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📖 Wahlen erklärt

Sainte-Laguë/Schepers — wie aus Stimmen Sitze werden

Begriff aus dem PolitikCheck-Glossar · Kategorie Wahlen · 12 Minuten Lesezeit

Kurz zusammengefasst

  • Am Wahlabend stehen Prozente auf dem Bildschirm, im Parlament sitzen aber ganze Menschen. Das Zuteilungsverfahren ist die Rechnung, die aus dem einen das andere macht — und sie ist nirgends eine Formsache: An ihr hängen einzelne Sitze und damit Mehrheiten.
  • Für die Bundestagswahl legen die §§ 4 und 5 des Bundeswahlgesetzes diese Rechnung fest — im Gesetz technisch beschrieben (Divisor, kaufmännische Rundung), bekannt unter dem Namen Sainte-Laguë/Schepers. Vereinfacht: Alle Stimmenzahlen werden durch denselben Teiler geteilt und die Ergebnisse kaufmännisch gerundet. Der Teiler wird so lange verschoben, bis die Summe genau die zu vergebenden Sitze ergibt.
  • Bei der Wahl 2025 wurden auf diesem Weg 629 Sitze unter 5 Parteien verteilt. Unsere Nachrechnung trifft dabei 5 von 5 amtlichen Sitzzahlen.
  • Jede Partei im Bundestag hat einen größeren Sitzanteil als Stimmenanteil. Das ist kein Rechenfehler: 13,9 Prozent der Zweitstimmen entfielen auf Parteien, die an der Fünf-Prozent-Hürde gescheitert sind — diese Stimmen werden nicht mitverteilt.
  • Das Verfahren ist ersetzbar, und Deutschland hat es zweimal ersetzt. Wir haben nachgerechnet, was D’Hondt und Hare/Niemeyer an denselben Wahlergebnissen geändert hätten: Bei 9 von 21 Bundestagswahlen gar nichts.

Warum überhaupt gerechnet werden muss

Stellen Sie sich ein Parlament mit hundert Sitzen vor. Eine Partei kommt auf 28,5 Prozent der Stimmen — rechnerisch stehen ihr also 28,5 Sitze zu. Und jetzt? Einen halben Abgeordneten gibt es nicht, und aufrunden kann man nicht bei allen: Die Summe wäre dann größer als das Parlament.

Genau das ist das Problem, das jedes Zuteilungsverfahren löst. Es ist ein Rundungsproblem, und es hat keine eindeutig richtige Antwort. Verschiedene Länder und verschiedene Parlamente haben sich für verschiedene Wege entschieden, und jeder dieser Wege hat eine Eigenschaft, die man mögen oder ablehnen kann.

Wichtig ist der Unterschied zur Verhältniswahl selbst. Ob überhaupt nach Anteilen verteilt wird oder ob — wie in Großbritannien — allein der Wahlkreissieger zählt, ist eine politische Grundsatzentscheidung. Das Zuteilungsverfahren kommt erst danach: Es setzt die Verhältniswahl voraus und regelt nur, wie sauber sie umgesetzt wird.

Der Maßstab dafür steht im Grundgesetz. Aus dem Grundsatz der gleichen Wahl folgt die Erfolgswertgleichheit: Jede Stimme soll nicht nur gleich gezählt werden, sondern möglichst gleich viel bewirken. Ein Verfahren, das systematisch eine Gruppe von Parteien bevorzugt, verletzt diesen Maßstab — deshalb ist die Wahl des Verfahrens eine Rechtsfrage und nicht nur Geschmackssache.

Ein Vorbehalt gleich vorweg: Das Verfahren verteilt nur die Stimmen, die überhaupt in die Verteilung kommen. Was vorher ausgeschlossen wird — durch die Sperrklausel, durch ungültige Stimmen, durch Nichtwählen —, kann keine Rechenregel wieder hereinholen.

