Was ein Wahlkreis ist — und was er nicht ist
Ein Wahlkreis ist ein abgegrenztes Gebiet, in dem die Wahlberechtigten mit ihrer Erststimme eine Person direkt in den Bundestag wählen. Wer dort die meisten Erststimmen erhält, gewinnt das Direktmandat — eine relative Mehrheit genügt, es gibt keine Stichwahl.
Ein Wahlkreis ist dagegen kein Bezirk, dem eine bestimmte Zahl von Sitzen zusteht. Über die Stärke der Fraktionen entscheidet allein die Zweitstimme, und sie wird bundesweit proportional verrechnet. Der Wahlkreis bestimmt, WER aus der Region ins Parlament kommt, nicht WIE VIELE Sitze die Region bekommt.
Er ist auch keine Verwaltungseinheit. Wahlkreise decken sich oft mit Landkreisen oder kreisfreien Städten, müssen es aber nicht: Große Städte werden in mehrere Wahlkreise geteilt, dünn besiedelte Regionen zu einem zusammengefasst. Der Zuschnitt folgt der Einwohnerzahl, nicht der Verwaltungsgliederung.
Die Zahl von 299 Wahlkreisen gilt seit der Bundestagswahl 2002; davor waren es 328. Sie ist im Bundeswahlgesetz festgeschrieben und ändert sich nur, wenn der Gesetzgeber sie ändert — die Wahlrechtsreform 2023 hat die Zahl der Wahlkreise ausdrücklich unangetastet gelassen und stattdessen die Gesamtzahl der Sitze begrenzt.
Der konkrete Zuschnitt jedes einzelnen Wahlkreises steht in der Anlage zum Bundeswahlgesetz, mit Nummer, Name und den enthaltenen Gemeinden und Kreisen. Das ist der Grund, warum eine Änderung ein Gesetzgebungsverfahren erfordert: Man ändert damit ein Gesetz.
Auch die Nummerierung folgt einer Regel, die im Alltag nützlich ist: Die Wahlkreise sind von Norden nach Süden durchnummeriert, beginnend in Schleswig-Holstein und endend in Bayern. Wer eine Wahlkreisnummer sieht, kann daraus grob auf die Region schließen — und in einer Ergebnistabelle die Länder auseinanderhalten, ohne jeden Namen nachzuschlagen.
Und noch eine Abgrenzung, die in Wahlnächten regelmäßig für Verwirrung sorgt: Der Wahlkreis ist keine Auszählungseinheit. Ausgezählt wird in den Wahlbezirken, und ihre Ergebnisse laufen im Wahlkreis zusammen. Wenn am Wahlabend von „ausgezählten Wahlkreisen" die Rede ist, sind damit Wahlkreise gemeint, in denen alle Wahlbezirke gemeldet haben — nicht einzelne Wahllokale.
Die Regeln aus § 3 Bundeswahlgesetz
Der Zuschnitt ist nicht frei. § 3 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes nennt die Vorgaben, und sie stehen in einer klaren Rangfolge — von der harten Grenze bis zum Wunsch.
Erstens, unverhandelbar: Die Grenzen der Länder sind einzuhalten. Kein Wahlkreis darf über eine Landesgrenze reichen. Das ist keine Formalie, sondern folgt aus dem föderalen Aufbau: Die Landeslisten der Parteien sind nach Ländern organisiert, und die Zuteilung der Sitze läuft über die Länder.
Zweitens, ebenfalls verbindlich: Die Zahl der Wahlkreise in einem Land muss dessen Bevölkerungsanteil „soweit wie möglich" entsprechen. Die Landesquote ist damit keine Verhandlungsmasse, sondern eine Rechengröße — ermittelt nach demselben Verfahren, mit dem auch die Sitze auf die Länder verteilt werden.
Drittens, als Soll-Vorschrift: Der Wahlkreis „soll ein zusammenhängendes Gebiet bilden". Das Gesetz formuliert hier weicher als bei den Ländergrenzen. In der Praxis ist es dennoch die wichtigste bauliche Schranke gegen Zuschnitte, die allein dem Ergebnis dienen — wer den Unterschied zwischen „ist einzuhalten" und „soll" übergeht, liest die Vorschrift strenger, als sie gemeint ist.
