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📖 Verfahren erklärt

Die Petition — das Grundrecht, sich direkt an den Bundestag zu wenden

Begriff aus dem PolitikCheck-Glossar · Kategorie Verfahren · 14 Minuten Lesezeit

Kurz zusammengefasst

  • Die Petition ist eines der wenigen Grundrechte, das man ohne Anwalt, ohne Formular und ohne Kosten in Anspruch nehmen kann. Artikel 17 des Grundgesetzes gibt jedem das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
  • „Jedermann" heißt wirklich jeder: unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnort und Alter. Auch Kinder können eine Petition einreichen, auch Menschen ohne deutschen Pass, auch mehrere gemeinsam.
  • Zuständig ist im Bundestag der Petitionsausschuss. Artikel 45c bestimmt: „Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt."
  • Eine besondere Form ist die öffentliche Petition: Sie steht im amtlichen Portal, kann mitgezeichnet und diskutiert werden. Erreicht sie innerhalb der Mitzeichnungsfrist von sechs Wochen das Quorum von 30.000 Mitzeichnungen, soll sie öffentlich im Ausschuss beraten werden.
  • Wie selten das gelingt, zeigt unser eigener Bestand: Von 188 erfassten Petitionen haben 5 das Quorum erreicht — 2,7 Prozent. Die mittlere Petition kommt auf 187 Mitzeichnungen. Bearbeitet wird aber jede, auch die ohne eine einzige Unterschrift.

Was eine Petition ist — und was nicht

Eine Petition ist eine schriftliche Bitte oder Beschwerde an eine staatliche Stelle. Der Wortlaut von Artikel 17 des Grundgesetzes ist kurz und bewusst weit gefasst: „Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden."

Drei Dinge stecken in diesem einen Satz. Erstens: „Jedermann" — das Petitionsrecht hängt nicht an der Staatsangehörigkeit, nicht am Wohnort und nicht am Alter. Zweitens: „einzeln oder in Gemeinschaft" — eine Person genügt, viele sind erlaubt. Drittens: „Bitten oder Beschwerden" — man kann etwas anregen (eine Bitte) oder sich über etwas beklagen (eine Beschwerde).

Was eine Petition NICHT ist: kein Rechtsmittel. Sie hebt keinen Bescheid auf, sie ersetzt keinen Widerspruch und keine Klage, und sie hält keine Frist an. Wer gegen einen Steuerbescheid vorgehen will, muss trotzdem fristgerecht Einspruch einlegen — die Petition kommt daneben, nicht statt dessen.

Und sie ist kein Abstimmungsinstrument. Eine Petition mit vielen Unterschriften verpflichtet niemanden zu einer bestimmten Entscheidung. Sie verpflichtet den Bundestag dazu, sich mit dem Anliegen zu befassen und zu antworten — nicht dazu, ihm zu folgen. Wer echte Volksentscheide sucht, findet die Unterschiede unter Direkte Demokratie.

Wer die Petitionen behandelt

Im Bundestag ist der Petitionsausschuss zuständig. Seine Einrichtung steht ausdrücklich in der Verfassung: Nach Artikel 45c Absatz 1 „bestellt" der Bundestag einen Petitionsausschuss, „dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt". Absatz 2 verweist für seine Befugnisse auf ein eigenes Bundesgesetz.

Dieses Gesetz gibt es, und es ist der Grund, warum eine Petition mehr ist als ein freundlicher Brief. Das Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses verpflichtet Bundesregierung und Bundesbehörden, dem Ausschuss Akten vorzulegen, Auskunft zu erteilen und Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gewähren. Der Ausschuss darf Petenten, Zeugen und Sachverständige anhören; Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten ihm Amtshilfe.

Verweigert werden dürfen Aktenvorlage, Auskunft und Zutritt nur, wenn der Vorgang von Gesetzes wegen geheim gehalten werden muss oder andere zwingende Geheimhaltungsgründe bestehen. Der Ausschuss steht damit anderen Ausschüssen in seinen Ermittlungsrechten kaum nach — er ermittelt nur zu einem anderen Zweck.

