Was Panaschieren bedeutet
Das Wort kommt aus dem Französischen: *panacher* heißt mischen. Gemeint ist genau das — die eigenen Stimmen mischen, statt sie geschlossen einer Partei zu geben. Panaschieren ist die Möglichkeit, Stimmen auf Bewerber verschiedener Wahlvorschläge zu verteilen. Wer bei einer Gemeinderatswahl mehrere Stimmen hat, kann eine davon der Kandidatin der einen Liste geben, eine dem Bewerber der anderen und eine der parteilosen Nachbarin von der Bürgerliste.
Damit das überhaupt geht, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein. Erstens braucht es mehrere Stimmen: Bei einer Wahl mit nur einem Kreuz gibt es nichts zu verteilen. Zweitens braucht es eine freie oder offene Liste — also einen Stimmzettel, auf dem einzelne Namen angekreuzt werden können und nicht nur ein Listenkopf. Wo beides zusammenkommt, entscheidet nicht mehr allein die Partei, wer von ihrer Liste in das Gremium einzieht.
Der Gegensatz dazu ist die starre Liste. Dort steht die Reihenfolge vor der Wahl fest, aufgestellt von der Partei in einer Mitgliederversammlung. Die Stimme gilt der Liste als Ganzes; wer oben steht, zieht ein, wer unten steht, nicht. Genau so funktioniert die Zweitstimme bei der Bundestagswahl — mehr dazu weiter unten.
Panaschieren wird fast immer zusammen mit dem Kumulieren genannt, ist aber etwas anderes. Kumulieren heißt häufeln: mehrere eigene Stimmen auf dieselbe Person legen. Panaschieren heißt streuen: Stimmen über die Grenzen der Wahlvorschläge hinweg verteilen. Die meisten Wahlsysteme, die das eine erlauben, erlauben auch das andere — zwingend ist das aber nicht.
Wichtig ist, was Panaschieren nicht ist. Es ist kein Stimmensplitting im Sinne der Bundestagswahl. Wer dort die Erststimme dem Bewerber der einen und die Zweitstimme der Liste der anderen Partei gibt, nutzt zwei verschiedene Stimmen für zwei verschiedene Zwecke — das ist Stimmensplitting und in keiner Weise dasselbe wie das freie Verteilen mehrerer gleichartiger Stimmen.
Wo panaschiert werden darf — und wo nicht
Hier liegt der häufigste Irrtum: Panaschieren ist keine Eigenschaft „des deutschen Wahlrechts". Es gibt kein Bundesgesetz, das es allgemein erlaubt oder verbietet. Für Kommunalwahlen und für die Wahl der Landesparlamente schreibt jedes Bundesland sein Wahlrecht selbst — und macht davon sehr unterschiedlichen Gebrauch.
Auf der Ebene der Landesparlamente ist die Landkarte übersichtlich. Panaschieren gibt es dort nur in Bremen und Hamburg — den beiden Ländern, deren Parlament „Bürgerschaft" heißt. Das sind 2 von 16 Landesparlamenten; in den übrigen 14 wählt man eine Landesliste als Ganzes und kann an ihrer Reihenfolge nichts ändern.
In Hamburg hat jede wählende Person zehn Stimmen, aufgeteilt in fünf Wahlkreisstimmen und fünf Landesstimmen. Die Landesstimmen dürfen beliebig auf Personen verschiedener Landeslisten oder auf Listen als Ganzes verteilt werden. In Bremen gibt es fünf Stimmen, die frei auf Bewerber und Listen im eigenen Wahlbereich verteilt werden können; Bremen und Bremerhaven bilden dabei getrennte Wahlbereiche, in denen die Fünf-Prozent-Hürde jeweils einzeln greift. Diese Stimmenzahlen stehen so in den Wahlgesetzen der beiden Länder — sie sind Gesetzestext, kein Messwert.
Auf der kommunalen Ebene ist das Bild deutlich bunter. In einer Reihe von Ländern hat jede wählende Person so viele Stimmen, wie Sitze zu vergeben sind — in großen Gemeinderäten können das dutzende sein. Andere Länder geben eine feste kleine Zahl an Stimmen. Und in einigen Ländern gibt es schlicht eine einzige Stimme; dort ist Panaschieren begrifflich ausgeschlossen, weil es nichts zu verteilen gibt. Nordrhein-Westfalen und das Saarland gehören zu dieser Gruppe.
