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📖 Parlament erklärt

Der Landtag — das Parlament, das Ihren Alltag am stärksten regelt

Begriff aus dem PolitikCheck-Glossar · Kategorie Parlament · 12 Minuten Lesezeit

Kurz zusammengefasst

  • Ein Landtag ist das Parlament eines Bundeslandes. Er beschließt die Landesgesetze, wählt den Ministerpräsidenten und kontrolliert die Landesregierung — und er entscheidet über Schule, Polizei, Hochschulen und Kommunalrecht, also über vieles, was man im Alltag unmittelbar merkt.
  • Drei der 16 Landesparlamente heißen gar nicht Landtag: In Berlin ist es das Abgeordnetenhaus, in Bremen und Hamburg die Bürgerschaft. Gemeint ist überall dasselbe Verfassungsorgan.
  • Die Größenunterschiede sind erheblich. Das größte Landesparlament sitzt in Bayern mit 203 Sitzen, das kleinste in Saarland mit 51. Zusammen kommen alle Landtage auf 1.898 Sitze — deutlich mehr als der Bundestag.
  • Beim Wahlrecht endet jede Pauschalaussage. Die Zahl der Stimmen reicht von einer im Saarland bis zu zehn in Hamburg, das Wahlalter liegt in sieben Ländern bei 16 und in neun bei 18, und selbst die Fünf-Prozent-Hürde wird nicht überall gleich berechnet.
  • Einen gemeinsamen Wahltag der Länder gibt es nicht. Jedes Land wählt für sich — deshalb steht in Deutschland fast jedes Jahr irgendwo eine Landtagswahl an.

Was ein Landtag ist — und warum er Sie öfter betrifft als der Bundestag

Wenn in den Nachrichten von „der Politik" die Rede ist, denken die meisten an Berlin: an den Bundestag, an die Bundesregierung, an den Kanzler. Das ist verständlich, führt aber in die Irre. Denn ein großer Teil der Entscheidungen, die man im eigenen Leben tatsächlich spürt, fällt gar nicht im Bund, sondern in einem der 16 Landesparlamente.

Ein Landtag ist das gewählte Parlament eines Bundeslandes. Er hat, auf seine Ebene bezogen, dieselben drei Kernaufgaben wie der Bundestag: Er beschließt Gesetze, er wählt den Regierungschef — den Ministerpräsidenten — und er kontrolliert die Regierung. Die Landesregierung muss sich vor ihm verantworten, sie ist von seinem Vertrauen abhängig, und sie kann von ihm gestürzt werden.

Der Grund, warum es diese Ebene überhaupt gibt, steht im Grundgesetz. Deutschland ist ein Bundesstaat: Nach Artikel 30 GG ist die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, „soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt". Artikel 70 GG wiederholt das für die Gesetzgebung. Diese Leserichtung wird oft verdreht, deshalb sei sie ausdrücklich genannt: Zuständig sind im Zweifel die Länder. Der Bund darf nur, wo das Grundgesetz es ihm ausdrücklich erlaubt. Das ist der Kern des Föderalismus und des Bundesstaatsprinzips.

Praktisch heißt das: Ob Ihr Kind ein Abitur nach zwölf oder dreizehn Jahren macht, wie lange die Polizei Daten speichern darf, wann die Läden schließen, ob es Studiengebühren gibt, wie eine Gemeinde ihren Bürgermeister wählt — all das entscheidet ein Landtag, nicht der Bundestag. Wer sich über solche Regeln ärgert oder freut, hat es mit Landespolitik zu tun.

Und trotzdem ist die Wahlbeteiligung bei Landtagswahlen fast überall niedriger als bei der Bundestagswahl. Das ist eines der bemerkenswertesten Missverhältnisse im deutschen Politikbetrieb: Die Wahl, die im eigenen Alltag am meisten bewirkt, zieht weniger Menschen an die Urne als die, über die am meisten berichtet wird.

