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📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 17.07.2026

„Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche …" — was drinsteht

„Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40" — verkündet am 17. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207 vom 17.07.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.

veröffentlicht am 17.07.2026

16.07.2617.07.26

Kurz zusammengefasst

Worum geht es?
Die EU hat 2025 neue gemeinsame Regeln für Verpackungen beschlossen. Dieses Gesetz stellt das deutsche Verpackungsrecht darauf um.
Was ändert sich?
Es schafft ein neues Durchführungsgesetz für Verpackungen. Das bisherige Verpackungsgesetz von 2017 läuft am 11. August 2026 aus. Außerdem werden vier weitere Regelwerke angepasst: das Kreislaufwirtschaftsgesetz, die Anzeige- und Erlaubnisverordnung, das Einwegkunststofffondsgesetz und die Bioabfallverordnung.
Was heißt das für mich?
Was für Verpackungen erlaubt ist, steht künftig in den EU-Regeln; das deutsche Gesetz regelt, wie sie hierzulande angewendet werden. Adressat sind vor allem Betriebe, die Verpackungen herstellen, befüllen oder verkaufen, sowie Behörden und Kommunen. Für Privatpersonen nennt der Text keine neue eigene Pflicht.

Beispiele

  • Wer Waren verpackt und in Deutschland verkauft, muss ab August 2026 in das neue Regelwerk schauen — das alte Verpackungsgesetz gibt es dann nicht mehr.
  • Wer eine Behörde oder einen Entsorgungsbetrieb leitet, arbeitet künftig mit den angepassten Fassungen von Kreislaufwirtschaftsgesetz und Bioabfallverordnung.
Worum geht es im neuen Gesetz?

Am 17. Juli 2026 wurde im Bundesgesetzblatt ein Gesetz verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 207 vom 17.07.2026). Erlassen hat sie Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, ausgefertigt am 13. Juli 2026. Der amtliche Volltext umfasst 8 Artikel; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.

Was ändert sich durch das Gesetz konkret?

Das Gesetz besteht aus 8 Artikeln. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz, dazu die Auflistung, in der der eigentliche Regelungsinhalt steht — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.

  • Artikel 1 — Gesetz: „zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz – VerpackDG)2 Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften § 3 Ergänzende Begriffsbestimmungen 1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informations verfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Artikel 2 — Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes: „Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Artikel 3 — Folgeänderungen: „(1) Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Artikel 4 — Änderung des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes: „Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz vom 13. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207) wird wie folgt geändert:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Artikel 5 — Änderung des Einwegkunststofffondsgesetzes: „Das Einwegkunststofffondsgesetz vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Artikel 6 — Änderung der Bioabfallverordnung: „Die Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700; 2023 I Nr. 153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Artikel 7 — Außerkrafttreten: „Das Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Artikel 8 — Inkrafttreten: „(1) Artikel 4 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2030 in Kraft. (2) Artikel 4 Nummer 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Beschluss 2009/292/EG durch den Delegierten Rechtsakt der Kommission nach Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2025/40 aufgehoben worden ist." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Spalten der Auflistung: „Stoff" → „Abkürzung" → „Nummer" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Polyethylenterephtalat Polyethylen hoher Dichte Polyvinylchlorid Polyethylen niedriger Dichte Polypropylen Polystyrol · PET HDPE PVC LDPE PP PS · 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Spalten der Auflistung: „Stoff Wellpappe Sonstige Pappe Papier" → „Abkürzung" → „Nummer 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • PAP PAP PAP · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Spalten der Auflistung: „Stoff" → „Abkürzung" → „Nummer" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • 36 37 38 39 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Spalten der Auflistung: „Stoff" → „Abkürzung" → „Nummer" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Stahl Aluminium · FE ALU · 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Spalten der Auflistung: „Stoff" → „Abkürzung" → „Nummer" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Holz Kork · FOR FOR · 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Spalten der Auflistung: „Stoff" → „Abkürzung" → „Nummer" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Baumwolle Jute · TEX TEX · 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Spalten der Auflistung: „Stoff" → „Abkürzung" → „Nummer" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Farbloses Glas Grünes Glas Braunes Glas · GL GL GL · 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Spalten der Auflistung: „Stoff" → „Abkürzung" → „Nummer" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Papier und Pappe/verschiedene Metalle Papier und Pappe/Kunststoff Papier und Pappe/Aluminium Papier und Pappe/Weißblech Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium/Weißblech Kunststoff/Aluminium Kunststoff/Weißblech Kunststoff/verschiedene Metalle Glas/Kunststoff Glas/Aluminium Glas/Weißblech Glas/verschiedene Metalle · 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Spalten der Auflistung: „Abfallbezeichnung gemäß der Anlage der AVV (in Klammern: Abfallschlüssel)" → „Geeignete Abfälle aus den in Spalte 1 genannten Abfallbezeichnungen" → „Ergänzende Bestimmungen (in Klammern: Abfallherkunft gemäß Gruppenüberschrift der Anlage der AVV)" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • „Gemischte Siedlungs- abfälle6 (20 03 01) · Getrennt gesammelte Bioabfälle6, einschließlich durchlässiger aufweichender Einzelportionseinheiten für Tee, Kaffee oder andere Ge tränke nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2025/40 · (Andere Siedlungsabfälle) Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2 sind getrennt gesam melte Bioabfälle (z. B. Biotonne) privater Haushalte, des Kleingewerbes und sonstiger Einrichtungen. Sofern durchlässige aufweichende Einzelportionseinheiten für Tee, Kaffee oder andere Getränke nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2025/40 aus biologisch abbaubaren Kunststoffen bestehen, dürfen diese nur zusammen mit den gesammelten Bio abfällen der Kompostierung zugegeben werden, wenn sie nach DIN EN 13432 (Ausgabe 2000-12) und DIN EN 13432 Berichtigung 2 (Ausgabe 2007-10) zertifiziert sind. Darüber hinaus muss die Zertifizierung den Nachweis beinhalten, dass nach einer Kompostierung von höchstens sechs Wochen Dauer eine vollständige Desintegration mit einem Siebdurchgang von maximal 2 mm erfolgt ist; dieser Nachweis kann auch durch eine Zusatzzertifizierung erbracht werden.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
Für wen gilt das Gesetz?

Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in Artikel 1 („Gesetz"). Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.

  • Regelungskern — Artikel 1 (Gesetz): „zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz – VerpackDG)2 Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften § 3 Ergänzende Begriffsbestimmungen 1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informations verfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Erlassen von: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
Ab wann gilt das Gesetz — und wie lange?

Das Gesetz tritt am 12. August 2026 in Kraft (Artikel 8 Absatz 7). Einzelne Teile treten zu anderen Zeitpunkten in Kraft — die 6 betreffenden Klauseln stehen unten im Wortlaut. Für sich selbst ordnet der Regelungstext kein Außerkrafttreten an — er ist nicht befristet. Er lässt aber eine andere Regelung außer Kraft treten; was dort steht, geben wir unten wörtlich wieder.

  • Ausgefertigt am 13. Juli 2026, verkündet am 17. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207 vom 17.07.2026) · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Inkrafttreten — Artikel 8 Absatz 7: „Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 12. August 2026 in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Inkrafttreten eines einzelnen Teils — Artikel 4 Nummer 1; im Regelungstext heißt es dazu in Artikel 8 Absatz 1: „Artikel 4 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2030 in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Inkrafttreten eines einzelnen Teils — Artikel 4 Nummer 2; im Regelungstext heißt es dazu in Artikel 8 Absatz 2: „Artikel 4 Nummer 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Beschluss 2009/292/EG durch den Delegierten Rechtsakt der Kommission nach Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2025/40 aufgehoben worden ist." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Inkrafttreten eines einzelnen Teils — Artikel 4 Nummer 3; im Regelungstext heißt es dazu in Artikel 8 Absatz 3: „Artikel 4 Nummer 3 tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Beschluss 2001/171/EG durch den Delegierten Rechtsakt der Kommission nach Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2025/40 aufgehoben worden ist." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Inkrafttreten eines einzelnen Teils — Artikel 4 Nummer 4; im Regelungstext heißt es dazu in Artikel 8 Absatz 4: „Artikel 4 Nummer 4 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Inkrafttreten eines einzelnen Teils — Artikel 4 Nummer 5; im Regelungstext heißt es dazu in Artikel 8 Absatz 5: „Artikel 4 Nummer 5 tritt am 12. Februar 2028 in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Inkrafttreten eines einzelnen Teils — Artikel 5; im Regelungstext heißt es dazu in Artikel 8 Absatz 6: „Artikel 5 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Außerkrafttreten einer anderen Regelung — Das Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. …; im Regelungstext heißt es dazu in Artikel 7: „Das Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Laufende Gesetzgebung und weitere Verkündungen: Gesetz für mich
Was bedeutet das Gesetz für den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund?

Unmittelbar berührt der Regelungstext den Einzelnen, die Kommune, das Land, den Bund. Die übrigen Ebenen nennt er nicht — und dann behaupten wir hier auch keine Betroffenheit. Jede Ebene unten steht mit ihrem Beleg aus dem Text.

  • Für den Einzelnen: Artikel 1 (Gesetz) — „Erstinverkehrbringer ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig im Bundesgebiet bereitstellt." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Für die Kommune: Artikel 1 (Gesetz) — „Bei Entscheidungen, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger betreffen, hört die Gemeinsame Stelle die kommunalen Spitzenverbände an. § 25 Meldepflichten der Systeme" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Für das Land: Artikel 1 (Gesetz) — „Der Betrieb eines Systems bedarf der Zulassung durch die zuständige Landesbehörde." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
  • Für den Bund: Artikel 1 (Gesetz) — „Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen mit Vorgaben dazu, wie die ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte nach § 26 …" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.07.26]
Welche Begriffe muss man für das Gesetz kennen?

8 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.

Wo steht der amtliche Text?

Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.

Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.

Siehe auch

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