📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 31.07.2026
„Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbrauche…" — was drinsteht
„Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht" — verkündet am 31. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 229 vom 31.07.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.
veröffentlicht am 31.07.2026
Kurz zusammengefasst
Verordnung über Darlehensvermittlung (Darlehensvermittlungsverordnung – DarlVermV): „Abschnitt 1 Sachkundenachweis § 1 Sachkundeprüfung (1) Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 6 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse …" Verkündet am 31. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 229 vom 31.07.2026).
Worum geht es in der neuen Verordnung?
Am 31. Juli 2026 wurde im Bundesgesetzblatt eine Verordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 229 vom 31.07.2026). Erlassen hat sie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, ausgefertigt am 28. Juli 2026. Der amtliche Volltext umfasst 4 Artikel; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.
- Amtlicher Titel: „Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht" ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.08.26]
- Amtliches Sachgebiet: Gewerbeordnung; Genehmigungsbedürftige Gewerbe · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [01.08.26]
- Eingangsformel im Wortlaut: „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund – des § 11a Absatz 5 und der §§ 34c Absatz 3, 34j Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist, sowie – des § 34l Absatz 1 der Gewerbeordnung:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.08.26]
Was ändert sich durch die Verordnung konkret?
Die Verordnung besteht aus 4 Artikeln. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.
- Artikel 1 — Verordnung über Darlehensvermittlung (Darlehensvermittlungsverordnung – DarlVermV): „Abschnitt 1 Sachkundenachweis § 1 Sachkundeprüfung (1) Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 6 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Gewerbeordnung erforderlich sind. (2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Prüfbereiche:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.08.26]
- Artikel 2 — Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung: „Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.08.26]
- Artikel 3 — Änderung der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung: „Die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.08.26]
- Artikel 4 — Inkrafttreten: „Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.08.26]
Für wen gilt die Verordnung?
Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in Artikel 1 („Verordnung über Darlehensvermittlung (Darlehensvermittlungsverordnung – DarlVermV)"). Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.
- Regelungskern — Artikel 1 (Verordnung über Darlehensvermittlung (Darlehensvermittlungsverordnung – DarlVermV)): „Abschnitt 1 Sachkundenachweis § 1 Sachkundeprüfung (1) Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 6 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Gewerbeordnung erforderlich sind. (2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Prüfbereiche:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.08.26]
- Erlassen von: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.08.26]
Ab wann gilt die Verordnung — und wie lange?
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Artikel 4). Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.
- Ausgefertigt am 28. Juli 2026, verkündet am 31. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 229 vom 31.07.2026) · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.08.26]
- Inkrafttreten — Artikel 4: „Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.08.26]
- Laufende Gesetzgebung und weitere Verkündungen: Gesetz für mich
Was bedeutet die Verordnung für den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund?
Unmittelbar berührt der Regelungstext den Einzelnen, das Land. Die übrigen Ebenen nennt er nicht — und dann behaupten wir hier auch keine Betroffenheit. Jede Ebene unten steht mit ihrem Beleg aus dem Text.
- Für den Einzelnen: Artikel 1 (Verordnung über Darlehensvermittlung (Darlehensvermittlungsverordnung – DarlVermV)) — „Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Prüfbereiche: 1. Kundenberatung, 2. fachliche Kenntnisse für die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen, 3. Finanzierung und Kreditprodukte." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.08.26]
- Für die Kommune: Der Regelungstext nennt keine Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung als Adressat. Über mittelbare Folgen sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.08.26]
- Für das Land: Artikel 4 (Inkrafttreten) — „Der Bundesrat hat zugestimmt." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.08.26]
- Für den Bund: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Verordnung erlassen. Neue Aufgaben für Bundesbehörden nennt der Regelungstext nicht. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.08.26]
Welche Begriffe muss man für die Verordnung kennen?
6 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.
- Verkündung: Amtliche Bekanntmachung eines Gesetzes im Bundesgesetzblatt — der letzte Schritt der Gesetzgebung (Art. 82 GG). Erst nach der Verkündung kann ein Gesetz in Kraft treten; nennt es kein Datum, gilt der 14. Tag nach Ausgabe des Blattes. ↗
- Bundesgesetzblatt (BGBl.): Amtliches Verkündungsorgan der Bundesgesetze. Ein Gesetz tritt erst in Kraft, wenn es im BGBl. veröffentlicht ist — meist Tage bis Wochen nach der Bundestagsabstimmung. ↗
- Rechtsverordnung: Rechtsnorm, die nicht das Parlament, sondern die Regierung oder eine Behörde erlässt. Muss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen — das Parlament legt den Rahmen fest, die Verordnung füllt Details aus. ↗
- Duale Ausbildung: Deutsches Berufsbildungs-Modell: parallele Ausbildung im Betrieb (3–4 Tage/Woche) und in der Berufsschule (1–2 Tage). Dauer 2–3,5 Jahre, gesetzlich geregelt im Berufsbildungsgesetz. ↗
- Bundesrat: Verfassungsorgan, in dem die 16 Bundesländer auf Bundesebene mitwirken. 69 Stimmen, je Land 3–6 Stimmen abhängig von der Bevölkerungsgröße. Wirkt bei zustimmungspflichtigen Gesetzen mit. ↗
- Gleichstellung: Verfassungsauftrag aus Art. 3 Abs. 2 GG: Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. ↗
Wo steht der amtliche Text?
Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.
- Verkündungsseite: „Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht" ↗ · Quelle: recht.bund.de [01.08.26]
- Regelungstext im amtlichen Volltext (PDF) ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [01.08.26]
- Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 229 vom 31.07.2026 · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [01.08.26]
- Alle Verkündungen und laufenden Verfahren im Überblick
- Weitere Artikel dieser Reihe: Blog-Rubrik Gesetze
Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.
Siehe auch
Tagesaktuelle Nachrichten rund um Bundestag, Parteien und Wahlen — mit Quelle und Datum.
Tagesaktuelle Schlagzeilen etablierter und alternativer Medien nebeneinander — im Originalwortlaut, mit Quelle. Keine Wertung.
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Die acht Bundestagsparteien plus SSW (Sitze, Wahlprogramme, Finanzen) sowie Schlüsselpersonen, Regierung, Länder und Werkzeuge zu den Abgeordneten.