📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 17.07.2026
„Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juli 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Deutsch-Französischen Gymnasien und das Deutsch-Französische Abitur“ — was drinsteht
„Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juli 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der…“ — verkündet am 17. Juli 2026 (BGBl. 2026 II Nr. 140 vom 17.07.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.
veröffentlicht am 17.07.2026
Kurz zusammengefasst
- Worum geht es?
- Deutschland und Frankreich haben am 29. Juli 2025 in Paris ein Abkommen unterschrieben. Es regelt die Deutsch-Französischen Gymnasien und das Deutsch-Französische Abitur. Mit diesem Gesetz stimmt Deutschland dem Abkommen zu. Beschlossen hat es der Bundestag, der Bundesrat hat zugestimmt. Den Entwurf hat die Bundesregierung eingebracht. Veröffentlicht wurde das Gesetz am 17. Juli 2026.
- Was ändert sich?
- Das Gesetz selbst ist kurz. Es sagt erstens: Dem Abkommen wird zugestimmt. Zweitens darf die Bundesregierung die fünf Anlagen des Abkommens später ändern oder ergänzen, wenn das im Rahmen seiner Ziele bleibt und der Bundesrat zustimmt. In den Anlagen stehen unter anderem die Stundenpläne für die Klassen 10 bis 12. Danach haben die Schüler in allen drei Klassen 4 Stunden in der Sprache ihrer Abteilung, 5 Stunden in der Partnersprache und 3 Stunden Englisch. Eine weitere Fremdsprache oder eine alte Sprache steht mit 3 Stunden nur in Klasse 10. Das Gesetz gilt ab dem 18. Juli 2026. Ab wann das Abkommen selbst gilt, steht noch nicht fest; der Tag wird eigens bekannt gegeben.
- Was heißt das für mich?
- Für die meisten Menschen ändert sich nichts. Betroffen sind Schüler, Eltern und Lehrer an den Deutsch-Französischen Gymnasien. Für sie legen die Anlagen des Abkommens fest, welche Fächer wie viele Stunden haben. Das Abkommen betrifft außerdem das gemeinsame Abitur. Wie viele Schulen und Schüler das betrifft, steht nicht im Text.
Beispiele
- Ein Schüler in Klasse 11 eines Deutsch-Französischen Gymnasiums hat laut Stundenplan des Abkommens 5 Stunden in der Partnersprache.
- Soll später ein Fach mehr oder weniger Stunden bekommen, braucht es dafür kein neues Gesetz. Die Bundesregierung kann die Anlagen ändern, wenn der Bundesrat zustimmt.
Worum geht es im neuen Gesetz?
Am 17. Juli 2026 wurde im Bundesgesetzblatt ein Gesetz verkündet (BGBl. 2026 II Nr. 140 vom 17.07.2026). Beschlossen hat es der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates, ausgefertigt am 13. Juli 2026. Den Gesetzentwurf hat laut Dokumentationssystem des Bundestages (DIP) eingebracht: Bundesregierung (Drucksache 21/5878). Federführend laut Bundesgesetzblatt: Auswärtiges Amt. Der amtliche Volltext umfasst 3 Artikel; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.
- Amtlicher Titel: „Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juli 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Deutsch-Französischen Gymnasien und das Deutsch-Französische Abitur“ ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.10.26]
- Eingangsformel im Wortlaut: „Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.10.26]
Was ändert sich durch das Gesetz konkret?
Das Gesetz besteht aus 3 Artikeln. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz, dazu die Auflistung, in der der eigentliche Regelungsinhalt steht — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.
