Was die Wahlrechtsreform 2023 verändert hat
Die Wahlrechtsreform 2023 ist die bisher tiefgreifendste Änderung des deutschen Wahlrechts seit Jahrzehnten. Sie betrifft das Bundeswahlgesetz — die Regeln, nach denen der Deutsche Bundestag gewählt wird. Der Bundestag beschloss die Reform im März 2023, in Kraft trat sie im Juni 2023. Sie galt damit erstmals für die vorgezogene Bundestagswahl 2025.
Der Auslöser war ein ganz praktisches Problem: Der Bundestag war über die Jahre immer größer geworden. Nicht, weil das jemand so wollte, sondern weil die alte Berechnung der Sitze das fast zwangsläufig mit sich brachte. 2021 erreichte das Parlament mit 736 Abgeordneten die größte Zahl seiner Geschichte. Ein so großes Parlament kostet mehr, arbeitet schwerfälliger und stößt räumlich an Grenzen.
Die Reform setzt an genau diesem Punkt an. Sie legt eine feste Obergrenze fest, über die der Bundestag nicht mehr hinauswächst. Bei der Wahl 2025 ergab das 630 Sitze — 106 weniger als beim bisherigen Rekord. Damit die Zahl eingehalten werden kann, mussten zwei Bausteine des alten Wahlrechts wegfallen, die jahrzehntelang selbstverständlich waren: die Überhangmandate und die Ausgleichsmandate.
Wichtig gleich zu Beginn: Es geht ausschließlich um die Bundestagswahl. Wie ein Landtag oder ein Gemeinderat gewählt wird, regelt jedes Bundesland selbst — dazu weiter unten mehr. Wer also von „dem Wahlrecht" spricht, meint fast immer nur einen von vielen Wahlrechten in Deutschland.
Warum der Bundestag immer größer wurde
Um die Reform zu verstehen, muss man das alte Problem kennen. Bei der Bundestagswahl hat jeder Wähler zwei Stimmen. Die Erststimme entscheidet, welche Person den Wahlkreis direkt gewinnt. Die Zweitstimme entscheidet, wie stark eine Partei insgesamt im Bundestag vertreten ist — sie ist die eigentlich wichtige Stimme.
Im alten System bekam jede Partei zunächst so viele Sitze, wie ihr nach den Zweitstimmen zustanden. Zusätzlich zog aber jeder Wahlkreisgewinner auf jeden Fall ein. Gewann eine Partei in einem Bundesland mehr Wahlkreise, als ihr nach Zweitstimmen zustanden, entstanden sogenannte Überhangmandate — zusätzliche Sitze über das Zweitstimmenergebnis hinaus.
Damit das Kräfteverhältnis zwischen den Parteien trotzdem stimmte, bekamen alle anderen Parteien zum Ausgleich ebenfalls zusätzliche Sitze — die Ausgleichsmandate. Ein einziges Überhangmandat konnte so eine ganze Kette von Ausgleichssitzen auslösen. Genau dieser Mechanismus blähte das Parlament auf: Aus einer gesetzlichen Zielgröße wurden in der Praxis hunderte Sitze mehr.
Die Grafik zeigt das an den tatsächlichen Zahlen. Über Jahre lag die reale Größe deutlich über dem, was heute die Obergrenze ist. Der Ausschlag 2021 war der Höhepunkt einer Entwicklung, die schon lange kritisiert wurde — von Gerichten, Wissenschaftlern und quer durch die Parteien.
Tatsächliche Sitzzahl nach jeder gesamtdeutschen Bundestagswahl seit 1990. Die Zahl rechts zeigt, wie viele Sitze mehr das jeweilige Parlament hatte als der Bundestag der jüngsten Wahl (2025) — dessen Größe das Gesetz seit der Reform fest vorgibt.
- 1990662+32
- 1994672+42
- 1998669+39
- 2002603±0
- 2005614±0
- 2009622±0
- 2013631+1
- 2017709+79
- 2021736+106
- 2025630±0
Größter je gewählter Bundestag: 2021 mit 736 Sitzen (oranger Balken) — 106 mehr als heute. Die jüngste Wahl 2025 ergab 630 Sitze (türkiser Balken), die Zahl, die das Gesetz seither als Obergrenze festschreibt.
