📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 21.10.2026
„Verordnung zur Neuordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt und zur Landwirtin“ — was drinsteht
„Verordnung zur Neuordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt und zur Landwirtin“ — verkündet am 21. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 311 vom 21.10.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.
veröffentlicht am 21.10.2026
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Kurz zusammengefasst
- Worum geht es?
- Die Ausbildung zum Landwirt und zur Landwirtin bekommt eine neue Grundlage. Die bisherige Ausbildungsordnung stammt von 1995. Das Landwirtschaftsministerium hat eine neue Ausbildungsverordnung erlassen, in der Dauer, Inhalte und Prüfungen der Ausbildung geregelt sind.
- Was ändert sich?
- Die neue Verordnung legt in einem Ausbildungsplan fest, was Auszubildende lernen, und gibt für jeden Bereich Richtwerte in Wochen vor — getrennt für die ersten 18 und die folgenden 18 Monate. Zu den Bereichen gehören zum Beispiel Arbeitsabläufe planen, Maschinen einsetzen und warten, Böden bearbeiten, Nutzpflanzen anbauen und die Ernte einbringen und lagern. Neu ist auch eine Zwischenprüfung mit eigenem Abschnitt. Die neue Ausbildungsordnung gilt ab dem 1. August 2027. Eine Änderung an der alten Verordnung von 1995 gilt schon seit dem 22. Oktober 2026.
- Was heißt das für mich?
- Wer ab August 2027 eine Ausbildung zum Landwirt oder zur Landwirtin beginnt, lernt nach dem neuen Plan. Ausbildungsbetriebe dürfen vom vorgegebenen Ablauf abweichen, wenn es Besonderheiten im Betrieb gibt. Was die schon seit Oktober geltende Änderung an der alten Verordnung bewirkt, lässt sich aus den erfassten Angaben nicht ablesen.
Beispiele
- Eine Auszubildende, die im August 2027 auf einem Hof anfängt, lernt unter anderem, Bodenproben zu nehmen, Fruchtfolgen zu planen und den richtigen Erntezeitpunkt festzulegen — so steht es im neuen Ausbildungsplan.
- Ein Ausbildungsbetrieb mit besonderen Abläufen darf die Reihenfolge des Ausbildungsplans anpassen, soweit seine Besonderheiten das nötig machen.
Worum geht es in der neuen Verordnung?
Am 21. Oktober 2026 wurde im Bundesgesetzblatt eine Verordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 311 vom 21.10.2026). Erlassen hat sie das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, ausgefertigt am 14. Oktober 2026. Der amtliche Volltext umfasst 3 Artikel; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.
- Amtlicher Titel: „Verordnung zur Neuordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt und zur Landwirtin“ ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.10.26]
- Amtliches Sachgebiet: Berufliche Bildung · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [24.10.26]
- Eingangsformel im Wortlaut: „Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet aufgrund des § 4 Absatz 1 und des § 5 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.10.26]
Was ändert sich durch die Verordnung konkret?
Die Verordnung besteht aus 3 Artikeln. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz, dazu die Auflistung, in der der eigentliche Regelungsinhalt steht — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.
