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📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 31.07.2026

„Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über…" — was drinsteht

„Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht" — verkündet am 31. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 229 vom 31.07.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.

veröffentlicht am 31.07.2026

29.07.2603.08.26

Kurz zusammengefasst

Worum geht es?
Es geht um Menschen, die gewerblich Kredite an Verbraucher vermitteln. Deutschland setzt damit eine EU-Richtlinie über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht um: Wer solche Darlehen vermittelt, muss eine Sachkundeprüfung bestehen.
Was ändert sich?
Kernstück ist eine neue Darlehensvermittlungsverordnung. Sie legt fest, wie die Sachkundeprüfung nach der Gewerbeordnung abläuft und welche drei Bereiche geprüft werden: Kundenberatung, fachliche Kenntnisse für die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen sowie Finanzierung und Kreditprodukte. Daneben werden die Makler- und Bauträgerverordnung und die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung angepasst. Die Regeln gelten seit dem Tag nach der amtlichen Bekanntmachung vom 31. Juli 2026; der Bundesrat hat zugestimmt.
Was heißt das für mich?
Betroffen sind Gewerbetreibende, die Verbraucherkredite vermitteln — sie müssen ihre Fachkunde nachweisen. Für Kreditnehmer ist das der Hintergrund: Wer sie berät, soll geprüftes Wissen über Kreditprodukte und Beratung mitbringen.

Beispiele

  • Wer künftig als Darlehensvermittler anfangen will, legt die Sachkundeprüfung ab und weist damit Kenntnisse in Kundenberatung, Verbraucherdarlehen und Kreditprodukten nach.
  • Ein Makler, der auch Finanzierungen vermittelt, findet die für ihn geltenden Anpassungen in den beiden mitgeänderten Verordnungen.
Worum geht es in der neuen Verordnung?

Am 31. Juli 2026 wurde im Bundesgesetzblatt eine Verordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 229 vom 31.07.2026). Erlassen hat sie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, ausgefertigt am 28. Juli 2026. Der amtliche Volltext umfasst 4 Artikel; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.

Was ändert sich durch die Verordnung konkret?

Die Verordnung besteht aus 4 Artikeln. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.

  • Artikel 1 — Verordnung über Darlehensvermittlung (Darlehensvermittlungsverordnung – DarlVermV): „Abschnitt 1 Sachkundenachweis § 1 Sachkundeprüfung (1) Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 6 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Gewerbeordnung erforderlich sind. (2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Prüfbereiche:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
  • Artikel 2 — Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung: „Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
  • Artikel 3 — Änderung der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung: „Die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
  • Artikel 4 — Inkrafttreten: „Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
Für wen gilt die Verordnung?

Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in Artikel 1 („Verordnung über Darlehensvermittlung (Darlehensvermittlungsverordnung – DarlVermV)"). Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.

  • Regelungskern — Artikel 1 (Verordnung über Darlehensvermittlung (Darlehensvermittlungsverordnung – DarlVermV)): „Abschnitt 1 Sachkundenachweis § 1 Sachkundeprüfung (1) Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 6 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Gewerbeordnung erforderlich sind. (2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Prüfbereiche:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
  • Erlassen von: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
Ab wann gilt die Verordnung — und wie lange?

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Artikel 4). Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.

Was bedeutet die Verordnung für den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund?

Unmittelbar berührt der Regelungstext den Einzelnen, das Land. Die übrigen Ebenen nennt er nicht — und dann behaupten wir hier auch keine Betroffenheit. Jede Ebene unten steht mit ihrem Beleg aus dem Text.

  • Für den Einzelnen: Artikel 1 (Verordnung über Darlehensvermittlung (Darlehensvermittlungsverordnung – DarlVermV)) — „Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Prüfbereiche: 1. Kundenberatung, 2. fachliche Kenntnisse für die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen, 3. Finanzierung und Kreditprodukte." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
  • Für die Kommune: Der Regelungstext nennt keine Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung als Adressat. Über mittelbare Folgen sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
  • Für das Land: Schlussformel des Regelungstextes — „Der Bundesrat hat zugestimmt." Die Länder haben also über den Bundesrat mitentschieden. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
  • Für den Bund: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Verordnung erlassen. Neue Aufgaben für Bundesbehörden nennt der Regelungstext nicht. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.08.26]
Welche Begriffe muss man für die Verordnung kennen?

6 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.

Wo steht der amtliche Text?

Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.

Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.

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