📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 30.09.2026
Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs- Gesetz (VSAAG): Was das neue Gesetz regelt
„Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwi…“ — verkündet am 30. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 275 vom 30.09.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.
veröffentlicht am 30.09.2026
Kurz zusammengefasst
- Worum geht es?
- Es geht um die Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie die Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen.
- Was ändert sich?
- Der Text trifft die Regelung selbst. Im Kern heißt es: „Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz – VSAG) Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Gegenstand …" Die neuen Regeln gelten ab dem Tag nach der Veröffentlichung.
- Was heißt das für mich?
- Der Text nennt ausdrücklich den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund. Für alle anderen behauptet er nichts — dann tun wir das auch nicht. Amtlich zugeordnet ist der Text den Bereichen Verbrauchsteuern und Monopole, Pflichtversicherung im Straßenverkehr und Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze — und weitere.
Was ist das Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs- Gesetz?
Am 30. September 2026 wurde im Bundesgesetzblatt das Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs- Gesetz verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 275 vom 30.09.2026). Erlassen hat sie Bundesministerium der Finanzen, ausgefertigt am 25. September 2026. Der amtliche Volltext umfasst 13 Artikel; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.
- Amtlicher Titel: „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen“ ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [02.10.26]
- Kurzbezeichnung laut Regelungstext: „Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs- Gesetz – VSAAG" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [02.10.26]
- Amtliches Sachgebiet: Verbrauchsteuern und Monopole; Pflichtversicherung im Straßenverkehr; Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze; Versicherungsaufsichtsrecht; Arbeitsvertragsrecht; Bundesbürgschaften; Aufsichtsrechtliche Vorschriften; Verwaltungsgebühren · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [02.10.26]
- Eingangsformel im Wortlaut: „Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [02.10.26]
Was ändert sich durch das Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs- Gesetz konkret?
Das Gesetz besteht aus 13 Artikeln. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.
- Artikel 1: „Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz – VSAG) Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde § 4 Organisatorische Vorkehrungen; Zusammenarbeit innerhalb der Bundesanstalt § 5 Zuständiges Ministerium; Zusammenarbeit § 6 Rückgriffsbeschränkung Teil 2 Vorbereitung Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 7 Vereinfachte Anforderungen § 8 Maßstäbe für die Festlegung vereinfachter Anforderungen § 9 Sprache und elektronische Übermittlung von Informationen § 10 Verordnungsermächtigung § 11 Informationsübermittlung an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung Kapitel 2 Präventive Sanierungsplanung und Abwicklungsplanung Abschnitt 1 Präventive Sanierungsplanung § 12 Präventive Sanierungspläne § 13 Anforderungen an präventive Sanierungspläne § 14 Aktualisierung von präventiven Sanierungsplänen § 15 Bewertung und Umsetzung von präventiven Sanierungsplänen durch die Unternehmen § 16 Prüfung von präventiven Sanierungsplänen durch die Aufsichtsbehörde § 17 Maßnahmen bei Mängeln von präventiven Sanierungsplänen § 18 Präventive Gruppensanierungspläne § 19 Anforderungen an präventive Gruppensanierungspläne § 20 Bewertung und Umsetzung des präventiven Gruppensanierungsplans durch das Unternehmen § 21 Prüfung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die Gruppenaufsichtsbehörde § 22 Prüfung der Berücksichtigung eines Tochterversicherungsunternehmens oder Tochterrückversicherungsunter nehmens im Gruppensanierungsplan § 23 Gemeinsame Entscheidung über den präventiven Gruppensanierungsplan § 24 Aufsichtsbefugnisse Abschnitt 2 Abwicklungsplanung § 25 Abwicklungspläne § 26 Anforderungen an Abwicklungspläne § 27 Verfahren bei bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten § 28 Überprüfung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen § 29 Übermittlung der Abwicklungspläne an die Aufsichtsbehörden § 30 Gruppenabwicklungspläne § 31 Anforderungen an Gruppenabwicklungspläne § 32 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne § 33 Gemeinsame Entscheidungen über Gruppenabwicklungspläne § 34 Mitwirkung und Informationsübermittlung § 35 Informationsübermittlung Dritter § 36 Verordnungsermächtigung Kapitel 3 Abwicklungsfähigkeit § 37 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit § 38 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen § 39 Auskunfts- und Vorlageverlangen § 40 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort § 41 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort durch die Gruppenabwicklungsbehörde § 42 Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit § 43 Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit § 44 Befugnis und Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen § 45 Gemeinsame Entscheidungen zur Abwicklungsfähigkeit von Gruppen Teil 3 