Was ein Gemeinderat überhaupt ist
Wenn in Ihrer Stadt eine Kita gebaut, eine Straße saniert, ein Freibad geschlossen oder die Grundsteuer erhöht wird, dann hat das in aller Regel ein Gremium beschlossen, dessen Mitglieder Sie gewählt haben: der Gemeinderat. Je nach Ort und Bundesland heißt er anders — Stadtrat, Stadtverordnetenversammlung, Gemeindevertretung, Rat der Stadt oder Bürgerschaft. Gemeint ist überall dasselbe: das zentrale Beschlussorgan der kommunalen Selbstverwaltung.
Diese Selbstverwaltung ist keine Gefälligkeit des Staates, sondern steht im Grundgesetz. Artikel 28 Absatz 2 garantiert den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Der Gemeinderat ist die Stelle, an der dieses Recht ausgeübt wird — und zwar von Menschen, die aus dem Ort kommen und dort auch wohnen.
Ein verbreiteter Irrtum ist, der Gemeinderat sei so etwas wie ein kleiner Bundestag. Das ist er ausdrücklich nicht. Staatsrechtlich zählt er nicht zur Legislative, sondern zur vollziehenden Gewalt — er ist Teil der Verwaltung. Was er beschließt, sind keine Gesetze, sondern Satzungen: Rechtsvorschriften, die nur im Gebiet dieser einen Gemeinde gelten und sich im Rahmen des Bundes- und Landesrechts bewegen müssen.
Der Unterschied ist mehr als eine juristische Feinheit. Er erklärt, warum es im Gemeinderat keine Regierung und keine Opposition im strengen Sinne geben muss, warum die Sitzungen anders ablaufen als eine Bundestagsdebatte und warum die Mitglieder kein Gehalt, sondern eine Aufwandsentschädigung bekommen. Sie sind keine Berufspolitiker, sondern Ehrenamtliche.
Worüber der Gemeinderat wirklich entscheidet
Die Zuständigkeit einer Gemeinde wirkt auf dem Papier klein und ist im Alltag riesig. Ein Gemeinderat entscheidet nicht über Rente, Steuersätze des Bundes oder Außenpolitik. Er entscheidet über fast alles, was Sie zu Fuß erreichen können.
Den Haushalt
Die wichtigste Einzelentscheidung des Jahres. Der Rat beschließt, wie viel Geld wofür ausgegeben wird — und damit, ob das Schwimmbad offen bleibt, wie viele Kita-Plätze entstehen und welche Straße als Nächstes drankommt. Auf Bundesebene tut dasselbe der Bundeshaushalt, nur mit deutlich mehr Nullen.
Satzungen
Örtliches Recht: Gebührensatzungen für Müll und Abwasser, Friedhofssatzungen, Stellplatzsatzungen, Hundesteuersatzungen. Eine Satzung ist verbindlich wie ein Gesetz — sie gilt nur eben ausschließlich in dieser Gemeinde.
Die Bauleitplanung
Wo darf gebaut werden, wie hoch, wie dicht, wofür? Über Flächennutzungs- und Bebauungspläne entscheidet der Rat. Das ist die folgenreichste kommunale Kompetenz überhaupt — sie prägt einen Ort über Jahrzehnte.
Kommunale Einrichtungen
Kitas, Grundschulgebäude, Büchereien, Sportanlagen, Stadtwerke, Museen, Theater. Träger ist oft die Gemeinde, und über Neubau, Sanierung, Öffnungszeiten oder Schließung beschließt der Rat.
Hebesätze der Realsteuern
Grundsteuer und Gewerbesteuer werden zwar bundesrechtlich geregelt, aber der Hebesatz — der Faktor, der die tatsächliche Höhe bestimmt — wird vom Gemeinderat beschlossen. Deshalb zahlt man in der Nachbarstadt für dasselbe Haus etwas anderes.
Die Kontrolle der Verwaltung
Der Rat überwacht, ob die Verwaltung seine Beschlüsse umsetzt. Er hat Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte, bildet Ausschüsse und prüft die Jahresrechnung — im Kleinen dieselbe Aufgabe, die der Untersuchungsausschuss und der Bundesrechnungshof im Bund erfüllen.
