📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 02.09.2026
Geprüfter-Berufsspezialist-Informationstechnik-Marketing- Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung (BSIMRFPrV): Was die neue Verordnung regelt
„Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Inf…" — verkündet am 2. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 246 vom 02.09.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.
veröffentlicht am 02.09.2026
Kurz zusammengefasst
- Worum geht es?
- Es geht um die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Informationstechnik und Marketing im Rechtswesen oder Geprüfte Berufsspezialistin für Informationstechnik und Marketin…
- Was ändert sich?
- Der Text trifft die Regelung selbst. Sein Kernstück heißt „Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses"; dort heißt es: „(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Ergänzung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten beruflichen …" Die neuen Regeln gelten ab dem Tag nach der Veröffentlichung.
- Was heißt das für mich?
- Der Text nennt ausdrücklich den Einzelnen. Für alle anderen behauptet er nichts — dann tun wir das auch nicht. Amtlich zugeordnet ist der Text dem Bereich Berufliche Bildung.
Was ist die Geprüfter-Berufsspezialist-Informationstechnik-Marketing- Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung?
Am 2. September 2026 wurde im Bundesgesetzblatt die Geprüfter-Berufsspezialist-Informationstechnik-Marketing- Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 246 vom 02.09.2026). Erlassen hat sie das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, ausgefertigt am 24. August 2026. Der amtliche Volltext umfasst 15 Paragrafen; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.
- Amtlicher Titel: „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Informationstechnik und Marketing im Rechtswesen oder Geprüfte Berufsspezialistin für Informationstechnik und Marketing im Rechtswesen" ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- Kurzbezeichnung laut Regelungstext: „Geprüfter-Berufsspezialist-Informationstechnik-Marketing- Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung – BSIMRFPrV" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- Amtliches Sachgebiet: Berufliche Bildung · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [03.09.26]
- Eingangsformel im Wortlaut: „Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend verordnet aufgrund des § 53 Absatz 1 und 2, des § 53a Absatz 1 Nummer 1 und des § 53b des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeits anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
Was ändert sich durch die Geprüfter-Berufsspezialist-Informationstechnik-Marketing- Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung konkret?
Die Verordnung besteht aus 15 Paragrafen. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz, dazu die Auflistung, in der der eigentliche Regelungsinhalt steht — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.
- § 1 — Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses: „(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Ergänzung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten beruflichen Fortbildungsstufe der höher qualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen. (2) Die Prüfung wird von den nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen durchgeführt. (3) In der Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes die Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse, die sie in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Informationstechnik und des Marketings im Rechtswesen ergänzt hat." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- § 2 — Zulassungsvoraussetzungen: „(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- § 3 — Inhalt der Prüfung: „Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- § 4 — Prüfungsbereich „Büroorganisation und Büroverwaltung“: „Im Prüfungsbereich „Büroorganisation und Büroverwaltung“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Vorgänge in diesem Bereich eigenständig und umfassend zu bearbeiten." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- § 5 — Prüfungsbereich „Informationstechnik und Datenschutz“: „Im Prüfungsbereich „Informationstechnik und Datenschutz“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prozessabläufe der Kanzlei unter Beachtung der berufsrechtlichen, der IT-, der KI- und der datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu entwickeln, zu steuern und zu überwachen." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- § 6 — Prüfungsbereich „Marketing und Medien“: „Im Prüfungsbereich „Marketing und Medien“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, den Umgang mit sowie die Anwendung von sozialen Medien und das betriebliche Marketing der Kanzlei eigenverantwortlich und zielgruppenorientiert zu entwickeln und nach den Grundlagen des Berufs- und IT-Rechts zu betreuen." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- § 7 — Form und Ablauf der Prüfung: „(1) Die Prüfung gliedert sich in 1. eine schriftliche Prüfung nach § 8 und 2. eine mündliche Prüfung nach § 9. (2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen; auch eine mündliche Ergänzungsprüfung muss innerhalb dieser Frist erbracht werden." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- § 8 — Schriftliche Prüfung; mündliche Ergänzungsprüfung: „(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei unter Aufsicht durchzuführenden Prüfungsleistungen. (2) Die Prüfungsleistungen sind in folgenden Prüfungsbereichen zu erbringen:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- § 9 — Mündliche Prüfung: „(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem fallbezogenen Fachgespräch. (2) Die Aufgabenstellung des fallbezogenen Fachgesprächs bezieht sich auf Qualifikationsinhalte des Prüfungs bereichs „Marketing und Medien“ nach § 6 Satz 2 Nummer 1 und 2. (3) Die zu prüfende Person hat nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Sachverhalte des beruflichen Alltags zu analysieren, Lösungen zu entwickeln, zu begründen und Umsetzungsvorschläge zu unterbreiten. (4) Die mündliche Prüfung dauert 30 Minuten." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- § 10 — Bewertung der Prüfungsleistungen: „(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) In der schriftlichen Prüfung nach § 8 sind die drei Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten. (3) In der mündlichen Prüfung nach § 9 ist das fallbezogene Fachgespräch zu bewerten." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- § 11 — Bestehen der Prüfung; Gewichtung; Gesamtnote: „(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jeder Prüfungsleistung mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Für die Berechnung der Gesamtpunktzahl sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- § 12 — Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen: „Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, so bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 10 und 11 außer Betracht." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- § 13 — Zeugnisse: „(1) Wer die Prüfung nach § 11 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Bewertungen mit Punkten, die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle sowie die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- § 14 — Wiederholung von Prüfungsleistungen: „(1) Jede Prüfungsleistung, die, gegebenenfalls nach durchgeführter Ergänzungsprüfung, mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist, darf zweimal wiederholt werden. (2) Die Frist zur Wiederholung von Prüfungsleistungen beträgt drei Jahre." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- § 15 — Inkrafttreten: „Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- Spalten der Auflistung: „Punkte" → „Note als Dezimalzahl" → „Note in Worten" → „Definition" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 100 · 1,0 · sehr gut · eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 98 und 99 · 1,1 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 96 und 97 · 1,2 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 94 und 95 · 1,3 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 92 und 93 · 1,4 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 91 · 1,5 · gut · eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 90 · 1,6 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 89 · 1,7 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 88 · 1,8 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 87 · 1,9 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 85 und 86 · 2,0 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 84 · 2,1 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 83 · 2,2 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 82 · 2,3 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 81 · 2,4 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 79 und 80 · 2,5 · befriedigend · eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 78 · 2,6 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 77 · 2,7 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 75 und 76 · 2,8 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 74 · 2,9 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 72 und 73 · 3,0 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 71 · 3,1 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 70 · 3,2 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 68 und 69 · 3,3 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 67 · 3,4 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 65 und 66 · 3,5 · ausreichend · eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 63 und 64 · 3,6 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 62 · 3,7 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 60 und 61 · 3,8 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 58 und 59 · 3,9 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 56 und 57 · 4,0 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 55 · 4,1 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 53 und 54 · 4,2 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 51 und 52 · 4,3 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 50 · 4,4 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- Spalten der Auflistung: „Punkte" → „Note als Dezimalzahl" → „Note in Worten" → „Definition" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 48 und 49 · 4,5 · mangelhaft · eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 46 und 47 · 4,6 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 44 und 45 · 4,7 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 42 und 43 · 4,8 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 40 und 41 · 4,9 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 38 und 39 · 5,0 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 36 und 37 · 5,1 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 34 und 35 · 5,2 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 32 und 33 · 5,3 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 30 und 31 · 5,4 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 25 bis 29 · 5,5 · ungenügend · eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 20 bis 24 · 5,6 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 15 bis 19 · 5,7 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 10 bis 14 · 5,8 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 5 bis 9 · 5,9 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 0 bis 4 · 6,0 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
Für wen gilt die Geprüfter-Berufsspezialist-Informationstechnik-Marketing- Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung?
Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in § 1 („Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses"). Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.
- Regelungskern — § 1 (Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses): „(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Ergänzung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten beruflichen Fortbildungsstufe der höher qualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen. (2) Die Prüfung wird von den nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen durchgeführt. (3) In der Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes die Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse, die sie in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Informationstechnik und des Marketings im Rechtswesen ergänzt hat." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- Erlassen von: Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- Beteiligt laut Eingangsformel: „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- Beteiligt laut Eingangsformel: „nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
Ab wann gilt die Geprüfter-Berufsspezialist-Informationstechnik-Marketing- Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung — und wie lange?
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (§ 15). Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.
- Ausgefertigt am 24. August 2026, verkündet am 2. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 246 vom 02.09.2026) · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- Inkrafttreten — § 15: „Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- Laufende Gesetzgebung und weitere Verkündungen: Gesetz für mich
Was bedeutet die Geprüfter-Berufsspezialist-Informationstechnik-Marketing- Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung für den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund?
Unmittelbar berührt der Regelungstext den Einzelnen. Die übrigen Ebenen nennt er nicht — und dann behaupten wir hier auch keine Betroffenheit. Jede Ebene unten steht mit ihrem Beleg aus dem Text.
- Für den Einzelnen: § 1 (Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses) — „Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- Für die Kommune: Der Regelungstext nennt keine Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung als Adressat. Über mittelbare Folgen sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- Für das Land: Der Regelungstext nennt weder eine Landesbehörde noch eine Zustimmung des Bundesrates. Über mittelbare Folgen für die Länder sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- Für den Bund: Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Verordnung erlassen. Neue Aufgaben für Bundesbehörden nennt der Regelungstext nicht. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
Welche Begriffe muss man für die Geprüfter-Berufsspezialist-Informationstechnik-Marketing- Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung kennen?
4 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.
- Verkündung: Amtliche Bekanntmachung eines Gesetzes im Bundesgesetzblatt — der letzte Schritt der Gesetzgebung (Art. 82 GG). Erst nach der Verkündung kann ein Gesetz in Kraft treten; nennt es kein Datum, gilt der 14. Tag nach Ausgabe des Blattes. ↗
- Bundesgesetzblatt (BGBl.): Amtliches Verkündungsorgan der Bundesgesetze. Ein Gesetz tritt erst in Kraft, wenn es im BGBl. veröffentlicht ist — meist Tage bis Wochen nach der Bundestagsabstimmung. ↗
- Rechtsverordnung: Rechtsnorm, die nicht das Parlament, sondern die Regierung oder eine Behörde erlässt. Muss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen — das Parlament legt den Rahmen fest, die Verordnung füllt Details aus. ↗
- Duale Ausbildung: Deutsches Berufsbildungs-Modell: parallele Ausbildung im Betrieb (3–4 Tage/Woche) und in der Berufsschule (1–2 Tage). Dauer 2–3,5 Jahre, gesetzlich geregelt im Berufsbildungsgesetz. ↗
Wo steht der amtliche Text?
Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.
- Verkündungsseite: „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Informationstechnik und Marketing im Rechtswesen oder Geprüfte Berufsspezialistin für Informationstechnik und Marketing im Rechtswesen" ↗ · Quelle: recht.bund.de [03.09.26]
- Regelungstext im amtlichen Volltext (PDF) ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 246 vom 02.09.2026 · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [03.09.26]
- Alle Verkündungen und laufenden Verfahren im Überblick
- Weitere Artikel dieser Reihe: Blog-Rubrik Gesetze
Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.
Siehe auch
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