz 1 genannte Erklärung nach Artikel 2 Absatz 3 Satz 2 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [17.07.26]
  • Für den Bund: Das Bundesministerium der Finanzen hat die Verordnung erlassen. Neue Aufgaben für Bundesbehörden nennt der Regelungstext nicht. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [17.07.26]
Welche Begriffe muss man für die Verordnung kennen?

5 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.

Wo steht der amtliche Text?

Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.

Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.

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