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📖 Wahlen erklärt

Die Bundestagswahl — wie aus zwei Kreuzen ein Parlament wird

Begriff aus dem PolitikCheck-Glossar · Kategorie Wahlen · 16 Minuten Lesezeit

Kurz zusammengefasst

  • Sie haben zwei Stimmen, und sie tun Verschiedenes. Die Erststimme wählt eine Person in Ihrem Wahlkreis — es gibt 299 davon. Die Zweitstimme wählt eine Parteiliste in Ihrem Bundesland und entscheidet, wie stark eine Partei im Bundestag wird. Wer nur eine der beiden Stimmen ernst nimmt, sollte die Zweitstimme nehmen.
  • Seit der Wahlrechtsreform 2023 hat der Bundestag eine feste Größe von 630 Sitzen. Überhang- und Ausgleichsmandate, die das Parlament zuvor wachsen ließen, gibt es nicht mehr — 2021 waren es 736 Sitze.
  • Der Preis dafür heißt Zweitstimmendeckung: Ein Wahlkreissieg wird nur dann zum Mandat, wenn die Partei im selben Bundesland genug Zweitstimmen geholt hat. Manche Wahlkreise haben deshalb keinen direkt gewählten Abgeordneten. Die Regelung war und ist politisch umstritten; das Bundesverfassungsgericht hat sie am 30. Juli 2024 im Kern gebilligt, die gleichzeitig gestrichene Grundmandatsklausel aber wiederhergestellt.
  • In den Bundestag kommt nur, wer bundesweit mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erreicht — oder drei Wahlkreise direkt gewinnt, oder als anerkannte nationale Minderheit antritt. Alle übrigen Stimmen wirken auf die Sitzverteilung nicht mehr ein.
  • Nach der Wahl ist nichts entschieden: Es folgen Sondierungen, Koalitionsverhandlungen, die konstituierende Sitzung und erst am Ende die Kanzlerwahl. Bei der Wahl 2025 waren rund 60,5 Millionen Menschen wahlberechtigt, 49,9 Millionen gingen hin — eine Beteiligung von 82,5 Prozent.

Worüber bei der Bundestagswahl wirklich entschieden wird

Viele gehen mit der Vorstellung ins Wahllokal, sie wählten eine Regierung oder eine Kanzlerin. Beides stimmt nicht. Gewählt wird ausschließlich das Parlament — der Deutsche Bundestag, das einzige Verfassungsorgan des Bundes, das die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar bestimmen. Alles Weitere folgt daraus, aber es folgt eben erst.

Das ist kein juristisches Detail, sondern der Kern des Systems. Der Bundestag beschließt die Gesetze, kontrolliert die Regierung, bewilligt den Haushalt — und er wählt die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler. Wer also am Wahltag ein Kreuz macht, entscheidet über die Zusammensetzung dieses Hauses. Welche Regierung daraus entsteht, hängt anschließend von Verhandlungen ab, an denen die Wählerschaft nicht mehr beteiligt ist.

Die Wahl findet regulär alle vier Jahre statt; das legt Artikel 39 des Grundgesetzes fest. Sie kann vorgezogen werden, wenn der Bundestag aufgelöst wird — möglich ist das nur auf zwei engen Wegen, nach einer gescheiterten Kanzlerwahl im dritten Wahlgang oder nach einer verlorenen Vertrauensfrage. Eine Selbstauflösung des Parlaments, wie sie manche Landesverfassungen kennen, sieht das Grundgesetz bewusst nicht vor.

Ebenso bewusst ist geregelt, wie gewählt wird. Artikel 38 verlangt, dass die Wahl allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim ist — die fünf Wahlrechtsgrundsätze. Jeder dieser Begriffe hat eine praktische Folge: „Allgemein" heißt, dass niemand wegen Einkommen, Bildung oder Geschlecht ausgeschlossen wird. „Unmittelbar" heißt, dass zwischen Stimme und Mandat kein Wahlmännergremium steht. „Gleich" heißt, dass jede Stimme dasselbe zählt. Und „geheim" ist kein Angebot, sondern eine Pflicht: Auch wer seine Wahl gern öffentlich machen würde, muss die Wahlkabine benutzen.

Die organisatorische Verantwortung liegt bei der Bundeswahlleiterin, die von Landes-, Kreis- und Wahlbezirksleitungen unterstützt wird. Ausgezählt wird von ehrenamtlichen Wahlhelfern in Hunderttausenden Wahlvorständen, öffentlich und für jeden zugänglich. Das amtliche Endergebnis stellt der Bundeswahlausschuss fest — nicht die Hochrechnung des Wahlabends, nicht eine Behörde allein.

Erststimme und Zweitstimme — zwei Kreuze, zwei Aufgaben

Der Stimmzettel ist in zwei Hälften geteilt, und die Namen sind irreführend. „Erst-" und „Zweitstimme" klingen nach Rangfolge, nach einer wichtigen und einer nachgeordneten Stimme. Tatsächlich ist es umgekehrt: Die Zweitstimme ist die politisch mächtigere. Sie stand nur in der historischen Reihenfolge der Spalten hinten und hat davon ihren Namen.

Mit der Erststimme — linke Spalte, meist schwarz gedruckt — wählst du eine Person in deinem Wahlkreis. Deutschland ist in 299 solcher Wahlkreise eingeteilt, jeder mit ungefähr gleich vielen Einwohnern. Gewählt ist, wer die meisten Erststimmen hat — die einfache Mehrheit genügt, ein Anteil von dreißig Prozent kann reichen, wenn alle anderen weniger haben. Das ist Mehrheitswahl in Reinform.