Abwicklung Kapitel 1 Abwicklungsziele, Voraussetzungen für eine Abwicklung und allgemeine Grundsätze § 46 Abwicklungsziele § 47 Voraussetzungen für eine Abwicklung § 48 Voraussetzungen für eine Abwicklung in Bezug auf Mutterunternehmen und Holdinggesellschaften § 49 Verfahren im Fall von Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind § 50 Allgemeine Grundsätze für die Abwicklung Kapitel 2 Bewertung § 51 Bewertung für Abwicklungszwecke § 52 Vorgaben für die Bewertung § 53 Vorläufige und endgültige Bewertungen § 54 Unabhängigkeit, Bestellung und Kosten des Bewerters Kapitel 3 Abwicklungsinstrumente Abschnitt 1 Allgemeine Grundsätze § 55 Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen § 56 Allgemeine Grundsätze für Abwicklungsinstrumente § 57 Erstattung angemessener Ausgaben § 58 Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen; Ausschluss der Anfechtbarkeit § 59 Kontrolle nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Abschnitt 2 Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements § 60 Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements § 61 Ende des geordneten Abwicklungsmanagements Abschnitt 3 Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, Unternehmensveräußerung und Brückenunternehmen Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze § 62 Übertragung § 63 Mehrfache Anwendung § 64 Einwilligung § 65 Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit § 66 Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung § 67 Wirksamwerden der Übertragung § 68 Eintragung der Übertragung § 69 Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers § 70 Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen § 71 Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen § 72 Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren § 73 Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten § 74 Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer aus ländischen Abwicklungsbehörde § 75 Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger § 76 Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger § 77 Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger § 78 Verfahrensvorschriften für die Veräußerung von Unternehmen, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlich keiten im Abwicklungsfall Unterabschnitt 2 Übertragungen auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft § 79 Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft § 80 Betrieb der Vermögensverwaltungsgesellschaft § 81 Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen § 82 Erwerb von Brückenunternehmen § 83 Rückübertragung von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft § 84 Haftungsbeschränkung Unterabschnitt 3 Instrument der Unternehmensveräußerung § 85 Übertragung zu kommerziellen Bedingungen § 86 Inhaberkontrollverfahren § 87 Rückübertragung nach Unternehmensveräußerung Unterabschnitt 4 Instrument des Brückenunternehmens § 88 Verfassung des Brückenunternehmens § 89 Rückübertragung vom Brückenunternehmen § 90 Anschlussübertragung § 91 Betrieb des Brückenunternehmens § 92 Ende des Brückenunternehmens § 93 Übertragung auf Sicherungsfonds § 94 Maßnahmen zum Ausgleich späterer Finanzierungslücken § 95 Wirkungen der Übertragung auf einen Sicherungsfonds Abschnitt 4 Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung § 96 Herabschreibung oder Umwandlung § 97 Zielsetzung und Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung § 98 Ausschluss der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung § 99 Ausschluss von Verbindlichkeiten im Einzelfall § 100 Behandlung von Anteilseignern bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung § 101 Quote für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital § 102 Zusätzliche Bestimmungen zum Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung § 103 Ausgabe neuer Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 § 104 Wirkung der Herabschreibung oder Umwandlung § 105 Derivate § 106 Beseitigung verfahrenstechnischer Hindernisse für die Herabschreibung oder Umwandlung § 107 Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren Kapitel 4 Abwicklungsmaßnahmen, Abwicklungsbefugnisse und weitere Befugnisse § 108 Abwicklungsmaßnahmen; Rechtsformwechsel § 109 Allgemeine Befugnisse § 110 Informationsübermittlung § 111 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort § 112 Mitwirkung von Sicherungsfonds an der Abwicklung § 113 Zusätzliche Befugnisse § 114 Befugnisse in Bezug auf die Bereitstellung von operationellen Diensten und Einrichtungen § 115 Befugnis zur Durchsetzung von Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten § 116 Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene oder dem Recht von Drittstaaten unterliegende Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel § 117 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen § 118 Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten § 119 Befugnis zur zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten § 120 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten § 121 Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung § 122 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Rücktauschrechten § 123 Kontrollbefugnis § 124 Sonderverwaltung Kapitel 5 Schutzbestimmungen § 125 Behandlung der Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten und anderen Gläubiger bei partiellen Übertragungen