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📖 Recht erklärt

Das Bundesverfassungsgericht — warum Karlsruhe Gesetze kippen darf

Begriff aus dem PolitikCheck-Glossar · Kategorie Recht · 14 Minuten Lesezeit

Kurz zusammengefasst

  • Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe prüft, ob staatliches Handeln mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es kann Gesetze für nichtig erklären, die Bundestag und Bundesrat mit großer Mehrheit beschlossen haben.
  • Es besteht aus zwei Senaten mit je acht Richtern. Gewählt werden sie je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat — jeweils mit Zweidrittelmehrheit. Ohne Verständigung zwischen Regierung und Opposition kommt niemand ins Amt.
  • Der bekannteste Weg dorthin ist die Verfassungsbeschwerde. Sie steht jedem offen, kostet nichts und braucht keinen Anwalt — aber erst, wenn alle anderen Gerichte durchlaufen sind. Die allermeisten Beschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
  • Im Ansehen liegt das Gericht weit vor der Politik, die es kontrolliert: Im forsa-Jahresranking steht es auf Platz 3 der 18 hier geführten Einrichtungen mit 76 Prozent — gegenüber 32 Prozent für den Bundestag.
  • Karlsruhe entscheidet nicht, was politisch klug ist. Es entscheidet, was verfassungsrechtlich zulässig ist. Diese Unterscheidung wird in Kommentaren zu Urteilen häufig verwischt — sie ist der Kern des Amtes.

Was das Bundesverfassungsgericht ist

Das Bundesverfassungsgericht — abgekürzt BVerfG — ist das höchste deutsche Gericht in Verfassungsfragen. Es sitzt in Karlsruhe, bewusst weit entfernt von Berlin, und ist zugleich Gericht und Verfassungsorgan. Das ist mehr als ein Detail: Es steht nicht unter der Regierung wie eine Behörde und nicht über den anderen Gerichten wie eine weitere Instanz, sondern gleichrangig neben Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident und Bundesregierung.

Seine Aufgabe lässt sich in einem Satz sagen: Es prüft, ob staatliches Handeln mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Daraus folgt die Befugnis, die es von allen anderen Gerichten unterscheidet — es kann ein Gesetz für nichtig erklären. Ein vom Parlament beschlossenes, vom Bundespräsidenten unterzeichnetes und im Bundesgesetzblatt verkündetes Gesetz verliert damit seine Wirkung, als hätte es nie gegolten.

Diese Macht wirft eine Frage auf, die so alt ist wie das Gericht selbst: Wie kann ein nicht gewähltes Gericht Entscheidungen eines gewählten Parlaments aufheben? Die Antwort des Grundgesetzes ist, dass eine Mehrheit nicht alles darf. Die Verfassung bindet auch den Gesetzgeber, und eine Bindung ohne Kontrolle wäre wirkungslos. Das Gericht setzt der Mehrheit keine eigenen Ziele entgegen — es hält den Rahmen, auf den sich alle geeinigt haben.

Ebenso wichtig ist, was Karlsruhe nicht tut. Es prüft nicht, ob eine Regelung sinnvoll, gerecht oder wirtschaftlich vernünftig ist. Ein Gesetz kann handwerklich schlecht und politisch unklug sein und trotzdem verfassungsgemäß. Wenn ein Urteil ein Gesetz bestätigt, heißt das nicht, dass das Gericht es gut findet — es heißt, dass der Gesetzgeber sich im erlaubten Rahmen bewegt hat.

Zwei Senate, sechzehn Richter — und eine Zweidrittelhürde

Das Gericht besteht aus zwei Senaten mit je acht Richtern, zusammen also sechzehn. Die Senate sind keine Instanzen übereinander, sondern arbeiten nebeneinander mit verteilten Zuständigkeiten; man spricht deshalb gelegentlich von „Zwillingsgerichten". Grob gilt: Der Erste Senat befasst sich vor allem mit Grundrechten, der Zweite mit dem Staatsorganisationsrecht — mit Streit zwischen Verfassungsorganen, mit Bund-Länder-Fragen, mit Wahlprüfung und Parteiverboten.