Wer im Rat sitzt — und warum das ein Ehrenamt ist
Die Mitglieder eines Gemeinderats heißen je nach Land Gemeinderäte, Stadträte, Stadtverordnete oder Ratsmitglieder. Fast überall gilt: Es ist ein Ehrenamt. Es gibt eine Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld, aber kein Gehalt. Die Sitzungen liegen deshalb abends, und die Unterlagen — für einen Haushaltsplan gern mehrere hundert Seiten — werden nach Feierabend gelesen.
Das hat zwei Folgen, die man kennen sollte. Die erste ist erfreulich: Kommunalpolitik ist die zugänglichste politische Ebene. Wer sich einbringen will, braucht keine Parteikarriere und keinen Umzug in eine Hauptstadt, sondern Zeit und Interesse. Die zweite ist unbequem: Wer beruflich unflexibel ist, kleine Kinder betreut oder pflegt, kann ein Ehrenamt an Abenden schlechter ausüben. Die Zusammensetzung der Räte bildet das ab.
Wie viele Menschen das insgesamt sind, lässt sich erstaunlicherweise nicht exakt sagen. Eine bundesweite amtliche Statistik aller kommunalen Mandatsträger existiert nicht — sie müsste sechzehn Landesstatistiken mit sechzehn verschiedenen Zählweisen zusammenführen. Belastbar sind einzelne Landessummen: In Nordrhein-Westfalen wurden zuletzt 17.946 Sitze in Kreistagen und Räten besetzt, in Baden-Württemberg 18.562. Nur 2 Länder weisen eine solche Landessumme überhaupt nach Partei aufgeschlüsselt aus.
Über die Größe eines einzelnen Rates entscheidet die Einwohnerzahl. Eine kleine Gemeinde kommt mit einer Handvoll Mitgliedern aus, eine Großstadt hat weit über achtzig. Die Staffelung steht in der Gemeindeordnung des jeweiligen Landes und ist einer der vielen Punkte, an denen sich die Länder unterscheiden.
Ausgewertet sind 308 amtlich ausgezählte Wahlen zu einer kommunalen Vertretung. Der Balken zeigt, wie viele Listen dort im Schnitt antraten; rechts steht, welcher Anteil der Listenplätze auf einen Namen entfiel, der keine im Bundestag vertretene Partei ist. In Klammern die Zahl der ausgewerteten Wahlen — bei kleiner Fallzahl ist der Wert ein Einzelbefund, kein Landesbild.
- Baden-Württemberg (215)4,2 Listen53 %
- Sachsen-Anhalt (49)3,9 Listen71 %
- Hessen (24)6,3 Listen40 %
- Nordrhein-Westfalen (16)6,4 Listen47 %
- Mecklenburg-Vorpommern (4)3,8 Listen80 %
Über alle ausgewerteten Wahlen standen 346 verschiedene Listennamen auf den Stimmzetteln. Nur 8 davon sind Schreibweisen der im Bundestag vertretenen Parteien — alles Übrige sind Wählergemeinschaften, Bürgerlisten, Einzelbewerbungen und Kleinparteien. Die kommunale Ebene hat ein eigenes Parteiensystem, kein verkleinertes Bundes-Abbild.
Kommunalrecht ist Ländersache. Was ein landesweites Kommunalwahlergebnis umfasst, definiert jedes Land anders, und in mehreren Ländern hat jede wählende Person mehrere Stimmen — die Prozentwerte sind dort Anteile an den gültigen Stimmen, nicht an den Wählenden. Innerhalb eines Landes über die Zeit sind die Werte vergleichbar, zwischen den Ländern nicht. Grundlage sind die Open-Data-Dateien der votemanager-Wahlleitungen — ein Ausschnitt: Kommunen ohne votemanager fehlen, und die Fallzahl je Land ist sehr verschieden. Örtliche Ableger einer Bundespartei („Offene Liste …“) zählen als eigener Wahlvorschlag, weil sie auf dem Stimmzettel einer sind. Kommunalwahlen im Überblick
Das andere Parteiensystem: Wählergemeinschaften
Die auffälligste Eigenart der kommunalen Ebene ist eine Gruppe von Bewerbern, die es im Bundestag gar nicht gibt: Wählergemeinschaften, je nach Land auch Wählervereinigungen, Wählergruppen, Freie Wähler oder schlicht Bürgerlisten genannt. Sie sind keine Parteien. Sie treten nur örtlich an, haben oft weder Landes- noch Bundesverband und finden sich zusammen, weil einige Leute im Ort etwas verändern wollen.
