📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 18.09.2026
BMJV-Abordnungsverordnung (BMJVAV): Was die neue Verordnung regelt
„Verordnung zur Umsetzung von § 27 Absatz 7 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums d…“ — verkündet am 18. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 264 vom 18.09.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.
veröffentlicht am 18.09.2026
Kurz zusammengefasst
- Worum geht es?
- Es geht um die Umsetzung von § 27 Absatz 7 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
- Was ändert sich?
- Der Text trifft die Regelung selbst. Sein Kernstück heißt „Abordnungen"; dort heißt es: „Bei den nachfolgend aufgeführten Behörden und Gerichten wird der Bedarf an befristet von Dritten überlassenem Personal ausschließlich gedeckt durch Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem …" Die neuen Regeln gelten ab dem 1. Januar 2027.
- Was heißt das für mich?
- Der Text nennt ausdrücklich den Einzelnen und den Bund. Für alle anderen behauptet er nichts — dann tun wir das auch nicht. Amtlich zugeordnet ist der Text dem Bereich Beamte.
Was ist die BMJV-Abordnungsverordnung?
Am 18. September 2026 wurde im Bundesgesetzblatt die BMJV-Abordnungsverordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 264 vom 18.09.2026). Erlassen hat sie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, ausgefertigt am 10. September 2026. Rechtsgrundlage ist § 27 Absatz 7 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes. Der amtliche Volltext umfasst 2 Paragrafen; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.
- Amtlicher Titel: „Verordnung zur Umsetzung von § 27 Absatz 7 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz“ ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.09.26]
- Kurzbezeichnung laut Regelungstext: „BMJV-Abordnungsverordnung – BMJVAV" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.09.26]
- Amtliches Sachgebiet: Beamte · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [27.09.26]
- Eingangsformel im Wortlaut: „Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verordnet aufgrund des § 27 Absatz 7 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.09.26]
Was ändert sich durch die BMJV-Abordnungsverordnung konkret?
Die Verordnung besteht aus 2 Paragrafen. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.
- § 1 — Abordnungen: „Bei den nachfolgend aufgeführten Behörden und Gerichten wird der Bedarf an befristet von Dritten überlassenem Personal ausschließlich gedeckt durch Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.09.26]
- § 2 — Inkrafttreten: „Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.09.26]
Für wen gilt die BMJV-Abordnungsverordnung?
Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in § 1 („Abordnungen“). Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.
- Regelungskern — § 1 (Abordnungen): „Bei den nachfolgend aufgeführten Behörden und Gerichten wird der Bedarf an befristet von Dritten überlassenem Personal ausschließlich gedeckt durch Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.09.26]
- Erlassen von: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.09.26]
Ab wann gilt die BMJV-Abordnungsverordnung — und wie lange?
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (§ 2). Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.
- Ausgefertigt am 10. September 2026, verkündet am 18. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 264 vom 18.09.2026) · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.09.26]
- Inkrafttreten — § 2: „Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.09.26]
- Laufende Gesetzgebung und weitere Verkündungen: Gesetz für mich
Was bedeutet die BMJV-Abordnungsverordnung für den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund?
Unmittelbar berührt der Regelungstext den Einzelnen, den Bund. Die übrigen Ebenen nennt er nicht — und dann behaupten wir hier auch keine Betroffenheit. Jede Ebene unten steht mit ihrem Beleg aus dem Text.
- Für den Einzelnen: § 1 (Abordnungen) — „Bei den nachfolgend aufgeführten Behörden und Gerichten wird der Bedarf an befristet von Dritten überlassenem Personal ausschließlich gedeckt durch Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen: 1. beim Bundesministerium der Justiz und für …“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.09.26]
- Für die Kommune: Der Regelungstext nennt keine Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung als Adressat. Über mittelbare Folgen sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.09.26]
- Für das Land: Der Regelungstext nennt weder eine Landesbehörde noch eine Zustimmung des Bundesrates. Über mittelbare Folgen für die Länder sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.09.26]
- Für den Bund: § 1 (Abordnungen) — „Bei den nachfolgend aufgeführten Behörden und Gerichten wird der Bedarf an befristet von Dritten überlassenem Personal ausschließlich gedeckt durch Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen: 1. beim Bundesministerium der Justiz und für …“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.09.26]
Welche Begriffe muss man für die BMJV-Abordnungsverordnung kennen?
3 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.
- Verkündung: Amtliche Bekanntmachung eines Gesetzes im Bundesgesetzblatt — der letzte Schritt der Gesetzgebung (Art. 82 GG). Erst nach der Verkündung kann ein Gesetz in Kraft treten; nennt es kein Datum, gilt der 14. Tag nach Ausgabe des Blattes. ↗
- Bundesgesetzblatt (BGBl.): Amtliches Verkündungsorgan der Bundesgesetze. Ein Gesetz tritt erst in Kraft, wenn es im BGBl. veröffentlicht ist — meist Tage bis Wochen nach der Bundestagsabstimmung. ↗
- Rechtsverordnung: Rechtsnorm, die nicht das Parlament, sondern die Regierung oder eine Behörde erlässt. Muss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen — das Parlament legt den Rahmen fest, die Verordnung füllt Details aus. ↗
Wo steht der amtliche Text?
Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.
- Verkündungsseite: „Verordnung zur Umsetzung von § 27 Absatz 7 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz“ ↗ · Quelle: recht.bund.de [27.09.26]
- Regelungstext im amtlichen Volltext (PDF) ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.09.26]
- Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 264 vom 18.09.2026 · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [27.09.26]
- Alle Verkündungen und laufenden Verfahren im Überblick
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Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.
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