Grundlage: 10 gesamtdeutsche Bundestagswahlen ab 1990, amtliche Endergebnisse der Bundeswahlleiterin. Wahlen vor 1990 sind ausgeklammert, weil sich die gesetzliche Sollgröße mehrfach geändert hat und die Zahlen damit nicht direkt vergleichbar wären. alle Ergebnisse
Die Zweitstimmendeckung — das neue Herzstück
Die Reform dreht die Logik um. Ab sofort gilt: Allein die Zweitstimmen bestimmen, wie viele Sitze eine Partei bekommt — ohne Ausnahme. Die Zahl der Sitze steht damit von vornherein fest, und deshalb kann der Bundestag nicht mehr über seine Zielgröße hinauswachsen. Man nennt dieses Prinzip Zweitstimmendeckung.
Für die Erststimme heißt das: Wer seinen Wahlkreis gewinnt, hat damit noch keinen Sitz sicher. Der Sieg zählt nur, soweit die Zweitstimmen der Partei im jeweiligen Bundesland ihn decken. Hat eine Partei in einem Land etwa Anspruch auf zehn Sitze, gewinnt dort aber zwölf Wahlkreise, ziehen nur die zehn Wahlkreissieger mit den besten Ergebnissen ein. Die anderen beiden gehen leer aus.
Bei der Wahl 2025 wurden in 299 Wahlkreisen Erststimmen-Sieger ermittelt. Die Grafik zeigt, wie sich diese Siege auf die Parteien verteilten — die Union holte 190, die weiteren Siege gingen an andere Parteien. Ob aus jedem dieser Siege ein Sitz wurde, hing seither eben von der Deckung ab.
Schritt 1 — Zweitstimmen zählen
Bundesweit wird ausgezählt, wie viele Zweitstimmen jede Partei bekommen hat. Daraus ergibt sich, wie viele der Sitze ihr insgesamt zustehen.
Schritt 2 — Sitze verteilen
Die Sitze werden nach dem Verfahren Sainte-Laguë auf die Parteien und dann auf ihre Landeslisten verteilt — mathematisch fair im Verhältnis zu den Stimmen.
Schritt 3 — Direktmandate einpassen
Innerhalb des Kontingents einer Partei im Land ziehen zuerst die Wahlkreissieger ein — aber nur so viele, wie das Zweitstimmenergebnis deckt.
Schritt 4 — Übrige Sieger fallen weg
Wahlkreissieger, die nicht mehr gedeckt sind, ziehen nicht in den Bundestag ein. Der Wahlkreis bleibt dann ohne direkt gewählten Abgeordneten.
In wie vielen der 299 Wahlkreise die jeweilige Partei bei den Erststimmen vorn lag. Seit der Wahlrechtsreform wird ein solcher Sieg nur dann zum Sitz, wenn ihn die Zweitstimmen der Partei im Bundesland decken.
- CDU143
- CSU47
- AfD46
- SPD45
- Grüne12
- Linke6
Grundlage: amtliche Erststimmen-Auszählung der Bundeswahlleiterin über alle 299 Wahlkreise (Open Data). CDU und CSU treten in getrennten Ländern an und sind deshalb einzeln gezählt. Gezeigt sind die Erststimmen-Siege, nicht die am Ende zugeteilten Sitze. zum Ergebnis 2025
Was mit den Wahlkreissiegern passiert
Der letzte Schritt ist der umstrittenste. Dass jemand seinen Wahlkreis gewinnt und trotzdem nicht in den Bundestag einzieht, war im alten System undenkbar. Kritiker sehen darin einen Bruch mit der Idee, dass ein Wahlkreis „seinen" Abgeordneten nach Berlin schickt. Befürworter halten dagegen: Nur so lässt sich die Größe des Parlaments verlässlich begrenzen, und die Zweitstimme bleibt die entscheidende Stimme.
Bei der Wahl 2025 trat der Fall tatsächlich ein. Nach den Zahlen der Bundeswahlleiterin gewann vor allem die CSU in Bayern mehr Wahlkreise, als ihre Zweitstimmen deckten; einige ihrer Wahlkreissieger zogen deshalb nicht in den Bundestag ein. Genau dieser Effekt ist das sichtbarste Zeichen der neuen Regel.