Mit der Zweitstimme — rechte Spalte, meist blau gedruckt — wählst du eine Landesliste einer Partei. Auf dieser Liste stehen Namen in einer festen Reihenfolge, die der Landesverband der Partei vor der Wahl auf einer Versammlung beschlossen hat. Sie können diese Reihenfolge nicht verändern; anders als bei vielen Kommunalwahlen gibt es bei der Bundestagswahl kein Kumulieren und kein Panaschieren. Aus der Summe aller Zweitstimmen ergibt sich, wie viele Sitze jede Partei bekommt.

Damit ist die Arbeitsteilung klar: Die Zweitstimme bestimmt die Stärke der Parteien, die Erststimme bestimmt die Personen, die einen bestimmten Landstrich vertreten. Fachlich heißt diese Kombination personalisierte Verhältniswahl — Verhältniswahl, weil die Sitzzahlen dem Zweitstimmenverhältnis folgen; personalisiert, weil ein großer Teil der Abgeordneten einen konkreten Wahlkreis hinter sich hat.

Sie dürfen beide Stimmen an verschiedene Parteien vergeben. Das heißt Stimmensplitting und ist kein Trick, sondern ausdrücklich vorgesehen. Typisch ist es dort, wo jemand eine bekannte Person im Wahlkreis schätzt, aber eine andere Partei regieren sehen will — oder umgekehrt. Die Grafik oben zeigt, wie stark sich beide Stimmen bei der Wahl 2025 tatsächlich unterschieden haben. Sie rechnet die Differenz bei jedem Seitenaufruf neu aus den amtlichen Wahlkreisergebnissen; im Artikeltext steht bewusst keine dieser Zahlen.

Ein Ergebnis daraus lohnt die Einordnung: Kandidatinnen und Kandidaten großer Parteien holen im Schnitt mehr Erst- als Zweitstimmen, kleinere Parteien liegen bei den Zweitstimmen vorn. Das ist keine Aussage über politische Qualität, sondern eine Folge der Arithmetik — wer weiß, dass sein Wahlkreiskandidat chancenlos ist, gibt die Erststimme eher jemandem mit Aussicht und bleibt bei der Zweitstimme der eigenen Partei treu.

  • Erststimme — die Person

    Ein Kreuz für einen Direktkandidaten im eigenen Wahlkreis. Es gewinnt, wer die meisten Stimmen hat. Entscheidet nicht über die Stärke der Parteien.

  • Zweitstimme — die Partei

    Ein Kreuz für eine Landesliste. Aus allen Zweitstimmen bundesweit ergibt sich, wie viele der 630 Sitze jede Partei erhält. Das ist die Stimme, die zählt, wenn es um Mehrheiten geht.

  • Splitting ist erlaubt

    Beide Kreuze dürfen an verschiedene Parteien gehen. Das ist weder ungültig noch ungewöhnlich — es ist der Sinn zweier getrennter Stimmen.

  • Ungültig wird es hier

    Mehrere Kreuze in derselben Spalte, Zusätze, die den Wähler erkennbar machen, oder ein Stimmzettel, der Vorbehalte enthält. Eine leere Spalte macht die andere nicht ungültig — man darf auch nur eine der beiden Stimmen abgeben.

  • Kein Kumulieren, kein Panaschieren

    Die Reihenfolge auf der Landesliste steht fest. Was viele aus der Kommunalwahl kennen — Stimmen häufeln oder über Listen verteilen —, gibt es bei der Bundestagswahl nicht.

Erststimme minus Zweitstimme — was die zwei Kreuze trennt

Mittlere Differenz über alle 299 Wahlkreise in Prozentpunkten. Nach rechts: Die Kandidaten dieser Partei holten im Schnitt mehr Erststimmen, als die Partei Zweitstimmen bekam. Nach links: umgekehrt.

  • SPD+3,76 Punkte
  • CDU/CSU+3,52 Punkte
  • AfD0,02 Punkte
  • Grüne0,62 Punkte
  • Linke0,77 Punkte
  • FDP1,04 Punkte

In 34 der 299 Wahlkreise war die nach Erststimmen stärkste Partei eine andere als die nach Zweitstimmen stärkste. Genau dort haben nennenswert viele Menschen ihre beiden Kreuze bewusst verschieden gesetzt.

Grundlage: amtliches Endergebnis der Bundeswahlleiterin je Wahlkreis, Erst- und Zweitstimmen getrennt. Ein Plus ist keine Bewertung, sondern misst allein den Abstand zwischen Person und Partei auf demselben Stimmzettel. Der Sammelposten „Sonstige" bleibt außen vor, weil er mehrere Parteien mischt. Werte für den eigenen Wahlkreis

Vom Stimmzettel zum Sitz: wie tatsächlich gerechnet wird

Zwischen dem letzten ausgezählten Wahlbezirk und der ersten Sitzung des neuen Bundestages liegt eine Rechnung, die in § 4 bis § 6 des Bundeswahlgesetzes steht. Sie ist weniger geheimnisvoll, als sie wirkt, und sie hat seit der Reform 2023 genau drei Schritte.

Schritt eins: Wer ist überhaupt dabei? Zunächst wird ausgesiebt. Berücksichtigt werden nur Parteien, die bundesweit mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erreicht haben — oder mindestens drei Wahlkreise gewonnen haben (Grundmandatsklausel) — oder als Partei einer anerkannten nationalen Minderheit antreten (Minderheitenklausel). Alle anderen Zweitstimmen bleiben bei der Sitzverteilung unberücksichtigt.