- Artikel 1: „Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt und zur Landwirtin (Landwirt-Ausbildungsverordnung – LwAusbV)* Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 2 Dauer der Berufsausbildung § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan § 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild § 5 Ausbildungsplan Abschnitt 2 Zwischenprüfung § 6 Zeitraum § 7 Inhalt § 8 Prüfungsbereiche § 9 Prüfungsbereich „Pflanzenbau und Nutztierhaltung“ § 10 Prüfungsbereich „Boden, Pflanze und Tier“ * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes.“
- Artikel 2 — Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin: „Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin vom 31. Januar 1995 (BGBl. I S. 168) wird wie folgt geändert:“
- Zu Artikel 2 — Spalten der Auflistung: „Lfd. Nr.“ → „Berufsbildpositionen“ → „Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten“ → „zeitliche Richtwerte in Wochen im“
- 1. bis 18. Monat · 19. bis 36. Monat
- 1 · 2 · 3 · 4
- 1 · Arbeitsprozesse planen, ausführen, bewerten und dokumentieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) · a) Arbeitsaufträge prüfen b) Arbeitsverfahren, Arbeitstechniken und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher Regelungen und unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben auswählen c) Arbeitsprozesse und Arbeitsschritte unter Beachtung von Qualitätsvorgaben und der ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimension von Nachhaltigkeit sowie terminlicher Vorgaben planen d) Arbeitsplätze unter Berücksichtigung von Arbeitsabläufen einrichten e) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten durchführen f) Arbeitsergebnisse und Arbeitszeiten kontrollieren und dokumentieren · 6
- g) Planung und Durchführung von Arbeitsprozessen an veränderte Bedingungen anpassen h) Arbeitsergebnisse und Arbeitszeiten anhand von Vorgaben bewerten i) Arbeitsprozesse und Arbeitsergebnisse auf der Grundlage von prozess- und produktbezogenen Daten auswerten und Maßnahmen zur Optimierung einleiten j) technische Entwicklungen, insbesondere im Zusammenhang mit digitalisierten und vernetzten Systemen sowie Nachhaltigkeit, verfolgen und Auswirkungen auf Arbeitsabläufe ableiten · 2
- 2 · Geräte, Maschinen und Betriebseinrichtungen bereitstellen und einsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) · a) rechtliche Regelungen, Sicherheitsvorschriften, Herstellervorgaben und betriebliche Vorgaben einhalten b) Sicherheitsvorschriften im Umgang mit elektrischen Geräten, Maschinen und Betriebseinrichtungen einhalten c) persönliche Schutzausrüstung auswählen, überprüfen und einsetzen sowie weitere Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ergreifen d) Betriebsbereitschaft und Sicherheitseinrichtungen von Geräten, Maschinen und Betriebseinrichtungen prüfen und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen ergreifen e) Geräte, Maschinen und Betriebseinrichtungen unter Berücksichtigung von Funktion und Aufbau einsatzbezogen auswählen, bereitstellen und vorbereiten f) Geräte, Maschinen und Betriebseinrichtungen bedienen g) Vorschriften über das Führen landwirtschaftlicher Fahrzeuge im Straßenverkehr beachten · 10
- 1. bis 18. Monat · 19. bis 36. Monat
- 1 · 2 · 3 · 4
- h) Verbrauch von Betriebsstoffen erfassen und dokumentieren i) Betriebsstoffe einsatzbezogen bereitstellen und einsetzen sowie nach rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben kennzeichnen, lagern und transportieren j) Verfahren zur Reinigung von Geräten, Maschinen und Betriebseinrichtungen auswählen und anwenden, dabei Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen k) Ergebnisse von Reinigungsarbeiten bewerten und nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren
- l) Daten für den Einsatz von Geräten, Maschinen und Betriebseinrichtungen prüfen und nutzen m) Störungen an Geräten, Maschinen und Betriebseinrichtungen feststellen und Ursachen eingrenzen sowie Maßnahmen zur Behebung veranlassen n) Verfügbarkeit von Betriebsstoffen prüfen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen o) Rückstände von Betriebsstoffen nach rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben einer umweltgerechten Entsorgung zuführen p) Verfahren zur Inspektion und Wartung von Geräten, Maschinen und Betriebseinrichtungen auswählen und anwenden, dabei Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen q) Ergebnisse von Inspektions- und Wartungsarbeiten bewerten und nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren · 8
