📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 14.10.2026
„Verordnung zur Neuordnung der Meisterprüfung im Print- und…“ — was drinsteht
„Verordnung zur Neuordnung der Meisterprüfung im Print- und Medientechnologen-Handwerk“ — verkündet am 14. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 290 vom 14.10.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.
veröffentlicht am 14.10.2026
Kurz zusammengefasst
- Worum geht es?
- Es geht um die Neuordnung der Meisterprüfung im Print- und Medientechnologen-Handwerk.
- Was ändert sich?
- Der Text trifft die Regelung selbst. Sein Kernstück heißt „Verordnung"; dort heißt es: „über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen)-Handwerk (Print- und Medientechnologen-Meisterverordnung – PrintMedMstrV) § 1 …" Die neuen Regeln gelten ab dem 1. November 2026.
- Was heißt das für mich?
- Der Text nennt ausdrücklich den Einzelnen. Für alle anderen behauptet er nichts — dann tun wir das auch nicht. Amtlich zugeordnet ist der Text dem Bereich Handwerk im Allgemeinen.
Worum geht es in der neuen Verordnung?
Am 14. Oktober 2026 wurde im Bundesgesetzblatt eine Verordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 290 vom 14.10.2026). Erlassen hat sie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, ausgefertigt am 8. Oktober 2026. Rechtsgrundlage ist § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung. Der amtliche Volltext umfasst 6 Artikel; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.
- Amtlicher Titel: „Verordnung zur Neuordnung der Meisterprüfung im Print- und Medientechnologen-Handwerk“ ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [15.10.26]
- Amtliches Sachgebiet: Handwerk im Allgemeinen · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [15.10.26]
- Eingangsformel im Wortlaut: „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund des § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [15.10.26]
Was ändert sich durch die Verordnung konkret?
Die Verordnung besteht aus 6 Artikeln. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.
- Artikel 1 — Verordnung: „über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen)-Handwerk (Print- und Medientechnologen-Meisterverordnung – PrintMedMstrV) § 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen)-Handwerk (Print- und Medientechnologen-Handwerk) in den Schwerpunkten Mediengestaltung, Drucktechnologie, Siebdrucktechnologie sowie Flexografie. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist 1. Mediengestaltung a) die Gestaltung von Print- und Digitalmedienprodukten, b) die Erstellung von Produktionsdaten für Print- oder Digitalmedienprodukte, 2. Drucktechnologie a) die Herstellung von Druckformen, b) die Herstellung von Druckprodukten, c) die Druckweiterverarbeitung, d) die Veredelung von Druckprodukten, 3. Siebdrucktechnologie a) das Erstellen und Anpassen von Produktionsdaten, b) die Herstellung von Siebdruckformen oder Siebdruckprodukten, c) die Veredelung von Druckprodukten, d) die Verarbeitung von speziellen Verdruckstoffen und speziellen Bedruckstoffen, 4. Flexografie die Herstellung, Gestaltung und Satzerstellung von a) Stempeln, b) Siegeln, c) Flexodruckplatten. § 3 Meisterprüfungsberufsbild In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Print- und Medientechnologen-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [15.10.26]
- Artikel 2 — Änderung der Druckermeisterverordnung: „Die Druckermeisterverordnung vom 16. August 1984 (BGBl. I S. 1148), die durch Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [15.10.26]
- Artikel 3 — Änderung der Flexografenmeisterverordnung: „Die Flexografenmeisterverordnung vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2014), die durch Artikel 2 Absatz 16 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [15.10.26]
- Artikel 4 — Änderung der Schriftsetzermeisterverordnung: „Die Schriftsetzermeisterverordnung vom 13. Juni 1995 (BGBl. I S. 799), die durch Artikel 2 Absatz 20 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [15.10.26]
- Artikel 5 — Änderung der Siebdruckermeisterverordnung: „Die Siebdruckermeisterverordnung vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2126), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 58 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [15.10.26]
- Artikel 6 — Inkrafttreten: „(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. November 2026 in Kraft. (2) Die Artikel 2 bis 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [15.10.26]
Für wen gilt die Verordnung?
Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in Artikel 1 („Verordnung“). Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.