Die 16 Landesparlamente — und die drei, die nicht Landtag heißen

Der Sammelbegriff „Landtag" ist bequem, aber amtlich nicht überall richtig. In den drei Stadtstaaten heißt das Parlament anders: In Berlin ist es das Abgeordnetenhaus von Berlin, in Bremen die Bremische Bürgerschaft, in Hamburg die Hamburgische Bürgerschaft. Die übrigen dreizehn tragen den Landtag im Namen, in unterschiedlicher Schreibweise — vom Bayerischen Landtag über den Landtag von Sachsen-Anhalt bis zum Schleswig-Holsteinischen Landtag.

Der Unterschied ist mehr als sprachlich. In den Stadtstaaten fallen Land und Kommune zusammen: Die Bremische Bürgerschaft und die Hamburgische Bürgerschaft sind Landesparlament und zugleich so etwas wie ein Stadtparlament, und der Regierungschef heißt dort nicht Ministerpräsident, sondern Erster Bürgermeister beziehungsweise, in Berlin, Regierender Bürgermeister. Wer die Rolle eines Gemeinderats und die eines Landtags sauber trennen will, stößt in den Stadtstaaten an die Grenze dieser Trennung.

Auch die Größe geht weit auseinander, wie die Grafik zeigt. Das größte Landesparlament sitzt derzeit in Bayern mit 203 Sitzen, das kleinste in Saarland mit 51. Zusammengenommen kommen alle Landesparlamente auf 1.898 Sitze — ein Vielfaches des Bundestags. In den Landtagen sitzen also deutlich mehr gewählte Abgeordnete als im Bundestag, und über sie wird ungleich weniger berichtet.

Wie viele Abgeordnete ein Landtag hat, bestimmt jedes Land selbst in seinem Landeswahlgesetz. Dabei ist zwischen der regulären Größe und der tatsächlichen zu unterscheiden: Wie beim Bundestag vor der Wahlrechtsreform 2023 können Überhang- und Ausgleichsmandate ein Parlament über seine Sollgröße hinaus aufblähen. Der Landtag von Sachsen-Anhalt etwa ist auf 83 Sitze angelegt und hat in der laufenden Wahlperiode deutlich mehr. Die Grafik zeigt die tatsächlich besetzten Sitze, weil das die Zahl ist, die im Parlament abstimmt.

Wie groß die Landtage sind

Zahl der Sitze in der laufenden Wahlperiode. Das größte Landesparlament hat rund das 4-Fache der Sitze des kleinsten — wie viele Abgeordnete es hat, bestimmt jedes Land selbst.

  • Bayern203
  • Nordrhein-Westfalen195
  • Berlin159
  • Baden-Württemberg157
  • Niedersachsen146
  • Hessen133
  • Hamburg121
  • Sachsen120
  • Rheinland-Pfalz105
  • Sachsen-Anhalt97
  • Brandenburg88
  • Thüringen88
  • Bremen87
  • Mecklenburg-Vorpommern79
  • Schleswig-Holstein69
  • Saarland51

Zusammen 1.898 Sitze in den 16 Landesparlamenten — gegenüber 630 Sitzen im Bundestag nach der Wahl 2025.

Grundlage: gezählte Mandate der jeweils laufenden Wahlperiode aller Landesparlamente (abgeordnetenwatch.de, CC0), Stand 27.07.2026. Gezeigt sind die tatsächlich besetzten Sitze — sie können durch Überhang- und Ausgleichsmandate über der regulären Größe liegen, die das jeweilige Landeswahlgesetz vorsieht. Bundestagswert: amtliches Endergebnis der letzten Bundestagswahl. alle Landesparlamente im Detail

Wofür die Länder wirklich zuständig sind

Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern ist einer der trockensten Teile des Grundgesetzes und zugleich einer der folgenreichsten. Sie erklärt, warum eine Regel an der Landesgrenze endet — und warum ein Umzug von einem Land ins andere den Schulalltag eines Kindes vollständig umkrempeln kann.

Die Grundregel steht in Artikel 70 GG: Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz sie nicht dem Bund verleiht. Wo der Bund zuständig ist, steht in Listen — bei der ausschließlichen Gesetzgebung darf nur er, bei der konkurrierenden Gesetzgebung dürfen die Länder, solange und soweit der Bund nicht selbst geregelt hat. Alles, was in keiner dieser Listen steht, bleibt bei den Ländern.

