📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 07.09.2026
„Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen“ — was drinsteht
„Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von…“ — verkündet am 7. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 249 vom 07.09.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.
veröffentlicht am 07.09.2026
Kurz zusammengefasst
- Worum geht es?
- Es geht um Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen — also um die Frage, für welche Geschäfte mit Kriegswaffen eine allgemein erteilte Erlaubnis genügt und wann eine eigene Genehmigung nötig ist. Beschlossen hat die Änderung die Bundesregierung.
- Was ändert sich?
- Der Text fasst 15 Stellen der bestehenden Verordnung neu, darunter die Paragrafen 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 1e, 9 und 21. Welche Geschäfte danach im Einzelnen erfasst sind, zeigt erst die vollständige neue Fassung; der Änderungstext nennt nur die Stellen, die angefasst werden. Er gilt seit dem 8. September 2026, dem Tag nach der Veröffentlichung.
- Was heißt das für mich?
- Betroffen sind Unternehmen und Behörden, die mit Kriegswaffen umgehen, sowie die Stellen des Bundes, die solche Geschäfte genehmigen. Ob der Kreis der ohne eigene Genehmigung erlaubten Geschäfte größer oder kleiner wird, lässt sich aus dem Änderungstext allein nicht bestimmen.
Beispiele
- Ein Unternehmen will Kriegswaffen befördern und prüft, ob dafür eine Allgemeine Genehmigung gilt. Die Grundlage dieser Prüfung ist seit dem 8. September 2026 an 15 Stellen neu gefasst.
- Für Privatpersonen hat der Text keine Bedeutung: Er betrifft Kriegswaffen. Für den privaten Waffenbesitz gilt ein anderes Gesetz.
Worum geht es in der neuen Verordnung?
Am 7. September 2026 wurde im Bundesgesetzblatt eine Verordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 249 vom 07.09.2026). Erlassen hat sie die Bundesregierung, ausgefertigt am 2. September 2026. Der amtliche Volltext umfasst 2 Artikel; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.
- Amtlicher Titel: „Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen“ ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.10.26]
- Amtliches Sachgebiet: Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [24.10.26]
- Eingangsformel im Wortlaut: „Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 3 Absatz 4 Nummer 1, 2, 3, 5 und 6, des § 4 Absatz 2, des § 4a Absatz 4 und des § 8 Absatz 1 und 4 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 47) geändert worden ist:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.10.26]
Was ändert sich durch die Verordnung konkret?
Die Verordnung besteht aus 2 Artikeln. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.
- Artikel 1: „Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen Die Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 190-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
- Artikel 2 — Inkrafttreten: „Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 24.10.2026
Für wen gilt die Verordnung?
Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in Artikel 1. Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.
- Regelungskern — Artikel 1: „Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen Die Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 190-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
- Erlassen von: Bundesregierung
Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 24.10.2026
Ab wann gilt die Verordnung — und wie lange?
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Artikel 2). Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.
- Ausgefertigt am 2. September 2026, verkündet am 7. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 249 vom 07.09.2026)
- Inkrafttreten — Artikel 2: „Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
- Laufende Gesetzgebung und weitere Veröffentlichungen im Gesetzblatt: Gesetz für mich
Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 24.10.2026
Was ändert sich dadurch für mich konkret?
Diese Verordnung ist eine ÄNDERUNGS-Verordnung: Der Text sagt, welche Stellen einer bestehenden Regelung neu gefasst werden. Geändert wird eine bestehende Norm — amtlich: „Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen“. Der Änderungstext fasst 15 Stellen dieser Norm an (unten mit ihren amtlichen Überschriften aufgeführt — daran ist ablesbar, WORUM es bei der Änderung geht). Den neuen Wortlaut im Zusammenhang zeigt erst die konsolidierte Fassung auf gesetze-im-internet.de, sobald sie dort eingearbeitet ist.
- Geändert wird: „Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen“ — der vollständige, aktuelle Text steht auf gesetze-im-internet.de. ↗
- Angefasst werden laut Änderungstext: § 1; § 1a; § 1b; § 9; § 1c; § 1d; § 1e; § 21 — und 7 weitere Stellen. Die Überschriften stammen aus der amtlichen Gliederung der Stammnorm.
- So liest sich ein Änderungsbefehl im Original — Artikel 1: „Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen Die Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 190-1-3, veröffentlichten bereinigten …“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.10.26]
Quelle (wo am Eintrag keine andere steht): gesetze-im-internet.de ↗ · abgerufen 24.10.2026
Welche Begriffe muss man für die Verordnung kennen?
3 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.
- Verkündung: Amtliche Bekanntmachung eines Gesetzes im Bundesgesetzblatt — der letzte Schritt der Gesetzgebung (Art. 82 GG). Erst nach der Verkündung kann ein Gesetz in Kraft treten; nennt es kein Datum, gilt der 14. Tag nach Ausgabe des Blattes.
- Bundesgesetzblatt (BGBl.): Amtliches Verkündungsorgan der Bundesgesetze. Ein Gesetz tritt erst in Kraft, wenn es im BGBl. veröffentlicht ist — meist Tage bis Wochen nach der Bundestagsabstimmung.
- Rechtsverordnung: Rechtsnorm, die nicht das Parlament, sondern die Regierung oder eine Behörde erlässt. Muss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen — das Parlament legt den Rahmen fest, die Verordnung füllt Details aus.
Wo steht der amtliche Text?
Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.
- Verkündungsseite: „Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen“ ↗ · Quelle: recht.bund.de [24.10.26]
- Regelungstext im amtlichen Volltext (PDF) ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.10.26]
- Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 249 vom 07.09.2026 · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [24.10.26]
- Alle Veröffentlichungen im Gesetzblatt und laufenden Verfahren im Überblick
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Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.
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