Was eine Wahlperiode überhaupt ist
Eine Wahlperiode ist der Zeitraum, für den ein Parlament gewählt ist. Man hört auch das Wort Legislaturperiode; gemeint ist dasselbe, und im deutschen Verfassungstext heißt es Wahlperiode. Für den Bundestag beträgt sie vier Jahre, für die meisten Landesparlamente fünf, für das Europäische Parlament ebenfalls fünf.
So weit die einfache Auskunft. Sie verdeckt allerdings genau die Frage, wegen der die meisten Menschen überhaupt nach dem Begriff suchen: Wann genau ist die nächste Wahl? Und darauf gibt es keine Antwort in Form eines Datums, jedenfalls nicht aus dem Gesetz. Das Grundgesetz nennt einen Zeitraum, kein Datum — und es rechnet nicht ab dem Tag, an dem man denkt.
Die maßgebliche Vorschrift ist Artikel 39 des Grundgesetzes. Sie besagt dreierlei: Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Und die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.
Der entscheidende Punkt steckt in der Formulierung „nach Beginn der Wahlperiode". Der Beginn ist nicht der Wahltag, sondern der Tag, an dem der neu gewählte Bundestag zum ersten Mal zusammentritt — die konstituierende Sitzung. Zwischen Wahltag und konstituierender Sitzung liegen bis zu dreißig Tage, denn nach Artikel 39 Abs. 2 GG muss der Bundestag spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammentreten. Wer vom Wahltag aus vier Jahre weiterzählt, landet deshalb systematisch zu früh.
Wann die nächste Bundestagswahl stattfinden muss
Aus der Regel des Artikels 39 GG lässt sich das Wahlfenster für jeden laufenden Bundestag ausrechnen, und die Grafik tut genau das: Sie nimmt den Tag der konstituierenden Sitzung der laufenden Wahlperiode und legt 46 beziehungsweise 48 Monate darauf.
Für den 21. Bundestag, der am 25.03.2025 zusammengetreten ist, ergibt sich damit ein Wahlfenster zwischen 25.01.2029 und 25.03.2029. Innerhalb dieses Zeitraums muss gewählt werden — vorausgesetzt, die Wahlperiode läuft regulär zu Ende.
Das genaue Datum bestimmt der Bundespräsident. Er ist dabei an das Fenster gebunden, und in der Praxis fällt die Wahl auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag — das schreibt das Bundeswahlgesetz vor, damit möglichst viele Wahlberechtigte ohne Rücksicht auf Arbeitszeiten wählen können. Solange der Termin nicht amtlich festgesetzt ist, gibt es kein Wahldatum, sondern nur diesen Korridor.
Das Zwei-Monats-Fenster ist übrigens kein Zufall, sondern nützlich. Es erlaubt, den Wahltermin so zu legen, dass er nicht mitten in die Sommerferien oder auf einen ungünstigen Feiertag fällt, und es gibt Spielraum für die Abstimmung mit Landtagswahlen. Ein starres Datum hätte diese Flexibilität nicht.
Wird der Bundestag dagegen vorzeitig aufgelöst, gilt das Fenster nicht mehr. Dann greift Artikel 39 Abs. 1 GG mit einer eigenen Frist: Die Neuwahl findet innerhalb von sechzig Tagen statt. Diese kurze Frist ist der Grund, warum bei einer Auflösung im Dezember der Wahltermin zwangsläufig im Februar liegt.
Das Grundgesetz nennt kein Datum, sondern ein Fenster: gewählt wird frühestens 46 und spätestens 48 Monate nach Beginn der Wahlperiode. Für den 21. Bundestag, der am 25.03.2025 zusammengetreten ist, ergibt das diesen Zeitraum.
Der reguläre Termin liegt also zwischen 25.01.2029 und 25.03.2029. Das genaue Datum bestimmt der Bundespräsident — es ist ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag innerhalb dieses Fensters und zum jetzigen Stand noch nicht festgesetzt.
Gerechnet aus der konstituierenden Sitzung der laufenden Wahlperiode (Quelle: bundestag.de) und den Fristen des Art. 39 Abs. 1 GG. Die Rechnung gilt für den regulären Verlauf; wird der Bundestag vorzeitig aufgelöst, findet die Neuwahl binnen sechzig Tagen statt und das Fenster entfällt. alle Wahltermine
Warum es nie eine parlamentslose Zeit gibt
Eine Frage, die überraschend selten gestellt wird, obwohl sie naheliegt: Was passiert eigentlich zwischen dem Wahltag und dem Zusammentritt des neuen Bundestags? Wer regiert, wer beschließt, wer entscheidet im Notfall?
