Was steht in Artikel 33?
Art. 33 GG bündelt mehrere Garantien. Absatz 1: Jeder Deutsche hat in jedem Land die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Ob du in Bayern, Bremen oder Brandenburg lebst, spielt für deine Rechte als Staatsbürger keine Rolle. Absatz 2 enthält den bekanntesten Satz: Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Juristen nennen das Bestenauslese oder das Leistungsprinzip.
Absatz 3 verbietet, dass jemand wegen seines religiösen Bekenntnisses bei der Zulassung zu öffentlichen Ämtern benachteiligt wird. Absatz 4 legt fest, dass hoheitliche Aufgaben in der Regel Beamten übertragen werden. Absatz 5 verpflichtet den Gesetzgeber, das Beamtenrecht unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Dazu zählen etwa die Anstellung auf Lebenszeit, die Treuepflicht und das Streikverbot für Beamte.
Was bedeutet das im Alltag?
Der öffentliche Dienst ist einer der größten Arbeitgeber Deutschlands. Lehrer, Polizisten, Richter, Verwaltungsmitarbeiter, Professoren: Für alle diese Stellen gilt die Bestenauslese. Wer sich bewirbt, hat ein Recht darauf, dass nur Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zählen. Parteibuch, Konfession, Geschlecht oder Beziehungen dürfen nicht den Ausschlag geben.
Aus Absatz 2 folgt ein echtes, einklagbares Recht: der Bewerbungsverfahrensanspruch. Jeder Bewerber kann verlangen, dass über seine Bewerbung fair und nur nach den zulässigen Kriterien entschieden wird. Einen Anspruch auf die Stelle selbst gibt es nicht. Aber einen Anspruch auf ein sauberes Verfahren.
Grenzen und Konflikte
In der Praxis wird um Art. 33 viel gestritten. Ein Dauerthema ist die politische Ämterpatronage: Werden Spitzenposten in Behörden nach Parteinähe statt nach Leistung besetzt, verletzt das die Bestenauslese. Betroffene Mitbewerber können dagegen vor die Verwaltungsgerichte ziehen. Mit der sogenannten Konkurrentenklage lässt sich eine Ernennung im Eilverfahren stoppen, bis das Verfahren geprüft ist.
Ein zweiter Konflikt betrifft das Streikverbot für Beamte. Es gehört nach der Rechtsprechung zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Verbeamtete Lehrer dürfen deshalb nicht streiken, angestellte Lehrer schon. Auch Fragen der Religion beschäftigen die Gerichte immer wieder, etwa ob religiöse Symbole im Gerichtssaal oder im Klassenzimmer mit der staatlichen Neutralität vereinbar sind. Hier müssen Gerichte die Religionsfreiheit der Bewerber und die Neutralitätspflicht des Staates in Ausgleich bringen.
Ein konkreter Fall aus der Praxis
Hypothetisches, aber alltagsnahes Beispiel einer Konkurrentenklage: Eine Schulbehörde besetzt eine Schulleiterstelle. Den Zuschlag erhält ein Bewerber mit schlechterer dienstlicher Beurteilung, der aber gut vernetzt ist. Die übergangene Mitbewerberin beantragt beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung. Das Gericht stoppt die Ernennung, weil die Auswahl nicht nachvollziehbar auf Eignung, Befähigung und Leistung gestützt wurde. Die Behörde muss neu entscheiden.
Solche Verfahren sind vor deutschen Verwaltungsgerichten Routine. Sie zeigen: Art. 33 Abs. 2 GG ist kein Programmsatz, sondern ein scharfes Schwert. Voraussetzung ist allerdings schnelles Handeln, denn ist ein Beamter erst einmal ernannt, lässt sich die Ernennung grundsätzlich nicht mehr rückgängig machen.
Was du tun kannst
Wenn du dich im öffentlichen Dienst bewirbst und übergangen wirst: Fordere die Gründe der Auswahlentscheidung an. Behörden müssen unterlegene Bewerber vor der Ernennung des Konkurrenten informieren. Ab dann läuft die Zeit für einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht. Eine anwaltliche Beratung ist hier sinnvoll, die Fristen sind kurz.
Welche staatliche Ebene für welche Ämter und Aufgaben zuständig ist, kannst du bei uns im Zuständigkeitsfinder nachschlagen. In der Grundrechte-Übersicht siehst du, wie Art. 33 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz zusammenhängt. Und wenn du Fragen an Politiker zur Besetzungspraxis in deinem Bundesland hast, kannst du sie über unsere Fragen-Seite direkt stellen.