Zum Inhalt springen

📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 18.09.2026

BMJV-Abordnungsverordnung (BMJVAV): Was die neue Verordnung regelt

„Verordnung zur Umsetzung von § 27 Absatz 7 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums d…“ — verkündet am 18. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 264 vom 18.09.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.

veröffentlicht am 18.09.2026

← 17.09.2621.09.26 →

Kurz zusammengefasst

Worum geht es?
Es geht um die Umsetzung von § 27 Absatz 7 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Was ändert sich?
Der Text trifft die Regelung selbst. Sein Kernstück heißt „Abordnungen"; dort heißt es: „Bei den nachfolgend aufgeführten Behörden und Gerichten wird der Bedarf an befristet von Dritten überlassenem Personal ausschließlich gedeckt durch Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem …" Die neuen Regeln gelten ab dem 1. Januar 2027.
Was heißt das für mich?
Der Text nennt ausdrücklich den Einzelnen und den Bund. Für alle anderen behauptet er nichts — dann tun wir das auch nicht. Amtlich zugeordnet ist der Text dem Bereich Beamte.
Was ist die BMJV-Abordnungsverordnung?

Am 18. September 2026 wurde im Bundesgesetzblatt die BMJV-Abordnungsverordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 264 vom 18.09.2026). Erlassen hat sie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, ausgefertigt am 10. September 2026. Rechtsgrundlage ist § 27 Absatz 7 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes. Der amtliche Volltext umfasst 2 Paragrafen; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.

Was ändert sich durch die BMJV-Abordnungsverordnung konkret?

Die Verordnung besteht aus 2 Paragrafen. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.

  • § 1 — Abordnungen: „Bei den nachfolgend aufgeführten Behörden und Gerichten wird der Bedarf an befristet von Dritten überlassenem Personal ausschließlich gedeckt durch Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.09.26]
  • § 2 — Inkrafttreten: „Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.09.26]
Für wen gilt die BMJV-Abordnungsverordnung?

Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in § 1 („Abordnungen“). Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.

  • Regelungskern — § 1 (Abordnungen): „Bei den nachfolgend aufgeführten Behörden und Gerichten wird der Bedarf an befristet von Dritten überlassenem Personal ausschließlich gedeckt durch Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.09.26]
  • Erlassen von: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.09.26]
Ab wann gilt die BMJV-Abordnungsverordnung — und wie lange?

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (§ 2). Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.

Was bedeutet die BMJV-Abordnungsverordnung für den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund?

Unmittelbar berührt der Regelungstext den Einzelnen, den Bund. Die übrigen Ebenen nennt er nicht — und dann behaupten wir hier auch keine Betroffenheit. Jede Ebene unten steht mit ihrem Beleg aus dem Text.

  • Für den Einzelnen: § 1 (Abordnungen) — „Bei den nachfolgend aufgeführten Behörden und Gerichten wird der Bedarf an befristet von Dritten überlassenem Personal ausschließlich gedeckt durch Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen: 1. beim Bundesministerium der Justiz und für …“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.09.26]
  • Für die Kommune: Der Regelungstext nennt keine Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung als Adressat. Über mittelbare Folgen sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.09.26]
  • Für das Land: Der Regelungstext nennt weder eine Landesbehörde noch eine Zustimmung des Bundesrates. Über mittelbare Folgen für die Länder sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.09.26]
  • Für den Bund: § 1 (Abordnungen) — „Bei den nachfolgend aufgeführten Behörden und Gerichten wird der Bedarf an befristet von Dritten überlassenem Personal ausschließlich gedeckt durch Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen: 1. beim Bundesministerium der Justiz und für …“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.09.26]
Welche Begriffe muss man für die BMJV-Abordnungsverordnung kennen?

3 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.

Wo steht der amtliche Text?

Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.

Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.

Siehe auch

Echte Demokratie lebt vom Mitmachen.

Von der Kontrolle der Politiker über das Engagement jedes Einzelnen bis zum konkreten Aktivwerden — jede Stimme zählt.

Wenn dir das Projekt und meine Arbeit gefallen, dann unterstütze mich.

PolitikCheck Deutschland ist werbefrei, ohne Werbe-Tracker und unabhängig — das bleibt nur mit deiner Hilfe so. Schon Weitersagen hilft.

Projekt unterstützen

Politisch neutral

Belegte Quellen

Infos und Fakten

Werbefrei