Wer wissen will, was in der eigenen Gemeinde gilt, muss deshalb ins Kommunalwahlgesetz des eigenen Landes schauen — in Bayern etwa in das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz, in Baden-Württemberg in das Kommunalwahlgesetz. Eine Übertragung der Regeln des Nachbarlandes führt zuverlässig in die Irre. Einen Überblick über die kommunale Ebene gibt Kommunalwahlen, die Landesparlamente stehen unter Die Landtage.
Jedes Land schreibt sein Wahlrecht selbst. Bei der Wahl des Landesparlaments dürfen Stimmen nur in Hamburg und Bremen über Listengrenzen hinweg verteilt werden — in den übrigen 14 Ländern gilt die Landesliste als Ganzes. Der Balken zeigt die Größe des jeweiligen Parlaments; hervorgehoben sind die beiden Bürgerschaften.
- Bayern203
- Nordrhein-Westfalen195
- Berlin159
- Baden-Württemberg157
- Niedersachsen146
- Hessen133
- Hamburg121
- Sachsen120
- Rheinland-Pfalz105
- Sachsen-Anhalt97
- Brandenburg88
- Thüringen88
- Bremen87
- Mecklenburg-Vorpommern79
- Schleswig-Holstein69
- Saarland51
Grundlage: gezählte Mandate der jeweils laufenden Wahlperiode aller Landesparlamente (abgeordnetenwatch.de, CC0), Stand 24.08.2026. Gezeigt sind die tatsächlich besetzten Sitze — sie können durch Überhang- und Ausgleichsmandate über der regulären Größe liegen, die das jeweilige Landeswahlgesetz vorsieht. Ob panaschiert werden darf, steht nicht in diesen Zahlen, sondern im Landeswahlgesetz des jeweiligen Landes — die Hervorhebung folgt der amtlichen Bezeichnung „Bürgerschaft“, die im Bestand genau auf Bremen und Hamburg zutrifft. Für Kommunalwahlen gilt eine ganz andere Landkarte: Dort kennen deutlich mehr Länder das Verfahren. alle Landesparlamente im Detail
Warum es das bei der Bundestagswahl nicht gibt
Bei der Bundestagswahl hat jede wählende Person genau zwei Stimmen: die Erststimme für eine Person im Wahlkreis und die Zweitstimme für eine Landesliste. So steht es im Bundeswahlgesetz. Die Zweitstimme gilt der Liste als Ganzes — es gibt kein Feld, um innerhalb dieser Liste eine bestimmte Person hervorzuheben, und keine Möglichkeit, sie auf zwei Listen aufzuteilen.
Die Reihenfolge der Landesliste bestimmt allein die Partei, und zwar vor der Wahl: In einer Versammlung der Mitglieder oder Delegierten des jeweiligen Landesverbandes wird abgestimmt, wer auf Platz eins steht, wer auf Platz zwei und so weiter. Wer dort weit vorn landet, ist praktisch gewählt; wer weit hinten steht, braucht ein sehr gutes Ergebnis seiner Partei. Diese Entscheidung fällt in der Partei, nicht an der Wahlurne.
Wie stark diese Bindung wirkt, lässt sich am laufenden Bundestag ablesen. 348 der 630 Mandate sind Listenmandate; für 313 davon führt das Mandatsregister auch den Listenplatz. Am weitesten trug die Liste bei AfD — bis Platz 25. Kein einziger dieser Plätze wurde durch Wählerstimmen verschoben, weil es dafür kein Instrument gibt.
Die übrigen 272 Mandate sind Direktmandate aus den Wahlkreisen. Dort wählt man tatsächlich eine Person — aber nur eine, und ohne die Möglichkeit, die Stimme zu teilen. Auch das ist kein Panaschieren: Es ist eine Personenwahl mit genau einer Stimme.
Ob das so bleiben muss, ist eine politische Frage und wird hier nicht beantwortet. Sichtbar ist nur der Unterschied: Auf der kommunalen Ebene ist das Wahlrecht vieler Länder stark personenbezogen, auf der Bundesebene ist es das nicht. Wer die Wahlrechtsreform 2023 verfolgt hat, weiß, dass an diesem Wahlrecht durchaus geschraubt wird — an der starren Landesliste hat sie jedoch nichts geändert.
