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📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 15.09.2026

„Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse des…" — was drinsteht

„Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse des Bundeministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen…" — verkündet am 15. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 260 vom 15.09.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.

veröffentlicht am 15.09.2026

14.09.2615.09.26

Kurz zusammengefasst

Worum geht es?
Es geht um die Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse des Bundeministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen auf das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung.
Was ändert sich?
Der Text trifft die Regelung selbst. Sein Kernstück heißt „Befugnis zur Zustimmung bei Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen"; dort heißt es: „Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zustimmung nach § 71 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes – ausgenommen Geldgeschenke – übertragen …" Die neuen Regeln gelten ab dem 2. Februar 2026.
Was heißt das für mich?
Der Text nennt ausdrücklich den Einzelnen und den Bund. Für alle anderen behauptet er nichts — dann tun wir das auch nicht. Amtlich zugeordnet ist der Text dem Bereich Beamte.
Worum geht es in der neuen Anordnung?

Am 15. September 2026 wurde im Bundesgesetzblatt eine Anordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 260 vom 15.09.2026). Erlassen hat sie Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, ausgefertigt am 8. September 2026. Der amtliche Volltext umfasst 10 Paragrafen; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.

Was ändert sich durch die Anordnung konkret?

Die Anordnung besteht aus 10 Paragrafen. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.

  • § 1 — Befugnis zur Zustimmung bei Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen: „Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zustimmung nach § 71 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes – ausgenommen Geldgeschenke – übertragen, soweit im Einzelfall der Verkehrswert der Zuwendungen den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [16.09.26]
  • § 2 — Zuständigkeit für die Genehmigung von Nebentätigkeiten: „Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Genehmigung von Nebentätigkeiten nach § 99 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes übertragen." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [16.09.26]
  • § 3: „Zuständigkeit bei Anzeige- und Genehmigungspflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 105 Absatz 1 und für die Entscheidung über Untersagungen nach § 105 Absatz 2 des Bundesbeamten­ gesetzes übertragen." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [16.09.26]
  • § 4 — Zuständigkeit für die Anerkennung und Mitteilung der Laufbahnbefähigung: „Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Zuständigkeit für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und für die Mitteilung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahn­ verordnung übertragen." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [16.09.26]
  • § 5: „Zuständigkeit bei der Besetzung von geeigneten Dienstposten der höheren Laufbahn durch besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Zuständigkeit für die Festlegung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung übertragen." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [16.09.26]
  • § 6 — Zuständigkeit bei Auswahlverfahren für den Aufstieg: „Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird für die berufsbegleitenden Studiengänge der Fachgebiete „Elektrotechnik“ und „Informatik“ die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission nach § 44 Absatz 7 Satz 1 der Bundeslaufbahn­ verordnung übertragen." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [16.09.26]
  • § 7 — Zuständigkeit bei Dienstjubiläumszuwendungen: „Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Zuständigkeit für die Gewährung von Dienst­ jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 nach § 6 Satz 1 Dienstjubiläumsverordnung übertragen." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [16.09.26]
  • § 8: „Befugnis zur Anerkennung hauptberuflicher förderlicher Erfahrungszeiten und zusätzlicher Qualifikationen (1) Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Befugnis übertragen, nach § 28 Absatz 2 Satz 1 und 2 über die Anerkennung hauptberuflicher förderlicher Erfahrungszeiten und nach § 28 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes über zusätzliche Qualifikationen zu entscheiden. (2) Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Befugnis für die Anerkennung nach § 28 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, dass ein Urlaub ohne Dienstbezüge dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, übertragen." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [16.09.26]
  • § 9 — Vorbehaltsklausel: „(1) Für besondere Fälle bleibt vorbehalten, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 8 selbst auszuüben. (2) Zweifelsfälle und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtent­ wicklung und Bauwesen zur Entscheidung vorzulegen." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [16.09.26]
  • § 10 — Inkrafttreten: „Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 2. Februar 2026 in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [16.09.26]
Für wen gilt die Anordnung?

Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in § 1 („Befugnis zur Zustimmung bei Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen"). Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.

  • Regelungskern — § 1 (Befugnis zur Zustimmung bei Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen): „Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zustimmung nach § 71 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes – ausgenommen Geldgeschenke – übertragen, soweit im Einzelfall der Verkehrswert der Zuwendungen den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [16.09.26]
  • Erlassen von: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [16.09.26]
Ab wann gilt die Anordnung — und wie lange?

Die Anordnung tritt rückwirkend zum 2. Februar 2026 in Kraft (§ 10). Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.

Was bedeutet die Anordnung für den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund?

Unmittelbar berührt der Regelungstext den Einzelnen, den Bund. Die übrigen Ebenen nennt er nicht — und dann behaupten wir hier auch keine Betroffenheit. Jede Ebene unten steht mit ihrem Beleg aus dem Text.

  • Für den Einzelnen: § 2 (Zuständigkeit für die Genehmigung von Nebentätigkeiten) — „Zuständigkeit für die Genehmigung von Nebentätigkeiten." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [16.09.26]
  • Für die Kommune: Der Regelungstext nennt keine Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung als Adressat. Über mittelbare Folgen sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [16.09.26]
  • Für das Land: Der Regelungstext nennt weder eine Landesbehörde noch eine Zustimmung des Bundesrates. Über mittelbare Folgen für die Länder sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [16.09.26]
  • Für den Bund: § 1 (Befugnis zur Zustimmung bei Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen) — „Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zustimmung nach § 71 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes – ausgenommen Geldgeschenke – übertragen, soweit im Einzelfall der Verkehrswert der Zuwendungen den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [16.09.26]
Welche Begriffe muss man für die Anordnung kennen?

2 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.

Wo steht der amtliche Text?

Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.

Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.

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