- 3 · Böden bearbeiten und pflegen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) · a) Standortinformationen recherchieren und rechtliche Regelungen für die Bearbeitung und Pflege von Böden einhalten b) Bodenprofile anlegen und Bodenaufbau erläutern c) Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse beurteilen d) Bodentypen, Bodenarten und Bodenbeschaffenheit bestimmen sowie Bodenzustand und Bodenfruchtbarkeit beurteilen e) boden- und kulturartenspezifische Bodenbearbeitung durchführen · 10
- f) Folgerungen für die Nutzungsmöglichkeiten anhand von Standortfaktoren und Standortinformationen ableiten, dabei sich verändernde Umweltbedingungen berücksichtigen g) Maßnahmen zum schonenden Umgang mit Ressourcen, insbesondere Wasser, ergreifen h) Folgerungen für Bodengesundheit, Bodenfruchtbarkeit und Kulturführung ableiten i) vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Bodenschäden ergreifen sowie Bodenschäden feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten · 8
- 1. bis 18. Monat · 19. bis 36. Monat
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- 4 · Nutzpflanzen anbauen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) · a) landwirtschaftliche Nutzpflanzen und deren Pflanzenteile bestimmen sowie deren Verwendungszwecke erläutern b) bei der landwirtschaftlichen Produktion vorkommende Begleitflora bestimmen c) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren d) betriebliche Abläufe an Witterungsbedingungen anpassen e) persönliche Schutzausrüstung für pflanzenbauliche Maßnahmen auswählen, überprüfen und einsetzen sowie weitere Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ergreifen f) Aussaat und Pflanzungen vorbereiten und durchführen g) Maßnahmen zur Vermeidung der Verschleppung von Schadorganismen ergreifen h) Betriebsstoffe und Hilfsstoffe für die Bestandsführung umweltgerecht lagern i) beim Anbau von Nutzpflanzen den Umweltschutz berücksichtigen · 12
- j) Fruchtfolgen planen k) Saat- und Pflanzgut auswählen und deren Beschaffenheit prüfen l) Bestandsentwicklung beobachten und aufzeichnen, Schäden an Pflanzen und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen für die Bestandsführung und -verbesserung ableiten m) Bedarf an Pflegemaßnahmen ermitteln und Pflegemaßnahmen durchführen n) Nährstoffkreisläufe beschreiben, Bedarf an Nährstoffen ermitteln und bedarfsgerechte Düngemaßnahmen durchführen o) Bedarf an Pflanzenschutzmaßnahmen ermitteln und Pflanzenschutzmaßnahmen durchführen p) Pflanzenbestände durch bedarfsgerechte Pflege-, Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Wirkungen auf die Umwelt führen, dabei rechtliche Regelungen einhalten q) Emissionen und Stoffeinträge im Pflanzenbau beschreiben und Maßnahmen zur Reduktion ergreifen · 14
- 1. bis 18. Monat · 19. bis 36. Monat
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- 5 · pflanzliche Erzeugnisse ernten und lagern (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) · a) Erntezeitpunkt, insbesondere unter Berücksichtigung des Reifezustandes, Verwendungszweckes und der Qualitätsanforderungen, festlegen b) Ernte durchführen c) Erntegut bergen und transportieren d) Lagerfähigkeit von Erntegut feststellen und Erntegut für die Lagerung vorbereiten · 4
- e) Maßnahmen zur Durchführung der Ernte sowie zur Lagerung und Verwertung von Erntegut planen f) Lagermöglichkeiten beurteilen, Erntegut lagern und Maßnahmen zum Vorratsschutz ergreifen, dabei rechtliche Regelungen, insbesondere zum Gefahrstoffrecht, beachten g) Quantität und Qualität von Ernteerträgen sowie deren Verwertbarkeit beurteilen · 4