Die Antwort steht in einem einzigen Halbsatz des Artikels 39 GG: Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Nicht am Wahltag. Nicht nach Ablauf von vier Jahren. Nicht mit der Auszählung. Der alte Bundestag bleibt voll handlungsfähig, bis der neue tatsächlich zusammengetreten ist — mit allen Rechten, einschließlich der Gesetzgebung.
Das gilt sogar im Fall einer Auflösung. Ein aufgelöster Bundestag ist nicht verschwunden; er besteht bis zum Zusammentritt des neuen fort. Der Begriff „Auflösung" ist insofern irreführend: Er beendet nicht das Parlament, sondern verkürzt die Wahlperiode und löst die Neuwahl aus.
Diese Konstruktion ist eine bewusste Lehre aus der Weimarer Republik. Dort konnte ein aufgelöster Reichstag über Wochen faktisch handlungsunfähig sein, während die Regierung mit Notverordnungen weiterregierte. Das Grundgesetz schließt eine solche Lücke aus: Es gibt in Deutschland zu keinem Zeitpunkt keinen Bundestag.
Von der Handlungsfähigkeit des Parlaments zu unterscheiden ist die geschäftsführende Regierung. Nach der Wahl bleibt die bisherige Bundesregierung so lange im Amt, bis ein neuer Kanzler gewählt ist. Sie kann in dieser Zeit weiterregieren, verzichtet aber üblicherweise auf weitreichende Festlegungen — nicht weil es ihr verboten wäre, sondern aus politischer Zurückhaltung gegenüber der neuen Mehrheit.
Wie lange die Bundestage wirklich gehalten haben
Man kann das Reden über „vorgezogene Neuwahlen" leicht für einen Dauerzustand halten. Die Zahlen sagen etwas anderes, und die Grafik zeigt sie vollständig: Von 20 abgeschlossenen Wahlperioden seit 1949 endeten 4 vorzeitig. Alle übrigen liefen die regulären rund achtundvierzig Monate.
Gemessen wird dabei von der konstituierenden bis zur letzten Sitzung, nicht von Wahltag zu Wahltag — das ist die verfassungsrechtlich richtige Abgrenzung und ergibt die Werte, die in der Grafik stehen. Die Balken der regulären Wahlperioden liegen deshalb eng beieinander, meist bei sechsundvierzig bis achtundvierzig Monaten.
Die verkürzten Wahlperioden fallen dagegen deutlich heraus. Die kürzeste dauerte weniger als zweieinhalb Jahre. Solche Ausreißer sind in einer Reihe von über zwanzig Wahlperioden gut zu erkennen — und genau deshalb steht die Grafik hier: Sie macht den Unterschied zwischen Regel und Ausnahme sichtbar, ohne dass man ihn glauben müsste.
Interessant ist auch, was die Grafik nicht zeigt: einen Trend. Die vorzeitigen Enden verteilen sich über sieben Jahrzehnte, ohne erkennbare Häufung in jüngerer Zeit. Der Eindruck, Wahlperioden würden heute seltener durchgehalten als früher, hält der Reihe nicht stand.
Dauer jeder Wahlperiode in Monaten, von der konstituierenden Sitzung bis zur letzten. Die helle Linie markiert die reguläre Länge von 48 Monaten. Orange sind die Wahlperioden, die vorzeitig endeten — 4 von 20 abgeschlossenen.
- 1. 194948 Mon.
- 2. 195348 Mon.
- 3. 195748 Mon.
- 4. 196148 Mon.
- 5. 196548 Mon.
- 6. 196937 Mon.
- 7. 197248 Mon.
- 8. 197646 Mon.
- 9. 198028 Mon.
- 10. 198346 Mon.
- 11. 198746 Mon.
- 12. 199046 Mon.
- 13. 199447 Mon.
- 14. 199847 Mon.
- 15. 200236 Mon.
- 16. 200548 Mon.
- 17. 200947 Mon.
- 18. 201348 Mon.
- 19. 201748 Mon.
- 20. 202140 Mon.