und bei der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung § 126 Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung § 127 Schutzbestimmungen für Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger § 128 Schutzbestimmungen für Gegenparteien § 129 Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen und Rückversicherungsvereinbarungen § 130 Schutz von Sicherungsvereinbarungen § 131 Schutz strukturierter Finanzierungsvereinbarungen, fondsgebundener Policen und anderer getrennter Portfolios § 132 Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen Kapitel 6 Verfahrenspflichten § 133 Mitteilungspflichten § 134 Entscheidung der Abwicklungsbehörde § 135 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde § 136 Inhalt der Abwicklungsanordnung § 137 Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung Teil 4 Umgang mit vertraulichen Informationen § 138 Vertraulichkeit von Informationen § 139 Verschwiegenheitspflicht § 140 Interne Geheimhaltungsregelungen § 141 Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörde und Abwicklungsbehörde und dem Bundesministerium der Finanzen § 142 Weitergabe von Informationen an sonstige Behörden, Personen oder Stellen § 143 Informationsaustausch mit Drittstaatsbehörden Teil 5 Rechtsschutz und besondere Verfahrensvorschriften Kapitel 1 Besondere Vorschriften für Rechtsbehelfe § 144 Widerspruch § 145 Anfechtungsklage § 146 Vollzugsfolgen Kapitel 2 Besondere Verfahrensvorschriften § 147 Anhörung § 148 Insolvenzverfahren § 149 Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren Teil 6 Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung Kapitel 1 Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien § 150 Allgemeine Grundsätze für die Entscheidungsfindung unter Beteiligung anderer Mitgliedstaaten § 151 Aufgaben des Abwicklungskollegiums § 152 Zusammensetzung des Abwicklungskollegiums § 153 Innere Organisation des Abwicklungskollegiums § 154 Europäisches Abwicklungskollegium § 155 Informationsaustausch Kapitel 2 Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem Tochterunternehmen der Gruppe § 156 Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen § 157 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die Gruppenabwicklungsbehörde ist § 158 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist § 159 Gruppenabwicklungskonzept; gemeinsame Entscheidungen § 160 Umsetzung des Gruppenabwicklungskonzepts Kapitel 3 Gruppenabwicklung unter Beteiligung eines obersten Mutterunternehmens § 161 Gemeinsame Entscheidungen § 162 Umsetzung der gemeinsamen Entscheidungen Teil 7 Beziehungen zu Drittstaaten § 163 Vereinbarungen mit Drittstaaten § 164 Zusammenarbeit mit Drittstaaten § 165 Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren § 166 Recht auf Verweigerung der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren § 167 Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen Teil 8 Finanzierungsmechanismus Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 168 Errichtung eines Abwicklungsfonds § 169 Stellung im Rechtsverkehr § 170 Vermögenstrennung und Haftung § 171 Zweck des Abwicklungsfonds § 172 Beachtung der Abwicklungsgrundsätze Kapitel 2 Abwicklungsfinanzierung § 173 Ausgleich von Unterdeckungen des Versicherungsbestandes durch einen Sicherungsfonds § 174 Maßnahmen des Abwicklungsfonds; Verordnungsermächtigung § 175 Ausgleich im Rahmen des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung § 176 Ausgleich einer Unterdeckung des Versicherungsbestandes § 177 Rekapitalisierung § 178 Besicherung von Vermögenswerten § 179 Erwerb von Vermögenswerten § 180 Garantien für Verbindlichkeiten § 181 Darlehen Kapitel 3 Mittel des Abwicklungsfonds Abschnitt 1 Beiträge Unterabschnitt 1 Mittelbedarf § 182 Feststellung des Mittelbedarfs § 183 Deckung des Mittelbedarfs Unterabschnitt 2 Beitragserhebung § 184 Beitragspflicht § 185 Informationspflichten § 186 Elektronisches Kommunikationsverfahren; Verordnungsermächtigung § 187 Erhebung von Beiträgen § 188 Fälligkeit der Beiträge und Vollstreckbarkeit § 189 Stundung von Beiträgen § 190 Mitwirkung der Sicherungsfonds an der Beitragserhebung Unterabschnitt 3 Beitragsberechnung § 191 Verteilung des Mittelbedarfs auf die Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung § 192 Beitragsberechnung innerhalb der Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung § 193 Verteilung der Beitragserhebung auf mehrere Kalenderjahre; Verordnungsermächtigung Unterabschnitt 4 Umgang mit erhobenen Beiträgen § 194 Anlage der Beiträge § 195 Überschüssige Beiträge Abschnitt 2 Kreditaufnahme § 196 Kreditaufnahme für den Abwicklungsfonds Kapitel 4 Rechnungslegung und Kontrolle § 197 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung; Verordnungsermächtigung § 198 Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs Teil 9 Bußgeldvorschriften und besondere Befugnisse § 199 Bußgeldvorschriften § 200 Besondere Anordnungs- und Untersuchungsbefugnisse § 201 Vorübergehendes Tätigkeitsverbot § 202 Zumessungskriterien § 203 Bekanntmachung von Maßnahmen § 204 Unterrichtung § 205 Mitteilungen in Strafsachen Teil 10 Schlussbestimmungen § 206 Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze (1) In diesem Gesetz werden Vorschriften und Verfahren für die Sanierung und Abwicklung folgender im Inland niedergelassener Unternehmen festgelegt:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [02.10.26]