Viertens, die Zahlengrenze: Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 10 % nach oben oder unten abweichen. Beträgt die Abweichung mehr als 15 %, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen. Das erste ist eine Soll-Vorschrift, das zweite eine Pflicht.
Fünftens, nachrangig: Die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte sollen nach Möglichkeit eingehalten werden. „Nach Möglichkeit" heißt: Dieses Ziel weicht, wenn es mit der Zahlengrenze kollidiert.
Entscheidend für das Verständnis ist die Bezugsgröße, und das Gesetz sagt sie selbst, in einem Satz am Ende des Absatzes: „Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer … unberücksichtigt." Gemessen wird also an der deutschen Bevölkerung — nicht an den Einwohnern insgesamt und nicht an den Wahlberechtigten. Deutsche unter 18 Jahren zählen mit, obwohl sie nicht wählen dürfen. Wer die Einhaltung der Grenzen prüfen will, braucht genau diese Größe; jede andere Zahl beantwortet eine andere Frage.
🚫 Landesgrenzen
Harte Schranke: Kein Wahlkreis reicht über eine Landesgrenze. Daraus folgt, dass jedes Land eine ganze Zahl von Wahlkreisen bekommt.
➗ Landesquote
Die Zahl der Wahlkreise je Land muss dessen Bevölkerungsanteil „soweit wie möglich" entsprechen — ermittelt nach demselben Verfahren wie die Verteilung der Sitze auf die Länder.
🧩 Zusammenhängendes Gebiet
Ein Wahlkreis „soll" ein zusammenhängendes Gebiet bilden — eine Soll-Vorschrift, keine harte Schranke wie die Ländergrenze.
📏 10 % soll, 15 % muss
Abweichung von der durchschnittlichen deutschen Bevölkerungszahl: bis 10 % erwünscht, über 15 % zwingend neu abzugrenzen.
🏛️ Gemeinde- und Kreisgrenzen
Sollen nach Möglichkeit gewahrt bleiben — nachrangig gegenüber der Zahlengrenze.
Wer den Zuschnitt vorbereitet: die Wahlkreiskommission
Damit die Einteilung nicht von der jeweiligen Mehrheit nach Gutdünken verschoben wird, sieht § 3 eine ständige Wahlkreiskommission vor. Der Bundespräsident beruft sie für jede Wahlperiode neu.
Ihre Zusammensetzung ist im Gesetz festgelegt und bewusst nicht parteipolitisch: Ihr gehören der Präsident des Statistischen Bundesamtes, ein Richter des Bundesverwaltungsgerichts und fünf weitere Mitglieder an. Die fachliche Besetzung ist der eigentliche Schutzmechanismus — die Kommission rechnet, sie verhandelt nicht.
Ihre Aufgabe: Sie berichtet über Änderungen der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet und legt dar, ob und welche Änderungen der Einteilung sie für erforderlich hält. Diesen Bericht erstattet sie dem Bundesministerium des Innern und für Heimat binnen fünfzehn Monaten nach Beginn der Wahlperiode; das Ministerium leitet ihn unverzüglich dem Bundestag zu, wo er als Drucksache erscheint, und veröffentlicht darauf einen Hinweis im Bundesanzeiger.
Der Bericht ist ein Vorschlag, keine Entscheidung. Ändern kann die Einteilung nur der Bundestag, und zwar durch Gesetz — weil die Einteilung selbst Teil des Bundeswahlgesetzes ist. Der Gesetzgeber kann von den Vorschlägen abweichen; er muss dann allerdings öffentlich begründen, warum.
Diese Arbeitsteilung ist der deutsche Weg im Umgang mit einem Problem, das andere Demokratien massiv beschäftigt. Wo Parlamente ihre eigenen Wahlkreise ohne fachliche Vorprüfung zuschneiden, entsteht die Versuchung, Grenzen nach erwarteten Mehrheiten zu ziehen. Die Kombination aus fachlicher Kommission, harten Grenzen und Gesetzesform macht das schwer — sie schließt es nicht aus, aber sie erzwingt eine Begründung, die jeder nachlesen kann.