313 Abgeordnete der laufenden Wahlperiode haben ihr Mandat über eine Landesliste bekommen. Der Balken zeigt, wie viele das je Fraktion sind; rechts steht der höchste Listenplatz, der dabei noch gereicht hat. Diese Reihenfolge stand vor der Wahl fest — keine Zweitstimme konnte sie verändern.
- AfD81bis Platz 25
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN71bis Platz 19
- SPD71bis Platz 19
- Die Linke53bis Platz 13
- CDU/CSU36bis Platz 14
- fraktionslos1bis Platz 1
Quelle: Mandatsregister der laufenden Wahlperiode (Bundestag 2025 - 2029) aus abgeordnetenwatch.de (CC0), Stand 29.08.2026. Am weitesten trug die Liste bei AfD — bis Platz 25. §13: Gezählt sind ausschließlich Mandate, die das Register als Listenmandat führt und zu denen es einen Platz kennt. Zu 35 weiteren Listenmandaten steht im Register kein Listenplatz; sie fehlen hier. Nachgerückte Abgeordnete und Direktmandate bleiben außen vor.
Was Panaschieren im Ergebnis verändert
Ein personenbezogener Stimmzettel verschiebt Macht — weg von der Parteiaufstellung, hin zu den Wählenden und damit zu Bekanntheit vor Ort. Wer im Sportverein, in der Feuerwehr oder im Elternbeirat verankert ist, kann Stimmen von Menschen bekommen, die eigentlich eine andere Partei bevorzugen. Genau dafür ist das Verfahren gedacht.
Am deutlichsten zeigt sich das an einer Gruppe, die es im Bundestag gar nicht gibt: Wählergemeinschaften, Wählervereinigungen und Einzelbewerbungen. Sie treten ohne Partei im Rücken an, oft nur in einer einzigen Gemeinde. In den amtlich ausgezählten Ratswahlen des PolitikCheck-Bestands stand in 1.903 von 2.818 Fällen mindestens eine solche Liste auf dem Stimmzettel, also in 67,5 Prozent der ausgewerteten Wahlen.
Wie stark sie abschneiden, geht zwischen den Ländern weit auseinander. Am höchsten liegt der Durchschnitt in Sachsen-Anhalt mit 44,6 Prozent der Stimmen bei 234 ausgewerteten Wahlen; am niedrigsten in Saarland mit 4,8 Prozent bei 78 Wahlen. Diese Werte messen sich nicht gegenseitig: Die Länder wählen verschiedene Gremien nach verschiedenem Landesrecht, und die Fallzahl je Land ist sehr unterschiedlich.
Ein zweiter Vorbehalt gehört dazu. Der Anteil freier Listen misst, wie stark örtliche Bewerbungen sind — er misst nicht die Wirkung des Panaschierens selbst. Dass in einem Land viele Wählergemeinschaften antreten, kann an der Siedlungsstruktur liegen, an der Größe der Gemeinden oder an einer langen Tradition. Aus der Grafik lässt sich ablesen, wo örtliche Listen eine Rolle spielen, nicht, welches Verfahren das verursacht hat.
Dazu kommt der Zeitraum: Die ausgewerteten Wahlen liegen zwischen 25.05.2014 und 15.03.2026 und stammen aus den offenen Datendateien der Wahlleitungen. Gemeinden, die ihre Ergebnisse nicht so veröffentlichen, fehlen. Der Bestand ist also ein Ausschnitt, keine Vollerhebung — die Fallzahl steht deshalb an jeder Zeile der Grafik.
Ausgewertet sind 2.818 amtlich ausgezählte Wahlen zu einer kommunalen Vertretung aus 7 Ländern. Der Balken zeigt den durchschnittlichen Stimmenanteil von Wählervereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerbungen; rechts steht, in wie vielen dieser Wahlen überhaupt eine solche Liste antrat.
- Sachsen-Anhalt (234)44,6 %188 von 234
- Mecklenburg-Vorpommern (55)43,5 %46 von 55
- Sachsen (102)32,3 %56 von 102
- Baden-Württemberg (1775)25 %1148 von 1775
- Hessen (344)10,6 %282 von 344
- Nordrhein-Westfalen (230)7,6 %161 von 230
- Saarland (78)4,8 %22 von 78
Über alle ausgewerteten Wahlen stand in 1.903 von 2.818 Fällen mindestens eine Wählergemeinschaft oder Einzelbewerbung auf dem Stimmzettel. Das ist die Gruppe, für die ein personenbezogener Stimmzettel überhaupt erst einen Unterschied macht — auf dem Bundestags-Stimmzettel gibt es sie nicht.