Schritt zwei: die Oberverteilung. Die 630 Sitze werden bundesweit auf die verbliebenen Parteien verteilt, im Verhältnis ihrer Zweitstimmen. Gerechnet wird mit dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers, einem Divisorverfahren mit kaufmännischer Rundung: Alle Stimmenzahlen werden durch denselben Divisor geteilt, das Ergebnis wird gerundet, und der Divisor wird so lange justiert, bis die Summe genau aufgeht. Das Verfahren gilt als verhältnistreu — es bevorzugt weder systematisch die großen noch die kleinen Parteien. Bis 2008 wurde nach Hare-Niemeyer gerechnet, davor nach D’Hondt, das größere Parteien leicht begünstigte.

Schritt drei: die Unterverteilung. Jetzt steht fest, wie viele Sitze eine Partei insgesamt hat — aber noch nicht, aus welchem Bundesland ihre Abgeordneten kommen. Deshalb werden die Sitze jeder Partei in einem zweiten Rechengang auf ihre sechzehn Landeslisten verteilt, wieder nach Sainte-Laguë und wieder nach Zweitstimmen. Beide Schritte zusammen heißen im Gesetzestext Oberverteilung und Unterverteilung.

Erst danach kommen Personen ins Spiel. Innerhalb eines Bundeslandes gehen die Sitze einer Partei zuerst an ihre erfolgreichen Wahlkreiskandidaten — beginnend mit denen, die den höchsten Erststimmenanteil erzielt haben. Was übrig bleibt, wird der Reihe nach von der Landesliste besetzt. Wer bereits über den Wahlkreis eingezogen ist, wird auf der Liste übersprungen.

Vor der Reform gab es einen zusätzlichen ersten Schritt, der heute weggefallen ist: Damals wurden die Sitze zuerst nach Bevölkerungsanteil auf die Länder verteilt (Sitzkontingente) und erst dort auf die Parteien. Genau aus dieser Länder-Vorverteilung entstanden die Überhangmandate, um die es im nächsten Abschnitt geht.

Die Wahlrechtsreform 2023: warum der Bundestag kleiner wurde

Der Bundestag hatte über Jahrzehnte ein Problem, das mit jeder Wahl größer wurde — im Wortsinn. Die Grafik oben zeigt die tatsächliche Zahl der Sitze nach jeder Bundestagswahl seit der ersten. Sie rechnet aus den amtlichen Endergebnissen und macht sichtbar, was jahrelang Gegenstand von Gesetzentwürfen, Gutachten und Verfassungsklagen war.

Die Ursache lag in einem Konstruktionsfehler, der lange folgenlos blieb. Die gesetzliche Soll-Größe betrug 598 Sitze. Gewann eine Partei in einem Bundesland aber mehr Wahlkreise, als ihr dort nach Zweitstimmen zustanden, durfte sie diese zusätzlichen Mandate behalten — das waren die Überhangmandate. Damit stimmte das Kräfteverhältnis im Parlament nicht mehr mit dem Zweitstimmenergebnis überein, also bekamen die übrigen Parteien Ausgleichsmandate obendrauf, bis der Proporz wieder passte.

Solange zwei große Parteien zusammen achtzig Prozent holten, fielen kaum Überhangmandate an. Mit einem Parlament aus sechs oder sieben Fraktionen änderte sich das grundlegend: Eine Partei kann Wahlkreise mit dreißig Prozent der Erststimmen gewinnen, während ihr nach Zweitstimmen deutlich weniger Sitze zustehen. Der Ausgleichsmechanismus multiplizierte diesen Effekt — jedes einzelne Überhangmandat konnte mehrere zusätzliche Sitze für andere Parteien nach sich ziehen.

Die Folgen waren nicht nur symbolisch. Ein größeres Parlament kostet mehr Diäten, mehr Mitarbeiterstellen, mehr Büroraum — vor allem aber war die Größe nicht planbar. Niemand konnte vor einer Wahl verlässlich sagen, wie viele Abgeordnete der nächste Bundestag haben würde — die Grafik zeigt die tatsächlichen Werte, und der Abstand zur damaligen Soll-Größe von 598 Sitzen wuchs von Wahl zu Wahl. Mehrere Reformanläufe scheiterten oder wirkten zu schwach.

Das im Juni 2023 beschlossene Gesetz setzt an einem anderen Punkt an. Es legt die Sitzzahl fest auf 630 und schafft Überhang- und Ausgleichsmandate ersatzlos ab. Damit ist die Größe des Parlaments vor der Wahl bekannt — und die Sitzverteilung folgt vollständig den Zweitstimmen. Der Mechanismus, der das erzwingt, heißt Zweitstimmendeckung und ist Gegenstand des nächsten Abschnitts.

Über diese Reform wurde und wird gestritten, und der Streit ist nicht entschieden, sondern nur rechtlich geordnet. Die Regierungsfraktionen der 20. Wahlperiode beschlossen sie gegen die Stimmen der Opposition; CSU und Die Linke sowie das Land Bayern zogen vor das Bundesverfassungsgericht. Vorgetragen wurden im Wesentlichen zwei Einwände: Die Zweitstimmendeckung entwerte die Erststimme und lasse Wahlkreise unvertreten, und die gleichzeitige Streichung der Grundmandatsklausel treffe einzelne Parteien gezielt. Die Befürworter hielten dagegen, ein unbegrenzt wachsendes Parlament sei selbst ein Verfassungsproblem und die Zweitstimmendeckung der schonendste Weg zu einer festen Größe. PolitikCheck nimmt in dieser Auseinandersetzung keine Position ein — was gilt, steht im nächsten Absatz; was strittig bleibt, bleibt strittig.

Das Gericht entschied am 30. Juli 2024. Es erklärte die feste Sitzzahl und die Zweitstimmendeckung für mit dem Grundgesetz vereinbar: Der Gesetzgeber dürfe den Bundestag begrenzen, und die Erststimme behalte auch dann eine Funktion, wenn nicht jeder Wahlkreissieger einzieht. Verfassungswidrig war dagegen die Fünf-Prozent-Hürde ohne eine Ausnahme wie die Grundmandatsklausel — insoweit sah das Gericht die Erfolgswertgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien verletzt. Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber gilt die Sperrklausel deshalb mit der Maßgabe fort, dass Parteien mit mindestens drei Wahlkreissiegen an der Sitzverteilung teilnehmen.

