Zum Inhalt springen

📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 24.09.2026

„Verordnung zur Fortentwicklung der Vorbereitungsdienste für den…“ — was drinsteht

„Verordnung zur Fortentwicklung der Vorbereitungsdienste für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den geho…“ — verkündet am 24. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 273 vom 24.09.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.

veröffentlicht am 24.09.2026

← 24.09.26

Kurz zusammengefasst

Worum geht es?
Es geht um die Fortentwicklung der Vorbereitungsdienste für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes.
Was ändert sich?
Der Text trifft die Regelung selbst. Sein Kernstück heißt „Verordnung"; dort heißt es: „über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines § 1 …" Die neuen Regeln gelten ab dem 1. Oktober 2026.
Was heißt das für mich?
Der Text nennt ausdrücklich den Einzelnen, das Land und den Bund. Für alle anderen behauptet er nichts — dann tun wir das auch nicht. Amtlich zugeordnet ist der Text dem Bereich Beamte.
Worum geht es in der neuen Verordnung?

Am 24. September 2026 wurde im Bundesgesetzblatt eine Verordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 273 vom 24.09.2026). Erlassen hat sie Bundesministerium des Innern, ausgefertigt am 18. September 2026. Der amtliche Volltext umfasst 3 Artikel; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.

Was ändert sich durch die Verordnung konkret?

Die Verordnung besteht aus 3 Artikeln. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz, dazu die Auflistung, in der der eigentliche Regelungsinhalt steht — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.

  • Artikel 1 — Verordnung: „über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Bachelorstudiengang § 2 Ziel des Studiums § 3 Dienstbehörden § 4 Ausbildungsbehörden § 5 Dienstaufsicht § 6 Studiengangsleitung § 7 Modulverantwortliche § 8 Erholungsurlaub § 9 Nachteilsausgleich Abschnitt 2 Auswahlverfahren § 10 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren § 11 Auswahlkommission § 12 Teile des Auswahlverfahrens § 13 Festlegungen der Dienstbehörde § 14 Schriftlicher Teil § 15 Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge § 16 Zulassung zum mündlichen Teil § 17 Mündlicher Teil § 18 Bestehen des mündlichen Teils § 19 Gesamtergebnis und Rangfolge § 20 Täuschung Abschnitt 3 Studium § 21 Dauer und Struktur des Studiums § 22 Studieninhalte § 23 Modulhandbuch § 24 Module § 25 Durchführung und Organisation sowie Form der Lehrveranstaltungen § 26 Wahlpflichtlehrveranstaltungen § 27 Modul „Fremdsprache“ § 28 Praxisphasen § 29 Ausbildungsleitung Abschnitt 4 Prüfungen Unterabschnitt 1 Allgemeines § 30 Prüfungsamt § 31 Einrichtung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses § 32 Aufgaben und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses § 33 Prüfende § 34 Bewertung der Leistungen § 35 Verhinderung § 36 Störungen § 37 Verstöße bei Prüfungen § 38 Prüfungsakte § 39 Einsichtnahme in die Prüfungsakte § 40 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen § 41 Entscheidung über Widersprüche Unterabschnitt 2 Modulprüfungen § 42 Modulprüfungen § 43 Form der Modulprüfungen § 44 Bewertung der Leistungen in den Praxisphasen § 45 Bestehen der Modulprüfungen § 46 Wiederholung von Modulprüfungen Unterabschnitt 3 Bachelorarbeit § 47 Bestandteile und einzelne Bewertung der Bestandteile der Bachelorarbeit § 48 Bachelorarbeitsordnung § 49 Zweck und Thema der Thesis § 50 Form der Thesis § 51 Bearbeitungszeit für die Thesis § 52 Verfahren zur Bewertung und Prüfende der Thesis § 53 Bestehen der Thesis § 54 Wiederholung der Thesis § 55 Verteidigung der Thesis § 56 Bestehen der Verteidigung der Thesis § 57 Wiederholung der Verteidigung der Thesis § 58 Gesamtnote der Bachelorarbeit Unterabschnitt 4 Bestehen der Bachelorprüfung; Abschlussdokumente § 59 Bestehen der Bachelorprüfung § 60 Laufbahnprüfung § 61 Akademischer Grad § 62 Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement § 63 Bescheid bei Nichtbestehen der Bachelorprüfung Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 64 Qualitätsmanagement § 65 Übergangsvorschriften Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Bachelorstudiengang (1) Der Studiengang „Bachelor in Intelligence and Security Studies“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist ein grundständiger dualer Hochschulstudiengang. (2) Der Studiengang ist 1. in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundes­ nachrichtendienst, 2. in der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Verfassungs­ schutz des Bundes. § 2 Ziel des Studiums (1) Das Studium vermittelt die wissenschaftlichen Methoden, das fachtheoretische Wissen sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst oder im gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes erforderlich sind. (2) Das Studium soll die Studierenden auf ihre beruflichen Aufgaben im Nachrichtendienst und im Verfassungsschutz und die damit einhergehende Verantwortung im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereiten.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • Artikel 2 — Außerkrafttreten: „Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 22 der Verordnung vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 67) geändert worden ist, tritt am 1. Oktober 2026 außer Kraft.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • Artikel 3 — Inkrafttreten: „Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • Spalten der Auflistung: „Nr.“ → „Semester“ → „Studienabschnitt“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 1 · 2 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 1 · 1. Semester · Fachstudien · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 2 · 2. Semester · Fachstudien · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 3 · 3. Semester · Praxisstudien · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 4 · 4. Semester · Fachstudien · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 5 · 5. Semester · Praxisstudien · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 6 · 6. Semester · Fachstudien, Praxisstudien, Bachelorarbeit · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • Spalten der Auflistung: „Nr.“ → „Prozentualer Anteil der erreichten Punkte an den erreichbaren Punkten“ → „Numerischer Notenwert“ → „Note“ → „Notendefinition“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 1 · 2 · 3 · 4 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 1 · ab 95 · 1,0 · sehr gut · eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 2 · ab 90 · 1,3 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 3 · ab 85 · 1,7 · gut · eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 4 · ab 80 · 2,0 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 5 · ab 75 · 2,3 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 6 · ab 70 · 2,7 · befriedigend · eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 7 · ab 65 · 3,0 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 8 · ab 60 · 3,3 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 9 · ab 55 · 3,7 · ausreichend · eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 10 · ab 50 · 4,0 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 11 · ab 25 · 5,0 · mangelhaft · eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent­ spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 12 · unter 25 · 6,0 · ungenügend · eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent­ spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • Spalten der Auflistung: „Nr.“ → „Durchschnitt“ → „Numerischer Notenwert“ → „Note“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 1 · 2 · 3 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 1 · bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,1 · 1,0 · sehr gut · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 2 · bei einem Durchschnitt von 1,2 bis einschließlich 1,4 · 1,3 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 3 · bei einem Durchschnitt von 1,5 bis einschließlich 1,8 · 1,7 · gut · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 4 · bei einem Durchschnitt von 1,9 bis einschließlich 2,1 · 2,0 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 5 · bei einem Durchschnitt von 2,2 bis einschließlich 2,4 · 2,3 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 6 · bei einem Durchschnitt von 2,5 bis einschließlich 2,8 · 2,7 · befriedigend · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 7 · bei einem Durchschnitt von 2,9 bis einschließlich 3,1 · 3,0 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 8 · bei einem Durchschnitt von 3,2 bis einschließlich 3,4 · 3,3 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 9 · bei einem Durchschnitt von 3,5 bis einschließlich 3,8 · 3,7 · ausreichend · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 10 · bei einem Durchschnitt von 3,9 bis einschließlich 4,0 · 4,0 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 11 · bei einem Durchschnitt von 4,1 bis einschließlich 5,0 · 5,0 · mangelhaft · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 12 · bei einem Durchschnitt von 5,1 und höher · 6,0 · ungenügend · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
Für wen gilt die Verordnung?

Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in Artikel 1 („Verordnung“). Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.

  • Regelungskern — Artikel 1 (Verordnung): „über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Bachelorstudiengang § 2 Ziel des Studiums § 3 Dienstbehörden § 4 Ausbildungsbehörden § 5 Dienstaufsicht § 6 Studiengangsleitung § 7 Modulverantwortliche § 8 Erholungsurlaub § 9 Nachteilsausgleich Abschnitt 2 Auswahlverfahren § 10 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren § 11 Auswahlkommission § 12 Teile des Auswahlverfahrens § 13 Festlegungen der Dienstbehörde § 14 Schriftlicher Teil § 15 Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge § 16 Zulassung zum mündlichen Teil § 17 Mündlicher Teil § 18 Bestehen des mündlichen Teils § 19 Gesamtergebnis und Rangfolge § 20 Täuschung Abschnitt 3 Studium § 21 Dauer und Struktur des Studiums § 22 Studieninhalte § 23 Modulhandbuch § 24 Module § 25 Durchführung und Organisation sowie Form der Lehrveranstaltungen § 26 Wahlpflichtlehrveranstaltungen § 27 Modul „Fremdsprache“ § 28 Praxisphasen § 29 Ausbildungsleitung Abschnitt 4 Prüfungen Unterabschnitt 1 Allgemeines § 30 Prüfungsamt § 31 Einrichtung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses § 32 Aufgaben und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses § 33 Prüfende § 34 Bewertung der Leistungen § 35 Verhinderung § 36 Störungen § 37 Verstöße bei Prüfungen § 38 Prüfungsakte § 39 Einsichtnahme in die Prüfungsakte § 40 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen § 41 Entscheidung über Widersprüche Unterabschnitt 2 Modulprüfungen § 42 Modulprüfungen § 43 Form der Modulprüfungen § 44 Bewertung der Leistungen in den Praxisphasen § 45 Bestehen der Modulprüfungen § 46 Wiederholung von Modulprüfungen Unterabschnitt 3 Bachelorarbeit § 47 Bestandteile und einzelne Bewertung der Bestandteile der Bachelorarbeit § 48 Bachelorarbeitsordnung § 49 Zweck und Thema der Thesis § 50 Form der Thesis § 51 Bearbeitungszeit für die Thesis § 52 Verfahren zur Bewertung und Prüfende der Thesis § 53 Bestehen der Thesis § 54 Wiederholung der Thesis § 55 Verteidigung der Thesis § 56 Bestehen der Verteidigung der Thesis § 57 Wiederholung der Verteidigung der Thesis § 58 Gesamtnote der Bachelorarbeit Unterabschnitt 4 Bestehen der Bachelorprüfung; Abschlussdokumente § 59 Bestehen der Bachelorprüfung § 60 Laufbahnprüfung § 61 Akademischer Grad § 62 Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement § 63 Bescheid bei Nichtbestehen der Bachelorprüfung Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 64 Qualitätsmanagement § 65 Übergangsvorschriften Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Bachelorstudiengang (1) Der Studiengang „Bachelor in Intelligence and Security Studies“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist ein grundständiger dualer Hochschulstudiengang. (2) Der Studiengang ist 1. in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundes­ nachrichtendienst, 2. in der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Verfassungs­ schutz des Bundes. § 2 Ziel des Studiums (1) Das Studium vermittelt die wissenschaftlichen Methoden, das fachtheoretische Wissen sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst oder im gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes erforderlich sind. (2) Das Studium soll die Studierenden auf ihre beruflichen Aufgaben im Nachrichtendienst und im Verfassungsschutz und die damit einhergehende Verantwortung im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereiten.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • Erlassen von: Bundesministerium des Innern · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
Ab wann gilt die Verordnung — und wie lange?

Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft (Artikel 3). Für sich selbst ordnet der Regelungstext kein Außerkrafttreten an — er ist nicht befristet. Er lässt aber eine andere Regelung außer Kraft treten; was dort steht, geben wir unten wörtlich wieder.

  • Ausgefertigt am 18. September 2026, verkündet am 24. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 273 vom 24.09.2026) · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • Inkrafttreten — Artikel 3: „Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • Außerkrafttreten einer anderen Regelung — Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den …; im Regelungstext heißt es dazu in Artikel 2: „Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 22 der Verordnung vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 67) geändert …“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • Laufende Gesetzgebung und weitere Verkündungen: Gesetz für mich
Was bedeutet die Verordnung für den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund?

Unmittelbar berührt der Regelungstext den Einzelnen, das Land, den Bund. Die übrigen Ebenen nennt er nicht — und dann behaupten wir hier auch keine Betroffenheit. Jede Ebene unten steht mit ihrem Beleg aus dem Text.

  • Für den Einzelnen: Artikel 1 (Verordnung) — „Urlaubstage, die außerhalb der festgelegten Urlaubszeiten liegen, genehmigt die Studiengangs­ leitung auf Antrag der Studierenden.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • Für die Kommune: Der Regelungstext nennt keine Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung als Adressat. Über mittelbare Folgen sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • Für das Land: Artikel 1 (Verordnung) — „Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Behörden übertragen werden. § 4 Ausbildungsbehörden Ausbildungsbehörden sind 1. die Dienstbehörde, 2. Bundesbehörden oder Landesbehörden, die von der …“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • Für den Bund: Artikel 1 (Verordnung) — „Dienstbehörde ist 1. für die Studierenden der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" der Bundesnachrichtendienst, 2. für die Studierenden der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ das Bundesamt für Verfassungsschutz.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
Welche Begriffe muss man für die Verordnung kennen?

4 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.

Wo steht der amtliche Text?

Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.

Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.

Siehe auch

Echte Demokratie lebt vom Mitmachen.

Von der Kontrolle der Politiker über das Engagement jedes Einzelnen bis zum konkreten Aktivwerden — jede Stimme zählt.

Wenn dir das Projekt und meine Arbeit gefallen, dann unterstütze mich.

PolitikCheck Deutschland ist werbefrei, ohne Werbe-Tracker und unabhängig — das bleibt nur mit deiner Hilfe so. Schon Weitersagen hilft.

Projekt unterstützen

Politisch neutral

Belegte Quellen

Infos und Fakten

Werbefrei