- 21. 202516 Mon.läuft
Grundlage: Wahlperioden des Deutschen Bundestages seit 1949 (Quelle: bundestag.de, Quervergleich bundeswahlleiterin.de). Gemessen wird von der konstituierenden bis zur letzten Sitzung, nicht von Wahltag zu Wahltag. Die laufende Wahlperiode ist grau und noch nicht abgeschlossen; ihr Balken wächst. die Parlamente im Überblick
Der Bundestag kann sich nicht selbst auflösen
Das ist einer der wichtigsten und zugleich am wenigsten bekannten Sätze des deutschen Verfassungsrechts: Der Bundestag hat kein Selbstauflösungsrecht. Er kann nicht beschließen, sich aufzulösen und Neuwahlen herbeizuführen — auch nicht einstimmig.
Das Grundgesetz kennt nur zwei Wege zur Auflösung, und keiner liegt allein in der Hand des Parlaments. Der erste ist die gescheiterte Kanzlerwahl nach Artikel 63 Abs. 4 GG: Wird im dritten Wahlgang nur ein Kanzler mit relativer Mehrheit gewählt, kann der Bundespräsident ihn ernennen oder den Bundestag auflösen. Dieser Fall ist bislang nie eingetreten. Der zweite ist die gescheiterte Vertrauensfrage nach Artikel 68 GG — über diesen Weg liefen alle bisherigen Auflösungen.
Auch der Bundespräsident kann den Bundestag nicht von sich aus auflösen, und die Regierung erst recht nicht. Es braucht immer das Zusammenspiel mehrerer Verfassungsorgane: Der Kanzler stellt die Vertrauensfrage, das Parlament verweigert das Vertrauen, der Kanzler schlägt die Auflösung vor, der Bundespräsident entscheidet darüber.
Der Grund für diese Konstruktion ist historisch. Der Parlamentarische Rat hielt die Weimarer Regelung für einen Konstruktionsfehler, weil Parlamentsauflösungen dort zu leicht möglich waren und zur Dauerpraxis wurden. Das Grundgesetz macht Neuwahlen deshalb bewusst schwer — die Stabilität des Parlaments hat Vorrang vor der Möglichkeit, bei politischer Unbequemlichkeit neu wählen zu lassen.
Hier liegt ein deutlicher Unterschied zu den Ländern: Viele Landesverfassungen sehen sehr wohl vor, dass sich ein Landtag mit qualifizierter Mehrheit selbst auflösen kann. Was im Bund unmöglich ist, ist auf Landesebene ein regulärer Weg — auch das ist Landesrecht und in jedem Land eigens geregelt.
Die vorzeitigen Auflösungen — immer derselbe Weg
Alle bisherigen vorzeitigen Auflösungen folgten demselben Muster, und dieses Muster ist erklärungsbedürftig, weil es auf den ersten Blick paradox wirkt: Ein Kanzler stellt die Vertrauensfrage in der Absicht, sie zu verlieren. Die Abgeordneten seiner eigenen Koalition verweigern ihm daraufhin absichtlich das Vertrauen oder enthalten sich — nicht weil sie ihm misstrauen, sondern weil das der einzige verfügbare Weg zu Neuwahlen ist.
Diese „unechte" Vertrauensfrage ist juristisch umstritten und war zweimal Gegenstand von Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Das Gericht hat sie beide Male nicht beanstandet. Seine Linie, zuletzt im Urteil vom August 2005 bestätigt: Ob die politische Handlungsfähigkeit einer Regierung ernstlich beeinträchtigt ist, kann der Kanzler selbst am besten beurteilen; das Gericht prüft nur, ob er die Grenzen seines Einschätzungsspielraums überschritten hat. Praktisch bedeutet das einen weiten Spielraum und eine gerichtliche Kontrolle nur am Rand.
Auch der Bundespräsident hat dabei echtes Ermessen. Er ist an den Auflösungsvorschlag des Kanzlers nicht gebunden und muss eigenständig prüfen, ob die Voraussetzungen des Artikels 68 GG vorliegen. Für die Entscheidung hat er einundzwanzig Tage. In allen bisherigen Fällen hat er der Auflösung zugestimmt — verpflichtet war er dazu nicht.
Der jüngste Fall lief so ab: Nach dem Bruch der Koalition im November 2024 stellte der Kanzler die Vertrauensfrage; der Bundestag sprach ihm am 16. Dezember 2024 das Vertrauen nicht aus. Der Bundespräsident löste den 20. Bundestag am 27. Dezember 2024 auf, die Neuwahl fand am 23. Februar 2025 statt. Die Sechzig-Tage-Frist des Artikels 39 GG erklärt dabei den engen Terminplan: Zwischen Auflösung und Wahltag lagen keine zwei Monate, und mehr wären auch nicht zulässig gewesen.