- Artikel 2 — Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes: „Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [02.10.26]
- Artikel 3 — Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes: „Das Versicherungsaufsichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [02.10.26]
- Artikel 4 — Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung: „Die Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [02.10.26]
- Artikel 5 — Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes: „Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [02.10.26]
- Artikel 6 — Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes: „Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [02.10.26]
- Artikel 7: „Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Die Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 96) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [02.10.26]
- Artikel 8 — Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes: „Das Stabilisierungsmechanismusgesetz vom 22. Mai 2010 (BGBl. I S. 627), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [02.10.26]
- Artikel 9 — Folgeänderungen: „(1) Das Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [02.10.26]
- Artikel 10 — Änderung des Standortfördergesetzes: „Das Standortfördergesetz vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33), das durch Artikel 27a des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [02.10.26]
- Artikel 11 — Änderung des Energiesteuergesetzes: „Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 116) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [02.10.26]
- Artikel 12 — Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung: „Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 116) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [02.10.26]
- Artikel 13 — Inkrafttreten: „(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 9 Absatz 3 treten am 29. Januar 2027 in Kraft. (3) Die Artikel 1, 3 bis 7, Artikel 9 Absatz 1, 2 und 4 sowie Artikel 10 treten am 30. Januar 2027 in Kraft. (4) Die Artikel 11 und 12 treten am 1. Oktober 2026 in Kraft.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [02.10.26]
Für wen gilt das Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs- Gesetz?
Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in Artikel 1. Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.
- Regelungskern — Artikel 1: „Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz – VSAG) Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde § 4 Organisatorische Vorkehrungen; Zusammenarbeit innerhalb der Bundesanstalt § 5 Zuständiges Ministerium; Zusammenarbeit § 6 Rückgriffsbeschränkung Teil 2 Vorbereitung Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 7 Vereinfachte Anforderungen § 8 Maßstäbe für die Festlegung vereinfachter Anforderungen § 9 Sprache und elektronische Übermittlung von Informationen § 10 Verordnungsermächtigung § 11 Informationsübermittlung an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung Kapitel 2 Präventive Sanierungsplanung und Abwicklungsplanung Abschnitt 1 Präventive Sanierungsplanung § 12 Präventive Sanierungspläne § 13 Anforderungen an präventive Sanierungspläne § 14 Aktualisierung von präventiven Sanierungsplänen § 15 Bewertung und Umsetzung von präventiven Sanierungsplänen durch die Unternehmen § 16 Prüfung von präventiven Sanierungsplänen durch die Aufsichtsbehörde § 17 Maßnahmen bei Mängeln von präventiven Sanierungsplänen § 18 Präventive Gruppensanierungspläne § 19 Anforderungen an präventive Gruppensanierungspläne § 20 Bewertung und Umsetzung des präventiven Gruppensanierungsplans durch das Unternehmen § 21 Prüfung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die Gruppenaufsichtsbehörde § 22 Prüfung der Berücksichtigung eines Tochterversicherungsunternehmens oder Tochterrückversicherungsunter nehmens im Gruppensanierungsplan § 23 Gemeinsame Entscheidung über den präventiven Gruppensanierungsplan § 24 Aufsichtsbefugnisse Abschnitt 2 Abwicklungsplanung § 25 Abwicklungspläne § 26 Anforderungen an Abwicklungspläne § 27 Verfahren bei bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten § 28 Überprüfung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen § 29 Übermittlung der Abwicklungspläne an die Aufsichtsbehörden § 30 Gruppenabwicklungspläne § 31 Anforderungen an Gruppenabwicklungspläne § 32 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne § 33 Gemeinsame Entscheidungen über Gruppenabwicklungspläne § 34 Mitwirkung und Informationsübermittlung § 35 Informationsübermittlung Dritter § 36 Verordnungsermächtigung Kapitel 3 Abwicklungsfähigkeit § 37 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit § 38 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen § 39 Auskunfts- und Vorlageverlangen § 40 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort § 41 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort durch die Gruppenabwicklungsbehörde § 42 Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit § 43 Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit § 44 Befugnis und Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen § 45 Gemeinsame Entscheidungen zur Abwicklungsfähigkeit von Gruppen Teil 3 Abwicklung Kapitel 1 Abwicklungsziele, Voraussetzungen für eine Abwicklung und allgemeine Grundsätze § 46 Abwicklungsziele § 47 Voraussetzungen für eine Abwicklung § 48 Voraussetzungen für eine Abwicklung in