Das Schulwesen ist das bekannteste Beispiel. Artikel 7 Abs. 1 GG stellt das gesamte Schulwesen unter die Aufsicht des Staates — und weil dem Bund dafür keine Kompetenz zugewiesen ist, sind es über Artikel 30 und 70 GG die Länder. Daraus folgt die vielbeklagte Vielfalt: sechzehn Schulsysteme, sechzehn Lehrpläne, sechzehn Abiturregelungen.

Ein zweites Beispiel ist der Rundfunk. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1961 im ersten Rundfunkurteil entschieden, dass der Bund die Organisation von Rundfunkveranstaltern nicht regeln darf; seine Kompetenz beschränkt sich auf die Sendetechnik. Programm und Organisation sind Ländersache — deshalb entsteht der Rundfunkbeitrag in Staatsverträgen zwischen den Ländern und nicht in einem Bundesgesetz.

Seit der Föderalismusreform gibt es zusätzlich die Abweichungsgesetzgebung nach Artikel 72 Abs. 3 GG: In sieben genannten Materien — darunter Jagdwesen, Naturschutz, Raumordnung, Wasserhaushalt, Hochschulzulassung und Grundsteuer — dürfen die Länder von einem Bundesgesetz abweichen. Es gilt dann das jeweils spätere Gesetz. Auch das ist ein Grund, warum eine bundesweite Auskunft in diesen Feldern regelmäßig falsch ist.

  • Schule und Bildung

    Schulformen, Lehrpläne, Abiturdauer, Unterrichtsinhalte, Lehrerausbildung. Die sichtbarste Länderkompetenz überhaupt — und der häufigste Anlass für Streit über Vergleichbarkeit.

  • Hochschulen

    Hochschulgesetze, Zulassung und die Frage, ob Studiengebühren erhoben werden. Über Artikel 72 Abs. 3 GG dürfen Länder bei Hochschulzulassung und Abschlüssen sogar von Bundesrecht abweichen.

  • Polizei und Gefahrenabwehr

    Jedes Land hat ein eigenes Polizeigesetz. Befugnisse, Speicherfristen und Einsatzmittel unterscheiden sich dadurch spürbar — was in einem Land erlaubt ist, kann im Nachbarland unzulässig sein.

  • Kommunalrecht

    Die Gemeindeordnungen kommen vom Land. Sie bestimmen, was ein Gemeinderat darf, wie lange ein Bürgermeister amtiert und wie die kommunale Selbstverwaltung nach Artikel 28 GG ausgestaltet wird.

  • Rundfunk und Medien

    Öffentlich-rechtlicher Rundfunk, Landesmedienanstalten, Rundfunkbeitrag. Geregelt in Staatsverträgen, die alle Landtage ratifizieren müssen — ein einzelner Landtag kann einen Staatsvertrag zu Fall bringen.

  • Ladenschluss und Feiertage

    Artikel 74 GG nimmt das Ladenschlussrecht ausdrücklich von der Bundeskompetenz aus. Auch die gesetzlichen Feiertage setzt jedes Land selbst fest — deshalb ist Fronleichnam nicht überall frei.

Wie ein Landtag gewählt wird — sechzehn Wahlsysteme, nicht eines

Hier liegt der größte Irrtum über Landtagswahlen: dass sie im Wesentlichen wie die Bundestagswahl funktionieren, nur kleiner. Sie tun es nicht. Jedes Land hat sein eigenes Wahlgesetz, und die Unterschiede sind so groß, dass fast jede allgemeine Aussage für mindestens ein Land falsch ist.

Das fängt bei der Zahl der Stimmen an. Die meisten Länder arbeiten mit zwei Stimmen, ähnlich der Erst- und Zweitstimme im Bund. Aber im Saarland hat man nur eine Stimme, und es gibt dort gar keine Direktkandidaten im Wahlkreis — gewählt wird ausschließlich über Listen. Am anderen Ende steht Hamburg mit zehn Stimmen, fünf auf dem Wahlkreis-Stimmzettel und fünf auf dem Landeslisten-Stimmzettel. Bremen gibt fünf Stimmen. Und Baden-Württemberg hat sein Wahlrecht erst zur Wahl im März 2026 von einer auf zwei Stimmen umgestellt — wer dort eine ältere Beschreibung liest, liest eine überholte.