Wie stark sie sind, hängt stark vom Land und von der Ebene ab. Am höchsten fällt ihr Anteil dort aus, wo die Wahl am nächsten an der einzelnen Gemeinde liegt: Bei den Gemeinderatswahlen (alle Gemeinden inkl. Stadtkreise) in Baden-Württemberg 2024 kamen sie zusammen auf 39,3 Prozent. Am unteren Ende der ausgewerteten Landesergebnisse steht Schleswig-Holstein mit 5,9 Prozent. Dazwischen liegt fast alles, was man sich vorstellen kann.
Dass die Werte so weit auseinandergehen, ist kein Widerspruch, sondern eine Folge des Wahlrechts. Wo Wähler viele Stimmen haben und einzelne Personen ankreuzen können, zahlt sich lokale Bekanntheit aus — und die haben Wählergemeinschaften oft mehr als eine Partei. Wo es dagegen eine Stimme für eine starre Liste gibt, zählt der Parteiname stärker.
Ein Hinweis zur Lesart, der hier wichtig ist: Ein Ländervergleich dieser Zahlen ist nicht zulässig, und zwar nicht aus Vorsicht, sondern aus Rechenlogik. Jedes Land definiert anders, was ein landesweites Kommunalwahlergebnis überhaupt umfasst — in einem Land Kreistage plus kreisfreie Städte, im nächsten nur Landkreise, im dritten alle Gemeinderäte. Und in mehreren Ländern hat jede wählende Person mehrere Stimmen, sodass die Prozente Anteile an Stimmen sind, nicht an Wählern. Innerhalb eines Landes über die Zeit sind die Reihen aussagekräftig, quer gelesen wären sie ein Fehler.
Zusammengefasster Anteil aller Wählergemeinschaften, Wählergruppen, Freien Wähler und Einzelbewerbungen am amtlichen Landesergebnis der jeweiligen Kommunalwahl. Jede Zeile ist ein eigenes Land mit eigener Zählweise — die Balken stehen nebeneinander, sie messen sich nicht.
- Baden-Württemberg 202439,3 %
Gemeinderatswahlen (alle Gemeinden inkl. Stadtkreise) · Beteiligung 60,9 %
- Baden-Württemberg 202424,5 %
Kreistagswahlen (nur die 35 Landkreise) · Beteiligung 61,4 %
- Brandenburg 202414,7 %
Kreistage der Landkreise und Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte · Beteiligung 66 % · 4 amtliche Kategorien zusammengefasst
- Sachsen-Anhalt 202414 %
Kreistagswahlen und Stadtratswahlen der kreisfreien Städte · Beteiligung 60,9 % · 2 amtliche Kategorien zusammengefasst
- Sachsen 202412,1 %
Kreistagswahlen der Landkreise und Stadtratswahlen der kreisfreien Städte · Beteiligung 67,9 %
- Niedersachsen 20216,2 %
Kreiswahlen (Landkreise, Region Hannover und kreisfreie Städte) · Beteiligung 57 % · 3 amtliche Kategorien zusammengefasst
- Schleswig-Holstein 20235,9 %
Kumuliertes Ergebnis: elf Kreiswahlen und die Gemeindewahlen der vier kreisfreien Städte · Beteiligung 49,3 % · 2 amtliche Kategorien zusammengefasst
Den höchsten Wert der 7 ausgewerteten Landesergebnisse aus 6 Ländern erreichen die freien Listen bei den Gemeinderatswahlen in Baden-Württemberg mit 39,3 Prozent. Je näher eine Wahl an der einzelnen Gemeinde liegt, desto mehr Gewicht haben Listen ohne Partei — auf Kreisebene fallen die Anteile in denselben Ländern deutlich kleiner aus.
