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📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 20.07.2026

„Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von…" — was drinsteht

„Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden aus dem Beamtenverhältnis bezüglic…" — verkündet am 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 208 vom 20.07.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.

veröffentlicht am 20.07.2026

17.07.2620.07.26

Kurz zusammengefasst

Worum geht es?
Es geht um dieselbe Frage wie in der Anordnung vom selben Tag, hier aber für die Beamtenschaft des Auswärtigen Amts selbst: Wer entscheidet über deren Widersprüche aus dem Beamtenverhältnis?
Was ändert sich?
Die Zuständigkeit geht vom Auswärtigen Amt auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten über. Auch hier gilt: Das Auswärtige Amt kann die Sache im Einzelfall abweichend regeln oder selbst übernehmen. Die Regel gilt seit dem Tag nach der amtlichen Bekanntmachung vom 20. Juli 2026.
Was heißt das für mich?
Die Entscheidung über Widersprüche wird damit bei einer Stelle gebündelt: dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten. Für die Beschäftigten ändert sich der Adressat, nicht der Rechtsweg.

Beispiele

  • Eine Beschäftigte des Auswärtigen Amts legt Widerspruch gegen einen Bescheid ein. Bearbeitet wird er künftig vom Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten.
  • Zusammen mit der Anordnung vom selben Tag liegen beide Zuständigkeiten nun bei diesem Bundesamt.
Worum geht es in der neuen Anordnung?

Am 20. Juli 2026 wurde im Bundesgesetzblatt eine Anordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 208 vom 20.07.2026). Erlassen hat sie Auswärtiges Amt, ausgefertigt am 13. Juli 2026. Der amtliche Volltext umfasst 3 Paragrafen; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.

Was ändert sich durch die Anordnung konkret?

Die Anordnung besteht aus 3 Paragrafen. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.

  • § 1 — Widerspruchsbescheid: „(1) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden bezüglich Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Amtes in Vorverfahren gemäß § 126 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird nach § 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übertragen, soweit dieses die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. (2) Ist die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst betroffen, erlässt das Auswärtige Amt den Widerspruchsbescheid." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [25.08.26]
  • § 2 — Vorbehaltsklausel: „Das Auswärtige Amt kann im Einzelfall die in § 1 geregelte Zuständigkeit abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [25.08.26]
  • § 3 — Inkrafttreten: „Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [25.08.26]
Für wen gilt die Anordnung?

Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in § 1 („Widerspruchsbescheid"). Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.

  • Regelungskern — § 1 (Widerspruchsbescheid): „(1) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden bezüglich Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Amtes in Vorverfahren gemäß § 126 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird nach § 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übertragen, soweit dieses die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. (2) Ist die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst betroffen, erlässt das Auswärtige Amt den Widerspruchsbescheid." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [25.08.26]
  • Erlassen von: Auswärtiges Amt · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [25.08.26]
Ab wann gilt die Anordnung — und wie lange?

Die Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (§ 3). Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.

Was bedeutet die Anordnung für den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund?

Unmittelbar berührt der Regelungstext den Bund. Die übrigen Ebenen nennt er nicht — und dann behaupten wir hier auch keine Betroffenheit. Jede Ebene unten steht mit ihrem Beleg aus dem Text.

  • Für den Einzelnen: Der Regelungstext nennt keine natürliche Person als Adressat. Ob sich für Einzelne mittelbar etwas ändert, sagt er nicht — und wir sagen es dann auch nicht. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [25.08.26]
  • Für die Kommune: Der Regelungstext nennt keine Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung als Adressat. Über mittelbare Folgen sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [25.08.26]
  • Für das Land: Der Regelungstext nennt weder eine Landesbehörde noch eine Zustimmung des Bundesrates. Über mittelbare Folgen für die Länder sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [25.08.26]
  • Für den Bund: § 1 (Widerspruchsbescheid) — „Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden bezüglich Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Amtes in Vorverfahren gemäß § 126 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird nach § 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. …" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [25.08.26]
Welche Begriffe muss man für die Anordnung kennen?

2 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.

Wo steht der amtliche Text?

Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.

Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.

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