Was ein konstruktives Misstrauensvotum ist
Ein Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt — und nur der Bundestag kann ihn auch wieder aus dem Amt bringen. Das Verfahren dafür heißt konstruktives Misstrauensvotum und steht in Artikel 67 des Grundgesetzes. Es ist kurz formuliert und hat es in sich: Der Bundestag kann dem Kanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den amtierenden Kanzler zu entlassen.
In diesem einen Satz stecken drei Bedingungen, die zusammen wirken. Erstens: Es genügt nicht, gegen den Amtsinhaber zu sein — es muss jemand Bestimmtes an seine Stelle treten. Zweitens: Für diesen Nachfolger muss die Kanzlermehrheit zusammenkommen, also die Mehrheit ALLER Mitglieder des Bundestages, nicht nur der Anwesenden. Drittens: Der Bundespräsident hat keinen Ermessensspielraum. Ist die Mehrheit da, muss er entlassen und den Gewählten ernennen.
Der Antrag selbst kommt aus dem Parlament. Nach der Geschäftsordnung des Bundestages muss er von einem Viertel der Mitglieder oder von einer entsprechend großen Fraktion eingebracht werden, und zwischen Antrag und Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen. Diese Frist ist kein Formalismus: Sie soll verhindern, dass eine Regierung in einer aufgeheizten Nachtsitzung binnen Minuten stürzt.
Das Wort konstruktiv ist der Kern der Konstruktion. Die Weimarer Reichsverfassung kannte ein einfaches Misstrauensvotum: Reichstagsmehrheiten konnten eine Regierung stürzen, ohne sich auf eine neue einigen zu müssen. Parteien, die sonst nichts verband, konnten sich auf das Nein verständigen — und danach stand das Land ohne handlungsfähige Regierung da. Das Grundgesetz zieht daraus eine Lehre: Wer stürzt, muss auch tragen.
Warum die Hürde so hoch liegt
Die entscheidende Zahl ist die Kanzlermehrheit: die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. Sie unterscheidet sich grundlegend von der Mehrheit, mit der das Parlament sonst entscheidet. Bei einem normalen Gesetz zählt, wer anwesend ist und abstimmt — wer fehlt oder sich enthält, fällt aus der Rechnung heraus. Bei Artikel 67 ist das anders: Gezählt wird gegen die volle Mitgliederzahl. Eine Enthaltung und eine Abwesenheit wirken deshalb faktisch wie ein Nein.
Das ist der Grund, warum ein Misstrauensvotum selbst dann scheitern kann, wenn im Saal eine klare Mehrheit dafür sitzt. Wer eine Regierung stürzen will, muss seine eigenen Leute vollzählig und verlässlich hinter sich haben — Krankheit, Dienstreise oder ein einzelner Abweichler entscheiden mit.
Die folgende Grafik rechnet die Marke für die laufende Wahlperiode aus den erfassten Mandaten aus. Sie zeigt zugleich, wie weit jede Fraktion für sich genommen davon entfernt ist — und damit, warum ein Misstrauensvotum ohne Absprachen über Fraktionsgrenzen hinweg rechnerisch aussichtslos ist.
Wichtig für das Verständnis: Diese Zahl ist keine feste Größe der Verfassung, sondern hängt an der Größe des Bundestages. Die Wahlrechtsreform 2023 hat die Mitgliederzahl auf einen festen Wert begrenzt; vorher schwankte sie von Wahl zu Wahl, und mit ihr die Zahl der Stimmen, die ein Kanzlerwechsel gebraucht hätte.
Die Kanzlermehrheit ist die Mehrheit aller Mitglieder des Bundestages. Keine Fraktion erreicht sie allein; jeder Balken zeigt, wie weit eine Fraktion für sich genommen von dieser Marke entfernt ist.
- CDU/CSU208 Sitze · 108 fehlen
- AfD150 Sitze · 166 fehlen
- SPD120 Sitze · 196 fehlen
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN85 Sitze · 231 fehlen
- Die Linke64 Sitze · 252 fehlen
- fraktionslos3 Sitze · 313 fehlen
Quelle: Mandatsregister (abgeordnetenwatch, Fraktion je Mandat), Stand 29.08.2026. Der weiße Strich ist die Kanzlermehrheit, gerechnet als Hälfte der erfassten Mandate plus eine Stimme. §13: Grundlage sind die 630 aktiven Mandate im Bestand — die gesetzliche Mitgliederzahl kann davon abweichen, wenn ein Sitz vorübergehend unbesetzt ist.
Die beiden Fälle: 1972 und 1982
In der gesamten Geschichte des Bundestages ist ein konstruktives Misstrauensvotum bisher 2-mal zur Abstimmung gekommen. Beide Male ging es um dasselbe: Eine Regierungskoalition hatte ihre Mehrheit verloren oder war dabei, sie zu verlieren, und die Opposition sah ihre Stunde gekommen.