Wie Sainte-Laguë rechnet — in drei Schritten

Die Rechnung lässt sich in drei Sätzen erklären, und sie kommt ohne höhere Mathematik aus. Wer einen Taschenrechner hat, kann sie zu Hause nachvollziehen.

  • Erstens: durch einen gemeinsamen Teiler teilen

    Die Stimmenzahl jeder Partei wird durch denselben Teiler geteilt. Als erster Versuch dient die Gesamtstimmenzahl geteilt durch die Zahl der Sitze — das ist die Menge Stimmen, die ein Sitz „kosten" sollte.

  • Zweitens: kaufmännisch runden

    Jedes Ergebnis wird normal gerundet: ab einem Rest von 0,5 aufwärts, darunter ab. Das ist der entscheidende Unterschied zu anderen Verfahren — es wird in beide Richtungen gerundet.

  • Drittens: den Teiler nachjustieren

    Ergibt die Summe zu viele Sitze, wird der Teiler etwas vergrößert; ergibt sie zu wenige, etwas verkleinert. Man wiederholt das, bis die Summe genau stimmt. Mehr passiert nicht.

Der Anspruch und die Rundung

Bundestagswahl 2025, 629 zu verteilende Sitze: Links steht der rechnerische Anspruch mit Nachkommastellen — der Anteil an den Stimmen aller Parteien über der Hürde, mal der Zahl der Sitze. Rechts das, was nach dem Runden übrig bleibt. Einen halben Sitz gibt es nicht; genau diesen Rest muss ein Zuteilungsverfahren auflösen.

  • CDU/CSU208,21208abgerundet
  • AfD151,95152aufgerundet
  • SPD119,81120aufgerundet
  • Grüne84,7485aufgerundet
  • Linke64,2964abgerundet

Nachgerechnet nach Sainte-Laguë/Schepers stimmt die Zuteilung bei 5 von 5 Parteien mit der amtlichen Sitzzahl überein. Die Rundung allein erklärt die Sitzverteilung dieser Wahl also vollständig — ohne dass man die zweite Stufe des Verfahrens kennen müsste.

Grundlage: amtliche Zweitstimmenanteile und Sitzzahlen der Bundeswahlleiterin. Gerechnet wird die Oberverteilung — der Schritt von den Stimmenanteilen zu den Sitzen je Partei. Die anschließende Verteilung auf die Landeslisten ist darin nicht enthalten. Gerundet wird kaufmännisch: ab einem Rest von 0,5 aufwärts. Damit die Summe genau aufgeht, wird der Teiler so lange verschoben, bis die zugeteilten Sitze zusammen die vorgegebene Zahl ergeben. amtliche Ergebnisse

Dieselbe Rechnung, anders aufgeschrieben: die Höchstzahlen

Es gibt eine zweite Schreibweise desselben Verfahrens, und sie ist für das Verständnis oft hilfreicher, weil sie zeigt, wie ein einzelner Sitz zustande kommt.

Dabei wird die Stimmenzahl jeder Partei durch 0,5, dann durch 1,5, dann durch 2,5 und so weiter geteilt. Man erhält für jede Partei eine Reihe von Zahlen — die Höchstzahlen. Anschließend werden alle Höchstzahlen aller Parteien der Größe nach sortiert, und die Sitze werden von oben nach unten vergeben: Die größte Zahl bekommt den ersten Sitz, die zweitgrößte den zweiten, bis alle Sitze weg sind.

Beide Wege führen zwingend zum selben Ergebnis. Die Höchstzahlen zeigen aber etwas, das der Divisor verbirgt: Die Vergabe eines Sitzes ist immer ein Vergleich zwischen Parteien. Wer den letzten Sitz bekommt, hat ihn nicht „verdient", sondern nur eine minimal höhere Zahl gehabt als der Nächste.