Damit hängt zusammen, wie viel Einfluss man auf einzelne Personen hat. In Hamburg und Bremen darf man kumulieren und panaschieren, also mehrere Stimmen auf eine Person häufen und Stimmen über Listen hinweg verteilen. In allen anderen Ländern geht das bei der Landtagswahl nicht. Das ist wichtig, weil hier ein hartnäckiger Irrtum kursiert: In Bayern und Baden-Württemberg kann man kumulieren und panaschieren — aber nur bei Kommunalwahlen, nicht bei der Landtagswahl. Bayern hat bei der Landtagswahl eine offene Liste, auf der man eine bestimmte Person ankreuzen und damit die Reihenfolge der Partei durchbrechen kann; mehr als diese eine Stimme hat man aber nicht, und deshalb ist Häufen dort gar nicht möglich.

Auch das Zuteilungsverfahren, mit dem aus Stimmen Sitze werden, ist nicht einheitlich. Die Mehrzahl der Länder rechnet inzwischen nach Sainte-Laguë, mehrere nach Hare/Niemeyer, und im Saarland gilt D’Hondt. Welches Verfahren gilt, kann bei knappen Verhältnissen über einen Sitz entscheiden — es ist keine bloße Rechentechnik.

Die Grafik zeigt eine Folge dieser Vielfalt: Die Zahl der Fraktionen reicht von 3 bis 7. Kein Landtag ist ein verkleinerter Bundestag; in mehreren Ländern sitzen Fraktionen, die es im Bundestag nicht gibt.

Wie viele Fraktionen in den Landtagen sitzen

Zahl der Fraktionen in der laufenden Wahlperiode, je Land. Von 3 bis 7 — die Parteiensysteme der Länder sind unterschiedlich stark aufgefächert, und kein Landtag ist ein verkleinerter Bundestag.

  • Bremen7 Fraktionen
  • Mecklenburg-Vorpommern7 Fraktionen
  • Sachsen7 Fraktionen
  • Sachsen-Anhalt7 Fraktionen
  • Berlin6 Fraktionen
  • Hamburg6 Fraktionen
  • Hessen6 Fraktionen
  • Nordrhein-Westfalen6 Fraktionen
  • Bayern5 Fraktionen
  • Brandenburg5 Fraktionen
  • Niedersachsen5 Fraktionen
  • Schleswig-Holstein5 Fraktionen
  • Thüringen5 Fraktionen
  • Baden-Württemberg4 Fraktionen
  • Rheinland-Pfalz4 Fraktionen
  • Saarland3 Fraktionen

Grundlage: gezählte Mandate der jeweils laufenden Wahlperiode aller Landesparlamente (abgeordnetenwatch.de, CC0), Stand 27.07.2026. Gezeigt sind die tatsächlich besetzten Sitze — sie können durch Überhang- und Ausgleichsmandate über der regulären Größe liegen, die das jeweilige Landeswahlgesetz vorsieht. Gezählt sind Fraktionen, nicht Parteien: Gruppen und fraktionslose Abgeordnete erscheinen in der Quelle nicht als eigene Fraktion. alle Landesparlamente im Detail

Wer wählen darf: das Wahlalter geht auseinander

Das aktive Wahlrecht — also das Recht zu wählen — beginnt bei Landtagswahlen nicht überall im selben Alter. In sieben Ländern darf man mit 16 wählen: Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. In den neun übrigen Ländern gilt weiterhin 18.

Die Absenkungen kamen nach und nach: Bremen und Brandenburg begannen Anfang der 2010er Jahre, Hamburg und Schleswig-Holstein folgten 2013, Berlin 2023, und in Baden-Württemberg sowie Mecklenburg-Vorpommern wirkt die Senkung erst bei den Wahlen des Jahres 2026 zum ersten Mal. Nordrhein-Westfalen hat die Verfassungsänderung Ende 2025 beschlossen, sie greift aber erst zur Landtagswahl 2027 — für den Stand 2026 zählt Nordrhein-Westfalen deshalb noch zu den Ländern mit 18.