Wie viele Abgeordnete der Bundestag wirklich hatte

Tatsächliche Zahl der Sitze nach jeder Bundestagswahl seit 1949 — nicht die gesetzliche Soll-Größe. Der Unterschied zwischen beiden war jahrelang der Streitpunkt, den die Wahlrechtsreform 2023 beenden sollte.

  • 1949410
  • 1953509
  • 1957519
  • 1961521
  • 1965518
  • 1969518
  • 1972518
  • 1976518
  • 1980519
  • 1983520
  • 1987519
  • 1990662
  • 1994672
  • 1998669
  • 2002603
  • 2005614
  • 2009622
  • 2013631
  • 2017709
  • 2021736
  • 2025630

Größter je gewählter Bundestag: 2021 mit 736 Sitzen (oranger Balken). Bei der Wahl 2025 waren es 630 — das sind 106 Sitze weniger als 2021 und zugleich die Zahl, die das Gesetz seither fest vorgibt.

Grundlage: 21 Bundestagswahlen, amtliche Endergebnisse der Bundeswahlleiterin. Für 1949–1987 sind die Sitze wie amtlich ausgewiesen einschließlich der Berliner Abgeordneten gezählt, die damals nicht direkt gewählt wurden. alle Ergebnisse

Warum ein Wahlkreissieger trotzdem nicht in den Bundestag einzieht

Das ist die Neuerung, die am meisten Verwirrung stiftet — und die einzige, die man am Wahlabend unmittelbar sehen kann. Jemand gewinnt seinen Wahlkreis, steht als Sieger auf der Karte, und sitzt trotzdem nicht im Parlament. Das ist kein Fehler in der Auszählung, sondern die gewollte Wirkung der Zweitstimmendeckung.

Die Regel selbst ist in einem Satz erzählt: Eine Partei bekommt in einem Bundesland genau so viele Sitze, wie ihr nach Zweitstimmen zustehen — nicht einen mehr. Hat sie in diesem Land mehr Wahlkreise gewonnen, als sie Sitze hat, können nicht alle Sieger einziehen. Die Sitze gehen an die Wahlkreissieger mit den höchsten Erststimmenanteilen; die übrigen gehen leer aus.

Ein einfaches Zahlenbeispiel macht es greifbar. Angenommen, eine Partei gewinnt in einem Bundesland zwölf Wahlkreise, steht nach Zweitstimmen aber nur neun Sitze zu. Dann ziehen die neun Wahlkreissieger mit dem besten Erststimmenergebnis ein — und drei gewonnene Wahlkreise haben am Ende keinen direkt gewählten Abgeordneten. Vertreten werden sie trotzdem, nämlich durch Listenabgeordnete aus demselben Bundesland, aber eben nicht durch die Person, die vor Ort die meisten Erststimmen hatte.

Warum das so gebaut ist, ergibt sich aus dem vorigen Abschnitt: Es ist die logische Kehrseite der festen Sitzzahl. Wenn niemand mehr Sitze bekommen kann, als die Zweitstimmen hergeben, dann muss irgendwo ein Anspruch verfallen — und der Gesetzgeber hat sich entschieden, dass es der schwächste Wahlkreissieg ist.

Ebendarin liegt der Einwand der Kritiker, und er ist ernsthaft: Ein Wahlkreis, dessen Sieger nicht einzieht, hat niemanden, der ihm seinen Sitz unmittelbar verdankt. Verteidigt wird die Regel mit dem Argument, dass die Erststimme weiterhin darüber entscheidet, welche Personen einer Partei ins Parlament kommen — nur eben nicht mehr darüber, wie viele. Das Bundesverfassungsgericht ist dieser Sicht 2024 gefolgt. Dass die politische Debatte damit beendet wäre, lässt sich nicht sagen.

Für die Praxis folgt daraus eine unbequeme, aber ehrliche Auskunft: Ein Erststimmen-Sieg garantiert kein Mandat mehr. Auf unserer Wahlkreis-Seite steht deshalb bei jedem Wahlkreis beides — wer die meisten Erststimmen hatte und wer den Wahlkreis heute im Bundestag vertritt.

  • Was zuerst zählt

    Die Zweitstimmen der Partei im jeweiligen Bundesland. Sie legen fest, wie viele Sitze dort zu vergeben sind.

  • Wer die Sitze bekommt

    Zuerst die Wahlkreissieger der Partei, geordnet nach ihrem Erststimmenanteil. Danach die Landesliste in ihrer festen Reihenfolge.

  • Wer leer ausgeht

    Wahlkreissieger, für die kein gedeckter Sitz mehr übrig ist — die mit den schwächsten Erststimmenanteilen innerhalb ihrer Partei und ihres Landes.

  • Was der Wahlkreis behält

    Er bleibt bestehen und wird durch Abgeordnete des Bundeslandes mitvertreten. Was fehlt, ist die Person mit dem direkten Mandat aus diesem Wahlkreis.

Fünf-Prozent-Hürde und Grundmandatsklausel

Die Sperrklausel ist der Grund dafür, dass Wahlabende an einer einzigen Linie hängen. Eine Partei nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn sie bundesweit mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erreicht. Wer darunter bleibt, bekommt keinen einzigen Sitz — nicht anteilig weniger, sondern gar keinen.

