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📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 15.10.2026

Gerichtskommunikationshilfenverordnung (GKHV): Was die neue Verordnung regelt

„Verordnung zur Verwendung von Kommunikationshilfen für Personen mit Hör- oder Sprachbehinderung in Gerichtsverfahren“ — verkündet am 15. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 294 vom 15.10.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.

veröffentlicht am 15.10.2026

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Kurz zusammengefasst

Worum geht es?
Es geht um Menschen mit einer Hör- oder Sprachbehinderung, die an einem Gerichtsverfahren beteiligt sind. Die neue Verordnung regelt, wie die Verständigung mit ihnen sichergestellt wird: mit Kommunikationshilfen, zum Beispiel einer Person, die bei der Verständigung hilft. Erlassen hat sie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Was ändert sich?
Die Verordnung gilt für Gerichtsverfahren, für Ermittlungsverfahren und für Vollstreckungsverfahren. Betroffene haben einen Anspruch auf Kommunikationshilfen, soweit sie für die Verständigung nötig und geeignet sind, und sie dürfen unter den geeigneten Hilfen wählen. Gericht oder Behörde müssen sie sofort und verständlich auf diesen Anspruch hinweisen, sobald sie von der Behinderung erfahren. Wer bei der Verständigung hilft, wird aus der Staatskasse bezahlt. Die Regeln gelten ab dem 1. Januar 2027.
Was heißt das für mich?
Wer schlecht hört, gehörlos ist oder nicht gut sprechen kann und vor Gericht steht, aussagt oder als Partei beteiligt ist, kann eine passende Hilfe verlangen und mitbestimmen, welche das ist. Die Kosten für die helfende Person trägt der Staat nach den Regeln der Verordnung.

Beispiele

  • Beispiel: Eine gehörlose Frau ist in einem Zivilprozess Zeugin. Ab 2027 muss das Gericht sie auf ihren Anspruch hinweisen, und sie kann unter den geeigneten Kommunikationshilfen wählen.
  • Beispiel: Ein Mann mit einer Sprachbehinderung wird im Ermittlungsverfahren befragt. Auch dort gilt der Anspruch auf eine geeignete Kommunikationshilfe.
Was ist die Gerichtskommunikationshilfenverordnung?

Am 15. Oktober 2026 wurde im Bundesgesetzblatt die Gerichtskommunikationshilfenverordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 294 vom 15.10.2026). Erlassen hat sie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, ausgefertigt am 9. Oktober 2026. Rechtsgrundlage ist § 186 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Der amtliche Volltext umfasst 7 Paragrafen; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.

Was ändert sich durch die Gerichtskommunikationshilfenverordnung konkret?

Die Verordnung besteht aus 7 Paragrafen. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.