- Artikel 1: „Dem in Paris am 29. Juli 2025 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Deutsch-Französischen Gymnasien und das Deutsch-Französische Abitur wird zugestimmt.“
- Artikel 2: „Die Bundesregierung wird ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Anlagen I bis V des Abkommens nach seinem Artikel 7 Absatz 1, die sich im Rahmen der Ziele des Abkommens halten, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.“
- Artikel 3: „(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.“
- Spalten der Auflistung: „10. Klasse“ → „11. Klasse“ → „12. Klasse“
- Pflichtfächer1
- Gemeinsame Unterrichtsfächer
- Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld
- Sprache der Abteilung · 4 h · 4 h · 4 h
- Partnersprache · 5 h · 5 h · 5 h
- Moderne Fremdsprache: Englisch2 · 3 h · 3 h · 3 h
- Weitere moderne Fremdsprache oder alte Sprache3 · 3 h · – · –
- Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld
- Gesellschaftswissenschaften: Geschichte, Geographie, Politikwissenschaft4 · 4 h · 3 h · 3 h
- Wirtschafts- und Sozialwissenschaften · 1,5 h · – · –
- Philosophie (französische Schüler)5 · 1 h · 2 h · 2 h
- Religion oder Philosophie (andere Schüler)5 · 1 h · 2 h · 2 h
- Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld
- Mathematik6 · 5 h · 3 h · 3 h
- Physik-Chemie7 · 2 h pro Fach, 4 h für beide Fächer · 3 h · 3 h
- Biologie7 · 1,5 h
- Digitale Wissenschaften und informatische Bildung · 2 h · – · –
- Fächer, die keinem Aufgabenfeld zugeordnet sind
- Sport8 · 2 h · 2 h · 2 h
- Vertiefungsfächer
- Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld
- Moderne Fremdsprache (Englisch, Spanisch, Italienisch oder Portugiesisch) · – · 6 h · 6 h
- Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld
- Geschichte, Geographie und Politikwissenschaft · – · 6 h · 6 h
- Wirtschafts- und Sozialwissenschaften · – · 6 h · 6 h
- Philosophie und Literatur · – · 6 h · 6 h
- Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld
- Mathematik · – · 6 h · 6 h
- Physik · – · 6 h · 6 h
- Chemie · – · 6 h · 6 h
- Biologie · – · 6 h · 6 h
- Wahlfächer9
- Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld
- Moderne Fremdsprache · 3 h · 3 h · 3 h
- Latein · 3 h · 3 h · 3 h
- Griechisch · 3 h · 3 h · 3 h
- Musik · 2 h · 3 h · 3 h
- Bildende Kunst · 2 h · 3 h · 3 h
- Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld
- „Mathématiques expertes“10 · – · 3 h · 3 h
- Physik · 2 h · 3 h · 3 h
- Chemie · 2 h · 3 h · 3 h
- Biologie · – · 3 h · 3 h
- Informatik · – · 3 h · 3 h
- Spalten der Auflistung: „Classe de seconde“ → „Classe de première“ → „Classe de terminale“
- Enseignements obligatoires1
- Enseignements communs
- Domaine des langues, de la littérature et de l’art
- Langue de la section · 4 h · 4 h · 4 h
- Langue du partenaire · 5 h · 5 h · 5 h
- Langue vivante B : anglais2 · 3 h · 3 h · 3 h
- Autre langue vivante étrangère ou langue de l’Antiquité3 · 3 h · – · –
- Domaine des sciences sociales
- Sciences sociales : histoire, géographie et sciences politiques4 · 4 h · 3 h · 3 h
- Sciences économiques et sociales · 1,5 h · – · –
- Philosophie (élèves français)5 · 1 h · 2 h · 2 h
- Religion ou philosophie (autres élèves)5 · 1 h · 2 h · 2 h
- Domaine des mathématiques, des sciences de la nature et des techniques
- Mathématiques6 · 5 h · 3 h · 3 h
- Physique-chimie7 · 2 h par enseignement, 4 h pour les deux · 3 h · 3 h
- Biologie7 · 1,5 h
- Sciences numériques et éducation à l’informatique · 2 h · – · –
- Enseignements qui ne font partie d’aucun domaine
- Sport8 · 2 h · 2 h · 2 h
- Enseignements de spécialité