Kommunalrecht ist Ländersache. Was ein landesweites Kommunalwahlergebnis umfasst, definiert jedes Land anders, und in mehreren Ländern hat jede wählende Person mehrere Stimmen — die Prozentwerte sind dort Anteile an den gültigen Stimmen, nicht an den Wählenden. Innerhalb eines Landes über die Zeit sind die Werte vergleichbar, zwischen den Ländern nicht. Grundlage sind die Open-Data-Dateien der votemanager-Wahlleitungen (Wahltage 25.05.2014 bis 15.03.2026) — ein Ausschnitt, kein Vollbestand, mit sehr verschiedener Fallzahl je Land. Der Anteil misst die Stärke örtlicher Listen, nicht die Wirkung des Panaschierens; ob und wie panaschiert werden darf, steht im Kommunalwahlgesetz des jeweiligen Landes. Kommunalwahlen im Überblick
Kumulieren, panaschieren, Listenkreuz — drei Wege auf einem Zettel
Auf einem kommunalen Stimmzettel mit vielen Stimmen stehen in der Regel drei Wege offen, und sie lassen sich mischen. Das verwirrt beim ersten Mal — ist aber genau der Sinn der Sache: Der Zettel soll möglichst genau abbilden, was jemand will.
Das Listenkreuz
Ein Kreuz beim Listenkopf verteilt alle Stimmen automatisch auf die Bewerber dieser Liste, von oben nach unten. Wer sich nicht mit Namen befassen will, wählt so — das Ergebnis entspricht dann ungefähr der Aufstellung durch die Partei.
Das Kumulieren (Häufeln)
Mehrere Stimmen für dieselbe Person. Wie viele Stimmen eine Person höchstens bekommen darf, regelt das Landeswahlrecht; in mehreren Ländern liegt die Grenze bei drei. Damit lässt sich eine Kandidatin gezielt nach vorn bringen.
Das Panaschieren (Verteilen)
Stimmen für Personen auf verschiedenen Listen. Damit wird die Parteizugehörigkeit zweitrangig: Gewählt wird, wer überzeugt — quer über die Wahlvorschläge hinweg.
Die Kombination
In den meisten Ländern mit freier Liste ist alles zusammen möglich: ein Listenkreuz als Grundlage, einzelne Namen zusätzlich gehäufelt, weitere Stimmen an Personen anderer Listen. Wichtig ist nur, dass am Ende die zulässige Gesamtzahl an Stimmen nicht überschritten wird.
Die Bundestagswahl
Dort gibt es keinen dieser Wege. Zwei Stimmen, zwei Kreuze, keine Verteilung — Erststimme für eine Person im Wahlkreis, Zweitstimme für eine Landesliste als Ganzes.
Der Preis: ungültige Stimmen und lange Auszählung
Ein Wahlrecht, das viel erlaubt, verlangt viel. Der offensichtlichste Preis ist die Fehleranfälligkeit: Wer mehr Stimmen vergibt, als er hat, riskiert einen ungültigen Stimmzettel. Anders als bei einem einzelnen Kreuz gibt es dabei oft keine Möglichkeit, den Willen des Wählenden noch zu retten — wenn nicht mehr erkennbar ist, welche Stimmen gelten sollten, ist der Zettel weg.
Der zweite Preis ist der Aufwand beim Auszählen. Ein Stimmzettel mit einem Kreuz ist in Sekunden ausgewertet. Ein Zettel mit dutzenden einzeln vergebenen Stimmen muss Name für Name erfasst werden, und zwar für jeden abgegebenen Zettel. In Ländern mit freier Liste liegen die vollständigen Kommunalwahlergebnisse deshalb regelmäßig erst Tage nach dem Wahlsonntag vor. Das ist kein Versagen der Wahlleitung, sondern eine Rechenaufgabe, die schlicht Zeit braucht.
Der dritte Preis wird seltener genannt: der Zeitaufwand für die Wählenden. Ein Stimmzettel mit hunderten Namen setzt voraus, dass man die Personen wenigstens ungefähr kennt oder sich vorbereitet. Wer das nicht tut, greift zum Listenkreuz — womit das Verfahren an dieser Stelle wieder dort landet, wo es ohne freie Liste ohnehin gewesen wäre.