Beim passiven Wahlrecht, also beim Recht zu kandidieren, ist die Lage dagegen einheitlich: In allen sechzehn Ländern muss man 18 Jahre alt sein. Auch dort, wo man mit 16 wählen darf, darf man mit 16 nicht selbst antreten. Frühere höhere Grenzen von 21 Jahren sind überall gefallen; Hessen war das letzte Land und senkte 2018 per Volksentscheid.

Eine Fehlerquelle sei ausdrücklich genannt, weil sie in Übersichten immer wieder auftaucht: Das Wahlalter bei Kommunalwahlen ist etwas anderes als das bei Landtagswahlen. Mehrere Länder — darunter Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen — lassen kommunal ab 16 wählen, beim Landtag aber erst ab 18. Wer eine Tabelle liest, muss darauf achten, welche Ebene gemeint ist.

Hinzu kommt eine Mindestwohndauer im Land, die ebenfalls je Land verschieden ist und von gut zwei Wochen bis zu drei Monaten reicht; fürs Kandidieren liegt sie teils bei sechs Monaten oder einem Jahr. Wer kurz vor einer Wahl umzieht, sollte das bei der Landeswahlleitung prüfen.

  • Wählen ab 16 bei der Landtagswahl

    Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein — sieben Länder, Stand 2026.

  • Wählen ab 18 bei der Landtagswahl

    Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen — neun Länder. Nordrhein-Westfalen wechselt zur Wahl 2027 auf 16.

  • Kandidieren: überall ab 18

    Das passive Wahlrecht liegt in allen sechzehn Ländern bei 18 Jahren — auch dort, wo mit 16 gewählt werden darf.

  • Nicht verwechseln: Kommunalwahl

    Kommunal gilt vielerorts ein niedrigeres Wahlalter als beim Landtag. Eine Angabe ohne Ebenenbezug ist regelmäßig falsch zugeordnet.

Die Fünf-Prozent-Hürde — überall vorhanden, nirgends ganz gleich

Alle sechzehn Länder haben eine Fünf-Prozent-Hürde. Kein Landtag wird ohne Sperrklausel gewählt. Die Unterschiede liegen nicht im Ob, sondern im Wie — und die sind größer, als der einheitliche Prozentsatz vermuten lässt.

Erstens die Bezugsgröße. In den meisten Ländern zählen die gültigen Stimmen. In Berlin dagegen bezieht sich die Hürde auf die abgegebenen Stimmen, ungültige eingeschlossen — sie liegt damit effektiv etwas höher als anderswo. In Bayern werden für die Hürde Erst- und Zweitstimmen zusammengezählt; beide Stimmen wirken dort gleichwertig auf die Verteilung, anders als beim Bundestag.

Zweitens das Bezugsgebiet. Bremen wendet die Hürde getrennt in zwei Wahlbereichen an, Bremen und Bremerhaven. Eine Partei kann in die Bürgerschaft einziehen, wenn sie in einem der beiden Bereiche über fünf Prozent kommt. Das ist eine echte Besonderheit — und sie wird oft mit der Kommunalwahl in Bremerhaven verwechselt, bei der die Sperrklausel tatsächlich abgeschafft wurde. Für die Bürgerschaftswahl gilt sie weiter.

Drittens die Grundmandatsklausel. Nur in vier Ländern rettet ein gewonnener Wahlkreis eine Partei, die unter fünf Prozent bleibt: in Berlin, Brandenburg und Schleswig-Holstein genügt ein Direktmandat, in Sachsen braucht es zwei. In den übrigen zwölf Ländern gibt es diese Rettung nicht. Bayern geht sogar in die andere Richtung: Dort verfällt ein gewonnener Stimmkreis, wenn die Partei die Hürde reißt — der Sieger bekommt kein Mandat. Das ist strenger als die Regel im Bund, wo die Grundmandatsklausel gilt.

Viertens die Minderheitenregelungen. In Schleswig-Holstein ist der SSW als Partei der dänischen Minderheit von der Sperrklausel befreit — eine Folge der Bonn-Kopenhagener Erklärungen von 1955. In Brandenburg sind Listen der Sorben und Wenden befreit. Sachsen kennt trotz größerer sorbischer Bevölkerung keine solche Ausnahme. Die Minderheitenklausel des Bundeswahlrechts gilt für Landtagswahlen ausdrücklich nicht mit.