Für Wähler bedeutet das eine praktische Konsequenz: Die Zweitstimme ist wichtiger als je zuvor. Sie entscheidet nicht nur über die Stärke einer Partei, sondern indirekt auch darüber, ob die Direktkandidaten dieser Partei überhaupt ihren Sitz behalten. Wer nur auf die Person in seinem Wahlkreis schaut und die Zweitstimme vernachlässigt, kann am Ende beides verlieren.
Fünf-Prozent-Hürde und Grundmandatsklausel
Neben der Sitzverteilung gibt es eine zweite große Frage: Wer kommt überhaupt in den Bundestag? Hier gilt weiterhin die Fünf-Prozent-Hürde. Eine Partei zieht nur ein, wenn sie bundesweit mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen holt. Das soll eine Zersplitterung des Parlaments in viele Kleinstfraktionen verhindern.
Es gibt eine wichtige Ausnahme: die Grundmandatsklausel. Gewinnt eine Partei mindestens drei Wahlkreise direkt, zieht sie mit ihrem vollen Zweitstimmenergebnis ein — auch wenn sie unter fünf Prozent bleibt. Ursprünglich sollte die Reform diese Klausel abschaffen. Dagegen klagten mehrere Parteien, und das Bundesverfassungsgericht gab ihnen recht.
Wie eng das bei der Wahl 2025 zuging, zeigt die Grafik. 5 Parteien lagen über der Hürde. Die Linke kam auf 8,8 Prozent und war damit klar drin — noch 2021, bei der Wahl davor, hatte sie mit 4,9 Prozent unter fünf Prozent gelegen und war nur über gewonnene Wahlkreise eingezogen. Das BSW verpasste den Einzug knapp mit 4,98 Prozent.
Zweitstimmenanteil der Parteien ab einem Prozent. Die gelbe Linie markiert die 5-Prozent-Hürde: Wer darüber liegt, zieht in den Bundestag ein — wer darunter bleibt, nur über die Grundmandatsklausel (mindestens drei gewonnene Wahlkreise).
- CDU/CSU28,5
- AfD20,8
- SPD16,4
- Grüne11,6
- Linke8,8
- BSW5,0
- FDP4,3
5 Parteien lagen 2025 über der Hürde. Grundlage: amtliches Endergebnis der Bundeswahlleiterin (Zweitstimmen). Die 5-Prozent-Hürde steht im Bundeswahlgesetz und ist kein aus den Daten gerechneter Wert. zum Ergebnis 2025
Das Bundesverfassungsgericht greift ein
Gegen die Reform zogen mehrere Beteiligte vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: die CSU, die Linke, das Land Bayern und weitere. Am 30. Juli 2024 verkündete das Gericht sein Urteil. Es fiel differenziert aus — teils bestätigte es die Reform, teils kassierte es sie.
Bestätigt wurde der Kern: Die Zweitstimmendeckung und damit der Wegfall der Überhang- und Ausgleichsmandate sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Dass Wahlkreissieger unter Umständen nicht einziehen, ist nach dem Gericht hinnehmbar, weil die Zweitstimme die maßgebliche Stimme ist und alle Parteien gleich behandelt werden.
Für verfassungswidrig erklärte das Gericht dagegen die Streichung der Grundmandatsklausel. Ohne sie hätte die Fünf-Prozent-Hürde Parteien mit starker regionaler Verankerung unverhältnismäßig hart getroffen. Bis zu einer Neuregelung gilt deshalb: Drei gewonnene Wahlkreise reichen weiterhin für den Einzug mit vollem Zweitstimmenergebnis.
Das Urteil zeigt, wie eng Wahlrecht und Verfassung zusammenhängen. Der Bundestag darf die Spielregeln ändern, unter denen er selbst gewählt wird — aber nur innerhalb der Grenzen, die das Grundgesetz und die Wahlrechtsgrundsätze setzen. Karlsruhe wacht über diese Grenzen.
Was die Reform nicht ändert — und was Ländersache bleibt
Ein verbreitetes Missverständnis lautet, die Reform habe „das Wahlrecht in Deutschland" geändert. Das stimmt so nicht. Sie betrifft allein die Bundestagswahl. In Deutschland gibt es aber viele Wahlen, und für die meisten sind nicht der Bund, sondern die Länder oder Kommunen zuständig.