- Domaine des langues, de la littérature et de l’art
- Langue vivante étrangère (anglais, espagnol, italien ou portugais) · – · 6 h · 6 h
- Domaine des sciences sociales
- Histoire-géographie et sciences politiques (HGSP) · – · 6 h · 6 h
- Sciences économiques et sociales (SES) · – · 6 h · 6 h
- Philosophie et littérature · – · 6 h · 6 h
- Domaine des mathématiques, des sciences de la nature et des techniques
- Mathématiques · – · 6 h · 6 h
- Physique · – · 6 h · 6 h
- Chimie · – · 6 h · 6 h
- Biologie · – · 6 h · 6 h
- Enseignements optionnels9
- Domaine des langues, de la littérature et de l’art
- Langue vivante étrangère · 3 h · 3 h · 3 h
- Latin · 3 h · 3 h · 3 h
- Grec · 3 h · 3 h · 3 h
- Musique · 2 h · 3 h · 3 h
- Arts plastiques · 2 h · 3 h · 3 h
- Domaine des mathématiques, des sciences de la nature et des techniques
- Mathématiques expertes10 · – · 3 h · 3 h
- Physique · 2 h · 3 h · 3 h
- Chimie · 2 h · 3 h · 3 h
- Biologie · – · 3 h · 3 h
- Informatique · – · 3 h · 3 h
- Spalten der Auflistung: „Art“ → „Dauer“
- 1. Sprache der Abteilung · Schriftlich · 270 Minuten
- 2. Partnersprache · Schriftlich und mündlich · 240 Minuten und 20 Minuten
- 3. Prüfungen in den Vertiefungsfächern
- Geschichte, Geographie und Politikwissenschaft · Schriftlich · 240 Minuten
- Philosophie und Literatur · Schriftlich · 240 Minuten
- Moderne Fremdsprache · Schriftlich und mündlich · 240 Minuten und 20 Minuten
- Mathematik · Schriftlich · 240 Minuten
- Physik · Schriftlich · 240 Minuten
- Chemie · Schriftlich · 240 Minuten
- Biologie · Schriftlich · 240 Minuten
- Wirtschafts- und Sozialwissenschaften · Schriftlich · 240 Minuten
- 4. Mündliche Abschlussprüfung · Mündlich · 20 Minuten
- Spalten der Auflistung: „Nature“ → „Durée“
- 1. Langue de la section · Écrite · 4 heures 30
- 2. Langue du partenaire · Écrite et Orale · 4 heures et 20 minutes
- 3. Épreuves de spécialité
- Histoire-géographie et sciences politiques · Écrite · 4 heures
- Philosophie et littérature · Écrite · 4 heures
- Langue vivante étrangère · Écrite et Orale · 4 heures et 20 minutes
- Mathématiques · Écrite · 4 heures
- Physique · Écrite · 4 heures
- Chimie · Écrite · 4 heures
- Biologie · Écrite · 4 heures
- Sciences économiques et sociales · Écrite · 4 heures
- 4. Épreuve orale terminale · Orale · 20 minutes
- Spalten der Auflistung: „Halbjahresnoten (S)1, Vornoten (C)2, schriftliche Prüfung (E), mündliche Prüfung (O) und Prüfungsendnoten (F)3 / Notes semestrielles (S)1, notes de contrôle continu (C)2, épreuve écrite (E), épreuve orale (O) et notes finales des épreuves (F)3 Die beiden Vertiefungsfächer sind mit „E“ gekennzeichnet. Die Bewertung von Halbjahren, die nicht in die Berechnung der Gesamtdurchschnittsnote eingeht, ist in Klammern gesetzt. / Les deux enseignements de spécialité sont marqués par « E ». L’évaluation de semestres qui n’entre pas dans le calcul de la moyenne générale se fait entre parenthèses.“
- 11 / 1e · 12 / Tle · Ergebnisse der Abschlussprüfungen Épreuves terminales
- H4 · S1 · S2 · S1 · S2 · C · E · O · F3
- Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld / Domaine des langues, de la littérature et de l‘art
- Sprache der Abteilung: Deutsch/Französisch* Langue de la section : allemand / français*
- Partnersprache: Deutsch/Französisch* Langue du partenaire : allemand / français*
- Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld / Domaine des sciences sociales
- Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld / Domaine des mathématiques, des sciences de la nature et des techniques
