📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 26.08.2026
BAS-Abschlussprüfungsverordnung (BASAPrV): Was die neue Verordnung regelt
„Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen D…" — verkündet am 26. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 239 vom 26.08.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.
veröffentlicht am 26.08.2026
Kurz zusammengefasst
- Worum geht es?
- Es geht um die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes im Aufgabenbereich des Bundesamtes für Soziale Sicherung.
- Was ändert sich?
- Der Text trifft die Regelung selbst. Sein Kernstück heißt „Anwendungsbereich"; dort heißt es: „Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Abschlussprüfungen und die Prüfung der Zusatzqualifikationen der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes im Aufgabenbereich der beim …" Die neuen Regeln gelten ab dem 1. Januar 2027.
- Was heißt das für mich?
- Der Text nennt ausdrücklich den Einzelnen und den Bund. Für alle anderen behauptet er nichts — dann tun wir das auch nicht. Amtlich zugeordnet ist der Text dem Bereich Berufliche Bildung.
Was ist die BAS-Abschlussprüfungsverordnung?
Am 26. August 2026 wurde im Bundesgesetzblatt die BAS-Abschlussprüfungsverordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 239 vom 26.08.2026). Erlassen hat sie das Bundesamt für Soziale Sicherung, ausgefertigt am 21. August 2026. Rechtsgrundlage ist § 1 der BAS-Prüfungsordnung. Der amtliche Volltext umfasst 41 Paragrafen; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.
- Amtlicher Titel: „Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes im Aufgabenbereich des Bundesamtes für Soziale Sicherung" ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- Kurzbezeichnung laut Regelungstext: „BAS-Abschlussprüfungsverordnung – BASAPrV" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- Amtliches Sachgebiet: Berufliche Bildung · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [27.08.26]
- Eingangsformel im Wortlaut: „Das Bundesamt für Soziale Sicherung verordnet aufgrund des § 1 der BAS-Prüfungsordnungsermächtigungsver ordnung vom 24. Juni 2021 (BGBl. I S. 2289) nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
Was ändert sich durch die BAS-Abschlussprüfungsverordnung konkret?
Die Verordnung besteht aus 41 Paragrafen. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz, dazu die Auflistung, in der der eigentliche Regelungsinhalt steht — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.
- § 1 — Anwendungsbereich: „Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Abschlussprüfungen und die Prüfung der Zusatzqualifikationen der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes im Aufgabenbereich der beim Bundesamt für Soziale Sicherung errichteten zuständigen Stelle." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 2 — Errichten der Prüfungsausschüsse: „(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfungen errichtet die zuständige Stelle für jeden Ausbildungsberuf einen Prüfungsausschuss. (2) Bei Bedarf können für einen Ausbildungsberuf auch mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 3 — Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen und Berufung der Mitglieder: „(1) Der Prüfungsausschuss für die Abschlussprüfung besteht 1. für den Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter und Sozialversicherungsfachangestellte aus fünf Mitgliedern und 2. für die anderen Ausbildungsberufe aus drei Mitgliedern. (2) Die Prüfungsausschüsse sind nach den Vorgaben des § 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Berufsbildungs gesetzes zu besetzen." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 4 — Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Abstimmung: „(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 5 — Geschäftsführung: „Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses Näheres zur Geschäftsführung, insbesondere zu Einladungen, zur Protokollführung und zur Durchführung der Beschlüsse." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 6 — Ausschluss der Mitwirkung als Mitglied des Prüfungsausschusses: „(1) Eine Person darf nicht als Mitglied des Prüfungsausschusses an der Abschlussprüfung mitwirken, wenn bei ihr 1. mindestens einer der nach § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Ausschlussgründe vorliegt oder 2. die Besorgnis der Befangenheit besteht. (2) Hält sich ein Mitglied des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen gegeben sind, ist dies vor Beginn der Prüfungsleistung der zuständigen Stelle und während der Prüfungsleistung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Prüfungsausschusses zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so muss die betroffene Person dies vor Beginn der Prüfungsleistung der zuständigen Stelle und während der Prüfungsleistung dem Prüfungsausschuss mitteilen. (4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft vor Beginn der Prüfungsleistung die zuständige Stelle und während der Prüfungsleistung der Prüfungsausschuss. (5) Ist durch den Ausschluss von der Mitwirkung eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich, so kann die zuständige Stelle die Durchführung der Abschlussprüfung einem anderen Prüfungs ausschuss übertragen." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 7 — Verschwiegenheitspflicht: „Vorbehaltlich bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und alle sonstigen Personen, die mit der Abschlussprüfung befasst sind, über alle Vorgänge der Abschlussprüfung Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 8 — Prüferdelegation: „Sofern die zuständige Stelle nach § 42 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes Aufgaben der Prüfungsausschüsse auf Prüferdelegationen überträgt, gelten die Regelungen dieser Verordnung entsprechend." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 9 — Prüfungstermine: „(1) Die zuständige Stelle bestimmt für jedes Jahr die Zeiträume für die Durchführung der Abschlussprüfungen." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 10 — Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung: „(1) Wer die Abschlussprüfung absolvieren möchte, muss bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung stellen." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 11 — Nachteilsausgleich: „(1) Zur Wahrung der Chancengleichheit erhalten Menschen mit Behinderung auf Antrag ihrer Beeinträchtigung angemessene Erleichterungen im Prüfungsverfahren." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 12 — Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung: „(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 13 — Leitung der Abschlussprüfung: „Die Abschlussprüfung wird unter der Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 14 — Prüfungsaufgaben: „(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben, ihre Lösungs- und Bewertungshinweise sowie die zulässigen Hilfsmittel. (2) Prüfungsaufgaben, die überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt werden, die entsprechend § 40 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes zusammen gesetzt sind. (3) Sind in mehreren Prüfungsbereichen ausschließlich schriftliche Aufgaben zu bearbeiten, so soll die Erbringung dieser Prüfungsleistungen so verteilt werden, dass an einem Kalendertag für diese Prüfungsleistungen eine Prüfungsdauer von 300 Minuten nicht überschritten wird." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 15: „Digitale Durchführung von schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und digitales Prüfungssystem (1) Sieht die Ausbildungsordnung schriftlich zu bearbeitende Aufgaben vor, so kann die zuständige Stelle bestimmen, dass diese Aufgaben ganz oder in Teilen in digitaler Form durchgeführt werden." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 16 — Nichtöffentlichkeit: „(1) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. (2) Anwesend sein können jedoch 1. Vertreter und Vertreterinnen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, 2. Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Stelle, 3. die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle und 4. auf Wunsch des Betroffenen die jeweils zuständige Schwerbehindertenvertretung." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 17 — Pseudonymisierung der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben: „(1) Für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben wird nach dem Zufallsprinzip für jeden Prüfling eine Kennziffer vergeben. (2) Die Kennziffer muss dem Prüfling vor Beginn der Abschlussprüfung mitgeteilt werden. (3) Der Prüfling muss seine schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben anstelle seines Namens mit seiner Kennziffer versehen. (4) Bis die endgültige Bewertung der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben feststeht, ist vor den Prüfenden geheim zu halten, welche Kennziffer an welchen Prüfling vergeben wurde." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 18 — Aufsicht: „(1) Die Führung der Aufsicht während der Prüfungsleistung wird von der zuständigen Stelle bestimmt." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 19 — Ausweispflicht und Belehrung: „(1) Vor Beginn jeder Prüfungsleistung muss sich der Prüfling gegenüber der aufsichtführenden Person über seine Person ausweisen. (2) Der Prüfling ist vor Beginn jeder Prüfungsleistung von der aufsichtführenden Person 1. zu informieren über a) den Prüfungsablauf, b) die Bearbeitungszeit, c) die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel und 2. zu belehren über die Folgen a) einer Täuschungshandlung, b) eines Ordnungsverstoßes, insbesondere das Nichteinhalten von Sicherheitsvorschriften, c) eines Rücktritts von der Abschlussprüfung oder von Teil 1 oder Teil 2 der Abschlussprüfung und d) einer Nichtteilnahme an der Erbringung einer Prüfungsleistung." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 20 — Täuschungshandlung: „(1) Versucht ein Prüfling, seine Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, so liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Erbringung einer Prüfungsleistung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht, oder besteht der Verdacht, dass er eine Täuschungshandlung begeht, so ist der Sachverhalt von der aufsichtführenden Person zu protokollieren." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 21 — Ordnungsverstoß: „(1) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Erbringung der Prüfungsleistung so, dass die Erbringung der Prüfungsleistung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, oder beachtet er Sicherheitsvorschriften nicht, so liegt ein Ordnungsverstoß vor. (2) Über das Vorliegen eines Ordnungsverstoßes entscheidet die aufsichtführende Person." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 22 — Störungen: „(1) Fühlt sich ein Prüfling während der schriftlichen Prüfung durch äußere Einwirkung oder durch das Verhalten eines anderen Prüflings erheblich gestört, so hat er dies unverzüglich gegenüber der aufsichtführenden Person zu rügen." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 23 — Rücktritt von der Abschlussprüfung: „(1) Ist ein Prüfling zur Abschlussprüfung zugelassen worden, so kann er vor ihrem Beginn noch von der Abschlussprüfung zurücktreten, wenn er der zuständigen Stelle spätestens am Tag vor Beginn der Abschluss prüfung eine schriftliche oder elektronische Erklärung übermittelt." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 24 — Nichtteilnahme an der Erbringung einer Prüfungsleistung: „(1) Nimmt ein Prüfling an der Erbringung einer Prüfungsleistung nicht teil, so werden seine bereits davor oder danach erbrachten selbständigen Prüfungsleistungen gewertet, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 25 — Bewertung der Prüfungsleistungen: „(1) In der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsleistungen der einzelnen Prüfungsbereiche jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander und selbständig zu bewerten." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 26 — Bewertungsschlüssel: „(1) Die in der Abschlussprüfung erbrachten Prüfungsleistungen sind nach dem folgenden Bewertungsschlüssel zu bewerten:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- Zu § 26 — Spalten der Auflistung: „Erreichte Punkte" → „Note als Zahl" → „Note in Worten" → „Notendefinition" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 87,5 bis 100 · 1 · sehr gut · eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 75 bis 87,4 · 2 · gut · eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 62,5 bis 74,9 · 3 · befriedigend · eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 50 bis 62,4 · 4 · ausreichend · eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 25 bis 49,9 · 5 · mangelhaft · eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 0 bis 24,9 · 6 · ungenügend · eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- Zu § 26 — Spalten der Auflistung: „Erreichte Punkte" → „Note als Zahl" → „Note in Worten" → „Notendefinition" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 92 bis 100 · 1 · sehr gut · eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 81 bis 91,9 · 2 · gut · eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 67 bis 80,9 · 3 · befriedigend · eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 50 bis 66,9 · 4 · ausreichend · eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 30 bis 49,9 · 5 · mangelhaft · eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- 0 bis 29,9 · 6 · ungenügend · eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 27 — Ergebnisniederschrift zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistung: „(1) Über die Feststellung der Bewertung jeder Prüfungsleistung ist vom Prüfungsausschuss eine Ergebnisnieder schrift anzufertigen." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 28 — Bekanntgabe von Bewertungen und Zulassung zur mündlichen Prüfung: „(1) Endet die Abschlussprüfung mit einer mündlichen Prüfungsleistung, so müssen dem Prüfling die Ergebnisse seiner schriftlich bearbeiteten Aufgaben vor Beginn der mündlichen Prüfungsleistung vom Vorsitz des Prüfungs ausschusses bekannt gegeben werden." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 29 — Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung: „(1) Der Antrag auf Durchführung der mündlichen Ergänzungsprüfung ist unter Angabe des Prüfungsfaches spätestens im Anschluss an die Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung beim Vorsitz des Prüfungsausschusses zu stellen." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 30 — Durchführung der mündlichen Ergänzungsprüfung: „(1) Ist dem Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung stattgegeben worden, so teilt der Prüfungsausschuss dem Prüfling den Zeitpunkt und den Ort der mündlichen Ergänzungsprüfung mit. (2) Eine Ablehnung des Antrags auf die mündliche Ergänzungsprüfung ist zu begründen." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 31 — Zeitpunkt für die Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung: „(1) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung für einen Prüfling soll der Prüfungsausschuss an dem Tag feststellen, an dem der Prüfling die letzte Prüfungsleistung der Abschlussprüfung erbringt." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 32 — Mitteilung über Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung: „Unmittelbar nach der Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung ist dem Prüfling mitzuteilen, ob er die Abschlussprüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 33 — Übergabe des Zeugnisses: „Hat der Prüfling die Abschlussprüfung bestanden, so wird ihm das Zeugnis vom Vorsitz des Prüfungsaus schusses persönlich ausgehändigt." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 34 — Prüfungszeugnis: „(1) Das Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes wird von der zuständigen Stelle ausgestellt. (2) Das Prüfungszeugnis enthält mindestens 1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes“, 2. den Namen und die Vornamen des Prüflings, 3. das Geburtsdatum des Prüflings, 4. die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, gegebenenfalls mit Fachrichtung oder Schwerpunkt, 5. das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung, wie in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgesehen, 6. das Datum, an dem das Bestehen der Abschlussprüfung festgestellt worden ist, 7. die Namenswiedergabe als Faksimile oder die Unterschrift vom Vorsitz des Prüfungsausschusses und von der beauftragten Person der zuständigen Stelle sowie 8. das Siegel der zuständigen Stelle. (3) Das Abschlusszeugnis kann zusätzlich nichtamtliche Bemerkungen zur Information enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag des Prüflings über während oder anlässlich der Berufsausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (4) Auf Antrag des Prüflings ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 35 — Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung: „(1) Hat der Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestanden, so stellt ihm die zuständige Stelle einen Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung aus. (2) In dem Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung ist anzugeben, 1. dass der Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, 2. in welchen Prüfungsbereichen er keine mindestens ausreichenden Leistungen erbracht hat und 3. von welchen Prüfungsleistungen er auf Antrag bei einer Wiederholung der Abschlussprüfung befreit werden kann." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 36: „Einsicht in die Prüfungsunterlagen und in die Ergebnisniederschriften zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Der Prüfling kann beantragen, dass er seine schriftlich bearbeiteten Aufgaben, die Bewertungsunterlagen und die Ergebnisniederschrift zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistungen einsehen darf. (2) Die Einsicht ist dem Prüfling nach Beendigung der Abschlussprüfung zu gewähren." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 37 — Termin der Wiederholung: „Die Abschlussprüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin für die Abschlussprüfung wiederholt werden." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 38 — Antrag zur Wiederholung: „(1) Wer die Abschlussprüfung wiederholen möchte, muss dies bei der zuständigen Stelle beantragen. (2) Der Antrag muss innerhalb der Frist gestellt sein, die von der zuständigen Stelle bestimmt ist. (3) Für den Antrag ist das Formular zu verwenden, das von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellt wird." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 39 — Umfang der Wiederholung: „(1) Wird die Abschlussprüfung wiederholt, so ist sie vollständig zu wiederholen. (2) In einzelnen Prüfungsbereichen kann sich der Prüfling erreichte Leistungsergebnisse anrechnen lassen, wenn 1. er die Anrechnung beantragt hat, 2. höchstens ein Jahr zwischen dem Tag liegt, an dem der Prüfling die Wiederholung der Abschlussprüfung beantragt hat, und dem Tag, an dem festgestellt worden ist, dass er die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, und 3. dieser Prüfungsbereich mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 40 — Ergebnisse der Wiederholung: „Die Punkte und Noten, die bei der Wiederholung der Abschlussprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- § 41 — Inkrafttreten: „Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
Für wen gilt die BAS-Abschlussprüfungsverordnung?
Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in § 1 („Anwendungsbereich"). Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.
- Regelungskern — § 1 (Anwendungsbereich): „Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Abschlussprüfungen und die Prüfung der Zusatzqualifikationen der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes im Aufgabenbereich der beim Bundesamt für Soziale Sicherung errichteten zuständigen Stelle." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- Erlassen von: Bundesamt für Soziale Sicherung · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
Ab wann gilt die BAS-Abschlussprüfungsverordnung — und wie lange?
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (§ 41). Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.
- Ausgefertigt am 21. August 2026, verkündet am 26. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 239 vom 26.08.2026) · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- Inkrafttreten — § 41: „Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- Laufende Gesetzgebung und weitere Verkündungen: Gesetz für mich
Was bedeutet die BAS-Abschlussprüfungsverordnung für den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund?
Unmittelbar berührt der Regelungstext den Einzelnen, den Bund. Die übrigen Ebenen nennt er nicht — und dann behaupten wir hier auch keine Betroffenheit. Jede Ebene unten steht mit ihrem Beleg aus dem Text.
- Für den Einzelnen: § 1 (Anwendungsbereich) — „Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Abschlussprüfungen und die Prüfung der Zusatzqualifikationen der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes im Aufgabenbereich der beim Bundesamt für Soziale Sicherung errichteten zuständigen Stelle." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- Für die Kommune: Der Regelungstext nennt keine Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung als Adressat. Über mittelbare Folgen sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- Für das Land: Der Regelungstext nennt weder eine Landesbehörde noch eine Zustimmung des Bundesrates. Über mittelbare Folgen für die Länder sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- Für den Bund: § 1 (Anwendungsbereich) — „Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Abschlussprüfungen und die Prüfung der Zusatzqualifikationen der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes im Aufgabenbereich der beim Bundesamt für Soziale Sicherung errichteten zuständigen Stelle." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
Welche Begriffe muss man für die BAS-Abschlussprüfungsverordnung kennen?
4 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.
- Verkündung: Amtliche Bekanntmachung eines Gesetzes im Bundesgesetzblatt — der letzte Schritt der Gesetzgebung (Art. 82 GG). Erst nach der Verkündung kann ein Gesetz in Kraft treten; nennt es kein Datum, gilt der 14. Tag nach Ausgabe des Blattes. ↗
- Bundesgesetzblatt (BGBl.): Amtliches Verkündungsorgan der Bundesgesetze. Ein Gesetz tritt erst in Kraft, wenn es im BGBl. veröffentlicht ist — meist Tage bis Wochen nach der Bundestagsabstimmung. ↗
- Rechtsverordnung: Rechtsnorm, die nicht das Parlament, sondern die Regierung oder eine Behörde erlässt. Muss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen — das Parlament legt den Rahmen fest, die Verordnung füllt Details aus. ↗
- Duale Ausbildung: Deutsches Berufsbildungs-Modell: parallele Ausbildung im Betrieb (3–4 Tage/Woche) und in der Berufsschule (1–2 Tage). Dauer 2–3,5 Jahre, gesetzlich geregelt im Berufsbildungsgesetz. ↗
Wo steht der amtliche Text?
Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.
- Verkündungsseite: „Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes im Aufgabenbereich des Bundesamtes für Soziale Sicherung" ↗ · Quelle: recht.bund.de [27.08.26]
- Regelungstext im amtlichen Volltext (PDF) ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [27.08.26]
- Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 239 vom 26.08.2026 · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [27.08.26]
- Alle Verkündungen und laufenden Verfahren im Überblick
- Weitere Artikel dieser Reihe: Blog-Rubrik Gesetze
Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.
Siehe auch
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Die acht Parteien mit bundesweiter Bedeutung plus SSW (Sitze, Wahlprogramme, Finanzen) sowie Schlüsselpersonen, Regierung, Länder und Werkzeuge zu den Abgeordneten.