Bezug auf Mutterunternehmen und Holdinggesellschaften § 49 Verfahren im Fall von Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind § 50 Allgemeine Grundsätze für die Abwicklung Kapitel 2 Bewertung § 51 Bewertung für Abwicklungszwecke § 52 Vorgaben für die Bewertung § 53 Vorläufige und endgültige Bewertungen § 54 Unabhängigkeit, Bestellung und Kosten des Bewerters Kapitel 3 Abwicklungsinstrumente Abschnitt 1 Allgemeine Grundsätze § 55 Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen § 56 Allgemeine Grundsätze für Abwicklungsinstrumente § 57 Erstattung angemessener Ausgaben § 58 Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen; Ausschluss der Anfechtbarkeit § 59 Kontrolle nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Abschnitt 2 Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements § 60 Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements § 61 Ende des geordneten Abwicklungsmanagements Abschnitt 3 Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, Unternehmensveräußerung und Brückenunternehmen Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze § 62 Übertragung § 63 Mehrfache Anwendung § 64 Einwilligung § 65 Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit § 66 Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung § 67 Wirksamwerden der Übertragung § 68 Eintragung der Übertragung § 69 Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers § 70 Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen § 71 Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen § 72 Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren § 73 Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten § 74 Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer aus ländischen Abwicklungsbehörde § 75 Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger § 76 Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger § 77 Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger § 78 Verfahrensvorschriften für die Veräußerung von Unternehmen, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlich keiten im Abwicklungsfall Unterabschnitt 2 Übertragungen auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft § 79 Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft § 80 Betrieb der Vermögensverwaltungsgesellschaft § 81 Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen § 82 Erwerb von Brückenunternehmen § 83 Rückübertragung von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft § 84 Haftungsbeschränkung Unterabschnitt 3 Instrument der Unternehmensveräußerung § 85 Übertragung zu kommerziellen Bedingungen § 86 Inhaberkontrollverfahren § 87 Rückübertragung nach Unternehmensveräußerung Unterabschnitt 4 Instrument des Brückenunternehmens § 88 Verfassung des Brückenunternehmens § 89 Rückübertragung vom Brückenunternehmen § 90 Anschlussübertragung § 91 Betrieb des Brückenunternehmens § 92 Ende des Brückenunternehmens § 93 Übertragung auf Sicherungsfonds § 94 Maßnahmen zum Ausgleich späterer Finanzierungslücken § 95 Wirkungen der Übertragung auf einen Sicherungsfonds Abschnitt 4 Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung § 96 Herabschreibung oder Umwandlung § 97 Zielsetzung und Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung § 98 Ausschluss der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung § 99 Ausschluss von Verbindlichkeiten im Einzelfall § 100 Behandlung von Anteilseignern bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung § 101 Quote für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital § 102 Zusätzliche Bestimmungen zum Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung § 103 Ausgabe neuer Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 § 104 Wirkung der Herabschreibung oder Umwandlung § 105 Derivate § 106 Beseitigung verfahrenstechnischer Hindernisse für die Herabschreibung oder Umwandlung § 107 Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren Kapitel 4 Abwicklungsmaßnahmen, Abwicklungsbefugnisse und weitere Befugnisse § 108 Abwicklungsmaßnahmen; Rechtsformwechsel § 109 Allgemeine Befugnisse § 110 Informationsübermittlung § 111 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort § 112 Mitwirkung von Sicherungsfonds an der Abwicklung § 113 Zusätzliche Befugnisse § 114 Befugnisse in Bezug auf die Bereitstellung von operationellen Diensten und Einrichtungen § 115 Befugnis zur Durchsetzung von Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten § 116 Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene oder dem Recht von Drittstaaten unterliegende Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel § 117 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen § 118 Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten § 119 Befugnis zur zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten § 120 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten § 121 Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung § 122 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Rücktauschrechten § 123 Kontrollbefugnis § 124 Sonderverwaltung Kapitel 5 Schutzbestimmungen § 125 Behandlung der Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten und anderen Gläubiger bei partiellen Übertragungen und bei der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung § 126 Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung § 127 Schutzbestimmungen für Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger § 128 Schutzbestimmungen für Gegenparteien § 129 Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen und Rückversicherungsvereinbarungen § 130 Schutz von Sicherungsvereinbarungen § 131 Schutz strukturierter Finanzierungsvereinbarungen, fondsgebundener Policen und anderer getrennter Portfolios § 132 Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen Kapitel 6 Verfahrenspflichten § 133 Mitteilungspflichten § 134 Entscheidung der Abwicklungsbehörde § 135 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde § 136 Inhalt der Abwicklungsanordnung § 137 Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung Teil 4 Umgang mit vertraulichen Informationen § 138 Vertraulichkeit von Informationen § 139 Verschwiegenheitspflicht § 140 Interne Geheimhaltungsregelungen § 141 Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörde und Abwicklungsbehörde und dem Bundesministerium der Finanzen § 142 Weitergabe von Informationen an sonstige Behörden, Personen oder Stellen § 143 Informationsaustausch mit Drittstaatsbehörden Teil 5 Rechtsschutz und besondere Verfahrensvorschriften Kapitel 1 Besondere Vorschriften für Rechtsbehelfe § 144 Widerspruch § 145 Anfechtungsklage § 146 Vollzugsfolgen Kapitel 2 Besondere Verfahrensvorschriften § 147 Anhörung § 148 Insolvenzverfahren § 149 Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren Teil 6 Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung Kapitel 1 Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien § 150 Allgemeine Grundsätze für die Entscheidungsfindung unter Beteiligung anderer Mitgliedstaaten § 151 Aufgaben des Abwicklungskollegiums § 152 Zusammensetzung des Abwicklungskollegiums § 153 Innere Organisation des Abwicklungskollegiums § 154 Europäisches Abwicklungskollegium § 155 Informationsaustausch Kapitel 2 Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem Tochterunternehmen der Gruppe § 156 Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen § 157 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die Gruppenabwicklungsbehörde ist § 158 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist § 159 Gruppenabwicklungskonzept; gemeinsame Entscheidungen § 160 Umsetzung des Gruppenabwicklungskonzepts Kapitel 3 Gruppenabwicklung unter Beteiligung eines obersten Mutterunternehmens § 161 Gemeinsame Entscheidungen § 162 Umsetzung der gemeinsamen Entscheidungen Teil 7 Beziehungen zu Drittstaaten § 163 Vereinbarungen mit Drittstaaten § 164 Zusammenarbeit mit Drittstaaten § 165 Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren § 166 Recht auf Verweigerung der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren § 167 Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen Teil 8 Finanzierungsmechanismus Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 168 Errichtung eines Abwicklungsfonds § 169 Stellung im Rechtsverkehr § 170 Vermögenstrennung und Haftung § 171 Zweck des Abwicklungsfonds § 172 Beachtung der Abwicklungsgrundsätze Kapitel 2 Abwicklungsfinanzierung § 173 Ausgleich von Unterdeckungen des Versicherungsbestandes durch einen Sicherungsfonds § 174 Maßnahmen des Abwicklungsfonds; Verordnungsermächtigung § 175 Ausgleich im Rahmen des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung § 176 Ausgleich einer Unterdeckung des Versicherungsbestandes § 177 Rekapitalisierung § 178 Besicherung von Vermögenswerten § 179 Erwerb von Vermögenswerten § 180 Garantien für Verbindlichkeiten § 181 Darlehen Kapitel 3 Mittel des Abwicklungsfonds Abschnitt 1 Beiträge Unterabschnitt 1 Mittelbedarf § 182 Feststellung des Mittelbedarfs § 183 Deckung des Mittelbedarfs Unterabschnitt 2 Beitragserhebung § 184 Beitragspflicht § 185 Informationspflichten § 186 Elektronisches Kommunikationsverfahren; Verordnungsermächtigung § 187 Erhebung von Beiträgen § 188 Fälligkeit der Beiträge und Vollstreckbarkeit § 189 Stundung von Beiträgen § 190 Mitwirkung der Sicherungsfonds an der Beitragserhebung Unterabschnitt 3 Beitragsberechnung § 191 Verteilung des Mittelbedarfs auf die Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung § 192 Beitragsberechnung innerhalb der Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung § 193 Verteilung der Beitragserhebung auf mehrere Kalenderjahre; Verordnungsermächtigung Unterabschnitt 4 Umgang mit erhobenen Beiträgen § 194 Anlage der Beiträge § 195 Überschüssige Beiträge Abschnitt 2 Kreditaufnahme § 196 Kreditaufnahme für den Abwicklungsfonds Kapitel 4 Rechnungslegung und Kontrolle § 197 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung; Verordnungsermächtigung § 198 Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs Teil 9 Bußgeldvorschriften und besondere Befugnisse § 199 Bußgeldvorschriften § 200 Besondere Anordnungs- und Untersuchungsbefugnisse § 201 Vorübergehendes Tätigkeitsverbot § 202 Zumessungskriterien § 203 Bekanntmachung von Maßnahmen § 204 Unterrichtung § 205 Mitteilungen in Strafsachen Teil 10 Schlussbestimmungen § 206 Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze (1) In diesem Gesetz werden Vorschriften und Verfahren für die Sanierung und Abwicklung folgender im Inland niedergelassener Unternehmen festgelegt:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [02.10.26]
- Erlassen von: Bundesministerium der Finanzen · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [02.10.26]
Ab wann gilt das Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs- Gesetz — und wie lange?
