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📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 23.09.2026

„Fünfundsechzigste Verordnung zur Änderung der…“ — was drinsteht

„Fünfundsechzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord…“ — verkündet am 23. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 270 vom 23.09.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.

veröffentlicht am 23.09.2026

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Kurz zusammengefasst

Worum geht es?
Es geht um die Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Die bestehenden Regeln dazu werden an einzelnen Stellen geändert.
Was ändert sich?
Geändert wird eine bestehende Regelung. Was dort künftig im Zusammenhang gilt, zeigt erst die neue Gesamtfassung — unten im Beitrag stehen die geänderten Stellen im Wortlaut. Die neuen Regeln gelten ab dem 21. Januar 2027.
Was heißt das für mich?
Ob Sie davon etwas merken, lässt sich aus diesem Text allein nicht ablesen — er nennt nur die geänderten Stellen, nicht das Ergebnis im Zusammenhang. Amtlich zugeordnet ist der Text dem Bereich Luftverkehr. Die Einzelheiten stehen unten im Beitrag, jeweils mit Wortlaut und Quelle.
Worum geht es in der neuen Verordnung?

Am 23. September 2026 wurde im Bundesgesetzblatt eine Verordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 270 vom 23.09.2026). Erlassen hat sie das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, ausgefertigt am 16. September 2026. Der amtliche Volltext umfasst 2 Artikel; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.

Was ändert sich durch die Verordnung konkret?

Die Verordnung besteht aus 2 Artikeln. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz, dazu die Auflistung, in der der eigentliche Regelungsinhalt steht — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.

  • Artikel 1: „Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) Die Zweihundertfünfundfünfzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) vom 22. Juni 2016 (BAnz AT 13.07.2016 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 216) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • Zu Artikel 1 — Spalten der Auflistung: „Streckenführungen Meldepunkte Bezeichnung“ → „Recht- weisender Anfangs- kurs“ → „Entfer­ nung in NM“ → „Reiseflughöhen in Flug- richtung Höchste Niedrigste un- ge- Flughöhe ge- rade rade“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 1 · 2 · 3 · 4 · 5 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • „IKWOM N 47 29 50 O 011 58 58 Δ KOGOL N 47 37 20 O 011 23 59 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 287,8 · 24,8 · FL 660 8900ft MSL · “. t · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • Zu Artikel 1 — Spalten der Auflistung: „Streckenführungen Meldepunkte Bezeichnung“ → „Recht- weisender Anfangs- kurs“ → „Entfernung in NM“ → „Reiseflughöhen in Flug- richtung Höchste Niedrigste un- ge- Flughöhe ge- rade rade“ → „Anmerkungen“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 1 · 2 · 3 · 4 · 5 · 6 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • „T126 Δ PELOG N 48 13 41 O 009 40 30 Δ REUTL N 48 22 08 O 009 21 40 Δ SULZ DVOR (SUL) N 48 22 54 O 008 38 41 Δ LUPEN (FIR BDRY) N 48 26 06 O 007 44 01 · 1. Bezirkskontrollstelle: Langen ACC. 2. Zwischen PELOG und REUTL: CDR 1: FL 095 – FL 145: ganztägig.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 304,0 123,8 · 15,2 · FL 145 6000ft MSL · s t · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 091,3 · 28,7 · FL 235 6500ft MSL · s · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 094,7 · 36,6 · FL 235 6500ft MSL · s · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • Zu Artikel 1 — Spalten der Auflistung: „Streckenführungen Meldepunkte Bezeichnung“ → „Recht- weisender Anfangs- kurs“ → „Entfernung in NM“ → „Reiseflughöhen in Flug- richtung Höchste Niedrigste un- ge- Flughöhe ge- rade rade“ → „Anmerkungen“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 1 · 2 · 3 · 4 · 5 · 6 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • „Y222 Δ FULDA DME (FUL) N 50 35 33 O 009 34 20 Δ ERSIL N 51 03 02 O 010 17 12 · Bezirkskontrollstelle: Langen ACC“. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 224,9 · 38,7 · FL 245 5000ft MSL · s · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • Zu Artikel 1 — Spalten der Auflistung: „Streckenführungen Meldepunkte Bezeichnung“ → „Recht- weisender Anfangs- kurs“ → „Entfernung in NM“ → „Reiseflughöhen in Flug- richtung Höchste Niedrigste un- ge- Flughöhe ge- rade rade“ → „Anmerkungen“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 1 · 2 · 3 · 4 · 5 · 6 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • „Z658 Δ IDOVI N 50 04 41 O 007 17 29 Δ EMGOD N 50 11 47 O 007 19 44 Δ ROLIS N 50 26 06 O 007 49 31 Δ BIGSU N 50 41 42 O 008 24 29 Δ OHMAR N 50 49 30 O 008 53 06 Δ RANIN N 50 55 57 O 009 16 38 · Bezirkskontrollstelle: Langen ACC“. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 011,5 191,5 · 7,3 · FL 135 5000ft MSL · s t · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 052,9 233,3 · 23,9 · FL 135 5000ft MSL · s t · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 054,8 235,2 · 27,2 · FL 135 6000ft MSL · s t · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 066,6 246,9 · 19,8 · FL 215 5000ft MSL · s t · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • 246,7 · 16,2 · FL 215 5000ft MSL · s · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • Artikel 2 — Inkrafttreten: „Diese Verordnung tritt am 21. Januar 2027 in Kraft.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
Für wen gilt die Verordnung?

Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in Artikel 1. Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.

  • Regelungskern — Artikel 1: „Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) Die Zweihundertfünfundfünfzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) vom 22. Juni 2016 (BAnz AT 13.07.2016 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 216) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • Erlassen von: Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
Ab wann gilt die Verordnung — und wie lange?

Die Verordnung tritt am 21. Januar 2027 in Kraft (Artikel 2). Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.

Was ändert sich dadurch für mich konkret?

Diese Verordnung ist eine ÄNDERUNGS-Verordnung: Der Text sagt nur, welche Stellen einer bestehenden Regelung neu gefasst werden. Was das praktisch bedeutet, steht deshalb nicht in diesem Text, sondern in der geänderten Norm. Wir geben unten wieder, was hier wörtlich verfügt wird; welche Folgen das für Sie hat, können wir aus diesem Text allein nicht seriös sagen — und behaupten es darum auch nicht.

  • Der Text ändert eine bestehende Regelung; deren aktuelle Fassung ist die Grundlage. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
  • So liest sich ein Änderungsbefehl im Original — Artikel 1: „Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) Die Zweihundertfünfundfünfzigste …“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [26.09.26]
Welche Begriffe muss man für die Verordnung kennen?

3 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.

Wo steht der amtliche Text?

Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.

Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.

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