Wie ungleich die Wahlkreise tatsächlich sind
Was die Regeln vorgeben, lässt sich nachrechnen — allerdings nur mit der Bezugsgröße, die man hat. Für die Bundestagswahl liegt die Zahl der Wahlberechtigten je Wahlkreis amtlich vor; die deutsche Bevölkerung je Wahlkreis, an der § 3 misst, gehört nicht zu unserem Bestand. Was folgt, ist deshalb ausdrücklich keine Prüfung der Gesetzeskonformität.
Gemessen an den Wahlberechtigten reicht die Spanne von 152.295 (Essen II, 24,7 % unter dem Mittelwert) bis 251.733 (Oberhavel – Havelland II, 24,4 % darüber). Der Mittelwert liegt bei 202.377, der Median bei 201.029 — beide liegen dicht beieinander, die Verteilung ist also nicht durch wenige Ausreißer verzerrt.
143 der 299 Wahlkreise weichen um mehr als 10 % vom Mittelwert ab, 71 um mehr als 15 %. Diese Zahlen wirken hoch, und sie sind der Hauptgrund, warum die Bezugsgröße so wichtig ist: In der deutschen Bevölkerung gemessen fällt das Bild anders aus, weil sich die Anteile von Minderjährigen und ausländischen Einwohnern regional stark unterscheiden.
Für den Wert einer Erststimme ist die hier gezeigte Größe trotzdem die richtige. Wer eine Erststimme abgibt, konkurriert mit den anderen Wahlberechtigten seines Wahlkreises um dasselbe eine Mandat — nicht mit der Gesamtbevölkerung. Was daraus für die Erfolgswertgleichheit folgt, ist im eigenen Artikel dazu ausgeführt.
Was die Zahlen nicht hergeben: eine Aussage darüber, ob ein Zuschnitt jemandem nützt. Ob ein großer oder kleiner Wahlkreis einer Partei hilft, hängt davon ab, wer dort wohnt und wie gewählt wird — nicht von der Größe. Die Grafik zeigt die Verteilung, sie behauptet keine Absicht.
Abweichung der Zahl der Wahlberechtigten vom Mittelwert aller Wahlkreise (202.377; Median 201.029). Oben die fünf größten, unten die fünf kleinsten.
- 58Oberhavel – Havelland II251.733+24,4 %
- 204Mainz251.074+24,1 %
- 232Regensburg250.984+24,0 %
- 8Segeberg – Stormarn-Mitte249.219+23,1 %
- 91Euskirchen – Rhein-Erft-Kreis II248.663+22,9 %
- 118Essen II152.295-24,7 %
- 115Duisburg II152.391-24,7 %
- 237Coburg153.429-24,2 %
- 104Mettmann II156.872-22,5 %
- 238Hof157.915-22,0 %
Quelle: Die Bundeswahlleiterin · Open Data (kerg2.csv, System-Gruppen) · Beleg ↗ · Stand 14.03.2025. Bezugsgröße ist die Zahl der Wahlberechtigten, nicht die deutsche Bevölkerung. § 3 Bundeswahlgesetz misst die 10-%- und 15-%-Grenzen an letzterer; die hier gezeigten 143 Abweichungen über 10 % sind deshalb kein Rechtsverstoß, sondern der Unterschied zwischen beiden Bezugsgrößen.
Warum es nie glatt aufgeht: die Landesgrenzen
Die auffälligste Ursache für ungleiche Wahlkreisgrößen steht schon im Gesetz: Wahlkreise dürfen Landesgrenzen nicht überschreiten. Jedes Land bekommt eine ganze Zahl von Wahlkreisen — und die geht rechnerisch fast nie glatt auf.
Ein Beispiel macht das anschaulich. Hätte ein Land rechnerisch Anspruch auf 4,4 Wahlkreise, muss es vier oder fünf bekommen. Bei vier sind die Wahlkreise dort überdurchschnittlich groß, bei fünf unterdurchschnittlich klein. Ein Ausweg — ein Wahlkreis, der die Grenze überschreitet — ist ausgeschlossen. Je kleiner ein Land, desto stärker schlägt diese Rundung durch.