- 6 · Nutztiere halten und versorgen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) · a) Anatomie, Physiologie und Verhalten von Tieren erläutern b) Tiere, insbesondere unter Beachtung von Rasse- und Zuchtstandards, beurteilen c) Anforderungen an Haltung und Wohlergehen von Tieren beschreiben, insbesondere rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten d) persönliche Schutzausrüstung für den Umgang mit Tieren auswählen, überprüfen und einsetzen sowie weitere Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ergreifen e) Tiere beobachten, Verhaltensänderungen feststellen und Maßnahmen ergreifen f) mit Tieren stressarm umgehen, insbesondere Tiere ansprechen sowie unter Beachtung der Arbeitssicherheit führen und bewegen g) Futtermittel bestimmen und beurteilen, insbesondere nach Inhaltsstoffen, Aussehen, Geruch und Konsistenz sowie deren Qualität und Einsatzmöglichkeiten beschreiben h) Tiere füttern und tränken, dabei Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen bedienen und überwachen i) Stallungen und deren Einrichtungen reinigen und desinfizieren j) Tiere aufstallen sowie Haltungsklima überwachen und steuern k) Tiere pflegen und Hygienemaßnahmen durchführen l) Schädlings- und Parasitenbefall feststellen und Bekämpfungsmaßnahmen einleiten m) Maßnahmen zur Vermeidung von und zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten und Tierseuchen ergreifen n) bei der Behandlung kranker Tiere mitwirken o) Jungtiere aufziehen p) Abfälle und Abwässer einer umweltschonenden Entsorgung zuführen · 14
- 1. bis 18. Monat · 19. bis 36. Monat
- 1 · 2 · 3 · 4
- q) Tierbestände erfassen und Bestandsverzeichnisse führen r) Zuchtziele und Zuchtverfahren erläutern und beurteilen s) Tiergesundheit und Wohlbefinden systematisch überwachen, Krankheitsanzeichen und atypisches Verhalten feststellen sowie Maßnahmen ergreifen t) Futterrationen berechnen, zusammenstellen und bewerten sowie Futteraufwand feststellen u) Bestände an Futtermitteln und Zusatzstoffen erfassen, bevorraten, qualitätserhaltend lagern und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen v) Vorgänge der Reproduktion erkennen, beschreiben und Maßnahmen ergreifen w) Maßnahmen der Geburtshilfe oder zum Schlupf durchführen x) Einfluss von Fütterung, Haltung und Erbanlagen auf Gesundheit und Leistung beurteilen y) rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten, insbesondere im Bereich Tierhaltung, Futtermittel und Tiergesundheit sowie zum Gefahrstoffrecht z) Umweltschutz bei der Tierhaltung beachten, insbesondere organische Rückstände der tierischen Erzeugung nach den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft wirtschaftlich und umweltgerecht verwerten aa) Emissionen und Stoffeinträge aus der Tierhaltung beschreiben und Maßnahmen zur Reduktion ergreifen · 14
- 7 · Nutztiere und tierische Produkte erzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) · a) Tiere oder tierische Produkte erzeugen b) Tiere oder tierische Produkte für die Vermarktung vorbereiten c) Transportfähigkeit feststellen und den Transport von Tieren unter Beachtung rechtlicher Regelungen durchführen d) persönliche Schutzausrüstung auswählen, überprüfen und einsetzen sowie weitere Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ergreifen · 12
- e) Leistungen von Tieren feststellen und vergleichen f) Nutzungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Verwertungszweckes und der Qualitätsanforderungen festlegen g) Qualität von Tieren und tierischen Erzeugnissen beurteilen · 12
- 1. bis 18. Monat · 19. bis 36. Monat
- 1 · 2 · 3 · 4
- 8 · qualitätssichernde Maßnahmen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) · a) Ziele, Aufgaben und Organisation von betrieblicher Qualitätssicherung erläutern b) prozess- und produktbezogene Standards zur Qualitätssicherung anwenden c) prozess- und produktbezogene Daten zur Qualitätssicherung auswerten d) Ursachen von Qualitätsmängeln und Fehlern systematisch identifizieren sowie Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen e) Dokumentationen, insbesondere unter Einhaltung rechtlicher Regelungen und Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben, erstellen f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Prozessen und Produkten im eigenen Arbeitsbereich beitragen · 4
- 9 · bei der Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mitwirken (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) · a) an betrieblicher Außendarstellung mitwirken b) am Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse mitwirken · 2