Daraus folgt eine Beobachtung, die in Wahlnächten regelmäßig für Verwirrung sorgt: Wenige hundert Stimmen können einen Sitz verschieben — und zwar auch zwischen Parteien, die auf den ersten Blick gar nichts miteinander zu tun haben. Zwischen den beiden letzten Höchstzahlen liegt oft weniger als ein Promille.

Kommt es zum exakten Gleichstand zweier Höchstzahlen, hilft keine Mathematik weiter. Das Bundeswahlgesetz lässt in diesem Fall das Los entscheiden, gezogen von der Bundeswahlleiterin. Bei bundesweiten Stimmenzahlen in Millionenhöhe ist ein exakter Gleichstand praktisch ausgeschlossen; in einem kleinen Gemeinderat, wo es um wenige hundert Stimmen geht, ist er dagegen durchaus denkbar.

Warum jede Partei im Bundestag mehr Sitze als Stimmen hat

Wer den Stimmenanteil einer Partei mit ihrem Sitzanteil vergleicht, findet regelmäßig eine Lücke — und zwar bei allen Parteien im Parlament, in dieselbe Richtung. Das wirkt manipuliert und ist reine Arithmetik.

Der Grund liegt vor der Zuteilung. In die Verteilung kommen nur Parteien, die die Fünf-Prozent-Hürde genommen haben — oder über die Grundmandatsklausel beziehungsweise die Minderheitenklausel hineinkommen. Bei der Wahl 2025 entfielen 13,9 Prozent der Zweitstimmen auf Parteien, die daran gescheitert sind. Diese Stimmen verschwinden nicht aus der Statistik, aber aus der Rechnung.

Verteilt wird deshalb nicht auf 100 Prozent, sondern auf 86,1 Prozent. Jede beteiligte Partei bekommt damit einen entsprechend größeren Anteil an den Sitzen, als ihr Stimmenanteil vermuten lässt. Bei CDU/CSU sind das 28,5 Prozent der Stimmen gegenüber 33,0 Prozent der Sitze — ein Aufschlag von 4,5 Punkten. Den kleinsten Aufschlag hat Linke mit 1,4 Punkten.

Wichtig ist, wer davon am meisten hat: die größte Partei, weil der Aufschlag proportional wirkt. Das ist keine Absicht des Zuteilungsverfahrens, sondern eine Folge der Sperrklausel. Wer die Wirkung kritisieren will, muss über die Hürde sprechen, nicht über die Rundung.

Der Vollständigkeit halber: Ein Sitz, der über die Minderheitenklausel zustande kommt, stammt nicht aus dieser Verteilung. Er wird vorab besetzt und ist in den Sitzanteilen der übrigen Parteien nicht enthalten — bei 630 Sitzen insgesamt werden 629 auf diesem Weg vergeben.

Stimmenanteil und Sitzanteil — die Schere dazwischen

Bundestagswahl 2025: oben der Anteil an allen gültigen Zweitstimmen, darunter der Anteil an den 630 Sitzen. Jede Partei im Bundestag hat einen größeren Sitz- als Stimmenanteil — die Differenz stammt aus den Stimmen, die an der Hürde gescheitert sind.

  • CDU/CSU28,5 % Stimmen · 33,0 % Sitze+4,5
  • AfD20,8 % Stimmen · 24,1 % Sitze+3,3
  • SPD16,4 % Stimmen · 19,0 % Sitze+2,6
  • Grüne11,6 % Stimmen · 13,5 % Sitze+1,9
  • Linke8,8 % Stimmen · 10,2 % Sitze+1,4

Auf Parteien unterhalb der Fünf-Prozent-Hürde entfielen 13,9 % der Zweitstimmen. Diese Stimmen bleiben bei der Verteilung außen vor — die Sitze werden unter den übrigen 5 Parteien aufgeteilt. Genau daraus entsteht der Abstand zwischen den beiden Balken.