Eine Besonderheit hebt den Petitionsausschuss von allen anderen ab, und sie ist präziser, als sie oft wiedergegeben wird: Er ist der Ausschuss, an den sich jede Person unmittelbar wenden kann — ohne Abgeordneten, ohne Fraktion, ohne Umweg. Dass seine Einrichtung im Grundgesetz vorgeschrieben ist, teilt er dagegen mit anderen Ausschüssen, die die Verfassung ebenfalls ausdrücklich nennt.

  • 📂 Akteneinsicht

    Bundesregierung und Bundesbehörden müssen dem Ausschuss Akten vorlegen und Auskunft erteilen.

  • 🗣️ Anhörung

    Der Ausschuss darf Petenten, Zeugen und Sachverständige anhören.

  • 🤝 Amtshilfe

    Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

  • 🔒 Grenze

    Verweigert werden darf die Auskunft nur bei gesetzlicher Geheimhaltungspflicht oder anderen zwingenden Geheimhaltungsgründen.

Die öffentliche Petition und das Quorum

Jede Petition wird bearbeitet — aber nicht jede wird veröffentlicht. Die öffentliche Petition ist eine zusätzliche Form: Sie erscheint im amtlichen Petitionsportal des Bundestages, kann dort von anderen mitgezeichnet und in einem Forum diskutiert werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Anliegen von allgemeinem Interesse ist und in die Zuständigkeit des Ausschusses fällt.

Für diese öffentlichen Petitionen gilt das Quorum. Erreicht eine Petition innerhalb der Mitzeichnungsfrist genügend Unterstützung, soll der Ausschuss sie in öffentlicher Sitzung beraten — der Petent wird dazu eingeladen. Das ist die eigentliche Belohnung des Quorums: nicht eine Entscheidung, sondern eine öffentliche Beratung mit Kamera und Protokoll.

Beide Werte sind seit dem 1. Juli 2024 leichter zu erreichen als vorher. Der Petitionsausschuss hat das Quorum von 50.000 auf 30.000 Mitzeichnungen gesenkt und die Mitzeichnungsfrist von vier auf sechs Wochen verlängert. Wer ältere Ratgeber liest, findet deshalb oft noch die alten Zahlen.

Wie oft das gelingt, zeigt die Grafik aus unserem eigenen, täglich fortgeschriebenen Bestand: 5 von 188 erfassten Petitionen haben das Quorum erreicht, das sind 2,7 Prozent. Die mittlere Petition liegt bei 187 Mitzeichnungen, die stärkste bei 119.023.

Diese Zahlen sind ein Ausschnitt und keine Vollzählung — erfasst sind die Petitionen in aktiver Mitzeichnung und die zuletzt beendeten. Der weitaus größere Teil aller Eingaben an den Bundestag wird gar nicht öffentlich mitgezeichnet und taucht hier nicht auf. Für die Frage „wie schwer ist das Quorum?" ist der Ausschnitt trotzdem der richtige: Er enthält genau die Petitionen, die es versuchen.

Wie viele Petitionen die Hürde nehmen

Von 188 Petitionen, deren Mitzeichnungsstand wir täglich erfassen, haben 5 das Quorum von 30.000 Mitzeichnungen erreicht — 2,7 Prozent.

Quorum erreicht
5
Mittlere Petition
187
Stärkste im Bestand
119.023

Der Abstand zwischen der mittleren und der stärksten Petition ist der eigentliche Befund: Die große Mehrheit bleibt weit unter der Hürde. Das Quorum entscheidet aber nur über die öffentliche Beratung — bearbeitet wird jede Petition, auch die mit einer einzigen Unterschrift.

Quelle: epetitionen.bundestag.de — amtliches Petitionsportal des Deutschen Bundestages (amtliches Werk, § 5 UrhG) · Beleg ↗ · Stand 21.09.2026. Kein Vollbestand: Erfasst sind die Petitionen in aktiver Mitzeichnung und die zuletzt beendeten. Die weitaus meisten Petitionen an den Bundestag werden gar nicht öffentlich mitgezeichnet und erscheinen hier nicht.

Wie groß Petitionen tatsächlich werden

Die Verteilung ist deutlicher als jeder Durchschnitt: 167 der 188 erfassten Petitionen bleiben unter tausend Mitzeichnungen. Ein sehr kleiner Teil erreicht fünfstellige Zahlen, und nur eine Handvoll überspringt die Hürde.

