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Grundrechte · Art. 33 GG

Art. 33 GG: Gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern

Gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und Leistung.

Kurz zusammengefasst

  • Art. 33 GG garantiert jedem Deutschen in jedem Bundesland die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
  • Öffentliche Ämter werden nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vergeben – nicht nach Parteibuch, Herkunft oder Religion.
  • Niemandem darf aus seinem religiösen Bekenntnis ein Nachteil bei der Zulassung zu Ämtern entstehen.
  • Wer bei einer Stellenvergabe im öffentlichen Dienst übergangen wird, kann sich mit der Konkurrentenklage wehren.
  • Absatz 5 sichert die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, etwa Lebenszeitprinzip und Streikverbot für Beamte.

Was steht in Artikel 33?

Art. 33 GG bündelt mehrere Garantien. Absatz 1: Jeder Deutsche hat in jedem Land die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Ob du in Bayern, Bremen oder Brandenburg lebst, spielt für deine Rechte als Staatsbürger keine Rolle. Absatz 2 enthält den bekanntesten Satz: Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Juristen nennen das Bestenauslese oder das Leistungsprinzip.

Absatz 3 verbietet, dass jemand wegen seines religiösen Bekenntnisses bei der Zulassung zu öffentlichen Ämtern benachteiligt wird. Absatz 4 legt fest, dass hoheitliche Aufgaben in der Regel Beamten übertragen werden. Absatz 5 verpflichtet den Gesetzgeber, das Beamtenrecht unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Dazu zählen etwa die Anstellung auf Lebenszeit, die Treuepflicht und das Streikverbot für Beamte.

Was bedeutet das im Alltag?

Der öffentliche Dienst ist einer der größten Arbeitgeber Deutschlands. Lehrer, Polizisten, Richter, Verwaltungsmitarbeiter, Professoren: Für alle diese Stellen gilt die Bestenauslese. Wer sich bewirbt, hat ein Recht darauf, dass nur Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zählen. Parteibuch, Konfession, Geschlecht oder Beziehungen dürfen nicht den Ausschlag geben.

Aus Absatz 2 folgt ein echtes, einklagbares Recht: der Bewerbungsverfahrensanspruch. Jeder Bewerber kann verlangen, dass über seine Bewerbung fair und nur nach den zulässigen Kriterien entschieden wird. Einen Anspruch auf die Stelle selbst gibt es nicht. Aber einen Anspruch auf ein sauberes Verfahren.

Grenzen und Konflikte

In der Praxis wird um Art. 33 viel gestritten. Ein Dauerthema ist die politische Ämterpatronage: Werden Spitzenposten in Behörden nach Parteinähe statt nach Leistung besetzt, verletzt das die Bestenauslese. Betroffene Mitbewerber können dagegen vor die Verwaltungsgerichte ziehen. Mit der sogenannten Konkurrentenklage lässt sich eine Ernennung im Eilverfahren stoppen, bis das Verfahren geprüft ist.

Ein zweiter Konflikt betrifft das Streikverbot für Beamte. Es gehört nach der Rechtsprechung zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Verbeamtete Lehrer dürfen deshalb nicht streiken, angestellte Lehrer schon. Auch Fragen der Religion beschäftigen die Gerichte immer wieder, etwa ob religiöse Symbole im Gerichtssaal oder im Klassenzimmer mit der staatlichen Neutralität vereinbar sind. Hier müssen Gerichte die Religionsfreiheit der Bewerber und die Neutralitätspflicht des Staates in Ausgleich bringen.

Ein konkreter Fall aus der Praxis

Hypothetisches, aber alltagsnahes Beispiel einer Konkurrentenklage: Eine Schulbehörde besetzt eine Schulleiterstelle. Den Zuschlag erhält ein Bewerber mit schlechterer dienstlicher Beurteilung, der aber gut vernetzt ist. Die übergangene Mitbewerberin beantragt beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung. Das Gericht stoppt die Ernennung, weil die Auswahl nicht nachvollziehbar auf Eignung, Befähigung und Leistung gestützt wurde. Die Behörde muss neu entscheiden.

Solche Verfahren sind vor deutschen Verwaltungsgerichten Routine. Sie zeigen: Art. 33 Abs. 2 GG ist kein Programmsatz, sondern ein scharfes Schwert. Voraussetzung ist allerdings schnelles Handeln, denn ist ein Beamter erst einmal ernannt, lässt sich die Ernennung grundsätzlich nicht mehr rückgängig machen.

Was du tun kannst

Wenn du dich im öffentlichen Dienst bewirbst und übergangen wirst: Fordere die Gründe der Auswahlentscheidung an. Behörden müssen unterlegene Bewerber vor der Ernennung des Konkurrenten informieren. Ab dann läuft die Zeit für einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht. Eine anwaltliche Beratung ist hier sinnvoll, die Fristen sind kurz.

Welche staatliche Ebene für welche Ämter und Aufgaben zuständig ist, kannst du bei uns im Zuständigkeitsfinder nachschlagen. In der Grundrechte-Übersicht siehst du, wie Art. 33 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz zusammenhängt. Und wenn du Fragen an Politiker zur Besetzungspraxis in deinem Bundesland hast, kannst du sie über unsere Fragen-Seite direkt stellen.

Beispiele aus dem Alltag

Umzug ohne Rechtsverlust

Eine Beamtin zieht von Hamburg nach Sachsen. Ihre staatsbürgerlichen Rechte bleiben identisch: Sie kann wählen, sich bewerben und Ämter übernehmen wie jeder Einheimische. Art. 33 Abs. 1 GG verhindert, dass Bundesländer eigene Bürger bevorzugen.

Das Parteibuch zählt nicht

Bei der Besetzung einer Amtsleiterstelle deutet vieles darauf hin, dass die Parteizugehörigkeit den Ausschlag gab. Ein übergangener Bewerber mit besserer Beurteilung kann die Ernennung per Eilantrag stoppen lassen. Maßstab sind allein Eignung, Befähigung und fachliche Leistung.

Religion ist kein Ausschlusskriterium

Ein Bewerber für den Verwaltungsdienst gehört einer kleinen Religionsgemeinschaft an. Die Behörde darf das weder fragen noch berücksichtigen. Niemandem darf aus seinem Bekenntnis ein Nachteil bei der Zulassung zu öffentlichen Ämtern erwachsen.

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Quellen

Stand 2026-07-22 · KI-gestützt erstellt und gegen die genannten Quellen geprüft; hypothetische Beispiele sind im Text als solche markiert. Wortlaut: Grundgesetz, amtliche Fassung (gesetze-im-internet.de).

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