Was steht in Artikel 20 Absatz 4?
Der Satz lautet: Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Mit dieser Ordnung sind die Grundprinzipien aus Art. 20 GG gemeint: Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat, Bundesstaat und die Volkssouveränität.
Das Widerstandsrecht richtet sich gegen jeden, der diese Ordnung beseitigen will. Das kann ein Putschist von außen sein, aber auch eine Staatsführung selbst, die die Verfassung von innen abschafft. Der Gedanke dahinter: Wenn alle staatlichen Sicherungen versagen, sollen die Bürger die Verfassung als letzte Instanz verteidigen dürfen.
Woher kommt die Vorschrift?
Das Widerstandsrecht stand nicht von Anfang an im Grundgesetz. Es wurde 1968 eingefügt, zusammen mit den sogenannten Notstandsgesetzen. Damals gab es große Proteste gegen diese Gesetze. Viele fürchteten, der Staat könne Notstandsbefugnisse missbrauchen. Das Widerstandsrecht sollte ein Gegengewicht sein: eine Rückversicherung der Bürger gegen den Missbrauch staatlicher Macht.
Historischer Hintergrund ist auch die Erfahrung des Nationalsozialismus. Die Männer und Frauen des Widerstands gegen Hitler handelten ohne jede rechtliche Absicherung. Das Grundgesetz erkennt mit Art. 20 Abs. 4 an: Es kann Situationen geben, in denen Widerstand gegen die Staatsgewalt nicht Unrecht, sondern Verteidigung des Rechts ist.
Die entscheidende Grenze: nur als allerletztes Mittel
Der wichtigste Teil des Satzes ist der Schluss: wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Juristen sprechen von strenger Subsidiarität. Solange Gerichte arbeiten, Wahlen stattfinden, Parlamente tagen und freie Medien berichten, gibt es andere Abhilfe. Dann ist für das Widerstandsrecht kein Raum.
Deshalb kann sich niemand auf Art. 20 Abs. 4 berufen, weil er ein Gesetz falsch findet, eine Regierung ablehnt oder eine Maßnahme für verfassungswidrig hält. Dafür gibt es Wahlen, Demonstrationen, Petitionen und Klagen. Wer unter Berufung auf das Widerstandsrecht Straftaten begeht, obwohl der Rechtsweg offensteht, bleibt strafbar. Gerichte haben solche Berufungen auf das Widerstandsrecht regelmäßig zurückgewiesen. Die Vorschrift schützt die Verfassungsordnung als Ganzes, nicht die eigene politische Position.
Ein gedachter Ernstfall
Einen echten Anwendungsfall gab es in der Bundesrepublik nie. Ein klar hypothetisches Beispiel macht die Logik deutlich: Eine Gruppe putscht sich an die Macht, löst das Parlament gewaltsam auf, setzt das Bundesverfassungsgericht ab und verbietet alle Wahlen. Gerichte und Polizei sind ausgeschaltet oder gleichgeschaltet. Erst in einer solchen Lage, in der keine staatliche Stelle mehr Abhilfe schaffen kann, wäre Widerstand aller Bürger von Art. 20 Abs. 4 gedeckt.
Das Beispiel zeigt zugleich das Paradox der Vorschrift: Funktioniert der Rechtsstaat, braucht man sie nicht. Ist der Rechtsstaat zerstört, wird sich der neue Machthaber kaum an das Grundgesetz halten. Ihr Wert liegt deshalb vor allem im Symbol: Die Verfassung erklärt sich selbst zur Sache aller Bürger.
Was du tun kannst
Die wirksame Verteidigung der Demokratie findet lange vor jedem Ernstfall statt. Sie heißt: informieren, wählen, mitreden, sich einmischen. Das Grundgesetz stellt dafür viele Wege bereit, vom Wahlrecht über die Versammlungsfreiheit bis zur Petition.
Bei uns findest du die Werkzeuge dafür: Verfolge unter Abstimmungen, wie deine Abgeordneten im Bundestag entscheiden. Informiere dich über Formen der direkten Demokratie in Deutschland. Und verschaffe dir in der Grundrechte-Übersicht ein Bild davon, welche Rechte die Verfassungsordnung ausmachen, die Art. 20 Abs. 4 im äußersten Notfall schützen soll.