Jedes Bundesland hat sein eigenes Landeswahlgesetz für die Wahl seines Landtags. Diese Gesetze unterscheiden sich erheblich — bei der Zahl der Stimmen, bei der Größe der Wahlkreise und auch beim Umgang mit Überhangmandaten. Manche Länder kennen Ausgleichsmandate, andere nicht. Was der Bund 2023 geändert hat, gilt dort nicht automatisch.
Noch bunter ist das Bild auf kommunaler Ebene. Für Gemeinderäte und Kreistage gelten wieder eigene Regeln der Länder, oft mit Besonderheiten wie dem Kumulieren und Panaschieren. Wer wissen will, wie in seinem Land gewählt wird, muss also ins jeweilige Landesrecht schauen — die Bundesreform hilft da nicht weiter.
Bundestag — Bundesrecht
Hier greift die Reform 2023: Zweitstimmendeckung, feste Obergrenze, keine Überhang- und Ausgleichsmandate mehr.
Landtage — Ländersache
Jedes Land regelt seine Landtagswahl selbst. Überhang- und Ausgleichsmandate gibt es dort weiterhin, je nach Land unterschiedlich.
Kommunen — eigenes Landesrecht
Gemeinderäte und Kreistage werden nach den Kommunalwahlgesetzen der Länder gewählt — häufig mit Kumulieren und Panaschieren.
Europawahl — eigenes Recht
Für die Wahl zum Europäischen Parlament gilt wieder ein anderes Wahlrecht, ohne Fünf-Prozent-Hürde in Deutschland.
Warum das jeden Wähler betrifft
Für den einzelnen Wähler ist die wichtigste Lehre einfach: Die Zweitstimme ist die entscheidende Stimme. Sie legt fest, wie stark eine Partei im Bundestag wird — und seit der Reform hängt an ihr sogar, ob die Direktkandidaten dieser Partei ihren gewonnenen Wahlkreis in einen Sitz verwandeln können. Wer strategisch wählen will, sollte seine Zweitstimme deshalb bewusst setzen.
Die Reform stärkt zugleich die Gleichheit der Stimmen. Im alten System konnte ein Überhangmandat den Erfolgswert einzelner Stimmen verschieben — manche Stimmen wogen am Ende mehr als andere. Weil jetzt jeder Sitz durch Zweitstimmen gedeckt ist, entspricht die Sitzverteilung genauer dem, was die Wähler insgesamt entschieden haben. Das ist der Grundgedanke der Verhältniswahl, den die Reform konsequenter umsetzt.
Und schließlich betrifft es alle ganz praktisch: Ein kleineres Parlament ist günstiger und planbarer, seine Größe von Wahl zu Wahl vergleichbar. Wie groß der Bundestag nach jeder Wahl tatsächlich war, lässt sich in der Übersicht aller Ergebnisse nachvollziehen — von 1949 bis heute. Die Reform macht aus einer schwankenden Zahl eine feste Größe.
Häufige Missverständnisse
Rund um die Reform kursieren einige hartnäckige Irrtümer. Sie entstehen meist, weil ein Detail für das Ganze genommen wird. Hier die häufigsten — kurz geradegerückt. Wer tiefer einsteigen will, findet die verwandten Begriffe unten und im Politik-Glossar.
„Die Erststimme zählt jetzt nichts mehr."
Falsch. Sie entscheidet weiterhin, welche Person den Wahlkreis gewinnt — nur wird der Sieg an die Zweitstimmen der Partei gekoppelt.
„Der Bundestag wurde einfach verkleinert."
Zu kurz gegriffen. Er hat eine feste Obergrenze bekommen; die Verkleinerung ist die Folge, nicht das Mittel.
„Die Fünf-Prozent-Hürde ist abgeschafft."
Nein. Sie gilt unverändert. Nur die Grundmandatsklausel als Ausnahme wurde vom Gericht gerettet.
Richtig ist:
Die Zweitstimme bestimmt die Sitzzahl vollständig — und ist damit die wichtigste Stimme auf dem Wahlzettel.