Das ist kein Makel des Verfahrens, sondern seine Normalität. Die meisten Petitionen betreffen ein konkretes, oft persönliches Anliegen — eine Regelung, die für eine bestimmte Gruppe hart ausfällt, eine Lücke im Gesetz, ein Vollzugsproblem. Solche Anliegen finden selten 30.000 Unterstützer, und sie müssen es auch nicht: Sie werden trotzdem geprüft und beantwortet.

Falsch wäre deshalb der Umkehrschluss, eine Petition „ohne Chance" sei sinnlos. Der Ausschuss holt zu jeder Eingabe eine Stellungnahme des zuständigen Ministeriums ein. Schon dieser Vorgang bringt Fälle ans Licht, die sonst niemand gesehen hätte — und er endet immer mit einer begründeten Antwort.

Wer allerdings ein politisches Ziel verfolgt und die öffentliche Beratung erreichen will, sollte die Verteilung ernst nehmen. Sie zeigt, welche Größenordnung nötig ist, und sie zeigt sie ehrlich.

Wie groß Petitionen tatsächlich werden

Der erfasste Bestand nach Zahl der Mitzeichnungen. 167 von 188 Petitionen bleiben unter tausend Unterschriften.

  • unter 10063
  • 100 bis 999104
  • 1.000 bis 10.00014
  • 10.000 bis unter 30.0002
  • 30.000 und mehr — Quorum erreicht5

Quelle: epetitionen.bundestag.de — amtliches Petitionsportal des Deutschen Bundestages (amtliches Werk, § 5 UrhG) · Beleg ↗ · Stand 21.09.2026. Maßgeblich ist der zuletzt erfasste Stand je Petition. Die obere Klassengrenze ist das Quorum des Portals, nicht ein selbst gesetzter Wert.

Wie eine Petition wächst

Der Tagesverlauf der derzeit stärksten erfassten Petition zeigt ein Muster, das die Gesamtzahlen verbergen: Mitzeichnungen kommen in Schüben. Auf wenige sehr starke Tage folgt eine flache Kurve — und diese flache Kurve holt den Rückstand fast nie auf.

Der Grund liegt in der Mechanik der Aufmerksamkeit. Eine Petition wächst, wenn sie irgendwo sichtbar wird: in einem Beitrag, einer Sendung, einem Verteiler. Danach fällt sie zurück auf den Grundpegel des Portals. Wer eine Petition unterstützen will, sollte deshalb nicht warten — die Frist läuft, und der Zuwachs kommt nicht von selbst.

Für die Bewertung ist eine Einschränkung wichtig, die wir in der Grafik ausdrücklich machen: Wir erfassen je Tag einen Stand. Fehlt ein Tag, füllen wir die Lücke nicht auf — der ausgewiesene Zuwachs ist dann die Summe mehrerer Tage. Eine geschätzte Zwischenzahl wäre bequemer und wäre erfunden (§43).

Wichtig bleibt auch hier die Frist. Das Quorum muss innerhalb der Mitzeichnungsfrist erreicht werden, nicht irgendwann. Eine Petition, die drei Monate später auf die nötige Zahl käme, hat es verfehlt.

Wie eine Petition wächst

Die derzeit stärkste erfasste Petition: „Weiterhin Absicherung der ambulanten frauenärztlichen Versorgung (Änderung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes)“. Zwischen dem 27.08. und dem 21.09. kamen 118.819 Mitzeichnungen hinzu; der Stand liegt bei 119.023.