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Artikel 13 Absatz 1). Einzelne Teile treten zu anderen Zeitpunkten in Kraft — die 5 betreffenden Klauseln stehen unten im Wortlaut. Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.
- Ausgefertigt am 25. September 2026, verkündet am 30. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 275 vom 30.09.2026) · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [02.10.26]
- Inkrafttreten — Artikel 13 Absatz 1: „Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [02.10.26]
- Inkrafttreten einer anderen Regelung — Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Abwicklung: die Anwendung eines …; im Regelungstext heißt es dazu in Artikel 1 Absatz 2: „Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Abwicklung: die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder eines Instruments im Sinne von Artikel 26 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2025/1, um ein oder mehrere Abwicklungsziele zu erreichen; 2. Abwicklungsbefugnis: eine der …“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [02.10.26]
- Inkrafttreten einer anderen Regelung — Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen dürfen mit einem Drittstaat nur geschlossen werden, bis eine …; im Regelungstext heißt es dazu in Artikel 1 Absatz 3: „Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen dürfen mit einem Drittstaat nur geschlossen werden, bis eine Übereinkunft nach Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2025/1 mit dem betreffenden Drittstaat in Kraft tritt.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [02.10.26]
- Inkrafttreten einer anderen Regelung — Die Artikel 2 und 9 Absatz 3; im Regelungstext heißt es dazu in Artikel 13 Absatz 2: „Die Artikel 2 und 9 Absatz 3 treten am 29. Januar 2027 in Kraft.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [02.10.26]
- Inkrafttreten einer anderen Regelung — Die Artikel 1, 3 bis 7, Artikel 9 Absatz 1, 2 und 4 sowie Artikel 10; im Regelungstext heißt es dazu in Artikel 13 Absatz 3: „Die Artikel 1, 3 bis 7, Artikel 9 Absatz 1, 2 und 4 sowie Artikel 10 treten am 30. Januar 2027 in Kraft.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [02.10.26]
- Inkrafttreten einer anderen Regelung — Die Artikel 11 und 12; im Regelungstext heißt es dazu in Artikel 13 Absatz 4: „Die Artikel 11 und 12 treten am 1. Oktober 2026 in Kraft.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [02.10.26]
- Laufende Gesetzgebung und weitere Verkündungen: Gesetz für mich
Was bedeutet das Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs- Gesetz für den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund?
Unmittelbar berührt der Regelungstext den Einzelnen, die Kommune, das Land, den Bund. Die übrigen Ebenen nennt er nicht — und dann behaupten wir hier auch keine Betroffenheit. Jede Ebene unten steht mit ihrem Beleg aus dem Text.
- Für den Einzelnen: Artikel 1 — „Die Versicherungsunternehmen sowie die obersten Mutterunternehmen sind verpflichtet, alle in Absatz 1 Satz 1 genannten präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne und Informationen elektronisch über das von der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde jeweils bestimmte …“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [02.10.26]
- Für die Kommune: Artikel 1 — „Zuständig für die richterliche Anordnung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [02.10.26]
- Für das Land: Artikel 1 — „Für Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1, die der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Satz 1 genannten Bestimmungen zu erlassen.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [02.10.26]
- Für den Bund: Artikel 1 — „Abwicklungsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [02.10.26]
Welche Begriffe muss man für das Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs- Gesetz kennen?
17 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.