- c) betriebliche Ausrichtung und Standortfaktoren bei der Planung von Vermarktungsmaßnahmen berücksichtigen d) Vermarktungswege und Vermarktungsformen einschätzen und Alternativen aufzeigen e) landwirtschaftliche Erzeugnisse anhand von Qualitätsmerkmalen für die Vermarktung vorbereiten · 4
- 10 · marktwirtschaftliche Zusammenhänge erfassen und Geschäftsvorgänge abwickeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) · a) Bestellungen annehmen, prüfen und dokumentieren sowie bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen b) Verbrauch von Betriebsstoffen und Hilfsstoffen ermitteln und dokumentieren sowie Verfügbarkeit prüfen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen c) Bestellungen durchführen und Liefertermine überwachen d) Rechnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse prüfen e) betrieblichen Schriftverkehr durchführen · 2
- f) Marktpreisentwicklungen beobachten und bewerten g) Marktwert von betrieblichen Leistungen und betrieblichen Erzeugnissen ermitteln h) weitere betriebliche Einkommensquellen aufzeigen i) Bedeutung von betrieblichen Kooperationen für den Betriebserfolg erläutern j) an der Ermittlung von betrieblichen Kosten- und Leistungsdaten mitwirken und Schlussfolgerungen für das betriebliche Handeln ableiten k) Rechnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse erstellen l) Angebotsinformationen einholen, vergleichen und bewerten sowie Angebote auswählen · 4
- Zu Artikel 2 — Spalten der Auflistung: „Lfd. Nr.“ → „Berufsbildpositionen“ → „Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten“ → „zeitliche Zuordnung“
- 1. bis 18. Monat · 19. bis 36. Monat
- 1 · 2 · 3 · 4
- 1 · Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) · a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern · während der gesamten Ausbildung
- 2 · Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) · a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
- 1. bis 18. Monat · 19. bis 36. Monat
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- 3 · Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) · a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
- 4 · digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) · a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
- 1. bis 18. Monat · 19. bis 36. Monat
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- 5 · berufliches Selbst- und Rollenverständnis (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) · a) Vielfalt der beruflichen Rollen wahrnehmen und berufliches Selbstverständnis auf Grundlage der eigenen Werte und Ziele reflektieren b) Belastungssituationen und individuelle Grenzen erkennen sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssituation ergreifen c) Bedeutung landwirtschaftlicher Veranstaltungen und beruflicher Wettbewerbe sowie von Fortbildung und Weiterbildung erläutern · 2
- d) Auswirkungen beruflichen Handelns im Zusammenwirken ökonomischer, ökologischer und sozialer Ziele erläutern e) Bedeutung von Lebensräumen und Artenvielfalt für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie Einfluss der Landbewirtschaftung auf Ökosysteme erläutern und Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung vorschlagen f) Landschaftselemente erhalten und Pflegemaßnahmen durchführen, insbesondere Feldraine, Hecken und Gehölze · 2
- 6 · Kommunikation und Kooperation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) · a) im Team wertschätzend, respektvoll und vertrauensvoll sowie zuverlässig arbeiten b) Diskriminierungen erkennen und zu einem gleichberechtigten Miteinander beitragen c) innerbetriebliche Gespräche unter Beachtung von Kommunikationsregeln lösungsorientiert führen, dabei Fachbegriffe anwenden d) betriebliche Informationssysteme nutzen e) betriebliche Software anwenden · 4
- f) außerbetriebliche Gespräche unter Beachtung von Kommunikationsregeln adressatengerecht und situationsgerecht führen g) den Erzeuger-Verbraucher-Dialog mitgestalten h) Kooperationen benennen sowie deren Vor- und Nachteile beurteilen · 2
- Artikel 3 — Inkrafttreten: „(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2027 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 24.10.2026
Für wen gilt die Verordnung?
Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in Artikel 1. Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.
