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📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 15.07.2026

Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2026 (BBFestV 2026): Was die neue Verordnung regelt

„Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr…" — verkündet am 15. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 204 vom 15.07.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.

veröffentlicht am 15.07.2026

14.07.2615.07.26

Kurz zusammengefasst

Worum geht es?
Es geht um Geld für Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung. Diese Kosten tragen die Kommunen; der Bund beteiligt sich mit einem Anteil, der jedes Jahr neu bestimmt wird. Diese Verordnung legt die Anteile für 2026 fest.
Was ändert sich?
Die Verordnung nennt für jedes Bundesland einen Prozentsatz, mit dem sich der Bund 2026 an diesen Ausgaben beteiligt — für Baden-Württemberg 73,3 Prozent, für den Freistaat Bayern 71,4 Prozent. Zusätzlich wird der landesspezifische Wert nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für 2026 rückwirkend angepasst und für 2027 festgelegt. Die Regel gilt seit dem Tag nach der amtlichen Bekanntmachung vom 15. Juli 2026; der Bundesrat hat zugestimmt.
Was heißt das für mich?
Am Anspruch der Leistungsberechtigten ändert das nichts. Es geht darum, wie sich Bund und Kommunen die Kosten teilen — also um kommunale Haushalte.

Beispiele

  • Ein Jobcenter in Baden-Württemberg zahlt die Unterkunftskosten eines Haushalts. Davon trägt der Bund für 2026 den festgelegten Anteil von 73,3 Prozent.
  • Weil die Anpassung für 2026 rückwirkend gilt, wird für das laufende Jahr nachgerechnet.
Was ist die Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2026?

Am 15. Juli 2026 wurde im Bundesgesetzblatt die Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 204 vom 15.07.2026). Erlassen hat sie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, ausgefertigt am 10. Juli 2026. Der amtliche Volltext umfasst 3 Paragrafen; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.

Was ändert sich durch die Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2026 konkret?

Die Verordnung besteht aus 3 Paragrafen. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.

  • § 1: „Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2026 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2027 festgelegt wird, beträgt 1. 6,5 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 2. 8,6 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 3. 4,6 Prozentpunkte für Berlin, 4. 7,5 Prozentpunkte für Brandenburg, 5. 10,0 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen, 6. 10,5 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 7. 7,1 Prozentpunkte für Hessen, 8. 10,0 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 9. 12,7 Prozentpunkte für Niedersachsen, 10. 10,0 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 11. 6,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 12. 8,4 Prozentpunkte für das Saarland, 13. 12,1 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 14. 8,3 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 15. 9,2 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 16. 11,2 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
  • § 2 — Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch: „(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2026 1. 73,3 Prozent für Baden-Württemberg, 2. 71,4 Prozent für den Freistaat Bayern, 3. 67,4 Prozent für Berlin, 4. 70,3 Prozent für Brandenburg, 5. 72,8 Prozent für die Freie Hansestadt Bremen, 6. 73,3 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 7. 69,9 Prozent für Hessen, 8. 72,8 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 9. 75,5 Prozent für Niedersachsen, 10. 72,8 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 11. 79,7 Prozent für Rheinland-Pfalz, 12. 71,2 Prozent für das Saarland, 13. 74,9 Prozent für den Freistaat Sachsen, 14. 71,1 Prozent für Sachsen-Anhalt, 15. 72,0 Prozent für Schleswig-Holstein und 16. 74,0 Prozent für den Freistaat Thüringen. (2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2027 1. 73,3 Prozent für Baden-Württemberg, 2. 71,4 Prozent für den Freistaat Bayern, 3. 67,4 Prozent für Berlin, 4. 70,3 Prozent für Brandenburg, 5. 72,8 Prozent für die Freie Hansestadt Bremen, 6. 73,3 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 7. 69,9 Prozent für Hessen, 8. 72,8 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 9. 75,5 Prozent für Niedersachsen, 10. 72,8 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 11. 79,7 Prozent für Rheinland-Pfalz, 12. 71,2 Prozent für das Saarland, 13. 74,9 Prozent für den Freistaat Sachsen, 14. 71,1 Prozent für Sachsen-Anhalt, 15. 72,0 Prozent für Schleswig-Holstein und 16. 74,0 Prozent für den Freistaat Thüringen." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
  • § 3 — Inkrafttreten: „Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
Für wen gilt die Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2026?

Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in § 1. Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.

  • Regelungskern — § 1: „Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2026 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2027 festgelegt wird, beträgt 1. 6,5 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 2. 8,6 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 3. 4,6 Prozentpunkte für Berlin, 4. 7,5 Prozentpunkte für Brandenburg, 5. 10,0 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen, 6. 10,5 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 7. 7,1 Prozentpunkte für Hessen, 8. 10,0 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 9. 12,7 Prozentpunkte für Niedersachsen, 10. 10,0 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 11. 6,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 12. 8,4 Prozentpunkte für das Saarland, 13. 12,1 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 14. 8,3 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 15. 9,2 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 16. 11,2 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
  • Erlassen von: Bundesministerium für Arbeit und Soziales · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
Ab wann gilt die Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2026 — und wie lange?

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (§ 3). Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.

Was bedeutet die Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2026 für den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund?

Unmittelbar berührt der Regelungstext das Land. Die übrigen Ebenen nennt er nicht — und dann behaupten wir hier auch keine Betroffenheit. Jede Ebene unten steht mit ihrem Beleg aus dem Text.

  • Für den Einzelnen: Der Regelungstext nennt keine natürliche Person als Adressat. Ob sich für Einzelne mittelbar etwas ändert, sagt er nicht — und wir sagen es dann auch nicht. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
  • Für die Kommune: Der Regelungstext nennt keine Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung als Adressat. Über mittelbare Folgen sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
  • Für das Land: Schlussformel des Regelungstextes — „Der Bundesrat hat zugestimmt." Die Länder haben also über den Bundesrat mitentschieden. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
  • Für den Bund: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Verordnung erlassen. Neue Aufgaben für Bundesbehörden nennt der Regelungstext nicht. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
Welche Begriffe muss man für die Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2026 kennen?

5 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.

Wo steht der amtliche Text?

Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.

Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.

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