Der Zweck ist die Funktionsfähigkeit des Parlaments. Ohne Hürde könnten Dutzende Kleinstparteien einziehen, Mehrheitsbildung und Regierungsbildung würden schwieriger. Das Bundesverfassungsgericht hat die Klausel deshalb wiederholt gebilligt — allerdings nie unbesehen, sondern stets mit dem Vorbehalt, dass sie nicht weiter gehen darf als nötig. Denn sie greift tief in die Erfolgswertgleichheit ein: Millionen Stimmen bleiben ohne Wirkung auf die Sitzverteilung.

Wie viele Stimmen das sind, zeigt die Grafik oben. Sie rechnet für jede Bundestagswahl seit der Wiedervereinigung aus den amtlichen Endergebnissen aus, welcher Anteil der Zweitstimmen auf namentlich ausgewiesene Parteien entfiel, die unter fünf Prozent blieben und keinen Sitz erhielten. Bewusst nicht mitgezählt ist der Sammelposten „Sonstige", weil er viele Kleinstparteien bündelt — der ausgewiesene Anteil ist deshalb eher zu niedrig als zu hoch.

Von der Fünf-Prozent-Hürde gibt es zwei Ausnahmen, und beide sind mehr als Randnotizen. Die erste ist die Grundmandatsklausel: Gewinnt eine Partei mindestens drei Wahlkreise direkt, nimmt sie an der Sitzverteilung teil, auch wenn sie unter fünf Prozent bleibt — und zwar mit so vielen Sitzen, wie ihrem Zweitstimmenanteil entspricht. Das ist kein Trostpreis, sondern voller Proporz. Die Grafik oben führt die Wahlen auf, bei denen eine Partei unter fünf Prozent dennoch Sitze bekam — allerdings aus drei verschiedenen Rechtsgründen, die unter der Grafik einzeln benannt sind. Nicht jeder dieser Fälle ist ein Grundmandatsfall.

Die zweite Ausnahme ist die Minderheitenklausel. Parteien anerkannter nationaler Minderheiten sind von der Sperrklausel ausgenommen. Praktisch betrifft das den Südschleswigschen Wählerverband, der die dänische Minderheit und die Friesen in Schleswig-Holstein vertritt. Der Gedanke dahinter: Eine Minderheit kann fünf Prozent bundesweit gar nicht erreichen, und eine Hürde, die sie strukturell ausschließt, verfehlt ihren Zweck.

Genau diese Ausnahmesystematik stand 2024 vor Gericht. Die Reform 2023 hatte die Grundmandatsklausel gestrichen; das Verfassungsgericht hielt die Sperrklausel ohne eine solche Ausnahme für zu weitgehend und ordnete an, dass sie bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiter anzuwenden ist. Was der Gesetzgeber daraus macht, ist offen — denkbar sind eine Bestätigung der alten Regel, eine abgesenkte Hürde oder ein ganz anderer Ausgleichsmechanismus. Belastbar sagen lässt sich heute nur, was gilt.

Wie viele Zweitstimmen ohne Sitz bleiben

Anteil der Zweitstimmen, die auf namentlich ausgewiesene Parteien unter fünf Prozent entfielen, die keinen einzigen Sitz erhielten. Diese Stimmen wirken auf die Sitzverteilung nicht mehr ein.

  • 19900 %
  • 19940 %
  • 19980 %
  • 20020 %
  • 20050 %
  • 20090 %
  • 20139,5 %
  • 20170 %
  • 20210 %
  • 20259,3 %

Höchster Wert seit 1990: 2013 mit 9,5 Prozent (FDP 4,76 %, AfD 4,7 %).

Unter fünf Prozent — und trotzdem mit Sitzen

  • 1990: Linke mit 2,4 % und 17 Sitzen
  • 1994: Linke mit 4,4 % und 30 Sitzen
  • 2002: Linke mit 4 % und 2 Sitzen
  • 2021: Linke mit 4,89 % und 39 Sitzen

Die Gründe unterscheiden sich: 1990 galt die Sperrklausel wegen der ersten gesamtdeutschen Wahl getrennt für Ost und West. 1994 und 2021 griff die Grundmandatsklausel (drei bzw. vier gewonnene Wahlkreise). 2002 blieben nur die zwei direkt gewonnenen Wahlkreise übrig — für die Grundmandatsklausel fehlte der dritte, an der Sitzverteilung nahm die Partei nicht teil. Die Datengrundlage führt die PDS durchgehend unter „Linke", damit die Reihe über alle Jahre vergleichbar bleibt.

Grundlage: amtliche Endergebnisse und amtliche Sitzzahlen der 10 Bundestagswahlen seit 1990. Der Sammelposten „Sonstige" ist nicht mitgerechnet, weil er viele Kleinstparteien bündelt und zuletzt zugleich einen Sitz über die Minderheitenklausel enthielt — die ausgewiesenen Anteile sind deshalb eine Untergrenze. alle Ergebnisse im Detail

Wer wählen darf — und wer selbst kandidieren kann

Die Voraussetzungen sind knapper, als viele vermuten, und für beide Richtungen — wählen und gewählt werden — fast identisch. Fachlich heißen sie aktives und passives Wahlrecht.

Wählen darf nach § 12 des Bundeswahlgesetzes, wer die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz besitzt, am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monaten eine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Ein EU-Pass genügt nicht — anders als bei Kommunal- und Europawahlen ist die Bundestagswahl den deutschen Staatsangehörigen vorbehalten.

