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📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 03.08.2026

„Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Beamtenversorgu…" — was drinsteht

„Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz, zur Übertragung von Zuständigkeiten nac…" — verkündet am 3. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 230 vom 03.08.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.

veröffentlicht am 03.08.2026

31.07.26

Kurz zusammengefasst

Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz: „Dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird jeweils für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Festsetzung der Versorgungs­ bezüge, der Bestimmung der …" Verkündet am 3. August 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 230 vom 03.08.2026).

Worum geht es in der neuen Verkündung?

Am 3. August 2026 wurde im Bundesgesetzblatt eine Verkündung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 230 vom 03.08.2026). Erlassen hat sie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, ausgefertigt am 22. Juli 2026. Der amtliche Volltext umfasst 6 Paragrafen; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.

Was ändert sich durch die Verkündung konkret?

Die Verkündung besteht aus 6 Paragrafen. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.

  • § 1 — Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz: „Dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird jeweils für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Festsetzung der Versorgungs­ bezüge, der Bestimmung der Person des Zahlungsempfangenden, die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften für die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund beziehungsweise für die Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.08.26]
  • § 2 — Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Altersgeldgesetz: „Dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird jeweils für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Festsetzung des Altersgeldes, der Bestimmung der Person des Zahlungsempfangenden sowie die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als altersgeldfähige Dienstzeit für die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund beziehungsweise für die Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See übertragen." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.08.26]
  • § 3 — Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch: „Dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird jeweils für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Durchführung der Nachversiche­ rung in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund beziehungsweise für die Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See übertragen." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.08.26]
  • § 4 — Übertragung der Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden: „Soweit der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Vorstand der Deutschen Rentenversiche­ rung Knappschaft-Bahn-See in ihrem Geschäftsbereich die Entscheidung nach dieser Anordnung getroffen haben, wird ihnen die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundes­ beamtengesetzes übertragen." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.08.26]
  • § 5 — Übertragung der Befugnis zur Vertretung bei Klagen: „Soweit die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden aufgrund dieser Anordnung nach § 4 übertragen ist, wird dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See jeweils für seinen Geschäftsbereich die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Klagen nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes übertragen." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.08.26]
  • § 6 — Inkrafttreten: „Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.08.26]
Für wen gilt die Verkündung?

Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in § 1 („Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz"). Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.

  • Regelungskern — § 1 (Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz): „Dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird jeweils für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Festsetzung der Versorgungs­ bezüge, der Bestimmung der Person des Zahlungsempfangenden, die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften für die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund beziehungsweise für die Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.08.26]
  • Erlassen von: Bundesministerium für Arbeit und Soziales · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.08.26]
  • Beteiligt laut Eingangsformel: „im Einvernehmen mit dem Bundes­ ministerium des Innern, – § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) im Einvernehmen mit dem Bundes­ ministerium des Innern, – § 8 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und § 181 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, in Verbindung mit § 143 Absatz 8 Satz 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, – § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) geändert worden ist, in Verbindung mit § 143 Absatz 8 Satz 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversiche­ rung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, die folgende Anordnung" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.08.26]
Ab wann gilt die Verkündung — und wie lange?

Die Verkündung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (§ 6). Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.

Was bedeutet die Verkündung für den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund?

Der Regelungstext nennt weder Einzelne noch Kommunen, Länder oder Bundesbehörden als Adressaten. Wir behaupten deshalb für keine Ebene eine Betroffenheit.

  • Für den Einzelnen: Der Regelungstext nennt keine natürliche Person als Adressat. Ob sich für Einzelne mittelbar etwas ändert, sagt er nicht — und wir sagen es dann auch nicht. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.08.26]
  • Für die Kommune: Der Regelungstext nennt keine Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung als Adressat. Über mittelbare Folgen sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.08.26]
  • Für das Land: Der Regelungstext nennt weder eine Landesbehörde noch eine Zustimmung des Bundesrates. Über mittelbare Folgen für die Länder sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.08.26]
  • Für den Bund: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Verkündung erlassen. Neue Aufgaben für Bundesbehörden nennt der Regelungstext nicht. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.08.26]
Welche Begriffe muss man für die Verkündung kennen?

3 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.

Wo steht der amtliche Text?

Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.

Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.

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