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📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 09.10.2026

„Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts…“ — was drinsteht

„Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume“ — verkündet am 9. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 289 vom 09.10.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.

veröffentlicht am 09.10.2026

← 08.10.26

Kurz zusammengefasst

Worum geht es?
Behörden sollen Neues erst einmal ausprobieren dürfen, bevor es für alle gilt. Dafür schafft der Text ein eigenes Gesetz, das Bundeserprobungsgesetz. Getestet wird in sogenannten Reallaboren: Das sind Versuche unter echten Bedingungen, auf Zeit und mit Auswertung. Beschlossen hat das Gesetz der Bundestag, der Bundesrat hat zugestimmt. Eingebracht haben es die Fraktionen von CDU/CSU und SPD. Veröffentlicht wurde es am 9. Oktober 2026.
Was ändert sich?
Das neue Gesetz nennt sein Ziel selbst: Es soll erproben, wie Verfahren in der Verwaltung und bei Genehmigungen schneller oder billiger werden oder digital laufen. Was sich bewährt, soll danach als Regel für ganz Deutschland vorgeschlagen werden. Außerdem soll es Neuerungen fördern. Dafür dürfen oberste Behörden von Bund und Ländern von Verwaltungsregeln des Bundes abweichen, und zwar bei Ablauf, Form, Zuständigkeit und Ausstattung von Behörden. Eine Bundesbehörde stellt den Antrag beim zuständigen Bundesministerium, eine Landesbehörde bei der obersten Landesbehörde. Eine erteilte Genehmigung kann wieder aufgehoben werden; vorher wird der Antragsteller angehört. Daneben ändert der Text sechs bestehende Gesetze: zur gesetzlichen Krankenversicherung, zum Online-Zugang zu Behörden, zum Jugendschutz, zum Register mit Grunddaten über Unternehmen, zur Telekommunikation und zum Luftverkehr. Was dort künftig anders lautet, lässt sich aus den erfassten Angaben nicht bestimmen. Das Gesetz gilt ab dem 10. Oktober 2026.
Was heißt das für mich?
Für die meisten Menschen ändert sich durch dieses Gesetz zunächst nichts. Es richtet sich an Behörden, die etwas testen wollen, und an alle, die an einem solchen Versuch teilnehmen. Spürbar wird es erst, wenn eine Behörde einen Versuch startet, zum Beispiel ein schnelleres oder digitales Verfahren. Welche Versuche es geben wird, steht nicht im Text. Ein Enddatum nennt das Gesetz nicht.

Beispiele

  • Eine Landesbehörde will eine Genehmigung testweise in einem kürzeren Ablauf erteilen, als es eine Verwaltungsregel des Bundes vorsieht. Sie stellt dafür einen Antrag bei ihrer obersten Landesbehörde.
  • Läuft ein genehmigter Versuch nicht wie vorgesehen, kann die Genehmigung aufgehoben werden. Der Antragsteller wird vorher angehört und bekommt dafür eine angemessene Frist.
Worum geht es im neuen Gesetz?

Am 9. Oktober 2026 wurde im Bundesgesetzblatt ein Gesetz verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 289 vom 09.10.2026). Beschlossen hat es der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates, ausgefertigt am 6. Oktober 2026. Den Gesetzentwurf haben laut Dokumentationssystem des Bundestages (DIP) eingebracht: Fraktion der CDU/CSU und Fraktion der SPD (Drucksache 21/218). Federführend laut Bundesgesetzblatt: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Der amtliche Volltext umfasst 8 Artikel; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.

Was ändert sich durch das Gesetz konkret?

Das Gesetz besteht aus 8 Artikeln. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.

  • Artikel 1 — Gesetz: „zur Förderung der Erprobung von Innovationen und neuer Verwaltungsverfahren in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Bundeserprobungsgesetz – BErpG) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Ziele und Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz 1. trägt dazu bei, Maßnahmen zur zeitlichen Optimierung oder zur Senkung der Kosten von Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren oder zur Verwaltungsdigitalisierung zu erproben und auszuwerten, um sie bei positiver Bewertung anschließend bundesweit als Regelung vorzuschlagen, 2. fördert Innovationen, indem Rahmenbedingungen für die praktische Erprobung innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze in Reallaboren verbessert werden, 3. trägt zur Verbesserung und Beschleunigung des regulatorischen Lernens bei, für das die Evaluation von Reallaboren eine wichtige Voraussetzung ist, 4. schafft die rechtlichen Grundlagen für einen strukturierten Wissenstransfer im Zusammenhang mit Reallaboren, (2) Dieses Gesetz gilt für bundesrechtliche Regelungen und für Reallabore, die aufgrund bundesrechtlicher Regelungen ermöglicht werden. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes 1. sind verwaltungsrechtliche Regelungen solche, die die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit hinsichtlich Verfahren, Form und Zuständigkeiten von Behörden regeln und nicht Gegenstand des Grundgesetzes sind, 2. sind Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklauseln Regelungen in anderen Gesetzen oder in Verordnungen, mit denen der Rahmen für begrenzte Ausnahmen oder Abweichungen von Regelungen in diesen Gesetzen oder Verordnungen gesetzt wird, innerhalb dessen eine befristete Erprobung von Innovationen in Reallaboren erlaubt wird, 3. sind Reallabore befristete Erprobungen innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Verwaltungsverfahren oder Ansätze, die unter möglichst realen Bedingungen und unter Beteiligung der jeweils zuständigen Behörde von Akteuren aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung oder Zivilgesellschaft durchgeführt werden und zum regulatorischen Lernen beitragen können, 4. ist regulatorisches Lernen der Erwerb von Wissen über die Auswirkungen der erprobten Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Verwaltungsverfahren oder Ansätze auf der Grundlage der in Reallaboren gewonnenen Erkenntnisse und die daraus resultierende evidenzbasierte und möglichst schnelle Entscheidung über die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens hinsichtlich der erprobten Innovationen.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [10.10.26]
  • Artikel 2 — Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch: „Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [10.10.26]
  • Artikel 3 — Änderung des Onlinezugangsgesetzes: „Das Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [10.10.26]
  • Artikel 4 — Änderung des Jugendschutzgesetzes: „Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [10.10.26]
  • Artikel 5 — Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes: „Das Unternehmensbasisdatenregistergesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [10.10.26]
  • Artikel 6 — Änderung des Telekommunikationsgesetzes: „Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [10.10.26]
  • Artikel 7 — Änderung des Luftverkehrsgesetzes: „Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [10.10.26]
  • Artikel 8 — Inkrafttreten: „Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [10.10.26]
Für wen gilt das Gesetz?

Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in Artikel 1 („Gesetz“). Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.

  • Regelungskern — Artikel 1 (Gesetz): „zur Förderung der Erprobung von Innovationen und neuer Verwaltungsverfahren in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Bundeserprobungsgesetz – BErpG) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Ziele und Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz 1. trägt dazu bei, Maßnahmen zur zeitlichen Optimierung oder zur Senkung der Kosten von Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren oder zur Verwaltungsdigitalisierung zu erproben und auszuwerten, um sie bei positiver Bewertung anschließend bundesweit als Regelung vorzuschlagen, 2. fördert Innovationen, indem Rahmenbedingungen für die praktische Erprobung innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze in Reallaboren verbessert werden, 3. trägt zur Verbesserung und Beschleunigung des regulatorischen Lernens bei, für das die Evaluation von Reallaboren eine wichtige Voraussetzung ist, 4. schafft die rechtlichen Grundlagen für einen strukturierten Wissenstransfer im Zusammenhang mit Reallaboren, (2) Dieses Gesetz gilt für bundesrechtliche Regelungen und für Reallabore, die aufgrund bundesrechtlicher Regelungen ermöglicht werden. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes 1. sind verwaltungsrechtliche Regelungen solche, die die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit hinsichtlich Verfahren, Form und Zuständigkeiten von Behörden regeln und nicht Gegenstand des Grundgesetzes sind, 2. sind Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklauseln Regelungen in anderen Gesetzen oder in Verordnungen, mit denen der Rahmen für begrenzte Ausnahmen oder Abweichungen von Regelungen in diesen Gesetzen oder Verordnungen gesetzt wird, innerhalb dessen eine befristete Erprobung von Innovationen in Reallaboren erlaubt wird, 3. sind Reallabore befristete Erprobungen innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Verwaltungsverfahren oder Ansätze, die unter möglichst realen Bedingungen und unter Beteiligung der jeweils zuständigen Behörde von Akteuren aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung oder Zivilgesellschaft durchgeführt werden und zum regulatorischen Lernen beitragen können, 4. ist regulatorisches Lernen der Erwerb von Wissen über die Auswirkungen der erprobten Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Verwaltungsverfahren oder Ansätze auf der Grundlage der in Reallaboren gewonnenen Erkenntnisse und die daraus resultierende evidenzbasierte und möglichst schnelle Entscheidung über die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens hinsichtlich der erprobten Innovationen.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [10.10.26]
  • Beschlossen von: Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [10.10.26]
  • Gesetzentwurf eingebracht von: Fraktion der CDU/CSU und Fraktion der SPD (Drucksache 21/218) · Quelle: Deutscher Bundestag, DIP (Drucksache) [09.10.26]
  • Federführend laut Bundesgesetzblatt: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [10.10.26]
Ab wann gilt das Gesetz — und wie lange?

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Artikel 8). Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.

Was bedeutet das Gesetz für den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund?

Unmittelbar berührt der Regelungstext den Einzelnen, das Land, den Bund. Die übrigen Ebenen nennt er nicht — und dann behaupten wir hier auch keine Betroffenheit. Jede Ebene unten steht mit ihrem Beleg aus dem Text.

  • Für den Einzelnen: Artikel 1 (Gesetz) — „Das genehmigende Bundesministerium beziehungsweise die genehmigende oberste Landesbehörde kann eine Genehmigung nach vorheriger Anhörung des Antragstellers mit angemessener Frist aufheben.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [10.10.26]
  • Für die Kommune: Der Regelungstext nennt keine Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung als Adressat. Über mittelbare Folgen sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [10.10.26]
  • Für das Land: Artikel 1 (Gesetz) — „Abschnitt 2 Allgemeine Erprobungsregelung § 3 Allgemeine Erprobungsklausel Von verwaltungsrechtlichen Regelungen des Bundes zu Verfahren, Form und Zuständigkeiten sowie der personellen und sachlichen Ausstattung von Behörden kann die nach § 4 Absatz 2 zuständige oberste Bundesoder Landesbehörde auf …“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [10.10.26]
  • Für den Bund: Artikel 1 (Gesetz) — „Der Antrag auf Ausnahme oder Abweichung nach § 3 wird gestellt: 1. von einer Bundesbehörde: bei dem für die verwaltungsrechtliche Regelung zuständigen Bundesministerium; 2. von einer Landesbehörde: bei der nach Landesrecht für die verwaltungsrechtliche Regelung zuständigen obersten Landesbehörde.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [10.10.26]
Welche Begriffe muss man für das Gesetz kennen?

6 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.

Wo steht der amtliche Text?

Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.

Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.

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