27. April 1972. Die Koalition von Bundeskanzler Willy Brandt hatte durch Fraktionsübertritte ihre Mehrheit eingebüßt. Die Unionsfraktionen stellten den Antrag, ihren Fraktionsvorsitzenden Rainer Barzel zum Kanzler zu wählen. Das Ergebnis war denkbar knapp: Barzel fehlten 2 Stimmen zur Kanzlermehrheit. Brandt blieb im Amt.
1. Oktober 1982. Die sozialliberale Koalition war zerbrochen. Die Unionsfraktionen und die FDP beantragten gemeinsam, Helmut Kohl zum Kanzler zu wählen. Diesmal reichte es: Kohl lag 7 Stimmen über der nötigen Mehrheit und wurde noch am selben Tag Nachfolger von Bundeskanzler Helmut Schmidt. Das ist bis heute das einzige erfolgreiche konstruktive Misstrauensvotum.
Die nächste Grafik stellt beide Abstimmungen nebeneinander, mit den amtlichen Stimmzahlen aus dem Datenhandbuch des Bundestages. Der helle Strich in den Balken ist jeweils die Kanzlermehrheit, die an diesem Tag galt — sie war nicht in beiden Fällen gleich, weil sich die Größe des Bundestages verändert hatte.
Ein Misstrauensvotum nach Art. 67 Grundgesetz gelingt nur, wenn die Mehrheit ALLER Abgeordneten dem Nachfolger zustimmt — nicht die Mehrheit der Anwesenden. Der helle Strich markiert diese Kanzlermehrheit, der Balken die tatsächlichen Ja-Stimmen.
- Rainer Barzel (CDU)27.04.1972 · 6. Wahlperiode247 Ja · 10 Nein · 3 Enthaltungen — benötigt waren 249 von 496. Gescheitert, 2 Stimmen fehlten.
- Helmut Kohl (CDU)01.10.1982 · 9. Wahlperiode256 Ja · 235 Nein · 4 Enthaltungen — benötigt waren 249 von 497. Erfolgreich, 7 Stimmen über der Mehrheit.
Quelle: Datenhandbuch des Deutschen Bundestages, Kapitel 6.1 und 6.14 (amtliche Stimmzahlen), Zugriff 03.07.2026. §13: Gezählt sind die Stimmen ohne die bis Juni 1990 bei der Kanzlerwahl nicht stimmberechtigten Berliner Abgeordneten — so wie in der Übersichtstabelle des Datenhandbuchs.
Wie knapp Entscheidungen über einen Kanzler ausfallen
Ein Misstrauensvotum ist nicht die einzige Abstimmung, in der der Bundestag über einen Kanzler entscheidet. Jede Kanzlerwahl nach Artikel 63 Grundgesetz gehört dazu: nach jeder Bundestagswahl, nach jedem Rücktritt, nach jedem Todesfall im Amt. Insgesamt hat der Bundestag seit 1949 in 26 Abstimmungen über einen Kanzler entschieden.
Der Vergleich lohnt, weil er eine verbreitete Vorstellung korrigiert: Kanzlerwahlen sind nicht durchweg komfortable Mehrheiten. Mehrere von ihnen lagen nur wenige Stimmen über der nötigen Marke, obwohl die dahinterstehende Koalition rechnerisch deutlich mehr Sitze hatte. Die Differenz zwischen Koalitionssitzen und Ja-Stimmen ist eine der wenigen Stellen, an denen im geheimen Abstimmungsverfahren sichtbar wird, dass ein Mandat persönlich ist und keiner Fraktion gehört.
Die Grafik unten sortiert alle diese Abstimmungen nach ihrem Abstand zur jeweils nötigen Mehrheit. Balken nach links bedeuten: Die Marke wurde verfehlt. Balken nach rechts: Sie wurde übertroffen. Jede Abstimmung misst sich dabei an ihrer eigenen Schwelle, weil die Mitgliederzahl des Bundestages sich über die Jahrzehnte mehrfach geändert hat.
Ein Blick auf die linke Seite der Grafik zeigt zugleich, wie selten Misserfolge sind — und dass sie vorkommen. Auch ein erster Wahlgang, in dem ein Kandidat die Mehrheit verfehlt, ist eine gescheiterte Abstimmung; die Verfassung sieht für diesen Fall weitere Wahlgänge vor.
Jede Zeile ist eine Abstimmung des Bundestages über einen Kanzler: die Wahlen nach Art. 63 Grundgesetz und die beiden Misstrauensvoten nach Art. 67. Gezeigt ist, wie viele Stimmen über oder unter der nötigen Mehrheit lagen — nach rechts zeigt Zustimmung über der Marke.