Was der Landtag tut, wenn er gewählt ist

Die erste und sichtbarste Aufgabe nach einer Wahl ist die Regierungsbildung. Reicht es für keine Partei allein — der Normalfall —, folgen Sondierungen und Koalitionsverhandlungen, an deren Ende ein Koalitionsvertrag steht. Dann wählt der Landtag den Ministerpräsidenten, der wiederum seine Minister beruft. In den Stadtstaaten heißt das Ergebnis Senat statt Kabinett.

Die zweite Aufgabe ist die Gesetzgebung. Landesgesetze durchlaufen ein Verfahren, das dem des Bundestags ähnelt: Ein Entwurf wird eingebracht, in mehreren Lesungen beraten, in Ausschüssen bearbeitet und schließlich beschlossen. Wer einen Gesetzentwurf einbringen darf, regelt jede Landesverfassung selbst — in der Regel die Regierung, Abgeordnetengruppen und in vielen Ländern auch die Bürger über ein Volksbegehren.

Die dritte Aufgabe ist die Kontrolle. Der Landtag stellt Anfragen an die Regierung, debattiert in Aktuellen Stunden und kann Untersuchungsausschüsse einsetzen. Diese Arbeit macht selten Schlagzeilen, ist aber der eigentliche Alltag eines Parlaments — und sie wird ganz überwiegend von der Opposition getragen, weil die Regierungsfraktionen selten ihre eigene Regierung vorführen.

Eine wichtige Besonderheit gegenüber dem Bund: Viele Landtage können sich selbst auflösen. Der Bundestag kann das nicht — er kann nur über eine gescheiterte Vertrauensfrage oder eine gescheiterte Kanzlerwahl aufgelöst werden, und beides liegt nicht in seiner Hand. Mehrere Landesverfassungen sehen dagegen vor, dass das Parlament seine Wahlperiode mit qualifizierter Mehrheit selbst beenden kann. Wie genau, unterscheidet sich je Land und gehört zu den Punkten, die man in der jeweiligen Landesverfassung nachlesen muss.

Schließlich wirken die Länder über den Bundesrat an der Bundesgesetzgebung mit. Dort sitzen allerdings Mitglieder der Landesregierungen, nicht Landtagsabgeordnete. Für Bürger ist das eine unbequeme Konstruktion: Sie wählen den Landtag, der Landtag wählt den Ministerpräsidenten, und dessen Regierung stimmt im Bundesrat über Bundesgesetze ab. Der Weg von der eigenen Stimme bis zu einer Bundesratsentscheidung ist lang — er existiert aber.

Wann gewählt wird — jedes Land für sich

Einen gemeinsamen Wahltag der Länder gibt es nicht, und das ist kein Zufall, sondern die Konsequenz aus der Eigenständigkeit der Länder. Jedes Land setzt seinen Termin selbst fest. Die Folge sieht man in der Grafik: Die Wahltermine verteilen sich über den Kalender, und in Deutschland steht fast jedes Jahr irgendwo eine Landtagswahl an.

Für die Bundespolitik hat das eine unterschätzte Nebenwirkung. Weil ständig irgendwo gewählt wird, steht die Bundesregierung faktisch dauerhaft unter Wahlkampfbeobachtung — Landtagswahlen werden regelmäßig als Stimmungstest für den Bund gelesen. Ob das sachlich trägt, ist eine andere Frage: Landesthemen und bekannte Landespolitiker wirken oft stärker als die Bundesstimmung, weshalb der Rückschluss von einem Landesergebnis auf den Bund regelmäßig danebengeht.

Für die Sonntagsfrage gilt Entsprechendes. Landesumfragen werden seltener erhoben als bundesweite, oft nur eine Handvoll pro Land und Jahr. Eine einzelne Landesumfrage wiegt dadurch schwerer, obwohl sie nicht genauer ist — der glättende Durchschnitt mehrerer Institute steht hier meist gar nicht zur Verfügung.

Wo in der Grafik kein kommender Termin steht, ist bewusst keiner geschätzt. Ein Landtagswahltermin wird amtlich festgesetzt, und bis das geschehen ist, kursieren allenfalls Erwartungen. Wir führen hier nur, was amtlich vorliegt.