Die Wahl der Richter ist die politisch heikelste Stelle. Je acht Richter wählen Bundestag und Bundesrat — und beide brauchen dafür eine Zweidrittelmehrheit. Diese Hürde ist der eigentliche Schutzmechanismus: Keine Regierungsmehrheit kann das Gericht allein besetzen. Wer gewählt werden will, muss auch für die Opposition annehmbar sein. In der Praxis führt das zu Absprachen zwischen den großen politischen Lagern über die Besetzung einzelner Stellen.

Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre; eine Wiederwahl ist ausgeschlossen, und mit Ablauf des Monats, in dem ein Richter das 68. Lebensjahr vollendet, endet das Amt. Beides zusammen ist Absicht: Wer nicht wiedergewählt werden kann, muss auf niemanden Rücksicht nehmen. Die lange Amtszeit sorgt zugleich dafür, dass die Besetzung des Gerichts nicht dem Rhythmus der Wahlperioden folgt.

Mindestens drei Richter je Senat müssen zuvor an einem obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sein. Die übrigen kommen häufig aus der Wissenschaft, gelegentlich aus der Politik. Dass jemand vor der Wahl ein politisches Amt hatte, ist zulässig und kommt vor — mit der Wahl endet jede solche Tätigkeit.

Nicht jeder Fall wird von acht Richtern entschieden. Für die große Masse der Verfassungsbeschwerden bilden die Senate Kammern mit je drei Richtern. Eine Kammer kann eine Beschwerde nicht zur Entscheidung annehmen — oder ihr stattgeben, wenn die maßgebliche Frage bereits durch den Senat geklärt ist. Nur einstimmig, sonst muss der Senat ran.

Wie man nach Karlsruhe kommt: die wichtigsten Verfahren

Das Gericht wird nie von sich aus tätig. Es braucht immer jemanden, der ein Verfahren einleitet — und wer das darf, ist für jede Verfahrensart einzeln festgelegt. Die wichtigsten sind diese:

  • Verfassungsbeschwerde

    Der Weg für Einzelne. Jeder kann rügen, durch die öffentliche Gewalt in einem Grundrecht verletzt zu sein — nach Erschöpfung des Rechtswegs. Mehr dazu unter Verfassungsbeschwerde. Zahlenmäßig macht dieses Verfahren fast alle Eingänge aus.

  • Abstrakte Normenkontrolle

    Ein Gesetz wird ohne konkreten Streitfall überprüft. Beantragen können das die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages — das macht sie zu einem Instrument der Opposition.

  • Konkrete Normenkontrolle

    Hält ein Fachgericht ein Gesetz, auf das es seinen Fall stützen müsste, für verfassungswidrig, muss es das Verfahren aussetzen und Karlsruhe fragen. Kein Gericht darf ein Gesetz eigenmächtig für nichtig halten — diese Entscheidung ist Karlsruhe vorbehalten.

  • Organstreit

    Streit zwischen Verfassungsorganen über ihre Rechte und Pflichten. Typische Fälle: Eine Fraktion oder ein einzelner Abgeordneter sieht Informationsrechte gegenüber der Regierung verletzt, oder es geht um die Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit von Regierungsmitgliedern.

  • Bund-Länder-Streit

    Meinungsverschiedenheiten zwischen Bund und Ländern über Rechte und Pflichten — die gerichtliche Seite des Föderalismus. Häufig geht es um Zuständigkeiten oder um Geld.

  • Wahlprüfungsbeschwerde

    Gegen die Entscheidung des Bundestages über die Gültigkeit einer Wahl. Erst prüft das Parlament selbst, dann kann Karlsruhe angerufen werden — Einzelheiten unter Wahlprüfung.

  • Parteiverbotsverfahren

    Nur das Bundesverfassungsgericht darf eine Partei als verfassungswidrig einstufen und verbieten. Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. Bis dahin gilt das Parteienprivileg: Eine Partei darf nicht wie ein normaler Verein behandelt werden.

Die Verfassungsbeschwerde: der Weg für Einzelne

Für die meisten Menschen ist die Verfassungsbeschwerde der einzige denkbare Kontakt mit Karlsruhe. Der Zugang ist bemerkenswert offen: Es gibt keinen Anwaltszwang, das Verfahren ist gebührenfrei, und eine bestimmte Form für die Begründung ist nicht vorgeschrieben. Man kann sie schriftlich einreichen und muss dafür nicht Jurist sein.