Grundlage: amtliche Zweitstimmenanteile und Sitzzahlen der Bundeswahlleiterin. Gerechnet wird die Oberverteilung — der Schritt von den Stimmenanteilen zu den Sitzen je Partei. Die anschließende Verteilung auf die Landeslisten ist darin nicht enthalten. Der obere, blassere Balken ist der Stimmenanteil, der untere der Sitzanteil. Ein Sitz, der über die Minderheitenklausel zustande kommt, ist im Sitzanteil der gezeigten Parteien nicht enthalten. amtliche Ergebnisse

Zwei Stufen: Oberverteilung und Unterverteilung

Mit der Verteilung auf Parteien ist die Arbeit nicht getan. Das Bundeswahlgesetz kennt in § 5 zwei Rechenschritte, und beide benutzen dasselbe Verfahren — das ist der Punkt, an dem die meisten Erklärungen abbrechen.

In der Oberverteilung werden die Sitze bundesweit auf die Parteien verteilt. Das ist die Rechnung, die dieser Artikel bis hierher beschreibt, und das Ergebnis ist die Fraktionsstärke.

In der Unterverteilung wird die Sitzzahl jeder einzelnen Partei auf ihre Landeslisten aufgeteilt — maßgeblich ist, wie viele Zweitstimmen die Partei in den einzelnen Bundesländern geholt hat. Auch hier wird nach Sainte-Laguë gerechnet. Erst dieser Schritt entscheidet, ob ein Sitz nach Bayern oder nach Brandenburg geht.

Danach — und erst danach — kommen Personen ins Spiel: Nach § 6 des Bundeswahlgesetzes gehen die Sitze eines Landes zuerst an die zweitstimmengedeckten Wahlkreissieger der Partei, der Rest folgt der Reihenfolge der Landesliste. Wer einen Wahlkreis gewonnen hat, dessen Partei im Land aber zu wenige Sitze bekommt, geht seit der Wahlrechtsreform 2023 leer aus — das ist die Zweitstimmendeckung.

Bis zur Reform gab es davor noch eine weitere Stufe: die Verteilung der Sitze auf Länderkontingente nach Bevölkerungszahl. Sie ist entfallen. Auch Überhang- und Ausgleichsmandate kennt das heutige Wahlrecht nicht mehr; der Bundestag hat seither eine feste Größe.

Drei Verfahren, ein Problem — und was sie unterscheidet

Sainte-Laguë ist nicht das einzige Verfahren, und es ist auch nicht das einzige vernünftige. Drei sind in Deutschland gebräuchlich, und alle drei sind irgendwo in Gebrauch — im Bund, in den Ländern, in den Kommunen oder bei der Besetzung von Ausschüssen.

  • Sainte-Laguë/Schepers — Divisor mit Standardrundung

    Wird in beide Richtungen gerundet. Begünstigt weder große noch kleine Parteien systematisch. Gilt seit 2009 bei der Bundestagswahl und bei der Europawahl in Deutschland.

  • D’Hondt — Divisor mit Abrundung

    Alle Nachkommastellen verfallen. Weil große Parteien mehr ganze Sitze haben, wirkt sich das für sie günstiger aus. Galt im Bund bis 1983 und wird in Ländern und Kommunen bis heute verwendet.

  • Hare/Niemeyer — Quote mit Restausgleich

    Erst bekommt jede Partei die ganzen Sitze ihres Idealanspruchs, dann gehen die Restsitze an die größten Nachkommareste. Galt im Bund von 1987 bis 2005.

Wie viele Sitze hingen am Verfahren?

Je Bundestagswahl: wie viele Sitze anders vergeben worden wären, hätte man dieselben Stimmenanteile nach D’Hondt statt nach Sainte-Laguë/Schepers verteilt — und wie viele nach Hare/Niemeyer. Null bedeutet: alle drei Verfahren kommen zum selben Ergebnis.

