📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 21.10.2026
„Verordnung zur Neuregelung des Rechts über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Teilen für diese Fahrzeuge“ — was drinsteht
„Verordnung zur Neuregelung des Rechts über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und…“ — verkündet am 21. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 310 vom 21.10.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.
veröffentlicht am 21.10.2026
Kurz zusammengefasst
- Worum geht es?
- Bevor ein Auto, ein Anhänger oder ein Bauteil dafür verkauft werden darf, braucht es eine Genehmigung. Außerdem wird kontrolliert, ob Fahrzeuge auf dem Markt die Regeln einhalten — das heißt Marktüberwachung. Das Verkehrs- und das Umweltministerium haben diese Regeln in einer neuen Verordnung zusammengefasst.
- Was ändert sich?
- Die neue Verordnung heißt Fahrzeug-Genehmigungs-und-Marktüberwachungs-Verordnung. Sie regelt unter anderem, welche Behörde Fahrzeuge genehmigt und überwacht, welche Berichte vorgeschrieben sind und wie ein Genehmigungsverfahren abläuft. Nicht gelten soll sie unter anderem für die nationale Einzelgenehmigung von Fahrzeugen, die nur in Deutschland gültig ist. Zugleich wird die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr geändert — welche Gebühren sich wie ändern, lässt sich aus den erfassten Angaben nicht ablesen. Alles gilt seit dem 22. Oktober 2026.
- Was heißt das für mich?
- Die Regeln richten sich an Hersteller und Behörden, nicht an einzelne Autofahrer. Ob sich für Käufer etwas ändert, etwa beim Preis, sagt der Text nicht.
Beispiele
- Ein Hersteller, der einen neuen Anhänger auf den Markt bringen will, beantragt die Genehmigung seit dem 22. Oktober 2026 nach der neuen Verordnung.
Worum geht es in der neuen Verordnung?
Am 21. Oktober 2026 wurde im Bundesgesetzblatt eine Verordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 310 vom 21.10.2026). Erlassen haben sie das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, ausgefertigt am 14. Oktober 2026. Der amtliche Volltext umfasst 3 Artikel; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.
- Amtlicher Titel: „Verordnung zur Neuregelung des Rechts über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Teilen für diese Fahrzeuge“ ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.10.26]
- Amtliches Sachgebiet: Allgemeines Straßenverkehrsrecht; Gebühren im Straßenverkehr · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [24.10.26]
- Eingangsformel im Wortlaut: „Das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit verordnen aufgrund des § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 Nummer 1, 3 Buchstabe a und c sowie Nummer 7, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) geändert worden ist, und das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund des § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 Nummer 1, 3 Buchstabe a und c sowie Nummer 7, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5, § 6a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 sowie des § 24 Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.10.26]
Was ändert sich durch die Verordnung konkret?
Die Verordnung besteht aus 3 Artikeln. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.
- Artikel 1: „Verordnung über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Fahrzeugen und Fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Fahrzeug-Genehmigungs-und-Marktüberwachungs-Verordnung – FGMV) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde § 3 Berichtspflichten Abschnitt 2 Genehmigungsverfahren § 4 Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie § 5 Nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge § 6 EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung § 7 Erklärungen und Prüfungsergebnisse im Genehmigungsverfahren § 8 Inbetriebnahme und Bereitstellen auf dem Markt von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten Abschnitt 3 Technische Dienste § 9 Benennungsregeln § 10 Befugnisse der Genehmigungsbehörde gegenüber dem Technischen Dienst § 11 Freistellungsklausel Abschnitt 4 Marktüberwachung § 12 Befugnisse der Marktüberwachungsbehörde § 13 Pflichten der Wirtschaftsakteure Abschnitt 5 Weitere Befugnisse der Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde § 14 Sonstige Anordnungen und Maßnahmen der Genehmigungsbehörde und der Marktüberwachungsbehörde § 15 Weiterleitung von Informationen Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten § 16 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 17 Vorrang von Vorschriften Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Inbetriebnahme, das Bereitstellen auf dem Markt und die Marktüberwachung von 1. Fahrzeugen und Fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge nach der Verordnung (EU) 2018/858, 2. zwei- oder drei- und vierrädrigen Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, 3. land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013. (2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. die nationale Fahrzeug-Einzelgenehmigung von Fahrzeugen mit ausschließlicher Gültigkeit im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/858 sowie 2. die Genehmigung, die Inbetriebnahme und das Bereitstellen auf dem Markt von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten im Sinne des Artikels 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/858, für die eine Genehmigung oder eine Bauartgenehmigung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt. § 2 Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde Das Kraftfahrt-Bundesamt hat seine ihm zugewiesenen Aufgaben als Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde unter Wahrung einer strikten Trennung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Funktionen innerhalb voneinander unabhängiger Organisationsstrukturen wahrzunehmen. § 3 Berichtspflichten (1) Die Genehmigungsbehörde hat jährlich einen Bericht über die im Vorjahr erteilten Typgenehmigungen sowie über die erteilten EU-Fahrzeugeinzelgenehmigungen zu erstellen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. (2) Die Marktüberwachungsbehörde hat jährlich einen Bericht über ihre Marktüberwachungstätigkeiten des Vorjahres zu erstellen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.“
- Artikel 2 — Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr: „Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
- Artikel 3 — Inkrafttreten: „Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 24.10.2026
Für wen gilt die Verordnung?
Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in Artikel 1. Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.