- 27.04.1972Rainer Barzel · Art. 67-2
- 15.09.1949Konrad Adenauer0
- 15.12.1976Helmut Schmidt+1
- 15.11.1994Helmut Kohl+1
- 21.10.1969Willy Brandt+2
- 22.10.2002Gerhard Schröder+3
- 11.03.1987Helmut Kohl+4
- 01.10.1982Helmut Kohl · Art. 67+7
- 07.11.1961Konrad Adenauer+8
- 14.03.2018Angela Merkel+9
- 06.05.2025Friedrich Merz+9
- 28.10.2009Angela Merkel+11
- 27.10.1998Gerhard Schröder+16
- 05.11.1980Helmut Schmidt+17
- 16.05.1974Helmut Schmidt+18
- 14.12.1972Willy Brandt+20
- 29.03.1983Helmut Kohl+21
- 20.10.1965Ludwig Erhard+23
- 22.10.1957Konrad Adenauer+25
- 08.12.2021Olaf Scholz+26
- 16.10.1963Ludwig Erhard+29
- 17.01.1991Helmut Kohl+46
- 09.10.1953Konrad Adenauer+61
- 22.11.2005Angela Merkel+89
- 01.12.1966Kurt Georg Kiesinger+91
- 17.12.2013Angela Merkel+146
Quelle: Datenhandbuch des Deutschen Bundestages, Kapitel 6.1 und 6.14, Zugriff 03.07.2026. Bei Wahlen mit mehreren Wahlgängen zählt der letzte. §13: Der Abstand ist je Abstimmung gegen die dort geltende Kanzlermehrheit gerechnet, weil sich die Mitgliederzahl des Bundestages mehrfach geändert hat.
Was nach einem erfolgreichen Misstrauensvotum passiert
Findet der Nachfolger die Kanzlermehrheit, läuft der Rest fast automatisch ab. Der Bundestag ersucht den Bundespräsidenten, den amtierenden Kanzler zu entlassen; der Bundespräsident muss diesem Ersuchen folgen und den Gewählten ernennen. Ein Ermessen, ob ihm der neue Kanzler passt, hat er nicht.
Was NICHT passiert: Es gibt keine Neuwahl. Der Bundestag bleibt derselbe, die Wahlperiode läuft weiter, die Zusammensetzung des Parlaments ändert sich nicht. Genau darin liegt der Sinn des Verfahrens — es soll einen Regierungswechsel ermöglichen, ohne das Parlament aufzulösen.
Der neue Kanzler baut anschließend sein Kabinett neu auf. Die Minister der alten Regierung sind mit der Entlassung des Kanzlers ebenfalls aus dem Amt; sie führen die Geschäfte nur noch weiter, bis Nachfolger ernannt sind. In der Praxis folgt darauf eine Regierungserklärung des neuen Kanzlers und häufig ein neuer Koalitionsvertrag der Fraktionen, die ihn getragen haben.
Für die Verwaltung des Landes ändert sich in diesem Moment weniger, als der politische Einschnitt vermuten lässt. Behörden, Gesetze und laufende Verfahren bleiben unberührt; auch der Haushalt gilt weiter, solange kein neuer beschlossen ist. Der Wechsel betrifft die politische Spitze, nicht den Apparat darunter — das ist eine der stillen Stabilitätsleistungen des Grundgesetzes.
Auch die parlamentarische Arbeit läuft weiter: Ausschüsse bleiben besetzt, Anfragen bleiben unbeantwortet oder werden beantwortet, Gesetzentwürfe behalten ihren Stand im Verfahren. Was sich verschiebt, sind die Mehrheiten, mit denen diese Vorlagen künftig rechnen können — und damit die Frage, welche von ihnen überhaupt noch zur Abstimmung kommen.
Historisch hat der Wechsel von 1982 gezeigt, dass ein erfolgreiches Misstrauensvotum politisch trotzdem selten das letzte Wort ist: Die neue Regierung suchte anschließend die Bestätigung durch die Wähler — über die Vertrauensfrage, die zur Auflösung des Bundestages und zu einer vorgezogenen Wahl führte. Beide Instrumente greifen in der politischen Praxis ineinander, obwohl sie verfassungsrechtlich getrennt sind.
Was das Misstrauensvotum nicht kann
Die häufigste Fehlvorstellung betrifft einzelne Minister. Im Bund gibt es kein Misstrauensvotum gegen einen einzelnen Bundesminister. Artikel 67 richtet sich ausschließlich gegen den Kanzler. Ein Bundestag, der mit einem Ressortchef unzufrieden ist, kann ihn zwar in Debatten und Untersuchungen unter Druck setzen — abberufen kann ihn nur der Kanzler, indem er dem Bundespräsidenten die Entlassung vorschlägt.