  • § 1 — Anwendungsbereich: „(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Gewährleistung der Verständigung mit einer an einem Verfahren nach Absatz 2 beteiligten Person mit Hör- oder Sprachbehinderung mittels Kommunikationshilfen (§ 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes). (2) Diese Verordnung ist anzuwenden im gerichtlichen Verfahren sowie im Ermittlungsverfahren und im Vollstreckungsverfahren. (3) Der Anspruch auf Bereitstellung geeigneter Kommunikationshilfen besteht nach Maßgabe dieser Verordnung im gerichtlichen Verfahren gegenüber dem Gericht, im Ermittlungsverfahren gegenüber der Strafverfolgungsbehörde und im Vollstreckungsverfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde oder dem Vollstreckungsorgan.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [17.10.26]
  • § 2 — Umfang des Anspruchs auf Kommunikationshilfen: „(1) Der Anspruch einer Person mit Hör- oder Sprachbehinderung auf Kommunikationshilfen besteht, soweit sie zur Verständigung im jeweiligen Verfahren notwendig und geeignet sind.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [17.10.26]
  • § 3 — Geeignete Kommunikationshilfen: „(1) Eine Kommunikationshilfe ist geeignet, wenn sie die Verständigung mit der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung im jeweiligen Verfahren sicherstellt. (2) Als geeignete Kommunikationshilfen kommen insbesondere in Betracht:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [17.10.26]
  • § 4 — Wahl der geeigneten Kommunikationshilfen: „(1) Die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung kann hinsichtlich der geeigneten Kommunikationshilfen wählen.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [17.10.26]
  • § 5 — Hinweispflicht: „Erhält das Gericht, die Strafverfolgungsbehörde, die Vollstreckungsbehörde oder das Vollstreckungsorgan Kenntnis von einer Hör- oder Sprachbehinderung einer am Verfahren beteiligten Person, so hat der Vorsitzende, die Strafverfolgungsbehörde, die Vollstreckungsbehörde oder das Vollstreckungsorgan diese Person unverzüglich in einer für sie verständlichen Form auf ihren Anspruch auf geeignete Kommunikationshilfen und auf ihr Wahlrecht (§ 4 Absatz 1) hinzuweisen.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [17.10.26]
  • § 6 — Vergütung und Entschädigung der die Verständigung ermöglichenden Personen: „(1) Wurde eine die Verständigung ermöglichende Person im Sinne des § 3 Absatz 3 Nummer 2 bis 6 nach § 4 Absatz 4 hinzugezogen, so erhält sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung beziehungsweise Entschädigung aus der Staatskasse nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. (2) Die Verständigung ermöglichende Personen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erhalten 1. eine Vergütung in Höhe des Honorars für Dolmetscher gemäß § 9 Absatz 5 und 6 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes, sofern sie über eine nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung oder staatliche Anerkennung für die ausgeübte Tätigkeit verfügen, 2. eine Vergütung in Höhe von 75 Prozent des Honorars für Dolmetscher gemäß § 9 Absatz 5 und 6 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes, sofern sie über eine nachgewiesene abgeschlossene Qualifizierung für die ausgeübte Tätigkeit verfügen. (3) Die Verständigung ermöglichende Personen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 bis 6 ohne nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung, staatliche Anerkennung oder Qualifizierung für die ausgeübte Tätigkeit erhalten eine Entschädigung in Höhe von 25 Prozent der Vergütung nach Absatz 2 Nummer 1. (4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [17.10.26]
  • § 7 — Inkrafttreten: „Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [17.10.26]
Für wen gilt die Gerichtskommunikationshilfenverordnung?

Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in § 1 („Anwendungsbereich“). Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.

  • Regelungskern — § 1 (Anwendungsbereich): „(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Gewährleistung der Verständigung mit einer an einem Verfahren nach Absatz 2 beteiligten Person mit Hör- oder Sprachbehinderung mittels Kommunikationshilfen (§ 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes). (2) Diese Verordnung ist anzuwenden im gerichtlichen Verfahren sowie im Ermittlungsverfahren und im Vollstreckungsverfahren. (3) Der Anspruch auf Bereitstellung geeigneter Kommunikationshilfen besteht nach Maßgabe dieser Verordnung im gerichtlichen Verfahren gegenüber dem Gericht, im Ermittlungsverfahren gegenüber der Strafverfolgungsbehörde und im Vollstreckungsverfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde oder dem Vollstreckungsorgan.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [17.10.26]
  • Erlassen von: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [17.10.26]
Ab wann gilt die Gerichtskommunikationshilfenverordnung — und wie lange?

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (§ 7). Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.

Was bedeutet die Gerichtskommunikationshilfenverordnung für den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund?

Unmittelbar berührt der Regelungstext das Land. Die übrigen Ebenen nennt er nicht — und dann behaupten wir hier auch keine Betroffenheit. Jede Ebene unten steht mit ihrem Beleg aus dem Text.

  • Für den Einzelnen: Der Regelungstext nennt keine Privatperson ausdrücklich als Adressat — weder Bürger noch Verbraucher, Beschäftigte oder Auszubildende. Ob sich für Einzelne mittelbar etwas ändert, sagt er nicht — und wir sagen es dann auch nicht. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [17.10.26]
  • Für die Kommune: Der Regelungstext nennt keine Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung als Adressat. Über mittelbare Folgen sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [17.10.26]
  • Für das Land: Schlussformel des Regelungstextes — „Der Bundesrat hat zugestimmt." Die Länder haben also über den Bundesrat mitentschieden. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [17.10.26]
  • Für den Bund: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Verordnung erlassen (Rechtsgrundlage: § 186 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Neue Aufgaben für Bundesbehörden nennt der Regelungstext nicht. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [17.10.26]
Welche Begriffe muss man für die Gerichtskommunikationshilfenverordnung kennen?

5 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.

Wo steht der amtliche Text?

Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.

Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.

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