Kommunalrecht ist Ländersache. Was ein landesweites Kommunalwahlergebnis umfasst, definiert jedes Land anders, und in mehreren Ländern hat jede wählende Person mehrere Stimmen — die Prozentwerte sind dort Anteile an den gültigen Stimmen, nicht an den Wählenden. Innerhalb eines Landes über die Zeit sind die Werte vergleichbar, zwischen den Ländern nicht. Nicht mitgezählt sind Sammelposten, die Parteien und Listen mischen, sowie Parteien, die lediglich das Wort „frei“ im Namen tragen. Kommunalwahlen im Überblick
Wie gewählt wird — hier gehen die Länder am weitesten auseinander
Bei der Bundestagswahl ist der Stimmzettel in ganz Deutschland gleich aufgebaut: zwei Stimmen, eine für eine Person im Wahlkreis, eine für eine Landesliste. Bei Kommunalwahlen gibt es diese Einheitlichkeit nicht. Es gibt sechzehn Landeswahlgesetze, und sie unterscheiden sich in genau dem Punkt, der für den Wähler am spürbarsten ist: wie viele Stimmen er hat und was er damit tun darf.
Viele Stimmen, häufeln erlaubt
In mehreren Flächenländern hat jeder Wähler so viele Stimmen, wie Sitze zu vergeben sind — in einem größeren Gemeinderat also mehrere Dutzend. Er darf einem einzelnen Bewerber mehrere davon geben. Das heißt Kumulieren oder Häufeln.
Über Listen hinweg verteilen
Dazu kommt oft das Panaschieren: Die Stimmen dürfen auf Bewerber verschiedener Listen verteilt werden. Wer will, wählt drei Leute von der einen und zwei von der anderen Liste — gewählt werden Personen, nicht nur Parteien.
Eine Stimme, starre Liste
Andere Länder halten es einfacher: eine Stimme für eine Liste, deren Reihenfolge die Partei bestimmt. Der Stimmzettel ist schneller ausgefüllt, der Einfluss auf einzelne Personen dafür kleiner.
Stichwahl oder nicht
Für die Wahl der Bürgermeister und Landräte schreiben manche Länder eine Stichwahl vor, wenn im ersten Durchgang niemand die absolute Mehrheit erreicht. Andere lassen die relative Mehrheit genügen. Das ist eine Entscheidung des Landesgesetzgebers, keine bundesweite Regel.
Wahlperiode fünf oder sechs Jahre
Die Amtszeit kommunaler Vertretungen beträgt in den meisten Ländern fünf Jahre, in einzelnen sechs. Auch das steht in der jeweiligen Gemeindeordnung — anders als die Wahlperiode des Bundestags, die im Grundgesetz steht.
Sperrklausel: kommunal abgeschafft
Eine Fünf-Prozent-Hürde gibt es bei Kommunalwahlen heute nicht mehr. Gerichte haben sie für diese Ebene gekippt, weil ein Gemeinderat keine Regierung tragen muss und deshalb das Argument der Regierungsfähigkeit nicht greift. Das ist der Hauptgrund, warum in kommunalen Vertretungen so viele kleine Gruppen sitzen.
Wer wählen darf — und ab wann
Beim aktiven Wahlrecht weicht die kommunale Ebene in zwei Punkten deutlich vom Bund ab, und beide sind für viele Menschen praktisch relevant.
Der erste Punkt: Auch Bürger anderer EU-Staaten dürfen mitwählen, wenn sie in der Gemeinde wohnen. Das steht in Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes und geht auf europäisches Recht zurück. Wer aus Polen, Italien oder Spanien kommt und in Deutschland lebt, darf über seinen Gemeinderat mitbestimmen — über den Bundestag dagegen nicht. Für Bürger aus Nicht-EU-Staaten gilt das kommunale Wahlrecht nicht; das Bundesverfassungsgericht hat entsprechende Landesregelungen früher für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt.
Der zweite Punkt: Das Wahlalter ist nicht überall 18. Eine ganze Reihe von Ländern hat es für Kommunalwahlen auf 16 Jahre gesenkt, andere sind bei 18 geblieben. Da Kommunalrecht Ländersache ist, gibt es hier keine bundesweite Antwort — wer wissen will, was am eigenen Wohnort gilt, muss in die Gemeindeordnung beziehungsweise das Kommunalwahlgesetz des Landes schauen oder bei der Gemeinde nachfragen.
Für das passive Wahlrecht — also die Frage, wer sich aufstellen lassen darf — liegt die Grenze in aller Regel bei 18 Jahren, auch dort, wo mit 16 gewählt werden darf. Wer kandidieren will, braucht keine Partei: Wählergemeinschaften und Einzelbewerbungen sind ausdrücklich vorgesehen, und wie viele Unterstützungsunterschriften dafür nötig sind, regelt wieder das Landesrecht.