Genau das zeigt die Grafik: Die durchschnittliche Wahlkreisgröße unterscheidet sich systematisch zwischen den Ländern, und die größten Abweichungen finden sich bei Ländern mit wenigen Wahlkreisen. Bei einem Land mit über sechzig Wahlkreisen fällt eine Rundung kaum ins Gewicht, bei einem mit vier sehr wohl.
Diese Struktur ist gewollt und hat einen Grund, der über die Arithmetik hinausgeht. Die Zuteilung der Sitze läuft in Deutschland über Landeslisten; Wahlkreise, die Landesgrenzen überschreiten, würden die Zuordnung eines Direktmandats zu einer Landesliste unmöglich machen. Die Rundungsungenauigkeit ist der Preis für ein föderal aufgebautes Wahlsystem.
Innerhalb eines Landes bleibt der Spielraum dagegen groß — und dort greift die Zahlengrenze aus § 3 mit voller Kraft. Wo ein Land seine Wahlkreise zuschneiden lässt, sind die Abweichungen zwischen den einzelnen Wahlkreisen des Landes zu vermeiden; zwischen den Ländern lassen sie sich nicht vollständig vermeiden.
Wahlkreise dürfen Landesgrenzen nicht durchschneiden. Jedes Land bekommt deshalb eine ganze Zahl von Wahlkreisen — und die geht selten glatt auf. Sortiert nach der durchschnittlichen Größe im Land.
- Bremen2 WK225.282
- Sachsen-Anhalt8 WK216.840
- Hamburg6 WK216.548
- Mecklenburg-Vorpommern6 WK215.788
- Thüringen8 WK206.558
- Schleswig-Holstein11 WK205.710
- Berlin12 WK203.504
- Brandenburg10 WK203.354
- Bayern47 WK201.737
- Niedersachsen30 WK201.447
- Baden-Württemberg38 WK201.416
- Nordrhein-Westfalen64 WK201.316
- Rheinland-Pfalz15 WK200.965
- Sachsen16 WK199.174
- Hessen22 WK197.360
- Saarland4 WK183.551
Quelle: Die Bundeswahlleiterin · Open Data (kerg2.csv, System-Gruppen) · Landeszuordnung: Die Bundeswahlleiterin — Strukturdaten für die Wahlkreise zum 21. Deutschen Bundestag (BTW 2025) · Beleg ↗ · Stand 14.03.2025. Grauer Balken: Zahl der Wahlkreise im Land. Rechts der Durchschnitt der Wahlberechtigten je Wahlkreis dort. Die Reihenfolge ist die Durchschnittsgröße, keine Wertung (§6).
Gleich groß ist nicht gleich zusammengesetzt
Der Zuschnitt sorgt für ähnliche Einwohnerzahlen. Für ähnliche Lebenslagen sorgt er nicht — und das ist der Punkt, an dem die Debatte über Wahlkreise meist eigentlich ansetzt.
Die Bundeswahlleiterin veröffentlicht zu jedem Wahlkreis Strukturdaten: verfügbares Einkommen, Ausländeranteil, Arbeitslosenquote, Altersaufbau und weitere Kennzahlen. Die Spannweiten sind erheblich, und sie verlaufen quer zur Größe. Zwei Wahlkreise mit fast identischer Einwohnerzahl können in ihrer wirtschaftlichen und demografischen Lage kaum vergleichbar sein.
Für diesen Artikel wurde ein naheliegender Verdacht ausdrücklich nachgerechnet: Entstehen kleine Wahlkreise vor allem dort, wo besonders viele Menschen ohne deutschen Pass leben — wo also die Lücke zwischen Einwohnern und Wahlberechtigten groß ist? Das Ergebnis steht in der Grafik: Der Zusammenhang ist praktisch null (Korrelationskoeffizient 0,03). Die Vermutung trägt nicht, und sie wird deshalb hier auch nicht als Erklärung angeboten.