Zur Abgrenzung: Nicht jede Vertrauensfrage zielt auf Neuwahlen. Es hat auch Vertrauensfragen gegeben, die der Kanzler gewonnen hat und die zur Absicherung einer strittigen Sachentscheidung gestellt wurden. Nur die verlorenen können in eine Auflösung münden.
Schritt 1 — Vertrauensfrage
Der Kanzler stellt nach Artikel 68 GG den Antrag, ihm das Vertrauen auszusprechen. Zwischen Antrag und Abstimmung müssen mindestens achtundvierzig Stunden liegen.
Schritt 2 — Der Bundestag verweigert das Vertrauen
Findet der Antrag nicht die Mehrheit der Mitglieder des Bundestags, ist die Vertrauensfrage gescheitert. Enthaltungen wirken dabei wie Nein-Stimmen, weil die absolute Mehrheit verfehlt wird.
Schritt 3 — Vorschlag an den Bundespräsidenten
Der Kanzler kann — muss aber nicht — dem Bundespräsidenten die Auflösung vorschlagen. Er könnte stattdessen auch mit einer Minderheitsregierung weiterarbeiten.
Schritt 4 — Entscheidung des Bundespräsidenten
Der Bundespräsident prüft eigenständig und entscheidet binnen einundzwanzig Tagen nach pflichtgemäßem Ermessen. Er ist an den Vorschlag nicht gebunden.
Schritt 5 — Neuwahl binnen sechzig Tagen
Wird aufgelöst, muss die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen stattfinden. Diese kurze Frist bestimmt den gesamten Zeitplan — für Wahlkampf und Organisation bleibt wenig Zeit.
Was am Ende einer Wahlperiode passiert: die Diskontinuität
Mit dem Ende einer Wahlperiode geschieht etwas, das viele überrascht: Alle unerledigten Vorlagen sind weg. Ein Gesetzentwurf, der eingebracht, beraten, vielleicht schon im Ausschuss verhandelt, aber nicht abschließend beschlossen wurde, gilt als erledigt. Er muss im neuen Bundestag komplett neu eingebracht werden, und das Verfahren beginnt von vorn.
Das nennt sich sachliche Diskontinuität. In der Geschäftsordnung des Bundestags steht sie in § 125: Am Ende der Wahlperiode gelten alle Vorlagen als erledigt — ausgenommen Petitionen und Vorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen. Die Geschäftsordnung setzt den Grundsatz allerdings nur um; er wird überwiegend als Verfassungsgewohnheitsrecht mit Verfassungsrang eingeordnet.
Der Gedanke dahinter ist einleuchtend: Ein neu gewählter Bundestag soll nicht die unerledigten Vorhaben seines Vorgängers erben. Er hat ein eigenes Mandat von den Wählern und soll frei entscheiden, was er davon aufgreift. Alles andere würde eine abgewählte Mehrheit über ihre Wahlperiode hinaus wirken lassen.
Die praktischen Folgen sind erheblich. Vor dem Ende einer Wahlperiode entsteht regelmäßig ein Stau: Vorhaben, die noch beschlossen werden sollen, werden in den letzten Sitzungswochen zusammengezogen. Was es nicht schafft, ist verloren — mitsamt der Ausschussarbeit, der Anhörungen und der Sachverständigengutachten, die hineingeflossen sind.
Neben der sachlichen gibt es die personelle Diskontinuität: Ausschüsse, Gremien und Fraktionen enden ebenfalls mit der Wahlperiode und müssen neu gebildet werden. Auch deshalb dauert es nach einer Wahl einige Wochen, bis ein Parlament wieder voll arbeitsfähig ist.
Die anderen Ebenen — und warum ständig irgendwo gewählt wird
Der Bundestag ist nur eine von mehreren Ebenen, und jede hat ihre eigene Wahlperiode. Das Europäische Parlament wird für fünf Jahre gewählt; das steht in Artikel 14 des EU-Vertrags. Die Landesparlamente haben ganz überwiegend fünf Jahre — die Bremische Bürgerschaft ist die bekannte Ausnahme mit vier. Weil Landesverfassungen geändert werden, ist das allerdings genau die Art Angabe, die man vor Gebrauch am aktuellen Landesrecht prüfen sollte.
Auf kommunaler Ebene wird es endgültig uneinheitlich. Die Wahlperiode einer Gemeindevertretung folgt nicht automatisch der des Landes: In Bayern werden Gemeinderat und Kreistag für sechs Jahre gewählt, in Baden-Württemberg für fünf. Andere Länder haben wieder andere Regelungen, und bei den Bürgermeistern weicht die Amtszeit von der des Gemeinderats in den meisten Ländern zusätzlich ab.