Vier Voraussetzungen müssen aber erfüllt sein, und an ihnen scheitern die meisten. Erstens: Es muss um ein Grundrecht gehen, nicht um einfaches Recht. Zweitens: Man muss selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein — eine Beschwerde stellvertretend für andere oder gegen eine allgemeine Missstandslage ist nicht vorgesehen. Drittens: Der Rechtsweg muss erschöpft sein; erst wenn alle Fachgerichte entschieden haben, ist Karlsruhe an der Reihe. Viertens: Die Frist von einem Monat ab Zustellung der letzten Entscheidung muss eingehalten sein.

Vor allem die Rechtswegerschöpfung wird unterschätzt. Wer direkt nach dem ersten Urteil nach Karlsruhe geht, statt Berufung einzulegen, bekommt seine Beschwerde nicht angenommen — auch dann nicht, wenn er inhaltlich Recht hätte. Nur wenn ein Gesetz jemanden unmittelbar betrifft, ohne dass es eines Vollzugsakts bedarf, kann ausnahmsweise direkt dagegen vorgegangen werden.

Danach folgt das Annahmeverfahren. Eine Beschwerde wird nur angenommen, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder wenn die Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte angezeigt ist. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden — für Betroffene ist das oft das Frustrierendste am ganzen Verfahren.

Ein Punkt, der selten dazugesagt wird: Missbrauch ist nicht kostenlos. Wird eine Beschwerde offensichtlich aussichtslos und nur zur Verzögerung eingelegt, kann das Gericht eine Gebühr auferlegen. Das kommt selten vor, ist aber der Grund, warum „kostenlos" nicht ganz stimmt.

Was passiert, wenn Karlsruhe ein Gesetz kippt

Ein Urteil aus Karlsruhe wirkt weiter als ein normales Gerichtsurteil. Die Entscheidungen binden alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. In bestimmten Verfahren — etwa bei der Normenkontrolle — hat der Urteilsspruch sogar Gesetzeskraft und wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, wie ein Gesetz.

Das Gericht hat dabei mehrere Möglichkeiten, und der Unterschied zwischen ihnen wird in der Berichterstattung oft eingeebnet. Es kann ein Gesetz für nichtig erklären — dann ist es weg. Es kann es für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklären und dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung setzen; bis dahin gilt die Regelung häufig weiter, weil ein sofortiger Wegfall noch schlimmere Zustände schaffen würde. Und es kann ein Gesetz in einer verfassungskonformen Auslegung bestätigen: Der Text bleibt, darf aber nur noch in einer bestimmten Weise verstanden werden.

Vor allem die zweite Variante prägt den Alltag. Sie überlässt dem Gesetzgeber die Entscheidung, wie er das Problem löst, und gibt ihm nur den Rahmen vor — die Aufteilung, die dem Verhältnis von Gericht und Parlament entspricht. Für Betroffene bedeutet sie allerdings, dass eine für verfassungswidrig erklärte Regelung sie noch eine Weile betrifft.

Was das Gericht nicht kann: selbst ein Gesetz schreiben. Wenn es eine Regelung aufhebt, entsteht eine Lücke, die nur der Gesetzgeber schließen kann. Bleibt er untätig, bleibt die Lücke — Karlsruhe kann ihn dazu nicht zwingen. Die Kritik, das Gericht regiere mit, greift genau hier zu kurz: Es kann Grenzen ziehen, aber es kann nichts anordnen.

Umgekehrt wächst der Einfluss des Gerichts dort, wo die Politik ihm ausweicht. Wenn strittige Fragen im Parlament nicht entschieden, sondern in der Erwartung einer Klage offengelassen werden, verschiebt sich die Entscheidung nach Karlsruhe — nicht weil das Gericht sie an sich zieht, sondern weil ihm niemand zuvorkommt.

Wie sehr die Menschen dem Gericht vertrauen

Ein Gericht ohne Vollzugsapparat ist auf etwas angewiesen, das man ihm nicht verordnen kann: dass seine Entscheidungen befolgt werden, auch wenn sie unbequem sind. Karlsruhe hat weder Polizei noch Haushaltsmittel, um ein Urteil durchzusetzen. Es hat nur sein Ansehen — und deshalb ist Vertrauen hier keine Nebengröße, sondern eine Arbeitsvoraussetzung.