  • 27.08.204
  • 28.08.6.901
  • 29.08.33.218
  • 03.09.90.260
  • 04.09.96.142
  • 05.09.100.422
  • 06.09.102.469
  • 08.09.107.038
  • 09.09.107.963
  • 10.09.109.409
  • 11.09.110.946
  • 12.09.112.307
  • 13.09.113.114
  • 14.09.113.629
  • 15.09.114.528
  • 16.09.115.840
  • 17.09.116.790
  • 18.09.117.847
  • 19.09.118.448
  • 20.09.118.671
  • 21.09.119.023

Der stärkste erfasste Einzeltag war der 03.09. mit 57.042 Mitzeichnungen. Das Quorum liegt bei 30.000 Mitzeichnungen — es muss innerhalb der Frist erreicht werden, nicht irgendwann. Wer mitzeichnen will, muss das also früh tun; eine Petition, die in den ersten Wochen flach bleibt, holt das selten auf. Diese Petition im amtlichen Portal

Quelle: epetitionen.bundestag.de — amtliches Petitionsportal des Deutschen Bundestages (amtliches Werk, § 5 UrhG) · Beleg ↗ · Stand 21.09.2026. Je Tag ein Erfassungspunkt (Europe/Berlin), gezeigt sind die letzten 28. Fehlt ein Tag, wird die Lücke nicht aufgefüllt — der ausgewiesene Zuwachs ist dann die Summe mehrerer Tage.

Was nach der Einreichung passiert

Zuerst prüft der Ausschussdienst, ob die Eingabe überhaupt eine Petition ist und ob der Bundestag zuständig ist. Geht es um eine Angelegenheit des Landes oder der Gemeinde, wird die Petition an die zuständige Stelle abgegeben — die Länder haben eigene Petitionsausschüsse, und jede Gemeinde hat eigene Wege.

Danach beginnt die inhaltliche Arbeit. In der Regel fordert der Ausschuss eine Stellungnahme des zuständigen Bundesministeriums an. Auf dieser Grundlage — und, wo nötig, nach eigener Nachfrage — erarbeitet er eine Beschlussempfehlung an das Plenum.

Die Beschlussempfehlung erscheint als Bundestagsdrucksache, und das Ergebnis ist selten ein spektakuläres Ja oder Nein. Häufig wird eine Petition der Bundesregierung „zur Erwägung" oder „zur Berücksichtigung" überwiesen, an die Fraktionen weitergeleitet oder abgeschlossen, weil dem Anliegen bereits entsprochen wurde oder ihm nicht entsprochen werden kann. Der Petent bekommt in jedem Fall eine schriftliche, begründete Nachricht.

Wie lange das dauert, hängt vom Fall ab: Eine Petition, die eine Auskunft aus einem Ministerium und eine Rückfrage braucht, ist schneller erledigt als eine, die ein laufendes Gesetzgebungsverfahren berührt. Wer den eigenen Vorgang verfolgen will, hat mit dem Aktenzeichen einen festen Anknüpfungspunkt.

Die laufenden öffentlichen Petitionen mit ihren aktuellen Ständen zeigen wir unter Petitionen live.

  • 1️⃣ Eingang und Zuständigkeit

    Prüfung, ob eine Petition vorliegt und ob der Bundestag zuständig ist; sonst Abgabe an die richtige Stelle.

  • 2️⃣ Stellungnahme

    Der Ausschuss holt in der Regel eine Stellungnahme des zuständigen Ministeriums ein.

  • 3️⃣ Beschlussempfehlung

    Der Ausschuss empfiehlt dem Plenum, wie mit der Petition zu verfahren ist.

  • 4️⃣ Antwort

    Der Petent erhält eine schriftliche, begründete Mitteilung über das Ergebnis.

Petitionen in Ländern und Gemeinden

Das Petitionsrecht endet nicht beim Bund. Artikel 17 nennt „die zuständigen Stellen und die Volksvertretung" — welche das ist, hängt davon ab, wer für das Anliegen zuständig ist. Für Schulen, Polizei, Landesstraßen oder Hochschulen ist es in der Regel nicht der Bundestag, sondern der Landtag.

Hier gehen die Regelungen auseinander, und das ist wichtig: Jedes Land regelt sein Petitionsverfahren selbst. Ob es ein Online-Portal gibt, ob öffentliche Petitionen möglich sind, ob es ein Quorum gibt und wie hoch es liegt — das unterscheidet sich von Land zu Land. Eine Faustregel aus dem Bund lässt sich nicht auf ein Land übertragen.

