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📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 02.09.2026

Geprüfter-Berufsspezialist-Informationstechnik-Marketing-Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung (BSIMRFPrV): Was die neue Verordnung regelt

„Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Inf…" — verkündet am 2. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 246 vom 02.09.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.

veröffentlicht am 02.09.2026

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Kurz zusammengefasst

Worum geht es?
Es geht um eine neue Fortbildungsprüfung für Beschäftigte in Anwaltskanzleien. Wer sie besteht, darf sich Berufsspezialist für Informationstechnik und Marketing im Rechtswesen nennen. Die Verordnung legt fest, was geprüft wird, wie die Prüfung abläuft und wann sie bestanden ist.
Was ändert sich?
Geprüft wird in drei Bereichen: Büroorganisation und Büroverwaltung, Informationstechnik und Datenschutz sowie Marketing und Medien. Dazu gehören laut Text auch die Abläufe einer Kanzlei unter den Regeln für IT, künstliche Intelligenz und Datenschutz sowie der Umgang mit sozialen Medien. Die Prüfung besteht aus drei schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und einem mündlichen Fachgespräch zum Bereich Marketing und Medien. Bestanden hat, wer in jeder einzelnen Leistung mindestens 50 von 100 Punkten erreicht; 100 Punkte sind die Note 1,0, unter 50 Punkten ist die Leistung nicht bestanden. Wer durchfällt, darf jede Leistung zweimal wiederholen, dafür bleiben drei Jahre Zeit. Die gesamte Prüfung muss innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Arbeit fertig sein. Am Ende gibt es zwei Zeugnisse. Abgenommen wird die Prüfung von den Stellen, die dafür nach dem Berufsbildungsgesetz zuständig sind. Die Regeln gelten seit dem 3. September 2026.
Was heißt das für mich?
Betroffen sind Menschen, die in einer Anwaltskanzlei arbeiten und sich weiterbilden wollen, sowie die Stellen, die solche Prüfungen abnehmen. Für alle anderen ändert sich nichts. Was die Fortbildung kostet und wo sie angeboten wird, steht nicht im Text.

Beispiele

  • Eine Angestellte in einer Kanzlei, die dort die IT und den Auftritt in sozialen Medien betreut, kann diesen Abschluss anstreben — die Verordnung sagt ihr, welche drei Bereiche sie können muss.
  • Wer im schriftlichen Teil in einer der drei Arbeiten nur 45 Punkte erreicht, hat noch nicht bestanden: Die 50 Punkte gelten für jede Leistung einzeln, nicht im Durchschnitt.
  • Wer eine Arbeit wiederholen muss, hat dafür drei Jahre Zeit und darf es zweimal versuchen.
Was ist die Geprüfter-Berufsspezialist-Informationstechnik-Marketing-Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung?

Am 2. September 2026 wurde im Bundesgesetzblatt die Geprüfter-Berufsspezialist-Informationstechnik-Marketing-Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 246 vom 02.09.2026). Erlassen hat sie das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, ausgefertigt am 24. August 2026. Der amtliche Volltext umfasst 15 Paragrafen; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.

Was ändert sich durch die Geprüfter-Berufsspezialist-Informationstechnik-Marketing-Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung konkret?

Die Verordnung besteht aus 15 Paragrafen. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz, dazu die Auflistung, in der der eigentliche Regelungsinhalt steht — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.

Für wen gilt die Geprüfter-Berufsspezialist-Informationstechnik-Marketing-Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung?

Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in § 1 („Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses"). Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.

  • Regelungskern — § 1 (Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses): „(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Ergänzung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten beruflichen Fortbildungsstufe der höher qualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen. (2) Die Prüfung wird von den nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen durchgeführt. (3) In der Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes die Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse, die sie in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Informationstechnik und des Marketings im Rechtswesen ergänzt hat." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
  • Erlassen von: Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
  • Beteiligt laut Eingangsformel: „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
  • Beteiligt laut Eingangsformel: „nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
Ab wann gilt die Geprüfter-Berufsspezialist-Informationstechnik-Marketing-Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung — und wie lange?

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (§ 15). Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.

Was bedeutet die Geprüfter-Berufsspezialist-Informationstechnik-Marketing-Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung für den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund?

Unmittelbar berührt der Regelungstext den Einzelnen. Die übrigen Ebenen nennt er nicht — und dann behaupten wir hier auch keine Betroffenheit. Jede Ebene unten steht mit ihrem Beleg aus dem Text.

  • Für den Einzelnen: § 1 (Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses) — „Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
  • Für die Kommune: Der Regelungstext nennt keine Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung als Adressat. Über mittelbare Folgen sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
  • Für das Land: Der Regelungstext nennt weder eine Landesbehörde noch eine Zustimmung des Bundesrates. Über mittelbare Folgen für die Länder sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
  • Für den Bund: Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Verordnung erlassen. Neue Aufgaben für Bundesbehörden nennt der Regelungstext nicht. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
Welche Begriffe muss man für die Geprüfter-Berufsspezialist-Informationstechnik-Marketing-Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung kennen?

4 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.

Wo steht der amtliche Text?

Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.

Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.

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