Im forsa-Jahresranking steht das Bundesverfassungsgericht auf Platz 3 der 18 im Bestand geführten Einrichtungen: 76 Prozent der Befragten vertrauen ihm. Zum Vergleich, aus derselben Erhebung und damit auf derselben Skala: 32 Prozent für den Bundestag, 23 Prozent für die Bundesregierung, 16 Prozent für die Parteien.

Der Abstand ist bemerkenswert, weil er zwischen Organen desselben Staates verläuft. Dieselben Menschen, die der Politik wenig zutrauen, trauen dem Gericht, das diese Politik kontrolliert, sehr viel zu. Eine naheliegende Erklärung ist die Arbeitsweise: Karlsruhe entscheidet selten, spät, ausführlich begründet — und muss keine Wahl gewinnen.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens: Das sind Umfragewerte. Sie messen Ansehen, nicht die Qualität von Entscheidungen; ein Gericht wird nicht dadurch besser, dass es beliebt ist. Zweitens beruhen sie auf einer Auswahl der Einrichtungen, die forsa erhebt — der Rangplatz bezieht sich auf die 18 hier geführten, nicht auf die volle Erhebung. Erhoben wurde 03.–12.12.2025 bei 4.025 Befragten.

Wem die Menschen vertrauen — und wo Karlsruhe steht

Anteil der Befragten, die der jeweiligen Einrichtung vertrauen. Das Bundesverfassungsgericht steht auf Platz 3 der 18 hier geführten Einrichtungen — und damit deutlich vor den politischen Verfassungsorganen, deren Entscheidungen es überprüft.

  • Ärzte81 %
  • Polizei80 %
  • Bundesverfassungsgericht76 %
  • Universitäten75 %
  • Gerichte69 %
  • Bundespräsident61 %
  • Bundeswehr57 %
  • Gewerkschaften47 %
  • Landesregierung42 %
  • Presse39 %
  • Banken37 %
  • EU33 %
  • Bundestag32 %
  • Fernsehen25 %
  • Bundesregierung23 %
  • Bundeskanzler20 %
  • Parteien16 %
  • Soziale Medien3 %

Quelle: forsa (jährliche Erhebung, 36 Institutionen), Erhebung 03.–12.12.2025, 4.025 Befragte. §13: forsa erhebt nach eigener Angabe 36 Einrichtungen; im PolitikCheck-Bestand liegen 18 davon. Der Rangplatz bezieht sich deshalb auf DIESE 18 und nicht auf die volle Erhebung. Vertrauenswerte sind Umfragewerte: Sie messen ein Ansehen, keine Qualität von Entscheidungen — und sie sind mit den Werten der zweiten Grafik NICHT vergleichbar, weil dort eine andere Skala benutzt wird. alle Vertrauenswerte im Überblick

Der Abstand über die Jahre — und warum man Zahlen nicht mischen darf

Eine Momentaufnahme kann ein Ausreißer sein. Interessanter ist, ob der Abstand zwischen Gericht und Politik ein Muster ist — und dafür braucht es eine Reihe über mehrere Jahre.

In der Erhebung der Körber-Stiftung, die von 2023 bis 2025 dieselbe Frage stellt, liegt das Bundesverfassungsgericht im jüngsten Jahr bei 56 Prozent. Der Bundestag kommt auf 21, die Bundesregierung auf 19, die Parteien auf 10. Der Abstand zwischen Gericht und Parlament beträgt damit 35 Punkte — und er besteht über alle erfassten Jahre.

Hier ist eine methodische Warnung wichtiger als jede Deutung: Diese Zahlen darf man nicht neben die des vorigen Abschnitts stellen. Beide messen Vertrauen, aber mit verschiedenen Skalen. Körber fragt vierstufig und weist nur „großes" und „sehr großes" Vertrauen aus; die forsa-Erhebung fragt anders. Für dieselbe Institution im selben Jahr entstehen dadurch deutlich verschiedene Werte — das ist ein Skalen-Effekt und kein Meinungsunterschied. Wer aus den beiden Zahlenreihen eine Entwicklung bastelt, misst die Fragebögen, nicht die Menschen.

Auch innerhalb der Reihe ist Vorsicht geboten. Die Quelle weist selbst darauf hin, dass Stichprobenziehung und Gewichtung nicht dokumentiert sind und kein Fehlerbereich ausgewiesen wird. Bewegungen von ein bis zwei Punkten sind deshalb nicht deutbar. Was sich sagen lässt, ist das Niveau und der Abstand — und beides ist über die Jahre stabil.