Jedes Land wählt für sich

Letzte Landtagswahl und, soweit amtlich festgesetzt, der nächste Termin. Es gibt keinen gemeinsamen Wahltag der Länder — deshalb steht in Deutschland fast jedes Jahr irgendwo eine Landtagswahl an.

  • Baden-Württembergzuletzt 08.03.2026nächste 03/2031
  • Hamburgzuletzt 02.03.2025nächste 03/2030
  • Brandenburgzuletzt 22.09.2024nächste 09/2029
  • Sachsenzuletzt 01.09.2024nächste 09/2029
  • Thüringenzuletzt 01.09.2024nächste 09/2029
  • Bayernzuletzt 08.10.2023nächste 10/2028
  • Hessenzuletzt 08.10.2023nächste 10/2028
  • Bremenzuletzt 14.05.2023nächste 30.05.2027
  • Berlinzuletzt 12.02.2023nächste 20.09.2026
  • Niedersachsenzuletzt 09.10.2022nächste 10/2027
  • Nordrhein-Westfalenzuletzt 15.05.2022nächste 25.04.2027
  • Schleswig-Holsteinzuletzt 08.05.2022nächste 18.04.2027
  • Saarlandzuletzt 27.03.2022nächste 18.04.2027
  • Mecklenburg-Vorpommernzuletzt 26.09.2021nächste 20.09.2026
  • Sachsen-Anhaltzuletzt 06.06.2021nächste 06.09.2026
  • Rheinland-Pfalzzuletzt 14.03.2021nächste 03/2031

Grundlage: letzte Landtagswahl je Land aus dem PolitikCheck-Bestand, kommende Termine aus der Terminübersicht der Bundeswahlleiterin und der Landeswahlleitungen. Wo nur Monat oder Jahr steht, ist der Tag noch nicht amtlich festgesetzt; geschätzt ist kein Termin. alle Wahltermine

Häufige Fragen zum Landtag

Fünf Fragen, die immer wieder gestellt werden — kurz beantwortet.

  • Ist ein Landtagsabgeordneter dasselbe wie ein Bundestagsabgeordneter?

    Nein. Ein Mitglied des Landtags (MdL) sitzt im Landesparlament, ein Mitglied des Bundestags (MdB) in Berlin. Beide haben ein freies Mandat, aber verschiedene Zuständigkeiten, verschiedene Entschädigungen und verschiedene Wahlgesetze. Eine Doppelmitgliedschaft ist in aller Regel ausgeschlossen.

  • Warum ist die Wahlbeteiligung bei Landtagswahlen niedriger?

    Weil Landespolitik weniger sichtbar ist als Bundespolitik, obwohl sie mehr Alltag regelt. Hinzu kommt, dass Landtagswahlen meist allein an einem Sonntag stattfinden und nicht an eine größere Wahl angehängt sind — das mobilisiert schwerer.

  • Kann der Bundestag ein Landesgesetz aufheben?

    Nein. Wo die Länder zuständig sind, kann der Bund ihre Gesetze nicht kassieren. Streit über die Zuständigkeit selbst entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Innerhalb der konkurrierenden Gesetzgebung kann ein Bundesgesetz allerdings Landesrecht verdrängen.

  • Was passiert, wenn keine Regierung zustande kommt?

    Die bisherige Regierung führt die Geschäfte weiter. Kommt dauerhaft keine Mehrheit zustande, sehen mehrere Landesverfassungen eine Selbstauflösung des Landtags und damit Neuwahlen vor — die Einzelheiten regelt jedes Land selbst.

  • Wo finde ich die Ergebnisse und die Abgeordneten meines Landes?

    Die Zusammensetzung aller Landesparlamente steht auf unserer Übersicht der Landesparlamente, die Ergebnisse und Termine auf der Seite zu den Landtagswahlen und die aktuellen Landesumfragen auf der Umfrage-Übersicht je Land.

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Quellen

Dieser Beitrag erklärt einen Begriff und bewertet weder Parteien noch Institute. Alle Zahlen stammen aus den auf dieser Seite ausgewiesenen Quellen oder aus den eigenen Auswertungen, die jeweils verlinkt sind.

Siehe auch

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