Was sich in den Räten verschoben hat
Kommunale Ergebnisse gelten als träge — der lange amtierende Bürgermeister, die seit Jahrzehnten starke Ortsliste. Das stimmt teilweise, aber eben nur teilweise. Wer die Reihen je Land nebeneinanderlegt, sieht Verschiebungen in einer Größenordnung, die man auf dieser Ebene nicht unbedingt erwartet.
Die Reihen unten sind bewusst nach Ländern getrennt und nicht zusammengerechnet. Sie messen jeweils etwas anderes: in einem Land Gemeinderatswahlen, im nächsten Kreistagswahlen, im dritten Gemeinde- und Landkreiswahlen zusammen. Innerhalb einer Reihe ist die Abgrenzung über die Jahre gleich geblieben, und deshalb sagt die Veränderung dort etwas aus. Eine Zahl aus der einen Reihe mit einer aus der anderen zu vergleichen, wäre dagegen sinnlos.
Ein zweiter Punkt zur Ehrlichkeit: Nicht jeder Stützpunkt dieser Reihen stammt aus einer amtlichen Quelle. Wo eine ältere Zahl nur aus einer nicht amtlichen Darstellung belegbar war, steht das in der Grafik dabei. Und wo eine Partei im ersten Jahr einer Reihe gar nicht gesondert ausgewiesen ist, steht ein Strich statt einer Veränderung — sie kann damals angetreten und trotzdem im Sammelposten gelandet sein.
Landesweite Stimmenanteile bei der jeweils letzten Kommunalwahl, daneben die Veränderung gegenüber der ersten Wahl derselben Reihe in Prozentpunkten. Jeder Block ist für sich zu lesen — die Länder zählen verschiedene Gremien und wählten zu verschiedenen Zeitpunkten.
Nordrhein-Westfalen · 2025
Ratswahlen · Veränderung gegenüber 2014
- CDU33,3 %−4,2
- SPD22,1 %−9,3
- AfD14,5 %+11,9
- Grüne13,5 %+1,8
- Linke5,6 %+0,9
- FDP3,7 %−1
Ratswahlen (Gemeinde-/Stadträte) landesweit.
Bayern · 2026
Gemeinde- und Landkreiswahlen (08.03.2026) · Veränderung gegenüber 2014 · Stützpunkt 2014 nicht aus amtlicher Quelle
- CSU32,5 %−7,4
- Grüne13,6 %—
- SPD12,3 %−8,4
- AfD12,2 %—
- Freie Wähler12,1 %—
Gemeinde- und Landkreiswahlen zusammen, landesweit. 2014 nur teilweise belegbar; 2020er-Werte teils aus amtlichen Veränderungsangaben der Wahl 2026 rückgerechnet.
Baden-Württemberg · 2024
Gemeinderatswahlen · Veränderung gegenüber 2014
- Wählervereinigungen39,3 %+7,9
- CDU23,8 %−4,5
- SPD11,8 %−5,9
- Grüne10,8 %−0,7
- AfD4,2 %+2,7
- FDP3,5 %−0,2
- Linke1 %−0,7
Gemeinderatswahlen landesweit. Zählweise der Wählervereinigungen unterscheidet sich zwischen den Quellen (LpB 2014/2019 vs. Statistisches Landesamt 2024) — Parteienwerte sind vergleichbar, WV-Werte nur eingeschränkt.
Sachsen · 2024
Kreistagswahlen · Veränderung gegenüber 2014 · Stützpunkt 2014/2019 nicht aus amtlicher Quelle
- AfD30,6 %+24,8
- CDU27,1 %−9
- SPD9,9 %−2,9
- Freie Wähler7,4 %—
- Linke4,3 %−14,1
- Grüne3,1 %−4
- FDP2,8 %—
Kreistagswahlen landesweit (nur die 10 Landkreise, ohne die kreisfreien Städte Dresden/Leipzig/Chemnitz). 2014 aus amtlichen Veränderungswerten 2019 rückgerechnet.
Hessen · 2026
Gemeindewahlen (15.03.2026) · Veränderung gegenüber 2021
- CDU29,8 %+1,3
- SPD20,8 %−3,2
- AfD14,8 %+8
- Grüne14 %−4,4
- Linke5,7 %+1,7
- FDP3,9 %−2,8
Gemeindewahlen (Gemeindevertretungen) landesweit; Wahl 2026 am 15.03.2026 (Beteiligung 54,5 %). Reihe beginnt hier 2021 — die 2016er-Werte waren im Recherche-Budget nicht seriös belegbar (lieber Lücke als ungesicherte Zahl).