Für Auslandsdeutsche gibt es eine eigene Regel. Wählen darf, wer nach dem 14. Geburtstag mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt hat und das nicht länger als 25 Jahre zurückliegt — oder wer aus anderen Gründen mit den politischen Verhältnissen persönlich vertraut und von ihnen betroffen ist. Wichtig und oft übersehen: Der Eintrag ins Wählerverzeichnis muss für jede Wahl neu beantragt werden, er gilt nicht dauerhaft.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist nur, wem es durch Richterspruch entzogen wurde — eine seltene Nebenfolge bestimmter Straftaten gegen den Staat. Die früher pauschalen Ausschlüsse für Menschen unter Vollbetreuung und für in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachte hat das Bundesverfassungsgericht 2019 für verfassungswidrig erklärt; sie wurden gestrichen. Wer eine Betreuung hat, darf also wählen.

Kandidieren darf nach § 15 des Bundeswahlgesetzes, wer am Wahltag Deutscher und volljährig ist. Mehr verlangt das Gesetz nicht: kein Parteibuch, keine Ausbildung, kein Wohnsitz im Wahlkreis. Man kann in Hamburg wohnen und in Bayern kandidieren. Auch die Wählbarkeit kann nur durch Richterspruch entzogen werden.

Praktisch entscheidet nicht die Wählbarkeit, sondern der Zugang zum Stimmzettel. Für eine Kandidatur im Wahlkreis braucht ein Bewerber, der nicht von einer im Bundestag oder in einem Landtag vertretenen Partei aufgestellt wird, 200 Unterstützungsunterschriften aus dem Wahlkreis. Für eine Landesliste sind es ein Promille der Wahlberechtigten des Landes, höchstens jedoch 2.000. Parteien, die noch nie in ein Parlament eingezogen sind, müssen zusätzlich rechtzeitig eine Beteiligungsanzeige bei der Bundeswahlleiterin einreichen; über die Anerkennung entscheidet der Bundeswahlausschuss.

Und noch eine Regel, die viele überrascht: Wer für eine Partei kandidieren will, muss von einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Wahl aufgestellt werden. Eine Parteiführung kann Kandidaten nicht einfach benennen — das schreibt das Bundeswahlgesetz vor und macht die innerparteiliche Aufstellung zu einem eigenen, oft unterschätzten demokratischen Schritt. Wer wissen will, wer für ihn im Bundestag sitzt, findet die Personen auf unserer Abgeordneten-Übersicht.

  • Wählen: ab 18, deutscher Pass

    Volljährigkeit am Wahltag, deutsche Staatsangehörigkeit, seit drei Monaten Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (§ 12 BWahlG).

  • Kandidieren: ab 18, deutscher Pass

    Dieselben Grundvoraussetzungen (§ 15 BWahlG). Kein Parteibuch, keine Qualifikation, kein Wohnsitz im Wahlkreis nötig.

  • Aus dem Ausland wählen

    Möglich unter Bedingungen — aber der Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis muss vor jeder einzelnen Wahl neu gestellt werden.

  • Betreuung schließt nicht aus

    Die pauschalen Wahlrechtsausschlüsse wurden nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2019 gestrichen. Ausschluss gibt es nur noch durch Richterspruch.

  • Unterschriften statt Parteibuch

    Die eigentliche Hürde für Neue: 200 Unterschriften für einen Wahlkreisvorschlag, bis zu 2.000 für eine Landesliste — plus Beteiligungsanzeige für neue Parteien.

  • Aufstellung nur per Versammlung

    Kandidaten müssen von einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Benennung von oben ist unzulässig.

Der Wahltag: Wahllokal, Briefwahl und die Auszählung

Einige Wochen vor der Wahl kommt die Wahlbenachrichtigung ins Haus. Sie ist keine Eintrittskarte, sondern eine Information: Sie nennt das zuständige Wahllokal und bestätigt, dass Sie im Wählerverzeichnis stehen. Wer sie verliert, darf trotzdem wählen — mitzubringen ist zwingend nur ein Ausweisdokument.

Im Wahllokal erhalten Sie den Stimmzettel und gehen damit in die Kabine. Das ist keine Höflichkeitsregel: Der Wahlvorstand muss darauf bestehen, weil das Wahlgeheimnis nicht zur Disposition des Einzelnen steht. Auch das Fotografieren des ausgefüllten Stimmzettels ist untersagt. Anschließend falten Sie den Zettel und werfen ihn selbst in die Urne.

Wer am Wahltag nicht kann oder nicht will, wählt per Briefwahl. Dafür ist kein Grund erforderlich — die frühere Begründungspflicht ist seit 2008 entfallen. Beantragt wird sie bei der Gemeinde, online, schriftlich oder persönlich. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Eingangs: Der Wahlbrief muss bis zum Wahlsonntag um 18 Uhr bei der zuständigen Stelle sein. Später eingehende Briefe werden nicht mehr berücksichtigt, auch wenn sie rechtzeitig abgeschickt wurden.

Um 18 Uhr schließen die Wahllokale, und die Auszählung beginnt — öffentlich. Jede und jeder darf zusehen, ohne Anmeldung und ohne besonderen Grund. Ausgezählt wird von ehrenamtlichen Wahlhelfern, zuerst die Erststimmen, dann die Zweitstimmen, und die Ergebnisse werden nach oben gemeldet.

Was am Wahlabend im Fernsehen läuft, ist zunächst eine Prognose aus Nachwahlbefragungen, dann eine Hochrechnung aus echten ausgezählten Bezirken, in der Nacht ein vorläufiges Ergebnis. Das amtliche Endergebnis stellt der Bundeswahlausschuss erst Wochen später fest — und es weicht regelmäßig in kleinen Nachkommastellen vom vorläufigen ab. Bei knappen Ergebnissen an der Fünf-Prozent-Hürde kann genau das entscheidend sein. Wie präzise Umfragen im Vorfeld waren, haben wir für die Sonntagsfrage eigens ausgewertet.

