📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 08.09.2026
„Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den…" — was drinsteht
„Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltung…" — verkündet am 8. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 251 vom 08.09.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.
veröffentlicht am 08.09.2026
Kurz zusammengefasst
- Worum geht es?
- Es geht um den Bereich Beamte. Die bestehenden Regeln dazu werden an einzelnen Stellen geändert.
- Was ändert sich?
- Geändert wird eine bestehende Regelung. Angefasst werden unter anderem: § 8 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren; § 11 Ergänzende Festlegungen; § 38 Wiederholung nichtbestandener Modulprüfungen. Was dort künftig im Zusammenhang gilt, zeigt erst die neue Gesamtfassung — unten im Beitrag stehen die geänderten Stellen im Wortlaut. Die neuen Regeln gelten ab dem Tag nach der Veröffentlichung.
- Was heißt das für mich?
- Ob Sie davon etwas merken, lässt sich aus diesem Text allein nicht ablesen — er nennt nur die geänderten Stellen, nicht das Ergebnis im Zusammenhang. Amtlich zugeordnet ist der Text dem Bereich Beamte. Die Einzelheiten stehen unten im Beitrag, jeweils mit Wortlaut und Quelle.
Worum geht es in der neuen Verordnung?
Am 8. September 2026 wurde im Bundesgesetzblatt eine Verordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 251 vom 08.09.2026). Erlassen hat sie das Bundesministerium der Verteidigung, ausgefertigt am 18. August 2026. Der amtliche Volltext umfasst 2 Artikel; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.
- Amtlicher Titel: „Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung" ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [09.09.26]
- Amtliches Sachgebiet: Beamte · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [09.09.26]
- Eingangsformel im Wortlaut: „Das Bundesministerium der Verteidigung verordnet aufgrund des § 10 Absatz 1 und 2 sowie Anlage 2 Nummer 25 der Bundeslaufbahnverordnung vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 67, S. 2; 2026 I Nr. 115):" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [09.09.26]
Was ändert sich durch die Verordnung konkret?
Die Verordnung besteht aus 2 Artikeln. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.
- Artikel 1: „Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 der Verordnung vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 67) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [09.09.26]
- Artikel 2 — Inkrafttreten: „Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [09.09.26]
Für wen gilt die Verordnung?
Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in Artikel 1. Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.
- Regelungskern — Artikel 1: „Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 der Verordnung vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 67) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [09.09.26]
- Erlassen von: Bundesministerium der Verteidigung · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [09.09.26]
Ab wann gilt die Verordnung — und wie lange?
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Artikel 2). Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.
- Ausgefertigt am 18. August 2026, verkündet am 8. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 251 vom 08.09.2026) · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [09.09.26]
- Inkrafttreten — Artikel 2: „Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [09.09.26]
- Laufende Gesetzgebung und weitere Verkündungen: Gesetz für mich
Was ändert sich dadurch für mich konkret?
Diese Verordnung ist eine ÄNDERUNGS-Verordnung: Der Text sagt, welche Stellen einer bestehenden Regelung neu gefasst werden. Geändert wird eine bestehende Norm — amtlich: „Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung". Der Änderungstext fasst 3 Stellen dieser Norm an (unten mit ihren amtlichen Überschriften aufgeführt — daran ist ablesbar, WORUM es bei der Änderung geht). Den neuen Wortlaut im Zusammenhang zeigt erst die konsolidierte Fassung auf gesetze-im-internet.de, sobald sie dort eingearbeitet ist.
- Geändert wird: „Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung" — der vollständige, aktuelle Text steht auf gesetze-im-internet.de. ↗ · Quelle: gesetze-im-internet.de [09.09.26]
- Angefasst werden laut Änderungstext: § 8 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren; § 11 Ergänzende Festlegungen; § 38 Wiederholung nichtbestandener Modulprüfungen. Die Überschriften stammen aus der amtlichen Gliederung der Stammnorm. · Quelle: gesetze-im-internet.de [09.09.26]
- So liest sich ein Änderungsbefehl im Original — Artikel 1: „Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205), die …" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [09.09.26]
Welche Begriffe muss man für die Verordnung kennen?
3 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.
- Verkündung: Amtliche Bekanntmachung eines Gesetzes im Bundesgesetzblatt — der letzte Schritt der Gesetzgebung (Art. 82 GG). Erst nach der Verkündung kann ein Gesetz in Kraft treten; nennt es kein Datum, gilt der 14. Tag nach Ausgabe des Blattes. ↗
- Bundesgesetzblatt (BGBl.): Amtliches Verkündungsorgan der Bundesgesetze. Ein Gesetz tritt erst in Kraft, wenn es im BGBl. veröffentlicht ist — meist Tage bis Wochen nach der Bundestagsabstimmung. ↗
- Rechtsverordnung: Rechtsnorm, die nicht das Parlament, sondern die Regierung oder eine Behörde erlässt. Muss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen — das Parlament legt den Rahmen fest, die Verordnung füllt Details aus. ↗
Wo steht der amtliche Text?
Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.
- Verkündungsseite: „Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung" ↗ · Quelle: recht.bund.de [09.09.26]
- Regelungstext im amtlichen Volltext (PDF) ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [09.09.26]
- Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 251 vom 08.09.2026 · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [09.09.26]
- Alle Verkündungen und laufenden Verfahren im Überblick
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Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.
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Regierungszufriedenheit + Partei-Zustimmung aus zwei Primärquellen.
Die acht Parteien mit bundesweiter Bedeutung plus SSW (Sitze, Wahlprogramme, Finanzen) sowie Schlüsselpersonen, Regierung, Länder und Werkzeuge zu den Abgeordneten.