Für die Einordnung ist noch etwas wichtig: Vertrauen in eine Institution ist etwas anderes als Zustimmung zu einzelnen Entscheidungen. Wer ein bestimmtes Urteil für falsch hält, kann dem Gericht trotzdem vertrauen — und tut es offenbar auch. Eine Übersicht über die Vertrauens- und Zufriedenheitswerte steht unter Stimmung im Land.

Der Abstand ist kein Ausreißer

Vertrauen in das Bundesverfassungsgericht und in die drei politischen Organe, deren Entscheidungen es überprüft — 2023, 2024, 2025. Je Jahr ein Balken, der jüngste ist der kräftigste.

  • Bundesverfassungsgericht

    • 202352 %
    • 202453 %
    • 202556 %
  • Bundestag

    • 202321 %
    • 202422 %
    • 202521 %
  • Bundesregierung

    • 202319 %
    • 202418 %
    • 202519 %
  • Parteien

    • 20239 %
    • 20249 %
    • 202510 %

Quelle: Körber-Stiftung, „Demokratie in der Krise" (Feldarbeit: policy matters / Norstat). Skala: Vierstufig; ausgewiesen ist der Anteil „großes" und „sehr großes Vertrauen" Stichprobenziehung und Gewichtung sind nicht dokumentiert, ein Fehlerbereich wird nicht ausgewiesen. Bewegungen von ein bis zwei Punkten sind deshalb nicht deutbar — nur größere Verschiebungen und das Niveau. Deshalb sind hier nur das Niveau und der Abstand aussagekräftig, nicht eine Bewegung von ein bis zwei Punkten. NICHT MIT DER VORIGEN GRAFIK VERGLEICHEN: Die drei Quellen dürfen NICHT nebeneinandergestellt werden. Sie messen mit unterschiedlichen Skalen: Das Eurobarometer fragt binär („eher vertrauen / eher nicht") und zählt schwache Zustimmung mit; Körber zählt auf einer Vierstufen-Skala nur „großes" und „sehr großes" Vertrauen. Für dieselbe Institution im selben Jahr ergibt das 19 gegen 40 Prozent bei der Bundesregierung und 10 gegen 34 bei den Parteien — ein Skalen-Effekt, kein Meinungsunterschied. Vertrauen und Zufriedenheit im Überblick

Was gerade in Karlsruhe läuft

Verfassungsrecht wirkt abstrakt, solange man es nur als Lehrbuchstoff liest. Konkret wird es an den Verfahren, die gerade laufen — und die kann man verfolgen, ohne Jurist zu sein.

Das Gericht veröffentlicht Pressemitteilungen zu wichtigen Entscheidungen, stellt Beschlüsse im Volltext ein und kündigt mündliche Verhandlungen mit Aktenzeichen und Termin an. PolitikCheck liest diese Seiten täglich aus. Im aktuellen Fenster stehen 6 Pressemitteilungen, 17 veröffentlichte Entscheidungen und 2 angekündigte Verhandlungen; Stand ist der 29.08.2026.

Eine Einordnung ist hier wichtiger als bei den meisten anderen Zahlen auf dieser Seite: Das ist ein rollierendes Fenster, keine Statistik. Das Gericht bietet weder eine Schnittstelle noch einen Feed; ausgewertet wird die Teaser-Liste der Aktuell-Seite, die nur wenige Einträge je Tag führt. Über die Gesamtzahl der Verfahren, über Erfolgsquoten oder über Bearbeitungsdauern sagen diese Zahlen nichts. Wer sie als Jahresbilanz liest, liest sie falsch.

Was sich daran trotzdem gut zeigen lässt, ist die Bandbreite. In den Titeln stehen nebeneinander Steuerfragen, Wahlprüfung, Presserecht und Verfahren gegen behördliche Maßnahmen — ein Querschnitt durch Bereiche, die auf den ersten Blick nichts miteinander zu tun haben. Genau das ist die Rolle einer Verfassung: Sie ist überall der letzte Maßstab, ohne die Sache selbst zu regeln.

Angesetzte mündliche Verhandlungen stehen in der Übersicht oben mit Termin und Aktenzeichen. Sie sind die Ausnahme — die meisten Verfahren werden im schriftlichen Beschlussverfahren entschieden. Wenn das Gericht verhandelt, ist das ein Hinweis darauf, dass es die Sache für grundsätzlich hält.