Auf kommunaler Ebene kommt eine zweite Familie von Instrumenten hinzu, die oft mit Petitionen verwechselt wird: Einwohneranträge, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide — auf Landesebene entspricht ihnen das Volksbegehren. Sie sind keine Bitten, sondern Verfahren mit rechtlicher Folge — und auch sie richten sich nach dem Recht des jeweiligen Landes.

Wer nicht sicher ist, an wen er sich wenden muss, findet bei uns eine Orientierung unter Wer ist zuständig? — und wenn es breiter werden soll, unter Werde aktiv die Wege von der Petition bis zur Versammlung.

Praktisch: eine Petition schreiben, die ankommt

Eine Petition braucht keine juristische Sprache. Sie braucht drei Dinge: ein klar benanntes Anliegen, eine nachvollziehbare Begründung und die Angabe, was konkret geschehen soll. Je genauer der letzte Punkt ist, desto eher lässt sich dazu eine Stellungnahme einholen.

Hilfreich ist, den eigenen Fall vom allgemeinen Anliegen zu trennen. Eine Beschwerde über einen konkreten Bescheid ist etwas anderes als die Bitte, eine Regelung zu ändern — beides ist zulässig, aber der Ausschuss geht damit unterschiedlich um. Wer beides mischt, macht es schwerer, ihm zu folgen.

Für eine öffentliche Petition kommt hinzu, dass sie auch von Fremden verstanden werden muss. Ein Titel, der das Anliegen in einem Satz nennt, und ein Text ohne Abkürzungen und ohne internes Vokabular erreichen mehr Menschen als eine detailgenaue Darstellung, die Vorwissen voraussetzt.

Und zuletzt: Schriftform heißt nicht zwingend Papier — aber sie heißt mehr als Textform. Eine Petition muss Namen und Anschrift des Petenten enthalten; auf Papier, per Post oder Fax, muss sie eigenhändig unterschrieben sein. Elektronisch geht sie über das Formular des Petitionsportals, in dem der eingetragene Name die Unterschrift ersetzt. Eine formlose E-Mail genügt nicht, und anonyme Eingaben werden nicht behandelt.

  • 🎯 Ein Anliegen

    Ein Thema je Petition. Mehrere Anliegen in einem Text machen die Prüfung und die Antwort unscharf.

  • 🧾 Konkrete Bitte

    Was genau soll geschehen? Eine Norm ändern, eine Praxis überprüfen, eine Lücke schließen.

  • 🗺️ Richtige Adresse

    Bund, Land oder Gemeinde — die Zuständigkeit entscheidet, wer überhaupt handeln kann.

  • 🖊️ Absender

    Name und Anschrift gehören dazu; anonyme Eingaben werden nicht behandelt.

Was die Petition leistet — und was nicht

Die Petition ist das niedrigschwelligste Mittel des politischen Systems: kein Quorum für die Einreichung, keine Kosten, keine Formvorgaben außer der Schriftform, keine Altersgrenze. Genau darin liegt ihr Wert — sie erreicht Menschen, die von Wahlen und Verbänden nicht erfasst werden.

Ihre Grenze ist ebenso klar. Sie erzwingt keine Entscheidung. Selbst eine Petition mit weit mehr als 30.000 Mitzeichnungen kann am Ende die Antwort erhalten, dass ihrem Anliegen nicht entsprochen wird. Wer sie als Abstimmung versteht, wird enttäuscht — wer sie als Zugang zum Verfahren versteht, nicht.

Der realistische Blick ist deshalb der nützlichste: Eine Petition setzt ein Anliegen auf einen amtlichen Weg, bindet eine Behörde zu einer Stellungnahme und erzeugt eine begründete Antwort. Das ist mehr, als es klingt, und weniger, als oft versprochen wird.

Wer weitergehen will, findet die anderen Wege daneben: die direkte Ansprache der eigenen Abgeordneten, die öffentliche Frage, das Bürgerbegehren in der Gemeinde, die Versammlung. Sie schließen einander nicht aus — sie wirken in unterschiedlichen Geschwindigkeiten.

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Quellen

Dieser Beitrag erklärt einen Begriff und bewertet weder Parteien noch Institute. Alle Zahlen stammen aus den auf dieser Seite ausgewiesenen Quellen oder aus den eigenen Auswertungen, die jeweils verlinkt sind.

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