Was stattdessen bleibt, ist der nüchterne Befund: Die Unterschiede in der Zahl der Wahlberechtigten haben mehrere Ursachen — die Rundung auf Landesebene, den Altersaufbau, Wanderungsbewegungen seit dem letzten Zuschnitt — und keine davon dominiert. Eine einfache Erklärung wäre bequemer; sie steht in den Daten nicht.
Für die politische Bewertung folgt daraus vor allem eines: Wer über Wahlkreiszuschnitte diskutiert, sollte sagen, welche Gleichheit er meint. Gleiche Einwohnerzahl, gleiche Zahl der Wahlberechtigten und gleiche Zusammensetzung sind drei verschiedene Ziele, und sie lassen sich nicht gleichzeitig erreichen. Das Bundeswahlgesetz hat sich für das erste entschieden.
Vier Strukturkennzahlen der Bundeswahlleiterin, jeweils vom niedrigsten bis zum höchsten Wahlkreis. Der Zuschnitt sorgt für ähnliche Einwohnerzahlen — für ähnliche Lebenslagen sorgt er nicht.
- Verfügbares Einkommen je EinwohnerStand 202117.924 € — GelsenkirchenMünchen-West/Mitte — 34.036 €
- Anteil ausländischer BevölkerungStand 31.12.20233,2 % — Chemnitzer Umland – Erzgebirgskreis IIFrankfurt am Main I — 33,1 %
- ArbeitslosenquoteStand November 20242,5 % — Erding – EbersbergGelsenkirchen — 14,8 %
- Anteil ab 60 JahrenStand 31.12.202321,5 % — Frankfurt am Main IGörlitz — 40,3 %
Gegen die Erwartung nachgerechnet: Zwischen der Größe eines Wahlkreises (gemessen an den Wahlberechtigten) und seinem Ausländeranteil besteht praktisch kein Zusammenhang — der Korrelationskoeffizient liegt bei 0,03. Die naheliegende Vermutung, kleine Wahlkreise entstünden dort, wo besonders viele Menschen ohne deutschen Pass leben, trägt also nicht.
Quelle: Die Bundeswahlleiterin — Strukturdaten für die Wahlkreise zum 21. Deutschen Bundestag (BTW 2025) · Beleg ↗ · Stand 14.09.2026. 299 Wahlkreise je Kennzahl. Die Stichtage unterscheiden sich je Kennzahl und stehen deshalb an jeder Zeile. Die Werte beschreiben Wahlkreise, nicht die Menschen darin, und sind keine Bewertung (§6).
Selbst nachschauen
Wer wissen will, in welchem Wahlkreis er wohnt und wie dort zuletzt gewählt wurde, findet beides unter Mein Wahlkreis — mit den Bewerbern, dem Ergebnis der letzten Bundestagswahl und den Kennzahlen des Zuschnitts.
Die amtliche Grundlage steht bei der Bundeswahlleiterin: die Wahlkreiseinteilung mit allen zugeordneten Gemeinden, die Strukturdaten je Wahlkreis und die Berichte der Wahlkreiskommission. Alles davon ist frei zugänglich und als offener Datensatz abrufbar.
Der Gesetzestext selbst ist kürzer, als man erwartet. § 3 des Bundeswahlgesetzes umfasst wenige Absätze und ist ohne juristische Vorkenntnisse lesbar; die eigentliche Einteilung steht in der Anlage dazu, Wahlkreis für Wahlkreis.
Und für die Einordnung: Wie sich Erst- und Zweitstimme unterscheiden, steht unter Erst- und Zweitstimme; warum die Größe eines Wahlkreises für die Sitzverteilung im Bundestag keine Rolle spielt, im Artikel zur Erfolgswertgleichheit. Alle Begriffe dieses Artikels sind im Glossar kurz erklärt, die hier ausgewerteten Bestände unter Quellen mit Lizenz und Aktualisierungstakt aufgeführt.
Ein letzter Hinweis, der oft fehlt: Die Wahlkreiseinteilung für eine Landtagswahl folgt dem jeweiligen Landeswahlgesetz und kann ganz andere Regeln haben — andere Zahl, andere Abweichungsgrenzen, teils andere Bezeichnungen. Was hier steht, gilt für die Bundestagswahl.