  • 19491 / 0
  • 19530 / 1
  • 19570 / 0
  • 19611 / 0
  • 19650 / 0
  • 19691 / 0
  • 19720 / 0
  • 19760 / 0
  • 19800 / 0
  • 19831 / 0
  • 19871 / 0
  • 19901 / 0
  • 19940 / 0
  • 19981 / 0
  • 20021 / 1
  • 20052 / 1
  • 20091 / 1
  • 20130 / 0
  • 20171 / 0
  • 20210 / 0
  • 20250 / 0

Unterschied zu D’HondtUnterschied zu Hare/Niemeyer

Bei 9 von 21 ausgewerteten Bundestagswahlen hätten alle drei Verfahren dieselbe Zuteilung ergeben. Am größten war der Abstand zu D’Hondt 2005 mit 2 Sitzen. Bei einem Parlament dieser Größe fällt die Wahl des Verfahrens also kaum ins Gewicht — anders als in einem Gemeinderat mit wenigen Dutzend Sitzen.

Grundlage: amtliche Zweitstimmenanteile und Sitzzahlen der Bundeswahlleiterin. Gerechnet wird die Oberverteilung — der Schritt von den Stimmenanteilen zu den Sitzen je Partei. Die anschließende Verteilung auf die Landeslisten ist darin nicht enthalten. Modellrechnung: Verteilt wird die tatsächliche Zahl der Sitze, die auf die Parteien über der Fünf-Prozent-Hürde entfielen. Grundmandate, Überhang- und Ausgleichsmandate sowie die Minderheitenklausel bleiben außen vor; verglichen werden die drei Verfahren miteinander, nicht mit dem amtlichen Ergebnis. amtliche Ergebnisse

Warum der Bundestag das Verfahren zweimal gewechselt hat

Die Geschichte der deutschen Sitzzuteilung ist eine Geschichte von Korrekturen — jede hatte einen konkreten Anlass, und keine war nur technisch.

Bis zur Wahl 1983 galt D’Hondt. Der Vorwurf gegen das Verfahren war immer derselbe: Weil nur abgerundet wird, zahlen große Parteien im Schnitt weniger Stimmen je Sitz als kleine. Gemessen an der Erfolgswertgleichheit ist das eine systematische Schieflage, keine zufällige.

Ab 1987 rechnete der Bundestag deshalb mit Hare/Niemeyer. Das Verfahren behandelt große und kleine Parteien im Mittel gleich, hat aber eine unangenehme Eigenschaft: Es kann springen. Beim sogenannten Alabama-Paradoxon verliert eine Partei einen Sitz, obwohl sich nur die Gesamtzahl der Sitze erhöht hat und kein Wähler etwas anders gemacht hat. Divisorverfahren sind gegen solche Sprünge immun.

Seit der Wahl 2009 gilt Sainte-Laguë/Schepers. Es verbindet die Gleichbehandlung von Hare/Niemeyer mit der Sprungfestigkeit der Divisorverfahren. In dieselbe Zeit fällt eine noch grundsätzlichere Korrektur: 2008 erklärte das Bundesverfassungsgericht das negative Stimmgewicht für verfassungswidrig — den Effekt, dass mehr Stimmen für eine Partei ihr am Ende einen Sitz kosten konnten.

Der Blick auf die Zahlen relativiert die Aufregung allerdings. Unsere Nachrechnung über alle Bundestagswahlen zeigt: Bei 9 von 21 Wahlen hätten alle drei Verfahren dieselben Sitze ergeben, und der größte Unterschied zu D’Hondt lag bei 2 Sitzen (2005). Bei einem Parlament mit mehreren hundert Sitzen fällt die Rundung kaum ins Gewicht — sie wirkt dort, wo wenige Sitze zu verteilen sind.

In den Ländern und Kommunen gilt anderes — und zwar je Land verschieden

Der wichtigste Satz für alle, die nicht die Bundestagswahl im Blick haben: Das Bundeswahlgesetz gilt nur für den Bundestag. Wie ein Landtag gewählt wird, steht in der Landesverfassung und im Landeswahlgesetz; wie ein Gemeinderat oder ein Kreistag besetzt wird, im Kommunalwahlgesetz des jeweiligen Landes. Beides ist Ländersache.

