Was steht in Artikel 101?
Art. 101 GG enthält zwei Sätze mit großer Wirkung. Erstens: Ausnahmegerichte sind unzulässig. Zweitens: Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ein Ausnahmegericht ist ein Gericht, das eigens für einen bestimmten Fall oder eine bestimmte Person geschaffen wird. Solche Sondertribunale sind ein klassisches Werkzeug von Unrechtsregimen.
Der gesetzliche Richter bedeutet: Schon bevor ein Streit entsteht, muss sich nach allgemeinen Regeln bestimmen lassen, welches Gericht und welcher konkrete Richter dafür zuständig sind. Niemand soll sich seinen Richter aussuchen können, weder der Staat noch eine Partei des Verfahrens. Gerichte für besondere Sachgebiete, etwa Arbeits- oder Finanzgerichte, bleiben erlaubt, denn sie sind dauerhaft und für alle gleichen Fälle zuständig.
Was bedeutet das im Alltag?
Hinter dem Prinzip steckt viel Organisation. Jedes Gericht beschließt jährlich im Voraus einen Geschäftsverteilungsplan. Darin steht nach abstrakten Regeln, welche Kammer oder welcher Richter welche Verfahren übernimmt, zum Beispiel nach Anfangsbuchstaben, Ortsbezirken oder Eingangsnummern. Kommt deine Klage bei Gericht an, entscheidet dieser Plan, nicht ein Behördenleiter und nicht der Zufall der Sympathie.
Für dich heißt das: Ob du gegen einen Bußgeldbescheid vorgehst, dich scheiden lässt oder verklagt wirst – welcher Richter deinen Fall bearbeitet, wurde lange vorher nach neutralen Regeln festgelegt. Das schützt vor Manipulation. Ein Justizminister kann nicht einen unbequemen Fall gezielt einem genehmen Richter zuschieben.
Grenzen und Konflikte
Nicht jeder Fehler bei der Zuständigkeit verletzt die Verfassung. Das Bundesverfassungsgericht greift erst ein, wenn ein Gericht die Zuständigkeitsregeln willkürlich handhabt, also in einer Weise, die unter keinem Gesichtspunkt mehr vertretbar ist. Ein einfacher Rechtsirrtum genügt nicht. Sonst würde jede Zuständigkeitsfrage zum Verfassungsfall.
Praktisch wichtig ist die europäische Dimension: Auch der Europäische Gerichtshof in Luxemburg kann gesetzlicher Richter sein. Muss ein deutsches Gericht eine Frage des EU-Rechts eigentlich dem Europäischen Gerichtshof vorlegen und tut es das willkürlich nicht, entzieht es den Beteiligten ihren gesetzlichen Richter. Dagegen hilft die Verfassungsbeschwerde. Ebenfalls von Art. 101 erfasst: der abgelehnte, aber weiter mitwirkende befangene Richter.
Ein Fall zum Verstehen
Hypothetisches Beispiel, angelehnt an die ständige Rechtsprechung: Ein Unternehmen streitet vor einem deutschen Gericht über eine Frage, die vom EU-Recht abhängt. Die Rechtslage ist offen, das Gericht ist letzte Instanz. Eigentlich müsste es die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegen. Es entscheidet aber selbst und begründet mit keinem Wort, warum es auf die Vorlage verzichtet.
Das Unternehmen erhebt Verfassungsbeschwerde und rügt die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Hat die Beschwerde Erfolg, hebt das Bundesverfassungsgericht das Urteil auf, und das Verfahren beginnt an dem Punkt neu, an dem der Fehler passierte. Die Lehre daraus: Der gesetzliche Richter ist keine Formalie, sondern sichert, dass jede Rechtsfrage vor dem dafür vorgesehenen Gericht landet.
Was du tun kannst
Als Verfahrensbeteiligter kannst du den Geschäftsverteilungsplan deines Gerichts einsehen, er ist öffentlich. Hast du konkrete Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters, kannst du ihn wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Dein Anwalt kennt die Voraussetzungen. Erst wenn alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind, kommt die Verfassungsbeschwerde in Betracht.
Wie eine Verfassungsbeschwerde funktioniert, erklärt unser Glossar. In der Grundrechte-Übersicht siehst du, wie Art. 101 mit den anderen Justizgrundrechten aus Art. 103 und 104 zusammenspielt. Und wenn du wissen willst, welches Gericht für dein Anliegen überhaupt zuständig ist, hilft der Zuständigkeitsfinder weiter.