Dem stehen die Gründe gegenüber, die für das Verfahren sprechen: Es bindet Mandate an Personen statt an Parteiapparate, es gibt kleinen und parteilosen Bewerbungen eine echte Chance, und es macht die kommunale Selbstverwaltung auch personell zu etwas Eigenem. Welche Seite schwerer wiegt, ist eine politische Bewertung; sie wird hier nicht getroffen.
Bemerkenswert ist, dass diese Abwägung in Deutschland je Land unterschiedlich ausgegangen ist — und zwar dauerhaft. Es gibt Länder, die seit Jahrzehnten frei verteilen lassen, und Länder, die es bewusst bei einer Stimme belassen. Beide Modelle haben denselben verfassungsrechtlichen Rahmen und kommen zu verschiedenen Ergebnissen. Das ist Föderalismus im Kleinen.
Wie Sie vor der nächsten Wahl herausfinden, was gilt
Weil es keine bundesweite Regel gibt, hilft nur der Blick auf das eigene Land und die eigene Wahl. Vier Schritte reichen dafür in der Regel aus.
Die Wahlbenachrichtigung lesen
Sie nennt die Wahl, den Wahlraum und häufig auch die Zahl der Stimmen. Bei Kommunalwahlen liegt oft ein Merkblatt der Gemeinde bei, das das Verfahren Schritt für Schritt erklärt.
Die Seite der Gemeinde oder der Landeswahlleitung aufrufen
Dort steht, wie viele Stimmen es gibt, ob gehäufelt und verteilt werden darf und wie viele Stimmen eine Person höchstens bekommen kann. Das ist die amtliche Auskunft, und sie gilt genau für diese Wahl.
Ins Kommunalwahlgesetz des Landes schauen
Wer es genau wissen will, findet die Regeln im Landesrecht — in Bayern im Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz, in anderen Ländern unter einem anderen Namen. Das Bundeswahlgesetz hilft hier nicht weiter, weil es nur für die Bundestagswahl gilt.
Rechtzeitig anfangen
Ein Stimmzettel mit vielen Namen lässt sich nicht in der Wahlkabine erschließen. Wer panaschieren will, sucht sich die Namen vorher heraus — bei Briefwahl geht das am Küchentisch. Anstehende Termine stehen unter Wahltermine.
Am Ende nachzählen
Die häufigste Ursache für einen ungültigen Zettel ist eine Stimme zu viel. Ein kurzer Kontrollblick vor dem Einwerfen kostet nichts und rettet die gesamte Stimmabgabe.
Was daraus für die eigene Stimme folgt
Panaschieren ist ein gutes Beispiel dafür, dass „das Wahlrecht" in Deutschland kein einzelner Gegenstand ist. Auf derselben Straße kann jemand bei der Bundestagswahl zwei Kreuze machen, bei der Landtagswahl je nach Land ein oder mehrere und bei der Kommunalwahl dutzende Stimmen verteilen — und alle drei Verfahren sind gleichermaßen korrekt.
Für die eigene Stimme heißt das zweierlei. Erstens: Wo verteilt werden darf, ist die Stimme präziser als anderswo. Sie kann eine Person unterstützen, ohne der ganzen Liste zuzustimmen — eine Möglichkeit, die es bei der Bundestagswahl nicht gibt. Zweitens: Wo nur ein Kreuz möglich ist, ist die Aufstellung durch die Partei die entscheidende Vorentscheidung. Wer dort Einfluss auf Personen nehmen will, muss das vor der Wahl tun, in der Partei.
Für die Einordnung von Ergebnissen ist der Unterschied ebenso wichtig. Ein kommunales Ergebnis mit Mehrstimmenwahlrecht ist ein Anteil an Stimmen, ein Bundestagsergebnis ein Anteil an Wählenden. Diese Werte nebeneinanderzustellen, ergibt keinen Vergleich, sondern ein Missverständnis — auch dann nicht, wenn beide Zahlen als Prozent geschrieben sind. Die eigenen Auswertungen dazu stehen unter Kommunalwahlen.
Und schließlich: Wer im Gemeinderat oder Kreistag sitzt, ist in vielen Ländern nicht nur wegen seiner Partei dort, sondern auch wegen der eigenen Stimmenzahl. Das verändert, wem gegenüber sich diese Person verantwortlich fühlt. Ein Blick in die Namensliste des eigenen Rates ist deshalb aufschlussreicher, als es die Parteifarben vermuten lassen.