Was gerade aus Karlsruhe kommt

Ein Ausschnitt aus dem laufenden Betrieb des Gerichts, täglich nachgeführt — Stand 29.08.2026.

  • 6

    Pressemitteilungen

  • 17

    veröffentlichte Entscheidungen

  • 2

    angekündigte Verhandlungen

Von den 6 Mitteilungen in diesem Fenster betitelt das Gericht 1 als erfolgreich und 2 als erfolglos. Gezählt ist die Überschrift des Gerichts, keine eigene Bewertung — und es sind zu wenige Fälle, um daraus eine Erfolgsquote zu machen.

Zuletzt veröffentlicht

Angesetzte Verhandlungen

Quelle: Bundesverfassungsgericht — Pressemitteilungen, Entscheidungen & Terminvorschau. Entscheidungen des BVerfG sind amtliche Werke (§ 5 UrhG). Titel als Kurzangabe mit Quelle und Link; keine Volltexte. §13: DIES IST EIN ROLLIERENDES FENSTER, KEINE VOLLZÄHLUNG. Das Gericht bietet weder Schnittstelle noch Feed; ausgewertet wird die Teaser-Liste der Aktuell-Seite, die nur wenige Einträge je Tag führt und fortgeschrieben wird. Über die Gesamtzahl der Verfahren, über Erfolgsquoten oder über Bearbeitungsdauern sagen diese Zahlen nichts. die Grundrechte, um die es dabei geht

Karlsruhe ist nicht allein: Landesverfassungsgerichte und Europa

Das Bundesverfassungsgericht ist das bekannteste, aber nicht das einzige Verfassungsgericht, das in Deutschland Recht spricht. Wer eine Landesregelung angreifen will, landet häufig woanders.

Denn Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder ist Ländersache. Die meisten Bundesländer haben ein eigenes Verfassungsgericht — die Bezeichnungen unterscheiden sich, ebenso die Zuständigkeiten und die Frage, ob dort überhaupt eine Individualbeschwerde möglich ist. Manche Länder kennen eine Landesverfassungsbeschwerde, andere nicht; in einem Land ohne eigenes Gericht übernimmt ein Gericht eines anderen Landes diese Aufgabe. Eine pauschale Aussage „man kann vors Landesverfassungsgericht ziehen" trifft deshalb nicht überall zu — hier lohnt der Blick in die Verfassung des eigenen Landes.

Der Maßstab ist dabei ein anderer: Ein Landesverfassungsgericht prüft am Maßstab der Landesverfassung, nicht des Grundgesetzes. Dieselbe Regelung kann deshalb vor beiden Gerichten unterschiedlich beurteilt werden, ohne dass eines von beiden falsch läge.

Über beiden Ebenen liegt das europäische Recht, und dort wird es kompliziert. Für die Auslegung des EU-Rechts ist der Europäische Gerichtshof in Luxemburg zuständig; deutsche Gerichte müssen ihm Zweifelsfragen vorlegen. Karlsruhe hat sich dennoch eine Reservezuständigkeit vorbehalten — für den Fall, dass EU-Recht den unantastbaren Kern der Verfassung berührt oder die EU ihre Befugnisse überschreitet. Dieses Verhältnis ist seit Jahrzehnten Gegenstand vorsichtiger gegenseitiger Rücksichtnahme und gelegentlicher offener Konflikte.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg schließlich ist keine weitere Instanz über Karlsruhe. Er prüft an der Europäischen Menschenrechtskonvention und kann feststellen, dass ein Staat sie verletzt hat — ein deutsches Urteil aufheben kann er nicht. Mehr dazu unter Menschenrechte.

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Quellen

Dieser Beitrag erklärt einen Begriff und bewertet weder Parteien noch Institute. Alle Zahlen stammen aus den auf dieser Seite ausgewiesenen Quellen oder aus den eigenen Auswertungen, die jeweils verlinkt sind.

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Echte Demokratie lebt vom Mitmachen.

Von der Kontrolle der Politiker über das Engagement jedes Einzelnen bis zum konkreten Aktivwerden — jede Stimme zählt. Eine lebendige Demokratie entsteht nicht im Bundestag allein, sondern dort, wo Bürger nachfragen, widersprechen und mitentscheiden.

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