Die Unterschiede sind erheblich und betreffen nicht nur das Zuteilungsverfahren. Manche Länder rechnen nach Sainte-Laguë, andere nach Hare/Niemeyer, wieder andere nach D’Hondt — und einzelne Länder verwenden auf Landes- und auf Kommunalebene verschiedene Verfahren. Eine allgemeine Aussage „in Deutschland gilt Sainte-Laguë" ist deshalb falsch, sobald es nicht um den Bund geht.

Dazu kommen ganz andere Stimmzettel. Im Kommunalwahlrecht vieler Länder darf man kumulieren — mehrere Stimmen auf eine Person häufen — und panaschieren, also Stimmen über Listen hinweg verteilen. Dann ist die Zuteilung nur der letzte Schritt einer Rechnung, die schon beim Auszählen der Einzelstimmen beginnt.

Auch die Sperrklausel ist nicht überall gleich. Auf kommunaler Ebene ist sie weitgehend verschwunden: Mehrere Landesverfassungsgerichte haben kommunale Sperrklauseln für unverhältnismäßig erklärt. Ob und in welcher Form es sie noch gibt, ist erneut eine Frage des Landesrechts — es ist einer der Gründe, warum in Gemeinderäten häufig sehr viele kleine Gruppierungen sitzen.

Verbindlich ist immer die Auskunft der zuständigen Landeswahlleitung. Welche Stelle das je Land ist, steht unter Wahlleitungen in Bund und Ländern — die Termine der nächsten Wahlen unter Wahltermine.

So lesen Sie eine Sitzverteilung

Zum Schluss fünf Regeln, die vor den häufigsten Fehlschlüssen schützen — sie gelten für jede Meldung über Sitze, egal auf welcher Ebene.

  • Prozent sind nicht Sitze

    Der Sitzanteil einer Partei liegt fast immer über ihrem Stimmenanteil. Wer beides gleichsetzt, hält den Effekt der Sperrklausel für ein Wahlergebnis.

  • Sitzprognosen aus Umfragen sind doppelt unsicher

    Erst kommt der Fehlerbereich der Sonntagsfrage, dann die Rundung der Zuteilung. Eine Partei knapp an der Hürde verschiebt die Sitze aller anderen — sichtbar in unserer Sitzprojektion.

  • Ein Sitz Unterschied ist normal

    Zwischen zwei Berechnungen können einzelne Sitze abweichen, wenn die eine die Unterverteilung mitrechnet und die andere nicht. Das ist kein Fehler, sondern eine Frage des Rechenschritts.

  • Bei Ländern und Kommunen nie vom Bund ausgehen

    Verfahren, Sperrklausel und Stimmzettel unterscheiden sich je Bundesland. Maßgeblich ist das jeweilige Landes- oder Kommunalwahlgesetz.

  • Die amtliche Zahl schlägt jede Nachrechnung

    Modellrechnungen — auch unsere — bilden das Verfahren vereinfacht ab. Verbindlich ist allein das Ergebnis der Bundeswahlleiterin, nachzulesen unter Wahlen zum Bundestag.

Die Daten dazu auf PolitikCheck

Verwandte Begriffe

Quellen

Dieser Beitrag erklärt einen Begriff und bewertet weder Parteien noch Institute. Alle Zahlen stammen aus den auf dieser Seite ausgewiesenen Quellen oder aus den eigenen Auswertungen, die jeweils verlinkt sind.

Siehe auch

Echte Demokratie lebt vom Mitmachen.

Von der Kontrolle der Politiker über das Engagement jedes Einzelnen bis zum konkreten Aktivwerden — jede Stimme zählt. Eine lebendige Demokratie entsteht nicht im Bundestag allein, sondern dort, wo Bürger nachfragen, widersprechen und mitentscheiden.

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