- Regelungskern — Artikel 1: „Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt und zur Landwirtin (Landwirt-Ausbildungsverordnung – LwAusbV)* Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 2 Dauer der Berufsausbildung § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan § 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild § 5 Ausbildungsplan Abschnitt 2 Zwischenprüfung § 6 Zeitraum § 7 Inhalt § 8 Prüfungsbereiche § 9 Prüfungsbereich „Pflanzenbau und Nutztierhaltung“ § 10 Prüfungsbereich „Boden, Pflanze und Tier“ * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes.“
- Erlassen von: Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
- Beteiligt laut Eingangsformel: „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“
Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 24.10.2026
Ab wann gilt die Verordnung — und wie lange?
Die Verordnung tritt am 1. August 2027 in Kraft (Artikel 3 Absatz 1). Einzelne Teile treten zu anderen Zeitpunkten in Kraft — die betreffende Klausel steht unten im Wortlaut. Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.
- Ausgefertigt am 14. Oktober 2026, verkündet am 21. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 311 vom 21.10.2026)
- Inkrafttreten — Artikel 3 Absatz 1: „Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2027 in Kraft.“
- Inkrafttreten eines einzelnen Teils — Artikel 2; im Regelungstext heißt es dazu in Artikel 3 Absatz 2: „Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
- Laufende Gesetzgebung und weitere Veröffentlichungen im Gesetzblatt: Gesetz für mich
Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 24.10.2026
Was bedeutet die Verordnung für den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund?
Unmittelbar berührt der Regelungstext den Einzelnen, den Bund. Die übrigen Ebenen nennt er nicht — und dann behaupten wir hier auch keine Betroffenheit. Jede Ebene unten steht mit ihrem Beleg aus dem Text.
- Für den Einzelnen: Artikel 1 — „Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit Besonderheiten der Ausbildungsstätte oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.“
- Für die Kommune: Der Regelungstext nennt keine Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung als Adressat. Über mittelbare Folgen sagt er nichts.
- Für das Land: Der Regelungstext nennt weder eine Landesbehörde noch eine Zustimmung des Bundesrates. Über mittelbare Folgen für die Länder sagt er nichts.
- Für den Bund: Artikel 1 — „Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. § 21 Evaluation Das Prüfungsinstrument zum Prüfungsbereich „Berufliches Selbst- und …“
Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 24.10.2026
Welche Begriffe muss man für die Verordnung kennen?
5 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.
- Verkündung: Amtliche Bekanntmachung eines Gesetzes im Bundesgesetzblatt — der letzte Schritt der Gesetzgebung (Art. 82 GG). Erst nach der Verkündung kann ein Gesetz in Kraft treten; nennt es kein Datum, gilt der 14. Tag nach Ausgabe des Blattes.
- Bundesgesetzblatt (BGBl.): Amtliches Verkündungsorgan der Bundesgesetze. Ein Gesetz tritt erst in Kraft, wenn es im BGBl. veröffentlicht ist — meist Tage bis Wochen nach der Bundestagsabstimmung.
- Rechtsverordnung: Rechtsnorm, die nicht das Parlament, sondern die Regierung oder eine Behörde erlässt. Muss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen — das Parlament legt den Rahmen fest, die Verordnung füllt Details aus.
- Duale Ausbildung: Deutsches Berufsbildungs-Modell: parallele Ausbildung im Betrieb (3–4 Tage/Woche) und in der Berufsschule (1–2 Tage). Dauer 2–3,5 Jahre, gesetzlich geregelt im Berufsbildungsgesetz.
- Kreislaufwirtschaft: Wirtschaftsweise, bei der Abfall möglichst vermieden und Material im Kreis geführt statt entsorgt wird. In Deutschland durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt.
Wo steht der amtliche Text?
Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.
- Verkündungsseite: „Verordnung zur Neuordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt und zur Landwirtin“ ↗ · Quelle: recht.bund.de [24.10.26]
- Regelungstext im amtlichen Volltext (PDF) ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.10.26]
- Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 311 vom 21.10.2026 · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [24.10.26]
- Alle Veröffentlichungen im Gesetzblatt und laufenden Verfahren im Überblick
- Weitere Artikel dieser Reihe: Blog-Rubrik Gesetze
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Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.
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