Was steht in Artikel 38?
Absatz 1 enthält die fünf Wahlrechtsgrundsätze: Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Dazu kommt das freie Mandat: Abgeordnete sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Absatz 2 regelt das Wahlalter: Wählen darf, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt, also ebenfalls 18 Jahre. Absatz 3 überlässt die Einzelheiten einem Bundesgesetz, dem Bundeswahlgesetz. Dort stehen die konkreten Regeln, etwa zu Erststimme, Zweitstimme und Sitzverteilung.
Die fünf Grundsätze im Einzelnen
Allgemein heißt: Grundsätzlich darf jeder Staatsbürger wählen, unabhängig von Einkommen, Bildung, Geschlecht oder Steuerzahlung. Unmittelbar heißt: Du wählst die Abgeordneten direkt, nicht über Wahlmänner wie etwa bei der Präsidentschaftswahl in den USA. Frei heißt: Niemand darf dich zu einer bestimmten Wahl zwingen oder unter Druck setzen.
Gleich heißt: Jede Stimme zählt gleich viel. Die Stimme eines Millionärs wiegt nicht mehr als die eines Studenten. Geheim heißt: Niemand darf erfahren, wie du gewählt hast. Deshalb gibt es Wahlkabinen und verschlossene Urnen. Wer sein Wahlrecht per Briefwahl ausübt, versichert an Eides statt, dass er selbst gewählt hat. Diese fünf Grundsätze gelten über Art. 28 GG sinngemäß auch für Landtags- und Kommunalwahlen.
Das freie Mandat: Gewissen statt Weisung
Abgeordnete vertreten das ganze Volk, nicht nur ihre Wähler, ihre Partei oder ihren Wahlkreis. Sie können bei jeder Abstimmung frei entscheiden. Einen Fraktionszwang gibt es rechtlich nicht, auch wenn Fraktionen auf einheitliches Abstimmen hinwirken. Man spricht dann von Fraktionsdisziplin. Bei Gewissensfragen wird die Abstimmung oft ausdrücklich freigegeben.
Das freie Mandat schützt auch vor den eigenen Wählern: Ein Abgeordneter kann während der Wahlperiode nicht abberufen werden, weil er anders abstimmt als versprochen. Die Quittung gibt es erst bei der nächsten Wahl. Damit Abgeordnete ihr Mandat unabhängig ausüben können, sichert das Grundgesetz sie zusätzlich ab, etwa durch die Immunität.
Ein konkreter Fall: das Wahlrechtsurteil 2024
Wie ernst das Bundesverfassungsgericht die Wahlrechtsgrundsätze nimmt, zeigte sich zuletzt im Urteil vom 30. Juli 2024 zur Wahlrechtsreform (Az. 2 BvF 1/23 u. a.). Der Gesetzgeber hatte den Bundestag verkleinert und dabei die Grundmandatsklausel gestrichen. Nach dieser Klausel zogen Parteien auch unter fünf Prozent in den Bundestag ein, wenn sie mindestens drei Wahlkreise direkt gewannen.
Das Gericht entschied: Die Fünf-Prozent-Hürde ist in ihrer bisherigen strikten Form ohne eine solche Ausnahme mit der Gleichheit der Wahl nicht vereinbar. Bis zu einer Neuregelung bleibt die Grundmandatsklausel deshalb anwendbar. Der Fall zeigt: Auch der Bundestag selbst ist beim Wahlrecht an Art. 38 GG gebunden, und das Verfassungsgericht kontrolliert das.
Was du tun kannst
Das Wichtigste ist einfach: wählen gehen. Bei der Bundestagswahl 2025 taten das 82,5 Prozent der über 60 Millionen Wahlberechtigten, so viele wie seit der Wiedervereinigung nicht. Wer am Wahltag verhindert ist, kann Briefwahl beantragen. Wer Fehler im Wahlablauf beobachtet, kann nach der Wahl Einspruch beim Bundestag einlegen; gegen dessen Entscheidung ist die Wahlprüfungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht möglich.
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