Übrigens gilt bis zur Schließung der Wahllokale ein Veröffentlichungsverbot für Ergebnisse von Nachwahlbefragungen. Umfragen im Vorfeld dürfen dagegen bis zuletzt publiziert werden — anders als in einigen europäischen Nachbarländern kennt Deutschland hier keine Sperrfrist.

Nach der Wahl: von der Auszählung bis zur Regierung

Am Wahlabend steht fest, wie stark die Parteien sind. Wer regiert, steht damit noch lange nicht fest — und das ist keine Schwäche des Systems, sondern seine Bauart. Zwischen Wahltag und Amtseid liegt eine Abfolge von Schritten, die teils im Grundgesetz steht und teils reine politische Praxis ist.

Zuerst kommt, was nicht im Gesetz steht: Sondierungen. Parteien tasten in vertraulichen Gesprächen ab, mit wem inhaltlich überhaupt etwas möglich wäre. Folgen daraus Koalitionsverhandlungen, entsteht am Ende ein Koalitionsvertrag — ein politisch bindendes, rechtlich aber nicht einklagbares Arbeitsprogramm. Bei mehreren Parteien lassen die Mitglieder oder ein Parteitag darüber abstimmen.

Parallel läuft die verfassungsrechtliche Uhr. Der neue Bundestag muss spätestens am 30. Tag nach der Wahl zusammentreten (Artikel 39 Absatz 2 Grundgesetz). Mit dieser konstituierenden Sitzung endet automatisch die Wahlperiode des alten Bundestages. Die alte Regierung bleibt geschäftsführend im Amt, bis eine neue steht — ein Vakuum gibt es nicht.

In der konstituierenden Sitzung wählt das Haus zuerst seinen Präsidenten und die Stellvertreter, gibt sich seine Geschäftsordnung und konstituiert die Fraktionen. Erst danach ist es voll arbeitsfähig.

Die Kanzlerwahl regelt Artikel 63 Grundgesetz und sie ist präziser gebaut, als man denkt. Der Bundespräsident schlägt eine Person vor; der Bundestag wählt ohne Aussprache und geheim. Gewählt ist, wer die Kanzlermehrheit erreicht — die Mehrheit aller Mitglieder des Bundestages, nicht nur der Anwesenden. Scheitert der Vorschlag, kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen aus eigener Initiative jemanden mit derselben Mehrheit wählen. Gelingt auch das nicht, folgt ein dritter Wahlgang, in dem die relative Mehrheit genügt — dann entscheidet der Bundespräsident, ob er diese Person ernennt oder den Bundestag auflöst und Neuwahlen ansetzt.

Erst nach der Wahl und Ernennung schlägt die Kanzlerin oder der Kanzler die Bundesminister vor, die der Bundespräsident ernennt. Der Bundestag stimmt über das Kabinett nicht ab — er hat dafür ein anderes Instrument: Er kann die Regierung nur stürzen, indem er zugleich eine Nachfolge wählt, das konstruktive Misstrauensvotum.

Was in dieser Zeit die Opposition wird, entscheidet sich ebenfalls erst jetzt. Und was die Parteien im Wahlkampf versprochen haben, lässt sich anschließend nachhalten — wir tun das auf unserer Versprechen-Seite.

  • Sondierung

    Vertrauliche Vorgespräche über mögliche Bündnisse. Kommt im Grundgesetz nicht vor, entscheidet aber praktisch über alles Weitere.

  • Koalitionsverhandlungen

    Aus den Sondierungen wird ein Programm. Ergebnis ist der Koalitionsvertrag — politisch bindend, rechtlich nicht einklagbar.

  • Konstituierende Sitzung

    Spätestens am 30. Tag nach der Wahl. Der neue Bundestag tritt zusammen, wählt seinen Präsidenten — und die alte Wahlperiode endet.

  • Kanzlerwahl

    Vorschlag des Bundespräsidenten, geheime Wahl ohne Aussprache, nötig ist die Mehrheit aller Mitglieder des Bundestages.

  • Ernennung des Kabinetts

    Die Minister schlägt die gewählte Person selbst vor; ernannt werden sie vom Bundespräsidenten. Ein Votum des Bundestages über einzelne Minister gibt es nicht.

  • Geschäftsführend im Amt

    Bis eine neue Regierung steht, führt die alte die Geschäfte weiter. Deutschland ist zu keinem Zeitpunkt ohne handlungsfähige Regierung.

Wenn etwas schiefgeht: Wahlprüfung, Nachwahl, Wiederholungswahl

Eine Wahl mit 299 Wahlkreisen und Zehntausenden Wahlbezirken läuft nie vollkommen fehlerfrei. Entscheidend ist deshalb nicht, ob Fehler passieren, sondern was mit ihnen geschieht — und dafür gibt es drei klar getrennte Verfahren, die im Alltag regelmäßig verwechselt werden.

Die Wahlprüfung nach Artikel 41 Grundgesetz ist der Regelweg. Jede wahlberechtigte Person kann binnen zwei Monaten nach der Wahl Einspruch einlegen. Zuständig ist zunächst der Bundestag selbst, vorbereitet durch den Wahlprüfungsausschuss. Das klingt nach Entscheidung in eigener Sache — deshalb steht dahinter die Wahlprüfungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Maßgeblich ist dabei nicht jeder Fehler, sondern nur der mandatsrelevante: Ein Fehler führt nur dann zu Konsequenzen, wenn er die Sitzverteilung beeinflusst haben kann.

Eine Nachwahl findet statt, wenn in einem Wahlkreis gar nicht gewählt werden konnte oder ein Wahlvorschlag nachträglich entfällt — etwa weil ein Bewerber vor dem Wahltag stirbt. Sie holt eine Wahl nach, die nicht stattgefunden hat, und muss spätestens drei Wochen später erfolgen.