Die Summe dieser unterschiedlichen Rhythmen ergibt das Bild, das die Grafik zeigt: einen praktisch ununterbrochenen Wahlkalender. Weil Bund, sechzehn Länder, tausende Kommunen und die europäische Ebene je eigenen Zyklen folgen und niemand sie synchronisiert, steht fast immer irgendwo in Deutschland eine Wahl an.
Das hat eine politische Nebenwirkung, die in der Wissenschaft seit Langem diskutiert wird: Dauerwahlkampf. Eine Bundesregierung, die alle paar Monate eine Landtagswahl vor sich hat, steht unter ständigem Rechtfertigungsdruck — mit der Vermutung, dass unpopuläre Entscheidungen eher aufgeschoben als getroffen werden. Ob dieser Effekt tatsächlich so stark wirkt, ist umstritten; dass die Terminlage ihn nahelegt, ist es nicht.
Wo in der Grafik nur ein Monat oder ein Jahr steht, ist der Tag noch nicht amtlich festgesetzt. Und die kommunale Ebene ist darin systematisch unvollständig, weil Kommunalwahltermine je Land und teils je Gemeinde bestimmt werden — eine vollständige Liste aller kommunalen Wahltermine Deutschlands gibt es an keiner zentralen Stelle.
Die nächsten terminierten Wahlen in Bund, Ländern und Kommunen. Weil jede Ebene ihrer eigenen Wahlperiode folgt, wird in Deutschland fast ununterbrochen irgendwo gewählt.
- 06.09.2026LandLandtagswahl Sachsen-Anhalt
- 13.09.2026KommuneKommunalwahlen Niedersachsen
- 20.09.2026LandLandtagswahl Mecklenburg-Vorpommern
- 20.09.2026LandAbgeordnetenhauswahl Berlin
- 30.01.2027BundWahl des Bundespräsidenten (18. Bundesversammlung)
- 18.04.2027LandLandtagswahl Schleswig-Holstein
- 18.04.2027LandLandtagswahl Saarland
- 25.04.2027LandLandtagswahl Nordrhein-Westfalen
- 30.05.2027LandBürgerschaftswahl Bremen
- 10/2027LandLandtagswahl NiedersachsenTag noch offen
- 10/2028LandLandtagswahl BayernTag noch offen
- 10/2028LandLandtagswahl HessenTag noch offen
Ausschnitt: 12 von 20 terminierten Wahlen im Bestand (3 Bund, 16 Land, 1 Kommune). Kommunale Wahltermine sind darin nicht vollständig — sie werden je Land und teils je Gemeinde festgesetzt. Wo nur Monat oder Jahr steht, ist der Tag noch nicht amtlich bestimmt. vollständige Terminübersicht
Häufige Fragen zur Wahlperiode
Fünf Fragen, die immer wieder gestellt werden — kurz beantwortet.
Warum vier Jahre und nicht fünf?
Der Parlamentarische Rat wählte vier Jahre als Ausgleich zwischen Regierungsfähigkeit und Rückbindung an die Wähler. Es gab wiederholt Vorstöße, auf fünf Jahre zu verlängern — sie hätten eine Grundgesetzänderung mit Zweidrittelmehrheit erfordert und kamen nie zustande.
Kann eine Wahlperiode verlängert werden?
Nicht durch einfachen Beschluss. Die Vier-Jahres-Regel steht im Grundgesetz; eine Verlängerung für den laufenden Bundestag wäre nur über eine Verfassungsänderung möglich und gälte als schwerer Eingriff in das Wahlrecht der Bürger.
Was ist, wenn eine Wahl angefochten wird?
Über Einsprüche entscheidet der Bundestag im Verfahren der Wahlprüfung, dagegen ist die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht möglich. Der Bundestag bleibt währenddessen im Amt; wird ein Fehler festgestellt, kann es zu einer Wiederholungswahl in einzelnen Bezirken kommen.
Behalten Abgeordnete ihr Mandat bis zur konstituierenden Sitzung?
Ja. Weil die Wahlperiode erst mit dem Zusammentritt des neuen Bundestags endet, bleiben die alten Abgeordneten bis dahin im Amt — auch diejenigen, die nicht wiedergewählt wurden.
Wo sehe ich alle kommenden Wahltermine?
Die vollständige Übersicht steht auf unserer Terminseite, die Wahlperioden des Bundestags seit 1949 auf der Parlamente-Übersicht und die Ergebnisse vergangener Wahlen auf der Wahlen-Seite.