Anträge, die formal „Missbilligung" oder „Entlassung" eines Ministers verlangen, kommen im Bundestag dennoch vor. Sie sind politische Erklärungen ohne unmittelbare Rechtsfolge: Selbst wenn eine Mehrheit sie beschließt, bleibt der Minister im Amt, solange der Kanzler an ihm festhält. Wer solche Anträge mit dem Verfahren nach Artikel 67 verwechselt, überschätzt ihre Wirkung erheblich.
Ebenso wenig kann sich der Bundestag mit einem Misstrauensvotum selbst auflösen. Die Auflösung ist im Grundgesetz an eng umrissene Fälle gebunden — an eine gescheiterte Vertrauensfrage oder an eine gescheiterte Kanzlerwahl im dritten Wahlgang. Ein Parlament, das sich selbst nach Hause schicken möchte, findet dafür im Grundgesetz keinen direkten Weg.
Und schließlich: Ein gescheitertes Misstrauensvotum hat für den Antragsteller keine rechtlichen Folgen. Es gibt keine Sperrfrist, keine Begrenzung der Versuche. Dass es trotzdem so selten versucht wird, liegt an der politischen Rechnung — ein misslungener Sturz stärkt in der Regel den, der ihn überstanden hat.
Gegen einzelne Minister
Im Bund nicht vorgesehen. Nur der Kanzler kann einen Minister zur Entlassung vorschlagen.
Ohne Nachfolger
Nicht möglich. Ohne gewählten Nachfolger bleibt der amtierende Kanzler im Amt.
Mit einfacher Mehrheit
Nicht möglich. Verlangt ist die Mehrheit aller Mitglieder, nicht der Anwesenden.
Als Weg zur Neuwahl
Nicht geeignet. Ein erfolgreiches Votum wechselt den Kanzler, löst aber den Bundestag nicht auf.
In den Ländern gilt es anders
Das Grundgesetz regelt den Bund. Wie ein Landtag seinen Regierungschef ablöst, ist Ländersache und steht in der jeweiligen Landesverfassung. Die Unterschiede sind erheblich und werden im Alltag oft übersehen, weil in der Berichterstattung dieselben Wörter fallen.
Die meisten Länder folgen dem Bund und kennen ein konstruktives Misstrauensvotum: Der Landtag kann seinen Ministerpräsidenten nur ablösen, indem er zugleich einen Nachfolger wählt. In einzelnen Ländern ist das Verfahren anders zugeschnitten — mancherorts kann das Parlament der Regierung das Vertrauen entziehen, ohne sofort einen Nachfolger zu bestimmen, und es folgt eine Frist, in der die Neuwahl eines Regierungschefs versucht wird.
Auch die Zahlen unterscheiden sich: Weil die Landtage sehr unterschiedlich groß sind, liegt die nötige Mehrheit überall woanders. Wer die Bundeslogik eins zu eins auf ein Land überträgt, rechnet deshalb regelmäßig falsch. Maßgeblich ist immer die Verfassung des jeweiligen Landes, nicht das Grundgesetz.
Für die kommunale Ebene gilt noch einmal anderes Recht: Bürgermeister und Landräte werden in den meisten Ländern direkt gewählt und lassen sich von einem Rat oder Kreistag nicht durch ein Misstrauensvotum absetzen — dort gibt es teils Abwahlverfahren, an denen die Wählerschaft selbst beteiligt ist.
Häufige Fragen zum Misstrauensvotum
Wie oft gab es ein Misstrauensvotum im Bundestag? Bisher 2-mal, 1972 und 1982. 1 davon war erfolgreich.
Wie viele Stimmen braucht ein Misstrauensvotum heute? 316 von 630 — die Mehrheit aller Mitglieder des Bundestages. Enthaltungen und Abwesenheiten helfen dabei nicht, sie zählen praktisch als Nein.
Kann der Bundespräsident ein erfolgreiches Misstrauensvotum ablehnen? Nein. Er ist an das Ersuchen gebunden und muss den amtierenden Kanzler entlassen sowie den Gewählten ernennen.
Führt ein Misstrauensvotum zu Neuwahlen? Nein. Der Bundestag bleibt bestehen. Wer eine vorgezogene Wahl anstrebt, kommt über die Vertrauensfrage dorthin, nicht über Artikel 67.
Wer darf den Antrag stellen? Ein Viertel der Mitglieder des Bundestages oder eine Fraktion in entsprechender Stärke. Zwischen Antrag und Abstimmung liegen mindestens achtundvierzig Stunden.
Ist die Abstimmung geheim? Ja, über einen Antrag nach Artikel 67 wird mit verdeckten Stimmkarten abgestimmt. Deshalb lässt sich nachträglich nicht feststellen, wer wie gestimmt hat — nur, wie das Ergebnis insgesamt ausfiel.