Eine Wiederholungswahl ist das Gegenteil: Hier hat die Wahl stattgefunden, sie war aber fehlerhaft und wird deshalb ganz oder teilweise ungültig erklärt. Gewählt wird dann unter denselben Bedingungen wie beim ersten Mal — dieselben Wahlvorschläge, dieselbe Wählerschaft. Der größte Anwendungsfall der jüngeren Geschichte war Berlin: Nach massiven Wahlpannen bei der Bundestagswahl 2021 wurde dort am 11. Februar 2024 in 455 Wahlbezirken wiederholt gewählt, nachdem das Bundesverfassungsgericht den Umfang der Wiederholung festgelegt hatte.

Diese Verfahren sind kein Zeichen von Schwäche, sondern von Ernst. Ein System, das Fehler nicht korrigieren könnte, wäre das Problem — nicht eines, das sie öffentlich verhandelt.

  • Wahlprüfung

    Einspruch binnen zwei Monaten, Entscheidung durch den Bundestag, danach Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht möglich. Nur mandatsrelevante Fehler zählen.

  • Nachwahl

    Es wurde noch nicht gewählt — etwa weil ein Bewerber verstorben ist. Wird nachgeholt, spätestens drei Wochen später.

  • Wiederholungswahl

    Es wurde gewählt, aber fehlerhaft. Die Wahl wird für ungültig erklärt und unter denselben Bedingungen neu durchgeführt.

  • Neuwahl

    Etwas ganz anderes: eine vorgezogene reguläre Wahl nach Auflösung des Bundestages. Kein Korrekturverfahren, sondern eine politische Entscheidung.

Häufige Fragen zur Bundestagswahl

Sieben Fragen, die vor jeder Bundestagswahl wiederkehren — kurz beantwortet, mit dem Hinweis, wo die ausführliche Erklärung steht.

  • Welche Stimme ist die wichtigere?

    Die Zweitstimme. Sie entscheidet über die Sitzverteilung und damit über Mehrheiten. Die Erststimme entscheidet über Personen, nicht über Stärke.

  • Darf ich beide Stimmen verschiedenen Parteien geben?

    Ja, ausdrücklich. Das nennt sich Stimmensplitting und ist der eigentliche Sinn zweier getrennter Stimmen — die Grafik in diesem Artikel zeigt, wie verbreitet es ist.

  • Warum sitzt der Sieger meines Wahlkreises nicht im Bundestag?

    Wegen der Zweitstimmendeckung: Seine Partei hatte im Bundesland weniger Sitze zu vergeben, als sie Wahlkreise gewonnen hat. Die Sitze gingen an die Sieger mit dem höheren Erststimmenanteil.

  • Ist meine Stimme verloren, wenn meine Partei unter 5 % bleibt?

    Für die Sitzverteilung ja, sofern nicht drei Direktmandate oder die Minderheitenklausel greifen. Für die staatliche Parteienfinanzierung und die politische Wirkung zählt sie weiterhin.

  • Kann ich meine Wahl rückgängig machen?

    Im Wahllokal nein, sobald der Zettel in der Urne ist. Bei der Briefwahl gilt: Solange der Wahlbrief noch nicht abgesandt ist, kann ein verschriebener Stimmzettel ersetzt werden — danach nicht mehr.

  • Was passiert bei einem Stimmengleichstand im Wahlkreis?

    Dann entscheidet das Los, gezogen durch den Kreiswahlleiter. Das ist gesetzlich vorgesehen und in der Bundesrepublik bei Bundestagswahlen bislang nicht vorgekommen.

  • Woher weiß ich, welcher Wahlkreis meiner ist?

    Über die Postleitzahl. Auf unserer Wahlkreis-Seite findest du deinen Wahlkreis, sein amtliches Ergebnis und die Abgeordneten, die ihn im Bundestag vertreten.

Was daraus folgt — vier Sätze für den Wahlsonntag

Das deutsche Wahlrecht hat den Ruf, kompliziert zu sein, und dieser Ruf ist nicht ganz unverdient. Wer aber vier Dinge weiß, kann eine Bundestagswahl vollständig einordnen — den Rest kann man nachschlagen.

Erstens: Sie wählen ein Parlament, keine Regierung. Wer regiert, entscheiden anschließend Verhandlungen zwischen den gewählten Fraktionen.

Zweitens: Von Ihren zwei Stimmen ist die Zweitstimme die politisch entscheidende. Sie bestimmt die Stärke der Parteien; die Erststimme bestimmt Personen.

Drittens: Der Bundestag hat seit der Reform 2023 eine feste Größe von 630 Sitzen. Der Mechanismus dahinter — die Zweitstimmendeckung — kann dazu führen, dass ein Wahlkreissieger nicht einzieht. Das ist geltendes Recht, vom Bundesverfassungsgericht 2024 im Kern gebilligt, politisch aber weiter umstritten.

Viertens: Unter fünf Prozent zählt die Stimme für die Sitzverteilung nicht mehr — es sei denn, es greift die Grundmandats- oder die Minderheitenklausel.

Bei der Wahl 2025 waren rund 60,5 Millionen Menschen wahlberechtigt und 49,9 Millionen haben gewählt. Das sind 82,5 Prozent — ein im internationalen Vergleich hoher Wert und zugleich einer, der bedeutet, dass Millionen Stimmen ungenutzt blieben. Die Zahlen auf dieser Seite stammen sämtlich aus den amtlichen Beständen und werden bei jedem Aufruf neu gerechnet; im Text steht keine von Hand eingetragene Zahl.

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Quellen

Dieser Beitrag erklärt einen Begriff und bewertet weder Parteien noch Institute. Alle Zahlen stammen aus den auf dieser Seite ausgewiesenen Quellen oder aus den eigenen Auswertungen, die jeweils verlinkt sind.

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