📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 02.09.2026
„Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit…" — was drinsteht
„Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Rechtswes…" — verkündet am 2. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 244 vom 02.09.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.
veröffentlicht am 02.09.2026
Kurz zusammengefasst
- Worum geht es?
- Es geht um die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Rechtswesen.
- Was ändert sich?
- Der Text trifft die Regelung selbst. Im Kern heißt es: „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Rechtswesen, Fachrichtung Recht und über die Prüfung zum anerkannten …" Die neuen Regeln gelten ab dem Tag nach der Veröffentlichung.
- Was heißt das für mich?
- Der Text nennt ausdrücklich den Einzelnen. Für alle anderen behauptet er nichts — dann tun wir das auch nicht. Amtlich zugeordnet ist der Text dem Bereich Berufliche Bildung.
Worum geht es in der neuen Verordnung?
Am 2. September 2026 wurde im Bundesgesetzblatt eine Verordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 244 vom 02.09.2026). Erlassen hat sie das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, ausgefertigt am 24. August 2026. Der amtliche Volltext umfasst 3 Artikel; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.
- Amtlicher Titel: „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Rechtswesen" ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- Amtliches Sachgebiet: Berufliche Bildung · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [03.09.26]
- Eingangsformel im Wortlaut: „Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend verordnet aufgrund des § 30 Absatz 5, des § 53 Absatz 1 und 2, des § 53a Absatz 1 Nummer 2 und des § 53c des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
Was ändert sich durch die Verordnung konkret?
Die Verordnung besteht aus 3 Artikeln. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz, dazu die Auflistung, in der der eigentliche Regelungsinhalt steht — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.
- Artikel 1: „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Rechtswesen, Fachrichtung Recht und über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Rechtswesen, Fachrichtung Gewerblicher Rechtsschutz (Bachelor-Professional-Rechtswesen- Fortbildungsprüfungsverordnung – BAProRWFPrV) Inhaltsübersicht § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 3 Inhalt der Prüfung § 4 Prüfungsbereich „Büroorganisation und Rechnungswesen“ § 5 Prüfungsbereich „Kanzlei- und Personalmanagement“ § 6 Prüfungsbereich „Recht“ § 7 Prüfungsbereich „Gewerblicher Rechtsschutz“ § 8 Form und Ablauf der Prüfung § 9 Schriftliche Prüfung; mündliche Ergänzungsprüfung § 10 Mündliche Prüfung § 11 Bewertung der Prüfungsleistungen § 12 Bestehen der Prüfung; Gewichtung; Gesamtnote § 13 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen § 14 Zeugnisse § 15 Wiederholung von Prüfungsleistungen § 16 Ausbildereignung § 17 Übergangsvorschriften Anlage 1 Bewertungsmaßstab und -schlüssel Anlage 2 Zeugnisinhalte § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses (1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen. (2) Für die Fortbildung zum Bachelor Professional im Rechtswesen ist entweder die Fachrichtung „Recht“ oder die Fachrichtung „Gewerblicher Rechtsschutz“ zu wählen. (3) Die Prüfung wird von den nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen durchgeführt. (4) In der Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, nach § 53c Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert und ausgeführt werden und dafür Mitarbeitende geführt werden." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- Artikel 2 — Außerkrafttreten: „Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfach wirtin vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2250), die zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 2. September 2026 außer Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- Artikel 3 — Inkrafttreten: „Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- Spalten der Auflistung: „Punkte" → „Note als Dezimalzahl" → „Note in Worten" → „Definition" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 100 · 1,0 · sehr gut · eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 98 und 99 · 1,1 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 96 und 97 · 1,2 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 94 und 95 · 1,3 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 92 und 93 · 1,4 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 91 · 1,5 · gut · eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 90 · 1,6 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 89 · 1,7 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 88 · 1,8 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 87 · 1,9 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 85 und 86 · 2,0 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 84 · 2,1 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 83 · 2,2 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 82 · 2,3 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 81 · 2,4 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 79 und 80 · 2,5 · befriedigend · eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 78 · 2,6 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 77 · 2,7 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 75 und 76 · 2,8 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 74 · 2,9 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 72 und 73 · 3,0 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 71 · 3,1 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 70 · 3,2 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 68 und 69 · 3,3 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 67 · 3,4 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 65 und 66 · 3,5 · ausreichend · eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 63 und 64 · 3,6 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 62 · 3,7 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 60 und 61 · 3,8 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 58 und 59 · 3,9 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 56 und 57 · 4,0 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 55 · 4,1 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 53 und 54 · 4,2 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 51 und 52 · 4,3 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 50 · 4,4 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- Spalten der Auflistung: „Punkte" → „Note als Dezimalzahl" → „Note in Worten" → „Definition" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 48 und 49 · 4,5 · mangelhaft · eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 46 und 47 · 4,6 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 44 und 45 · 4,7 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 42 und 43 · 4,8 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 40 und 41 · 4,9 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 38 und 39 · 5,0 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 36 und 37 · 5,1 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 34 und 35 · 5,2 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 32 und 33 · 5,3 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 30 und 31 · 5,4 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 25 bis 29 · 5,5 · ungenügend · eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 20 bis 24 · 5,6 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 15 bis 19 · 5,7 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 10 bis 14 · 5,8 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 5 bis 9 · 5,9 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- 0 bis 4 · 6,0 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
Für wen gilt die Verordnung?
Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in Artikel 1. Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.