- Regelungskern — Artikel 1: „Verordnung über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Fahrzeugen und Fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Fahrzeug-Genehmigungs-und-Marktüberwachungs-Verordnung – FGMV) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde § 3 Berichtspflichten Abschnitt 2 Genehmigungsverfahren § 4 Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie § 5 Nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge § 6 EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung § 7 Erklärungen und Prüfungsergebnisse im Genehmigungsverfahren § 8 Inbetriebnahme und Bereitstellen auf dem Markt von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten Abschnitt 3 Technische Dienste § 9 Benennungsregeln § 10 Befugnisse der Genehmigungsbehörde gegenüber dem Technischen Dienst § 11 Freistellungsklausel Abschnitt 4 Marktüberwachung § 12 Befugnisse der Marktüberwachungsbehörde § 13 Pflichten der Wirtschaftsakteure Abschnitt 5 Weitere Befugnisse der Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde § 14 Sonstige Anordnungen und Maßnahmen der Genehmigungsbehörde und der Marktüberwachungsbehörde § 15 Weiterleitung von Informationen Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten § 16 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 17 Vorrang von Vorschriften Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Inbetriebnahme, das Bereitstellen auf dem Markt und die Marktüberwachung von 1. Fahrzeugen und Fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge nach der Verordnung (EU) 2018/858, 2. zwei- oder drei- und vierrädrigen Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, 3. land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013. (2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. die nationale Fahrzeug-Einzelgenehmigung von Fahrzeugen mit ausschließlicher Gültigkeit im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/858 sowie 2. die Genehmigung, die Inbetriebnahme und das Bereitstellen auf dem Markt von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten im Sinne des Artikels 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/858, für die eine Genehmigung oder eine Bauartgenehmigung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt. § 2 Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde Das Kraftfahrt-Bundesamt hat seine ihm zugewiesenen Aufgaben als Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde unter Wahrung einer strikten Trennung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Funktionen innerhalb voneinander unabhängiger Organisationsstrukturen wahrzunehmen. § 3 Berichtspflichten (1) Die Genehmigungsbehörde hat jährlich einen Bericht über die im Vorjahr erteilten Typgenehmigungen sowie über die erteilten EU-Fahrzeugeinzelgenehmigungen zu erstellen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. (2) Die Marktüberwachungsbehörde hat jährlich einen Bericht über ihre Marktüberwachungstätigkeiten des Vorjahres zu erstellen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.“
- Erlassen von: Bundesministerium für Verkehr und Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 24.10.2026
Ab wann gilt die Verordnung — und wie lange?
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Artikel 3). Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.
- Ausgefertigt am 14. Oktober 2026, verkündet am 21. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 310 vom 21.10.2026)
- Inkrafttreten — Artikel 3: „Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
- Laufende Gesetzgebung und weitere Veröffentlichungen im Gesetzblatt: Gesetz für mich
Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 24.10.2026
Was bedeutet die Verordnung für den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund?
Unmittelbar berührt der Regelungstext den Bund. Die übrigen Ebenen nennt er nicht — und dann behaupten wir hier auch keine Betroffenheit. Jede Ebene unten steht mit ihrem Beleg aus dem Text.
- Für den Einzelnen: Der Regelungstext nennt keine Privatperson ausdrücklich als Adressat — weder Bürger noch Verbraucher, Beschäftigte oder Auszubildende. Ob sich für Einzelne mittelbar etwas ändert, sagt er nicht — und wir sagen es dann auch nicht.
- Für die Kommune: Der Regelungstext nennt keine Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung als Adressat. Über mittelbare Folgen sagt er nichts.
- Für das Land: Der Regelungstext nennt weder eine Landesbehörde noch eine Zustimmung des Bundesrates. Über mittelbare Folgen für die Länder sagt er nichts.
- Für den Bund: Artikel 1 — „Diese Verordnung gilt nicht für 1. die nationale Fahrzeug-Einzelgenehmigung von Fahrzeugen mit ausschließlicher Gültigkeit im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/858 sowie 2. die Genehmigung, die Inbetriebnahme und das Bereitstellen auf dem Markt von …“
Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 24.10.2026
Welche Begriffe muss man für die Verordnung kennen?
3 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.
- Verkündung: Amtliche Bekanntmachung eines Gesetzes im Bundesgesetzblatt — der letzte Schritt der Gesetzgebung (Art. 82 GG). Erst nach der Verkündung kann ein Gesetz in Kraft treten; nennt es kein Datum, gilt der 14. Tag nach Ausgabe des Blattes.
- Bundesgesetzblatt (BGBl.): Amtliches Verkündungsorgan der Bundesgesetze. Ein Gesetz tritt erst in Kraft, wenn es im BGBl. veröffentlicht ist — meist Tage bis Wochen nach der Bundestagsabstimmung.
- Rechtsverordnung: Rechtsnorm, die nicht das Parlament, sondern die Regierung oder eine Behörde erlässt. Muss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen — das Parlament legt den Rahmen fest, die Verordnung füllt Details aus.
Wo steht der amtliche Text?
Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.
- Verkündungsseite: „Verordnung zur Neuregelung des Rechts über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Teilen für diese Fahrzeuge“ ↗ · Quelle: recht.bund.de [24.10.26]
- Regelungstext im amtlichen Volltext (PDF) ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.10.26]
- Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 310 vom 21.10.2026 · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [24.10.26]
- Alle Veröffentlichungen im Gesetzblatt und laufenden Verfahren im Überblick
- Weitere Artikel dieser Reihe: Blog-Rubrik Gesetze
Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.
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