- Fächer, die keinem Aufgabenfeld zugeordnet sind / Enseignements qui ne font partie d’aucun domaine
- Spalten der Auflistung: „Berechnung der Gesamtdurchschnittsnote1 / Calcul de la moyenne générale1 V: Summe der Vornoten, jeweils mit dem entsprechenden Koeffizienten multipliziert: (mindestens …, höchstens … Punkte) Somme des notes du contrôle continu multipliées chacune par son coefficient respectif : (au moins … au plus … points) P: Summe der Prüfungsendnoten, jeweils mit dem Koeffizienten 4 multipliziert: (mindestens 120, höchstens 400 Punkte) Somme des notes finales des épreuves multipliées chacune par son coefficient 4 : (au moins 120 au plus 400 points) Der Kandidat/Die Kandidatin* … Le candidat/La candidate* hat eine Gesamtdurchschnittsnote von … Punkten (von 20) erzielt ayant obtenu une moyenne générale de … points (sur 20) und die weiteren Bedingungen für das Bestehen der Prüfung erfüllt. et ayant satisfait aux autres conditions de I’examen. Er/Sie* hat demnach die Deutsch-Französische Abiturprüfung bestanden a été déclaré/e admis/e* à l’examen du baccalauréat franco-allemand mit dem Prädikat … . avec la mention … .“
- Punktzahl des Gesamtergebnisses2 (mindestens 300, höchstens 900): Nombre de points du résultat global2 (minimum 300, maximum 900) : … Abiturdurchschnittsnote: Moyenne générale de l’Abitur : …
- Sprachenbelegung / Langues : von Klassenstufe … bis einschließlich Klassenstufe … Niveau GER3 / Sprache / Langue de la classe … à la classe … CECRL3 incluse Sprache der Abteilung: Deutsch/Französisch*4 5 / 6e 12 / Tle Langue de la section : allemand / français*4 Partnersprache: Deutsch/Französisch* 5 / 6e 12 / Tle C1 Langue du partenaire : allemand / français*
- Dieses Zeugnis schließt das LATINUM ein. / Ce certificat comprend le LATINUM.**
- * Entsprechend auszuwählen / Rayer la mention inutile ** Unter der Voraussetzung, dass der Kandidat/die Kandidatin die Bedingungen der „Vereinbarung über das Latinum und das Graecum“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005) in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt. / Sous réserve que le candidat / la candidate satisfasse aux conditions définies par la décision de la Conférence des Ministres de l’Éducation et des Affaires culturelles du 22 septembre 2005 sur le Latinum et le Graecum dans sa version en vigueur.
- Spalten der Auflistung: „Sprache / Langue“ → „von Klassenstufe … bis einschließlich Klassenstufe … de la classe … à la classe … incluse“ → „Niveau GER3 / CECRL3“
- Sprache der Abteilung: Deutsch/Französisch*4 Langue de la section : allemand / français*4 · 5 / 6e · 5 / 6e · 12 / Tle
- Partnersprache: Deutsch/Französisch* Langue du partenaire : allemand / français* · 5 / 6e · 5 / 6e · 12 / Tle · C1
Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 26.10.2026
Für wen gilt das Gesetz?
Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in Artikel 1. Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.
- Regelungskern — Artikel 1: „Dem in Paris am 29. Juli 2025 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Deutsch-Französischen Gymnasien und das Deutsch-Französische Abitur wird zugestimmt.“
- Beschlossen von: Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates
- Gesetzentwurf eingebracht von: Bundesregierung (Drucksache 21/5878) · Quelle: Deutscher Bundestag, DIP (Drucksache) [26.10.26]
- Federführend laut Bundesgesetzblatt: Auswärtiges Amt · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.10.26]
Quelle (wo am Eintrag keine andere steht): recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 26.10.2026
Ab wann gilt das Gesetz — und wie lange?