Kommunalrecht ist Ländersache. Was ein landesweites Kommunalwahlergebnis umfasst, definiert jedes Land anders, und in mehreren Ländern hat jede wählende Person mehrere Stimmen — die Prozentwerte sind dort Anteile an den gültigen Stimmen, nicht an den Wählenden. Innerhalb eines Landes über die Zeit sind die Werte vergleichbar, zwischen den Ländern nicht. Ein Strich bedeutet: kein Vergleichswert. Die Partei ist im ersten Jahr der Reihe nicht gesondert ausgewiesen — das heißt NICHT, dass sie damals nicht angetreten wäre; in mehreren Ländern führt die frühe Quelle nur die stärksten Wahlvorschläge. Kommunalwahlen im Überblick
Gemeinderat, Kreistag, Bürgermeister, Landrat — wer macht was
Die kommunale Ebene besteht nicht aus einem Organ, sondern aus mehreren, und sie werden regelmäßig verwechselt. Die Aufteilung folgt zwei Achsen: beschließen gegen ausführen und Gemeinde gegen Kreis.
Gemeinderat — beschließt für die Gemeinde
Das gewählte Beschlussorgan der einzelnen Gemeinde oder Stadt. Haushalt, Satzungen, Bauleitplanung. Ehrenamt.
Bürgermeister — führt die Gemeinde
Leitet die Verwaltung und führt die Beschlüsse aus. In den meisten Ländern direkt von den Bürgern gewählt und hauptamtlich, in kleinen Gemeinden mancher Länder auch ehrenamtlich. Mehr dazu im Artikel zum Bürgermeister.
Kreistag — beschließt für den Landkreis
Das Pendant zum Gemeinderat eine Ebene höher. Zuständig für das, was einzelne Gemeinden überfordert: Kreiskrankenhäuser, weiterführende Schulen, Abfallwirtschaft, Rettungsdienst, Nahverkehr. Siehe Kreistag.
Landrat — führt den Kreis
Leitet die Kreisverwaltung und ist in vielen Ländern zugleich untere staatliche Verwaltungsbehörde. Je nach Landesrecht direkt von den Bürgern oder vom Kreistag gewählt. Siehe Landrätin und Landrat.
Kreisfreie Städte — beides in einem
Größere Städte gehören keinem Landkreis an und erledigen dessen Aufgaben selbst. Ihr Rat entscheidet dann auch über das, was anderswo im Kreistag liegt — deshalb sind Ratswahlen kreisfreier Städte und Kreistagswahlen in den Landesstatistiken oft zusammengefasst.
Stadtstaaten — die Ausnahme
In Berlin, Bremen und Hamburg fallen Land und Kommune zusammen. Gewählt werden Bezirksverordnetenversammlungen beziehungsweise Bezirksversammlungen — Vertretungen von Verwaltungseinheiten des Landes, nicht selbstverwalteter Gemeinden. Mit einem Gemeinderat eines Flächenlandes sind sie nicht vergleichbar.
Was der Gemeinderat NICHT kann
Ein Gemeinderat wirkt allmächtig, solange man ihn von außen betrachtet. Von innen sieht es anders aus. Ein erheblicher Teil dessen, was eine Gemeinde tut, ist gar nicht ihre eigene Entscheidung.
Der Grund sind die Pflichtaufgaben. Neben den freiwilligen Leistungen — Schwimmbad, Musikschule, Stadtfest — muss eine Gemeinde eine ganze Reihe von Aufgaben erfüllen, die ihr Bund oder Land zuweisen: Melde- und Standesamt, Kita-Plätze, Schulträgerschaft, Brandschutz, Abwasserbeseitigung. Bei einem Teil davon handelt sie sogar auf Weisung einer staatlichen Behörde. Über das Ob wird dort nicht abgestimmt, allenfalls über das Wie.
Dazu kommt das Geld. Gemeinden finanzieren sich aus eigenen Steuern, Zuweisungen des Landes und Gebühren. Reicht das nicht, greift die Kommunalaufsicht: Eine überschuldete Gemeinde muss ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen und braucht für neue freiwillige Ausgaben eine Genehmigung. In dieser Lage kann ein Gemeinderat vieles beschließen wollen und nur noch weniges tatsächlich beschließen — die frei verfügbare Masse ist dann sehr klein.