- Regelungskern — Artikel 1 (Verordnung): „über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen)-Handwerk (Print- und Medientechnologen-Meisterverordnung – PrintMedMstrV) § 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen)-Handwerk (Print- und Medientechnologen-Handwerk) in den Schwerpunkten Mediengestaltung, Drucktechnologie, Siebdrucktechnologie sowie Flexografie. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist 1. Mediengestaltung a) die Gestaltung von Print- und Digitalmedienprodukten, b) die Erstellung von Produktionsdaten für Print- oder Digitalmedienprodukte, 2. Drucktechnologie a) die Herstellung von Druckformen, b) die Herstellung von Druckprodukten, c) die Druckweiterverarbeitung, d) die Veredelung von Druckprodukten, 3. Siebdrucktechnologie a) das Erstellen und Anpassen von Produktionsdaten, b) die Herstellung von Siebdruckformen oder Siebdruckprodukten, c) die Veredelung von Druckprodukten, d) die Verarbeitung von speziellen Verdruckstoffen und speziellen Bedruckstoffen, 4. Flexografie die Herstellung, Gestaltung und Satzerstellung von a) Stempeln, b) Siegeln, c) Flexodruckplatten. § 3 Meisterprüfungsberufsbild In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Print- und Medientechnologen-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [15.10.26]
- Erlassen von: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [15.10.26]
- Beteiligt laut Eingangsformel: „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [15.10.26]
Ab wann gilt die Verordnung — und wie lange?
Die Verordnung tritt am 1. November 2026 in Kraft (Artikel 6 Absatz 1). Einzelne Teile treten zu anderen Zeitpunkten in Kraft — die betreffende Klausel steht unten im Wortlaut. Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.
- Ausgefertigt am 8. Oktober 2026, verkündet am 14. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 290 vom 14.10.2026) · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [15.10.26]
- Inkrafttreten — Artikel 6 Absatz 1: „Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. November 2026 in Kraft.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [15.10.26]
- Inkrafttreten einer anderen Regelung — Die Artikel 2 bis 5; im Regelungstext heißt es dazu in Artikel 6 Absatz 2: „Die Artikel 2 bis 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [15.10.26]
- Laufende Gesetzgebung und weitere Veröffentlichungen im Gesetzblatt: Gesetz für mich
Was bedeutet die Verordnung für den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund?
Unmittelbar berührt der Regelungstext den Einzelnen. Die übrigen Ebenen nennt er nicht — und dann behaupten wir hier auch keine Betroffenheit. Jede Ebene unten steht mit ihrem Beleg aus dem Text.
- Für den Einzelnen: Artikel 1 (Verordnung) — „Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. einen Betrieb im Print- und Medientechnologen-Handwerk führen und organisieren, dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung a) der Kostenstrukturen …“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [15.10.26]
- Für die Kommune: Der Regelungstext nennt keine Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung als Adressat. Über mittelbare Folgen sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [15.10.26]
- Für das Land: Der Regelungstext nennt weder eine Landesbehörde noch eine Zustimmung des Bundesrates. Über mittelbare Folgen für die Länder sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [15.10.26]
- Für den Bund: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Verordnung erlassen (Rechtsgrundlage: § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung). Neue Aufgaben für Bundesbehörden nennt der Regelungstext nicht. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [15.10.26]
Welche Begriffe muss man für die Verordnung kennen?
3 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.
- Verkündung: Amtliche Bekanntmachung eines Gesetzes im Bundesgesetzblatt — der letzte Schritt der Gesetzgebung (Art. 82 GG). Erst nach der Verkündung kann ein Gesetz in Kraft treten; nennt es kein Datum, gilt der 14. Tag nach Ausgabe des Blattes. ↗
- Bundesgesetzblatt (BGBl.): Amtliches Verkündungsorgan der Bundesgesetze. Ein Gesetz tritt erst in Kraft, wenn es im BGBl. veröffentlicht ist — meist Tage bis Wochen nach der Bundestagsabstimmung. ↗
- Rechtsverordnung: Rechtsnorm, die nicht das Parlament, sondern die Regierung oder eine Behörde erlässt. Muss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen — das Parlament legt den Rahmen fest, die Verordnung füllt Details aus. ↗
Wo steht der amtliche Text?
Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.
- Verkündungsseite: „Verordnung zur Neuordnung der Meisterprüfung im Print- und Medientechnologen-Handwerk“ ↗ · Quelle: recht.bund.de [15.10.26]
- Regelungstext im amtlichen Volltext (PDF) ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [15.10.26]
- Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 290 vom 14.10.2026 · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [15.10.26]
- Alle Veröffentlichungen im Gesetzblatt und laufenden Verfahren im Überblick
- Weitere Artikel dieser Reihe: Blog-Rubrik Gesetze
Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.
Siehe auch
Namentliche Abstimmungen mit jeder Einzelstimme plus eine Auswahl weiterer Beschlüsse aus dem DIP (angenommen / abgelehnt / überwiesen) — mit amtlicher Quelle.
Was ändert sich konkret für mich? Beschlossene Gesetze verknüpft mit Lebenslagen wie Familie, Wohnen, Rente oder Steuern — mit Datum und amtlicher Quelle.
Wörtliche Redebeiträge aus den Plenarprotokollen — den Abgeordneten zugeordnet, mit Quelle und Thema.
Tagesaktuelle Nachrichten rund um Bundestag, Parteien und Wahlen — mit Quelle und Datum.