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Artikel 3 Absatz 1). Wann das Abkommen selbst in Kraft tritt, legt der Regelungstext nicht fest: Der Tag ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben (Artikel 3 Absatz 2). Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.
- Ausgefertigt am 13. Juli 2026, verkündet am 17. Juli 2026 (BGBl. 2026 II Nr. 140 vom 17.07.2026)
- Inkrafttreten — Artikel 3 Absatz 1: „Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
- Bekanntgabe des Inkrafttretens — Artikel 3 Absatz 2: „Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.“
- Laufende Gesetzgebung und weitere Veröffentlichungen im Gesetzblatt: Gesetz für mich
Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 26.10.2026
Was bedeutet das Gesetz für den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund?
Unmittelbar berührt der Regelungstext das Land, den Bund. Einzelne nennt er nur in einer Tabelle. Die übrigen Ebenen nennt er nicht — und dann behaupten wir hier auch keine Betroffenheit. Jede Ebene unten steht mit ihrem Beleg aus dem Text.
- Für den Einzelnen: Nur eine Tabelle nennt Personen — Auflistung im Regelungstext: „Philosophie (französische Schüler)5“. Einen Satz, der Einzelne ausdrücklich anspricht, enthält der Regelungstext nicht; ob sich für sie etwas ändert, sagen wir deshalb nicht.
- Für die Kommune: Der Regelungstext nennt keine Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung als Adressat. Über mittelbare Folgen sagt er nichts.
- Für das Land: Artikel 2 — „Die Bundesregierung wird ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Anlagen I bis V des Abkommens nach seinem Artikel 7 Absatz 1, die sich im Rahmen der Ziele des Abkommens halten, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.“
- Für den Bund: Artikel 2 — „Die Bundesregierung wird ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Anlagen I bis V des Abkommens nach seinem Artikel 7 Absatz 1, die sich im Rahmen der Ziele des Abkommens halten, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.“
Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 26.10.2026
Welche Begriffe muss man für das Gesetz kennen?
5 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.
- Verkündung: Amtliche Bekanntmachung eines Gesetzes im Bundesgesetzblatt — der letzte Schritt der Gesetzgebung (Art. 82 GG). Erst nach der Verkündung kann ein Gesetz in Kraft treten; nennt es kein Datum, gilt der 14. Tag nach Ausgabe des Blattes.
- Bundesgesetzblatt (BGBl.): Amtliches Verkündungsorgan der Bundesgesetze. Ein Gesetz tritt erst in Kraft, wenn es im BGBl. veröffentlicht ist — meist Tage bis Wochen nach der Bundestagsabstimmung.
- Gesetzesinitiative: Das Recht, einen Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen (Art. 76 Abs. 1 GG). Nur drei Wege sind möglich: aus der Mitte des Bundestags (Fraktion oder 5 % der Abgeordneten), durch die Bundesregierung oder durch den Bundesrat.
- Bundesrat: Verfassungsorgan, in dem die 16 Bundesländer auf Bundesebene mitwirken. 69 Stimmen, je Land 3–6 Stimmen abhängig von der Bevölkerungsgröße. Wirkt bei zustimmungspflichtigen Gesetzen mit.
- Rechtsverordnung: Rechtsnorm, die nicht das Parlament, sondern die Regierung oder eine Behörde erlässt. Muss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen — das Parlament legt den Rahmen fest, die Verordnung füllt Details aus.
Wo steht der amtliche Text?
Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.
- Verkündungsseite: „Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juli 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Deutsch-Französischen Gymnasien und das Deutsch-Französische Abitur“ ↗ · Quelle: recht.bund.de [26.10.26]
- Regelungstext im amtlichen Volltext (PDF) ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.10.26]
- Fundstelle: BGBl. 2026 II Nr. 140 vom 17.07.2026 · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [26.10.26]
- Alle Veröffentlichungen im Gesetzblatt und laufenden Verfahren im Überblick
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Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.
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