Und schließlich bindet höherrangiges Recht. Eine Satzung, die gegen Bundes- oder Landesrecht verstößt, ist unwirksam, ganz gleich wie einstimmig sie beschlossen wurde. Das ist keine Entmündigung, sondern die Kehrseite der Gewaltenteilung und des Bundesstaatsprinzips: Örtliche Regeln dürfen den Rahmen ausfüllen, aber nicht sprengen.
Wie man mitmacht — ohne Parteikarriere
Von allen politischen Ebenen ist die kommunale die einzige, bei der Mitmachen realistisch ist, ohne das Leben umzubauen. Vier Wege stehen offen, und sie unterscheiden sich stark im Aufwand.
Zur Sitzung gehen
Sitzungen des Gemeinderats sind grundsätzlich öffentlich; nichtöffentlich wird nur beraten, wo es sein muss, etwa bei Personal- und Grundstücksfragen. Termine und Tagesordnungen stehen im Ratsinformationssystem der Gemeinde. Hingehen kostet nichts und keine Anmeldung.
Eine Einwohnerfrage stellen
Viele Gemeindeordnungen sehen eine Fragestunde für Einwohner vor. Wer eine konkrete Frage hat, bekommt sie in der Sitzung beantwortet — protokolliert und nachlesbar.
Einen Bürgerantrag oder eine Petition einreichen
Mehrere Länder kennen Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid — die kommunale Entsprechung zu Volksbegehren und Volksentscheid. Wie viele Unterschriften nötig sind und was Gegenstand sein darf, unterscheidet sich je Land erheblich. Siehe auch Petition.
Selbst kandidieren
Man braucht keine Partei. Wählergemeinschaften und Einzelbewerbungen sind ausdrücklich vorgesehen; nötig sind meist einige Unterstützungsunterschriften und ein fristgerecht eingereichter Wahlvorschlag. Wer sich für den nächsten Termin interessiert: die Kommunalwahl-Übersicht und die Wahltermine führen die anstehenden Wahlen.
Häufige Fragen zum Gemeinderat
Fünf Fragen, die im Zusammenhang mit Kommunalwahlen immer wieder auftauchen.
Warum ist die Wahlbeteiligung kommunal so niedrig?
Die Erklärung, die Menschen interessiere ihre Gemeinde am wenigsten, greift zu kurz — die Beschlüsse betreffen sie ja am unmittelbarsten. Näher liegt: Kommunalwahlen bekommen kaum überregionale Berichterstattung, die Bewerber sind vielen unbekannt, und der Stimmzettel ist in mehreren Ländern der mit Abstand komplizierteste. Mehr dazu unter Wahlbeteiligung.
Ist der Bürgermeister Chef des Gemeinderats?
Nein — die beiden sind eigene Organe. In den meisten Ländern führt der Bürgermeister zwar den Vorsitz im Rat, aber beschlossen wird vom Gremium. Der Bürgermeister führt aus, was der Rat beschließt, und leitet die Verwaltung. Wer wem gegenüber welche Rechte hat, regelt die Gemeindeordnung des Landes.
Warum sitzen im Rat Leute, die man nirgends kennt?
Weil es kommunal keine Sperrklausel mehr gibt und weil viele Sitze über Listen vergeben werden, die nur im Ort existieren. Genau das ist Absicht: Ein Gemeinderat soll die Gemeinde abbilden, nicht das Bundesparteiensystem.
Kann der Rat einen Bürgermeister absetzen?
In mehreren Ländern gibt es ein Abwahlverfahren — meist mit hoher Hürde im Rat und anschließendem Bürgerentscheid. Die Ausgestaltung ist Landesrecht und weicht stark voneinander ab. Eine bundesweite Antwort auf diese Frage gibt es nicht.
Wie werden aus Stimmen Sitze?
Über dasselbe Sitzzuteilungsverfahren, das auch bei größeren Wahlen benutzt wird — je nach Land Sainte-Laguë, D’Hondt oder Hare/Niemeyer. Welches gilt, steht im Kommunalwahlgesetz des Landes, und die Verfahren führen bei denselben Stimmen zu leicht verschiedenen Ergebnissen.