- Regelungskern — Artikel 1: „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Rechtswesen, Fachrichtung Recht und über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Rechtswesen, Fachrichtung Gewerblicher Rechtsschutz (Bachelor-Professional-Rechtswesen- Fortbildungsprüfungsverordnung – BAProRWFPrV) Inhaltsübersicht § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 3 Inhalt der Prüfung § 4 Prüfungsbereich „Büroorganisation und Rechnungswesen“ § 5 Prüfungsbereich „Kanzlei- und Personalmanagement“ § 6 Prüfungsbereich „Recht“ § 7 Prüfungsbereich „Gewerblicher Rechtsschutz“ § 8 Form und Ablauf der Prüfung § 9 Schriftliche Prüfung; mündliche Ergänzungsprüfung § 10 Mündliche Prüfung § 11 Bewertung der Prüfungsleistungen § 12 Bestehen der Prüfung; Gewichtung; Gesamtnote § 13 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen § 14 Zeugnisse § 15 Wiederholung von Prüfungsleistungen § 16 Ausbildereignung § 17 Übergangsvorschriften Anlage 1 Bewertungsmaßstab und -schlüssel Anlage 2 Zeugnisinhalte § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses (1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen. (2) Für die Fortbildung zum Bachelor Professional im Rechtswesen ist entweder die Fachrichtung „Recht“ oder die Fachrichtung „Gewerblicher Rechtsschutz“ zu wählen. (3) Die Prüfung wird von den nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen durchgeführt. (4) In der Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, nach § 53c Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert und ausgeführt werden und dafür Mitarbeitende geführt werden." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- Erlassen von: Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- Beteiligt laut Eingangsformel: „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- Beteiligt laut Eingangsformel: „nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
Ab wann gilt die Verordnung — und wie lange?
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Artikel 3). Für sich selbst ordnet der Regelungstext kein Außerkrafttreten an — er ist nicht befristet. Er lässt aber eine andere Regelung außer Kraft treten; was dort steht, geben wir unten wörtlich wieder.
- Ausgefertigt am 24. August 2026, verkündet am 2. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 244 vom 02.09.2026) · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- Inkrafttreten — Artikel 3: „Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- Außerkrafttreten einer anderen Regelung — Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfach wirtin …; im Regelungstext heißt es dazu in Artikel 2: „Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfach wirtin vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2250), die zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 2. September 2026 außer …" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- Laufende Gesetzgebung und weitere Verkündungen: Gesetz für mich
Was bedeutet die Verordnung für den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund?
Unmittelbar berührt der Regelungstext den Einzelnen. Die übrigen Ebenen nennt er nicht — und dann behaupten wir hier auch keine Betroffenheit. Jede Ebene unten steht mit ihrem Beleg aus dem Text.
- Für den Einzelnen: Artikel 1 — „Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- Für die Kommune: Der Regelungstext nennt keine Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung als Adressat. Über mittelbare Folgen sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- Für das Land: Der Regelungstext nennt weder eine Landesbehörde noch eine Zustimmung des Bundesrates. Über mittelbare Folgen für die Länder sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- Für den Bund: Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Verordnung erlassen. Neue Aufgaben für Bundesbehörden nennt der Regelungstext nicht. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
Welche Begriffe muss man für die Verordnung kennen?
4 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.
- Verkündung: Amtliche Bekanntmachung eines Gesetzes im Bundesgesetzblatt — der letzte Schritt der Gesetzgebung (Art. 82 GG). Erst nach der Verkündung kann ein Gesetz in Kraft treten; nennt es kein Datum, gilt der 14. Tag nach Ausgabe des Blattes. ↗
- Bundesgesetzblatt (BGBl.): Amtliches Verkündungsorgan der Bundesgesetze. Ein Gesetz tritt erst in Kraft, wenn es im BGBl. veröffentlicht ist — meist Tage bis Wochen nach der Bundestagsabstimmung. ↗
- Rechtsverordnung: Rechtsnorm, die nicht das Parlament, sondern die Regierung oder eine Behörde erlässt. Muss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen — das Parlament legt den Rahmen fest, die Verordnung füllt Details aus. ↗
- Duale Ausbildung: Deutsches Berufsbildungs-Modell: parallele Ausbildung im Betrieb (3–4 Tage/Woche) und in der Berufsschule (1–2 Tage). Dauer 2–3,5 Jahre, gesetzlich geregelt im Berufsbildungsgesetz. ↗
Wo steht der amtliche Text?
Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.
- Verkündungsseite: „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Rechtswesen" ↗ · Quelle: recht.bund.de [03.09.26]
- Regelungstext im amtlichen Volltext (PDF) ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [03.09.26]
- Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 244 vom 02.09.2026 · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [03.09.26]
- Alle Verkündungen und laufenden Verfahren im Überblick
- Weitere Artikel dieser Reihe: Blog-Rubrik Gesetze
Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.
Siehe auch
Tagesaktuelle Nachrichten rund um Bundestag, Parteien und Wahlen — mit Quelle und Datum.
Tagesaktuelle Schlagzeilen etablierter und alternativer Medien nebeneinander — im Originalwortlaut, mit Quelle. Keine Wertung.
Regierungszufriedenheit + Partei-Zustimmung aus zwei Primärquellen.
Die acht Parteien mit bundesweiter Bedeutung plus SSW (Sitze, Wahlprogramme, Finanzen) sowie Schlüsselpersonen, Regierung, Länder und Werkzeuge zu den Abgeordneten.