- Verkündung: Amtliche Bekanntmachung eines Gesetzes im Bundesgesetzblatt — der letzte Schritt der Gesetzgebung (Art. 82 GG). Erst nach der Verkündung kann ein Gesetz in Kraft treten; nennt es kein Datum, gilt der 14. Tag nach Ausgabe des Blattes. ↗
- Bundesgesetzblatt (BGBl.): Amtliches Verkündungsorgan der Bundesgesetze. Ein Gesetz tritt erst in Kraft, wenn es im BGBl. veröffentlicht ist — meist Tage bis Wochen nach der Bundestagsabstimmung. ↗
- Gesetzesinitiative: Das Recht, einen Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen (Art. 76 Abs. 1 GG). Nur drei Wege sind möglich: aus der Mitte des Bundestags (Fraktion oder 5 % der Abgeordneten), durch die Bundesregierung oder durch den Bundesrat. ↗
- Bundesrat: Verfassungsorgan, in dem die 16 Bundesländer auf Bundesebene mitwirken. 69 Stimmen, je Land 3–6 Stimmen abhängig von der Bevölkerungsgröße. Wirkt bei zustimmungspflichtigen Gesetzen mit. ↗
- Mandat: Der durch eine Wahl erteilte Auftrag, das Volk in einem Parlament zu vertreten. Im Bundestag entsteht ein Mandat über ein Direktmandat (Erststimme) oder über die Landesliste (Zweitstimme). Abgeordnete sind nur ihrem Gewissen unterworfen (freies Mandat, Art. 38 GG). ↗
- Altersvorsorge: Absicherung des Lebensunterhalts im Alter. In Deutschland auf drei Säulen verteilt: gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgung und private Vorsorge. ↗
- Sondervermögen: Vom regulären Bundeshaushalt abgetrennter Topf für einen festgelegten Zweck — bekanntestes Beispiel: 100 Mrd. € Sondervermögen Bundeswehr (2022). Umgeht die Schuldenbremse über eine Grundgesetzänderung. ↗
- Untersuchungsausschuss: Vom Bundestag eingesetztes Gremium zur Untersuchung politisch bedeutsamer Vorgänge. Mindestens 25 % der Abgeordneten können einen einsetzen (Minderheitenrecht). Befugnisse ähnlich Gericht. ↗
- Bundesrechnungshof: Verfassungsorgan zur Finanzkontrolle des Bundes (Art. 114 GG). Sitz Bonn. Mitglieder haben richterliche Unabhängigkeit. Veröffentlicht jährlich „Bemerkungen" mit Verschwendungsbeispielen. ↗
- Bundesverfassungsgericht (BVerfG): Höchstes Gericht in Verfassungsfragen — prüft Bundes- und Landesgesetze auf Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Sitz: Karlsruhe. Zwei Senate mit je 8 Richtern, gewählt je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat. ↗
- Europäische Zentralbank (EZB): Zentralbank des Euro-Währungsraums. Sitz: Frankfurt. Hauptaufgabe: Preisstabilität (Ziel: 2 % Inflation mittelfristig). Präsidentin: Christine Lagarde. ↗
- Inflation (HVPI / VPI): Allgemeines Preisniveau-Wachstum. Gemessen am Verbraucherpreisindex (VPI, national) oder Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI, EU-vergleichbar). 2-%-Ziel der EZB. ↗
- Rechtsverordnung: Rechtsnorm, die nicht das Parlament, sondern die Regierung oder eine Behörde erlässt. Muss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen — das Parlament legt den Rahmen fest, die Verordnung füllt Details aus. ↗
- Europäische Kommission: Exekutivorgan der EU mit Sitz in Brüssel. Sie schlägt als Einzige EU-Gesetze vor (Initiativrecht), überwacht die Einhaltung der Verträge als „Hüterin der Verträge" und verwaltet den EU-Haushalt. Je ein Mitglied pro Mitgliedstaat, Präsidentin: Ursula von der Leyen. ↗
- Tagesordnung: Die verbindliche Liste der Beratungspunkte einer Bundestagssitzung. Termin und Tagesordnung werden im Ältestenrat vereinbart (§ 20 GO-BT); sie gilt als festgestellt, wenn beim Aufruf von Punkt 1 kein Widerspruch erfolgt. ↗
- Rechtsanspruch: Ein durchsetzbares Recht auf eine bestimmte staatliche Leistung — im Unterschied zu einer Soll- oder Kann-Regelung. Wer einen Rechtsanspruch hat, kann ihn vor Gericht einklagen. ↗
- Verhältnismäßigkeit: Der zentrale Maßstab für staatliche Eingriffe: Eine Maßnahme muss einen legitimen Zweck verfolgen sowie geeignet, erforderlich und angemessen sein. Vom Bundesverfassungsgericht aus dem Rechtsstaatsprinzip entwickelt. ↗
Wo steht der amtliche Text?
Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.
- Verkündungsseite: „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen“ ↗ · Quelle: recht.bund.de [02.10.26]
- Regelungstext im amtlichen Volltext (PDF) ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [02.10.26]
- Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 275 vom 30.09.2026 · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [02.10.26]
- Alle Verkündungen und laufenden Verfahren im Überblick
- Weitere Artikel dieser Reihe: Blog-Rubrik Gesetze
Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.
Siehe auch
Tagesaktuelle Nachrichten rund um Bundestag, Parteien und Wahlen — mit Quelle und Datum.
Tagesaktuelle Schlagzeilen etablierter und alternativer Medien nebeneinander — im Originalwortlaut, mit Quelle. Keine Wertung.
Regierungszufriedenheit + Partei-Zustimmung aus zwei Primärquellen.
Die acht Parteien mit bundesweiter Bedeutung plus SSW (Sitze, Wahlprogramme, Finanzen) sowie Schlüsselpersonen, Regierung, Länder und Werkzeuge zu den Abgeordneten.