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📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 24.09.2026

„Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen…“ — was drinsteht

„Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrberei…“ — verkündet am 24. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 271 vom 24.09.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.

veröffentlicht am 24.09.2026

← 23.09.2624.09.26 →

Kurz zusammengefasst

Worum geht es?
Es geht um die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
Was ändert sich?
Der Text trifft die Regelung selbst. Sein Kernstück heißt „Geltungsbereich"; dort heißt es: „Diese Verordnung regelt die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung gemäß § 19 der …" Die neuen Regeln gelten ab dem Tag nach der Veröffentlichung.
Was heißt das für mich?
Der Text nennt ausdrücklich den Einzelnen und den Bund. Für alle anderen behauptet er nichts — dann tun wir das auch nicht. Amtlich zugeordnet ist der Text dem Bereich Beamte.
Worum geht es in der neuen Verordnung?

Am 24. September 2026 wurde im Bundesgesetzblatt eine Verordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 271 vom 24.09.2026). Erlassen hat sie das Bundesministerium des Innern, ausgefertigt am 17. September 2026. Der amtliche Volltext umfasst 10 Paragrafen; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.

Was ändert sich durch die Verordnung konkret?

Die Verordnung besteht aus 10 Paragrafen. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.

  • § 1 — Geltungsbereich: „Diese Verordnung regelt die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung gemäß § 19 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (GMBl 2018 S. 662) in der jeweils geltenden Fassung.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • § 2 — Anwendungsbestimmung; Abrechnungszeitraum: „(1) Diese Verordnung ist erstmals mit Beginn des auf den 24. September 2026 folgenden Abrechnungszeitraums des Zentralen Lehrbereichs anzuwenden. (2) Abrechnungszeitraum ist das Studienjahr.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • § 3 — Vorbereitungsdienstverordnungen; gleichstehende Prüfungen: „(1) Folgende Vorbereitungsdienstverordnungen sind am Zentralen Lehrbereich einschlägig:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • § 4 — Dienstaufgaben: „(1) Zu den Dienstaufgaben des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals gehören sämtliche Tätigkeiten in Lehre und anwendungsbezogener Forschung, die mit dem wissenschaftlichen Lehrbetrieb zusammenhängen.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • § 5: „Überwachung, Anwendung und Auslegung der Regelungen über die Jahreslehrverpflichtung (1) Die Dekanin oder der Dekan des Zentralen Lehrbereichs überwacht die Einhaltung der Regelungen der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung sowie dieser Verordnung, soweit die Allgemeine Lehrverpflichtungs­ verordnung oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • § 6: „Ausführung der Anrechnungs- und Ermäßigungsmöglichkeiten nach der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung (1) Die Erstellung digitaler audiovisueller oder digitaler interaktiver Lehrformate nach § 4 Absatz 4 Satz 1 der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung, die dem Zentralen Lehrbereich zur allgemeinen Verwendung zur Verfügung gestellt werden, wird auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet, wenn 1. das jeweilige Lehrformat als Zusatzangebot außerhalb der vorgeschriebenen curricularen Lehrveranstaltungen konzipiert ist oder 2. das konzipierte Lehrformat innerhalb einer curricularen Lehrveranstaltung eine nicht unerhebliche Eigenleistung der das Lehrformat einsetzenden Lehrperson erfordert.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • § 7 — Verfahren bei Über- und Unterschreitung der Jahreslehrverpflichtung: „(1) Die Jahreslehrverpflichtung soll im jeweiligen Abrechnungszeitraum erbracht werden.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • § 8 — Übergangsbestimmung zur Kappungsgrenze: „Wenn der Deputatsstand einer Lehrenden oder eines Lehrenden am 24. September 2026 396 Lehrveranstal­ tungsstunden übersteigt, gilt eine individuelle Kappungsgrenze, die dem individuellen Deputatsstand zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser besonderen Lehrverpflichtungsverordnung nach § 2 Absatz 1 und 2 entspricht.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • § 9 — Evaluierung: „Diese Verordnung wird fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten durch eine Evaluierung überprüft.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • § 10 — Inkrafttreten: „Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
Für wen gilt die Verordnung?

Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in § 1 („Geltungsbereich“). Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.

  • Regelungskern — § 1 (Geltungsbereich): „Diese Verordnung regelt die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung gemäß § 19 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (GMBl 2018 S. 662) in der jeweils geltenden Fassung.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • Erlassen von: Bundesministerium des Innern · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
Ab wann gilt die Verordnung — und wie lange?

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (§ 10). Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.

Was bedeutet die Verordnung für den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund?

Unmittelbar berührt der Regelungstext den Einzelnen, den Bund. Die übrigen Ebenen nennt er nicht — und dann behaupten wir hier auch keine Betroffenheit. Jede Ebene unten steht mit ihrem Beleg aus dem Text.

  • Für den Einzelnen: § 3 (Vorbereitungsdienstverordnungen; gleichstehende Prüfungen) — „Vorbereitungsdienstverordnungen; gleichstehende Prüfungen.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • Für die Kommune: Der Regelungstext nennt keine Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung als Adressat. Über mittelbare Folgen sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • Für das Land: Der Regelungstext nennt weder eine Landesbehörde noch eine Zustimmung des Bundesrates. Über mittelbare Folgen für die Länder sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • Für den Bund: § 9 (Evaluierung) — „Die Evaluierung wird unter der Federführung des Bundesministeriums des Innern durchgeführt.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
Welche Begriffe muss man für die Verordnung kennen?

4 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.

Wo steht der amtliche Text?

Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.

Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.

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