Zum Inhalt springen

📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 15.10.2026

Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG): Was das neue Gesetz regelt

„Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher“ — verkündet am 15. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 293 vom 15.10.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.

veröffentlicht am 15.10.2026

← 14.10.2615.10.26 · Gerichtskommunikationshilfenverordnung… →

Kurz zusammengefasst

Worum geht es?
Es geht um den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher.
Was ändert sich?
Der Text trifft die Regelung selbst. Sein Kernstück heißt „Zugang zu Schuldnerberatungsstellen"; dort heißt es: „(1) Verbraucher, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder bei denen solche Schwierigkeiten zu erwarten sind, haben Zugang zu Schuldnerberatungsstellen unter …" Die neuen Regeln gelten ab dem 20. November 2026.
Was heißt das für mich?
Der Text nennt ausdrücklich den Einzelnen, das Land und den Bund. Für alle anderen behauptet er nichts — dann tun wir das auch nicht. Amtlich zugeordnet ist der Text dem Bereich Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse.
Was ist das Schuldnerberatungsdienstegesetz?

Am 15. Oktober 2026 wurde im Bundesgesetzblatt das Schuldnerberatungsdienstegesetz verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 293 vom 15.10.2026). Beschlossen hat es der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates, ausgefertigt am 12. Oktober 2026. Den Gesetzentwurf hat laut Dokumentationssystem des Bundestages (DIP) eingebracht: Bundesregierung (Drucksache 21/1847). Federführend laut Bundesgesetzblatt: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Der amtliche Volltext umfasst 6 Paragrafen; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.

Was ändert sich durch das Schuldnerberatungsdienstegesetz konkret?

Das Gesetz besteht aus 6 Paragrafen. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.

  • § 1 — Zugang zu Schuldnerberatungsstellen: „(1) Verbraucher, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder bei denen solche Schwierigkeiten zu erwarten sind, haben Zugang zu Schuldnerberatungsstellen unter Berücksichtigung der bestehenden Beratungsstellen, die in § 3 des Überschuldungsstatistikgesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3083), das durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind. (2) Das Nähere, insbesondere zur Organisation, zu den Anforderungen und zur Anerkennung der Schuldnerberatungsstellen kann durch Landesrecht geregelt werden.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.10.26]
  • § 2 — Begriffsbestimmungen: „(1) Schuldnerberatung im Sinne dieses Gesetzes ist eine unabhängige und individuelle Unterstützung von Verbrauchern.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.10.26]
  • § 3 — Entgelte: „(1) Die Schuldnerberatungsstellen können für ihre jeweilige Beratung Entgelte erheben; diese dürfen keine unangemessene Belastung für Verbraucher darstellen und nicht der Gewinnerzielung dienen. (2) Schuldnerberatungsstellen weisen Verbraucher rechtzeitig vor ihrer Inanspruchnahme auf gegebenenfalls zu entrichtende Entgelte und ihre Höhe hin.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.10.26]
  • § 4 — Berichtspflichten: „Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet der Europäischen Kommission bis zum 20. November 2026 und danach jährlich bis zum 20. November Bericht über die verfügbaren Schuldnerberatungsstellen im Sinne dieses Gesetzes.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.10.26]
  • § 5 — Evaluation: „Die tatsächlichen und finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes werden 1 Jahr nach Vorlage des Berichts der Europäischen Kommission nach Artikel 36 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/2225 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz evaluiert.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.10.26]
  • § 6 — Inkrafttreten: „Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 20. November 2026 in Kraft. § 4 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.10.26]
Für wen gilt das Schuldnerberatungsdienstegesetz?

Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in § 1 („Zugang zu Schuldnerberatungsstellen“). Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.

  • Regelungskern — § 1 (Zugang zu Schuldnerberatungsstellen): „(1) Verbraucher, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder bei denen solche Schwierigkeiten zu erwarten sind, haben Zugang zu Schuldnerberatungsstellen unter Berücksichtigung der bestehenden Beratungsstellen, die in § 3 des Überschuldungsstatistikgesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3083), das durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind. (2) Das Nähere, insbesondere zur Organisation, zu den Anforderungen und zur Anerkennung der Schuldnerberatungsstellen kann durch Landesrecht geregelt werden.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.10.26]
  • Beschlossen von: Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.10.26]
  • Gesetzentwurf eingebracht von: Bundesregierung (Drucksache 21/1847) · Quelle: Deutscher Bundestag, DIP (Drucksache) [17.10.26]
  • Federführend laut Bundesgesetzblatt: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.10.26]
Ab wann gilt das Schuldnerberatungsdienstegesetz — und wie lange?

Das Gesetz tritt am 20. November 2026 in Kraft (§ 6). Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.

Was bedeutet das Schuldnerberatungsdienstegesetz für den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund?

Unmittelbar berührt der Regelungstext den Einzelnen, das Land, den Bund. Die übrigen Ebenen nennt er nicht — und dann behaupten wir hier auch keine Betroffenheit. Jede Ebene unten steht mit ihrem Beleg aus dem Text.

  • Für den Einzelnen: § 1 (Zugang zu Schuldnerberatungsstellen) — „Verbraucher, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder bei denen solche Schwierigkeiten zu erwarten sind, haben Zugang zu Schuldnerberatungsstellen unter Berücksichtigung der bestehenden Beratungsstellen, die in § 3 des Überschuldungsstatistikgesetzes vom …“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.10.26]
  • Für die Kommune: Der Regelungstext nennt keine Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung als Adressat. Über mittelbare Folgen sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.10.26]
  • Für das Land: § 1 (Zugang zu Schuldnerberatungsstellen) — „Das Nähere, insbesondere zur Organisation, zu den Anforderungen und zur Anerkennung der Schuldnerberatungsstellen kann durch Landesrecht geregelt werden.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.10.26]
  • Für den Bund: § 4 (Berichtspflichten) — „Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet der Europäischen Kommission bis zum 20. November 2026 und danach jährlich bis zum 20. November Bericht über die verfügbaren Schuldnerberatungsstellen im Sinne dieses Gesetzes.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [18.10.26]
Welche Begriffe muss man für das Schuldnerberatungsdienstegesetz kennen?

4 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.

Wo steht der amtliche Text?

Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.

Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.

Siehe auch

Echte Demokratie lebt vom Mitmachen.

Von der Kontrolle der Politiker über das Engagement jedes Einzelnen bis zum konkreten Aktivwerden — jede Stimme zählt.

Wenn dir das Projekt und meine Arbeit gefallen, dann unterstütze mich.

PolitikCheck Deutschland ist werbefrei, ohne Werbe-Tracker und unabhängig — das bleibt nur mit deiner Hilfe so. Schon Weitersagen hilft.

Projekt unterstützen

Politisch neutral

Belegte Quellen

Infos und Fakten

Werbefrei